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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 5 U 229/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 635
ZPO § 711
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 229/00

Verkündet am 30. November 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K........, die Richterin am Oberlandesgericht H....... und die Richterin am Oberlandesgericht L..................

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000, -- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staate der EU ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien schlossen einen Bauvertrag gemäß dem Angebot der Beklagten vom 09.03.1989, wonach diese sich gegen Zahlung von 310.000,-- DM zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses einschließlich der Bauplanung verpflichtete. Diese Planung wurde durch den bei der Beklagten angestellten Architekten K............ erstellt. Die Beklagte baute das Haus, welches in der Gemeinde K................................ liegt. In diesem Bereich bestehen seit einigen Jahren Probleme wegen der Erhöhung des Grundwasserspiegels, der in den Jahren zuvor durch die Tätigkeit der Firma R........... abgesenkt worden war und nunmehr wieder auf das normale Niveau ansteigt. Das Gebäude des Klägers liegt bei 39,32 m, die Bodenplatte bei 36,96 m über NN. Das Haus hat einen Keller, der gegen eindringendes drückendes Wasser nicht gesichert ist. Das staatliche Umweltamt Krefeld hat auf eine Anfrage des Klägers hin den höchsten Grundwasserstand mit ca. 38 m über NN beziffert (Schreiben vom 25.04.2000, Bl. 166 GA).

Die Beklagte hatte dem Kläger vor Auftragserteilung ein Alternativangebot vom 20.01.1989 (Bl. 98 ff.) unterbreitet, welches u.a. die Erstellung einer sog. Weißen Wanne enthielt. Aus Kostengründen nahm der Kläger hiervon Abstand.

Im Frühjahr 1999 kam es zu Wassereinbrüchen im Keller des Klägers. Dieser ließ zwei Entlastungsbrunnen bohren, baute eine automatische Steuerung ein und führte diverse andere Maßnahmen zur Trockenlegung des Kellers aus. Seine dahingehenden Aufwendungen hat der Kläger mit insgesamt 13.880,05 DM beziffert. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 8 ff. verwiesen.

Der Kläger hat zunächst eine Vorschussklage erhoben, im Laufe des Rechtsstreits die Klage jedoch auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB umgestellt. Der von ihm beauftragte Gutachter van Soest hat in seinem am 02.06.2000 erstellten Gutachten (Bl. 167 ff. GA) die nachträglichen Abdichtungskosten mit 187.920,-- DM beziffert.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe es bei der Planung unterlassen, die Grundwasserstände zu ermitteln. Die Bauverwaltung der Stadt K................ weise in einem Merkblatt seit 1987 alle Bauantragenden darauf hin, dass eine Sicherung gegen drückendes Wasser durch den Einbau einer Weißen Wanne zu erfolgen habe. Ihm sei dies nicht bekannt gewesen, da sämtliche Unterlagen an die Beklagte bzw. deren planendem Architekten übersandt worden seien. Das Handeln der Beklagten beinhalte ein Organisationsverschulden, für welches sie 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden könne.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187.920,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27.12.1999) und von 13.880,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im Rahmen geführter Gespräche mit der Stadt K................ und der Unteren Wasserbehörde sei ihr mitgeteilt worden, der Grundwasserstand liege 2 m unterhalb der Gründungsebene. Für die Errichtung einer Weißen Wanne habe keine Notwendigkeit bestanden, eine solche sei zum Zeitpunkt der Planung nicht erkennbar gewesen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass ansonsten der gebaute Sickerbrunnen nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das eindringende Wasser sei kein Grundwasser, sondern sogenanntes Schichtenwasser gewesen. Bei der Schadenshöhe müsse sich der Kläger Ohnehinkosten in Höhe von 14.473,80 DM für den Einbau einer Weißen Wanne anrechnen lassen.

Das Landgericht hat mit seinem am 19.09.2000 verkündeten Urteil der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und dies damit begründet, die Beklagte haben einen Mangel in Form eines Planungsfehlers verschuldet, weil ein Architekt bzw. Bauträger die Grundwasserstände ermitteln müsse. Dies habe die Beklagte unstreitig nicht in hinreichender Form getan, weil die geführten Gespräche mit der Stadt K................ und der Unteren Wasserbehörde nicht ausreichend gewesen seien. Die Schadenshöhe habe die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung am 15.08.2000 nicht substantiiert angegriffen, weshalb eine Beweiserhebung hierüber nicht erforderlich sei.

Gegen dieses am 29.09.00 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 27.10.2000 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2000 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete.

Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus, das Landgericht habe die haftungsausfüllende Kausalität nicht zutreffend gewürdigt. Ursache des - bislang einmaligen - Eindringens von Wasser in den Keller des Klägers sei offensichtlich Schichtenwasser gewesen, weil ansteigendes Grundwasser nicht kurzfristigen Schwankungen unterläge. Das Landgericht habe seine Feststellung, es habe sich um Grundwasser gehandelt, allein aus den überreichten Zeitungsartikeln gefolgert und verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt. Sofern tatsächlich ein Planungsfehler vorliege, müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Schließlich habe er aus Gründen der Kostenersparnis auf die Erstellung einer Weißen Wanne verzichtet, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen Kenntnis davon gehabt habe, dass er sich damit gegen ansteigendes Grundwasser hätte schützen können. Weiterhin beruft sie sich wiederholend auf die Einrede der Verjährung.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.09.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, eine Weiße Wanne hätte ihn auch gegen eindringendes Schichtenwasser schützen können, im übrigen sei das Vorbringen der Beklagten hierzu unsubstantiiert und auch verspätet. Er habe sich auf deren überlegene Sachkenntnis verlassen und im übrigen keine Kenntnis von einer Gefährdung durch ansteigendes Grundwasser gehabt. Die mangelhafte Planung der Beklagten beruhe auf einem Organisationsverschulden, weil diese nicht die zuständigen Behörden konsultiert habe. Ohnehinkosten müsse er sich nicht anrechnen lassen, weil eine ohne Mehrkosten durchzuführende Höherlegung seines Hauses den Schaden verhindert hätte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil der vom Kläger geltend gemachte Gewährleistungsanspruch aus § 635 BGB verjährt ist (§ 638 Abs. 1 BGB).

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch aus § 635 BGB grundsätzlich nach fünf Jahren verjährt, wenn nicht ein arglistiges Verhalten bzw. ein sog. Organisationsverschulden des in Anspruch genommenen Unternehmers vorliegt. In diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Es hat jedoch zu Unrecht ein Organisationsverschulden der Beklagten angenommen.

Zwar hat der für die Beklagte tätige Architekt K............ einen Planungsfehler begangen, indem er die Grundwasserstände im Bereich des klägerischen Hauses nicht mit der zuständigen Fachbehörde (Staatliches Umweltamt Krefeld) abgeklärt hat, sondern allein die nicht hinreichenden Auskünfte des Bauamtes der Stadt K................ und der Unteren Wasserbehörde des Oberkreisdirektors N.... einholte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Ansprüche aus einem solchen Planungsfehler verjähren grundsätzlich in fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 BGB). Da diese Frist auch vorliegend Anwendung findet, kann der Kläger aus dem 1989 erfolgten Sachverhalt keine Rechte mehr geltend machen.

Die Ausnahmetatbestände der arglistigen Täuschung bzw. des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, welche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren haben, liegen nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte bzw. der für sie als Erfüllungsgehilfe handelnde Architekt K............ nicht arglistig das Vorliegen des Planungsmangels verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen liegt nämlich nur dann vor, wenn sich der Aufklärungspflichtige bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist und er diesen Umstand nach Treu und Glauben mitzuteilen hat, ihn jedoch nicht offenbart (BGHZ 62, 63 (66)). Für ein solches Verhalten der Beklagten bzw. des Architekten K............ hat der Kläger nichts vorgetragen, auch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Organisationsverschulden der Beklagten ebenfalls nicht angenommen werden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 1754 f.) nur unter bestimmten, hier nicht einschlägigen, Voraussetzungen vor:

Ein Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren (BGHZ 66, 43, (46 f.)). Sorgt er bei der Herstellung des Werks nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen, so handelt er vertragswidrig. Er ist gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor der Abnahme zu überprüfen. Denn der Unternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss daher jedenfalls die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Tut er dies nicht, hat er für einen Mangel einzustehen, wenn dieser bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach dreißig Jahren, so dass eine auf § 638 BGB gestützte Verjährungseinrede nicht begründet wäre (BGH, BauR 1992, 500; BGHZ 71, 144 (149)).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ein Organisationsverschulden ist der Beklagten nicht anzulasten. Sie war aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages verpflichtet, die Planung und die notwendigen Bauleistungen zur Errichtung des Einfamilienhauses zu erbringen. Die ordnungsgemäße Erbringung der Planungsleistungen konnte die Beklagte nur durch einen Architekten sicherstellen. Einen solchen hat sie mit dem bei ihr angestellten Herrn K............ eingesetzt. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser von der Stadt K................ das Merkblatt, welches auf die Grundwasserproblematik hinwies und Möglichkeiten zur deren Abklärung nannte, erhalten hat. Das erste Angebot der Beklagten vom 20.01.1989 (Bl. 98 ff.) beinhaltete auch eine Abdichtung gegen drückendes Wasser. Aus Kostengründen hat der Kläger hiervon Abstand genommen und sich für eine wesentlich preiswertere Variante der Kellerausführung entschieden. Daraufhin hat der planende Architekt K............ bei der Stadt K................ und der unteren Wasserbehörde des Oberkreisdirektors N.... die Frage der Versickerung geklärt und entsprechend geplant. Er hat es jedoch unterlassen, Erkundigungen beim staatlichen Umweltamt in Krefeld einzuholen, um die Frage des bevorstehenden Anstiegs des Grundwasserspiegels zuverlässig zu klären. Dieser Planungsfehler wirkt sich für den Kläger nach Ansteigen des Grundwasserspiegels gravierend aus, hätte aber durch bessere organisatorische Maßnahmen der Beklagten nicht verhindert werden können. Anhaltspunkte dafür, dass Herr K............ häufiger Planungsfehler begeht und deshalb einer besonderen Überwachung bedarf, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Hierfür ist der Kläger im übrigen darlegungs- und beweispflichtig, weil er sich als Auftraggeber auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BGH, BauR 1992, 500; BauR 1975, 419). Dabei kann zwar bereits die Art des Mangels ein derart schwerwiegendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegungen hierzu nicht bedarf. So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH, BauR 1992, 500; OLG Braunschweig, BauR 2000, 109 (111)). Dies kann jedoch nicht generell nach der Schwere oder Offensichtlichkeit des Mangels beurteilt werden, sondern lediglich danach, ob die Nichtentdeckung des Mangels auf einem Organisationsfehler beruht oder nicht. Allein die Tatsache, dass ein Mangel, wenn auch ein schwerwiegender, zutage getreten ist, rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme eines Organisationsverschuldens. Hierbei handelt es sich um einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Ausnahmetatbestand, der verhindern soll, dass sich der Unternehmer seiner vertraglichen Pflicht dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Aus diesem Grund muss der Unternehmer immer die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung schaffen, ob das Bauwerk bei der Abnahme mangelfrei ist (BGH, BauR 1992, 500). Dies führt, wie der BGH zu Recht betont, im Ergebnis dazu, dass der Unternehmer den Herstellungsprozess selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme überprüfen muss (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 2329). Es hat aber nicht zur Folge, dass er jegliche nur denkbaren und alle Fehler ausschließenden Vorkehrungen dafür treffen muss, dass keine Mängel mehr auftreten. Solches kann auch bei ordnungsgemäßer Organisation des Herstellungsprozesses nicht gewährleistet werden, weil sich Fehler und Mängel trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nie ganz ausschließen lassen.

Bei der Erbringung von Planungsleistungen kommt hinzu, dass sich diese nicht zwangsläufig sichtbar in dem Werk verkörpern müssen und deshalb bereits aus diesem Grunde schwerer feststellbar sind. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. Aufgrund einer nicht ausreichenden Aufklärung der Grundwasserverhältnisse wurde eine an sich erforderliche Isolierung des Kellers durch eine Weiße Wanne unterlassen. Das Einfamilienhaus des Klägers wurde im übrigen jedoch, soweit ersichtlich, mangelfrei errichtet. Aufgrund des Unterlassens war der Fehler jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erkennen, sondern zeigte sich erst in den Folgejahren durch veränderte Umweltbedingungen. Dies ist nicht mit dem vom BGH (BauR 1992, 500) entschiedenen Fall zu vergleichen, wo der Mangel schon bei Erstellung des Bauwerks augenfällig wurde, weil die Pfetten deutlich sichtbar zu kurz waren. Auch in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lag jeweils ein schon bei Herstellung des Werks sichtbarer Mangel vor, der die Gerichte zur Annahme eines Organisationsverschuldens veranlasste (OLG Hamm, BB 1993, 1475 f.: offensichtlich fehlerhafte Schweißnaht an einer Hebebühne; OLG Oldenburg, BauR 1995, 105 ff.: nicht ausreichende Abdeckung von Mauerwerksöffnungen mit Mörtel; OLG Köln, BauR 1994, 802: mangelhafte Lagerung von Estrich, extreme Schwankungen in der Estrichdicke, hätte bei Stichproben erkannt werden müssen; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486 ff.: mangelhafte Hallendeckenverkleidung, Bauleiter war unerfahren, der Herstellungsprozess wurde nicht hinreichend überwacht; OLG Frankfurt, iBR 1997, 232: mangelhafte Abdichtung einer Dachterrasse, keine Überwachung der Handwerker durch Bauleiter, keine hinreichenden Werkpläne).

Folglich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Planungsmangel auf unzureichenden oder gänzlich fehlenden organisatorischen Maßnahmen der Beklagten beruhen (vgl. insoweit auch die Entscheidung des OLG Hamm, BauR 1999, 767 f.). Der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Anspruch aus dem dargelegten Planungsverschulden aus § 635 BGB ist deshalb verjährt. Das angefochtene Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsverfahren, der auch die Beschwer der Beklagten beziffert, beträgt 201.800,05 DM.

Ende der Entscheidung

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