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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 4 WF 138/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 WF 138/01

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 2.10.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde (§ 128 IV BRAGO), mit der Rechtsanwalt die Festsetzung einer Rahmengebühr in Höhe von 8,5/10 sowie einer Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 erstrebt, hat keinen Erfolg.

Die Ansicht von Rechtsanwalt seine Bestimmung der Rahmengebühr (§ 12 BRAGO) sei für das Gericht bindend, weil die Mittelgebühr (7,5/10) nicht mehr als um 20-25 % überschritten worden sei, trifft nicht zu. Es trifft zwar zu, dass Abweichungen von bis zu 20 % von der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr vertretbar und daher auch vom Gericht anzuerkennen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 12 BRAGO Rdr. 24). Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt aber nur dann vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den vier Bemessenskriterien getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreiten (vgl. Gerald/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 12 Rdr. 9). So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt hat die Gebühr "aufgrund der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für die Partei und des überdurchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeit der Sache" bestimmt. Diese Begründung kann an Hand des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden. Was die Bedeutung der Angelegenheit betrifft, so ging es (nur) um eine Umgangsregelung des Vaters mit seinem bei der Mutter lebenden Kind. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt kann von einem überdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der Sache offensichtlich keine Rede sein. Denn bereits am 9.11.2000 hat das Jugendamt der Stadt dem Gericht mitgeteilt, dass es mit den Eltern ein gemeinsames Gespräch geführt habe und diese sich über das Umgangsrecht des Vaters einig seien. Die Eltern wünschten lediglich deshalb eine gerichtliche Festlegung des Umgangsrechts, "um gegenseitig die Verbindlichkeit der Vereinbarung zu untermauern". Damit war ein eventueller Streit der Parteien über das Umgangsrecht in der Sache durch die Vermittlung des Jugendamtes beigelegt mit der Folge, dass sich die Tätigkeit von Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz vom 8.12.2000 darauf beschränken konnte, um einen Termin zur Protokollierung eines Vergleichs zu bitten. Schließlich erfordern auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers keine Abweichung von der Mittelgebühr, da der von Rechtsanwalt vertretenen Mutter Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Das Gericht hat nach alledem zu Recht entschieden, dass lediglich eine Mittelgebühr angemessen ist.

Für die Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs vom 11.4.2001 steht Rechtsanwalt nur eine 10/10 Gebühr zu, da über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig war (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO).

Düsseldorf, den 6.11.2001.

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