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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 103/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 22 a
AGBG § 13
AGBG § 8
AGBG § 10 Nr. 4
AGBG § 9 bis 11
AGBG § 11 Nr. 1
AGBG § 22
AGBG § 13 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 22 a Abs. 1
AGBG § 13 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 1
BGB § 651 a Abs. 3
BGB § 651 a Abs. 4
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 3
BGB §§ 651 a ff.
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 2
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 1
BGB § 651 m
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO §§ 890 f.
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 103/01

Verkündet am 22. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht M., H. und D.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beklagten wird untersagt, m Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird oder wurde:

"a. gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen."

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise gegen ihren Geschäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft, oder gegen ihren Geschäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG eingetragen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalterin tätig. In diesem Rahmen verwendet sie regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen" (im Folgenden: RBP), die die folgenden Bestimmungen enthalten:

"4. Leistungs und Preisänderungen

a) ... a. gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt a. gmbh den Reisenden unverzüglich, im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn a. gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von a. gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleitung dieser gegenüber geltend zu machen."

Der Kläger wendet sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG gegen diese Klausel. Er hat geltend gemacht, § 651 a Abs. 3 und 4 BGB enthalte weder eine abschließende Regelung für nachträgliche Reisepreiserhöhungen noch eine Erlaubnisnorm, so dass die beanstandete Formularbestimmung auch nach den Maßstäben der §§ 9 ff. AGBG zu beurteilen sei. § 8 AGBG stelle sie nicht von der Inhaltskontrolle frei, weil sie sich nicht in der Wiedergabe einer gesetzlich zugelassenen Vereinbarung erschöpfe, sondern über diesen Rahmen hinaus auf eine Erweiterung der Rechte der Beklagten gerichtet sei. Die Inhaltskontrolle führe gemäß § 10 Nr. 4 AGBG zur Unwirksamkeit der Klausel, weil diese keine der Möglichkeit einer Preiserhöhung entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung enthalte, wenn die bezeichneten Kosten des Reiseveranstalters sich ermäßigten. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen - 90/3147 EWG - (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff.; im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie) sehe eine solche Verknüpfung vor und sei vom Bundesgesetzgeber in § 651 a Abs. 3 und 4 BGB insoweit nicht vollständig umgesetzt worden. Dieser Mangel sei durch eine richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG zu beheben. Zudem überschreite die Bestimmung die Grenzen des § 651 a Abs. 3 BGB, belaste den Kunden weitgehend mit dem unternehmerischen Risiko und benachteilige ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), weil sie Preiserhöhungen auch aufgrund von Umständen zulasse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt oder erkennbar gewesen seien. Das verstoße zugleich gegen das Gebot, Preisänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB). Schließlich enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zur Berechnung des neuen Preises. Zwar brauche der Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang nicht die Einzelheiten seiner Kalkulation offen zu legen Erforderlich sei jedoch die Bezeichnung des ungefähren Anteils der maßgeblichen Kostenfaktoren am ursprünglichen Reisepreis, des Betrages der Erhöhung dieser Kostenarten, der Vergleichszeitpunkte und der zum neuen Preis führenden Rechenschritte. Dem werde die beanstandete Klausel nicht gerecht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:

"a. gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.";

2. es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Klausel unterliege gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG, weil § 651 a Abs. 3 und 4 BGB die Zulässigkeit nachvertraglicher Preiserhöhungen abschließend regele und keinen Raum für abweichende oder gesetzesergänzende Gestaltungen lasse. Jedenfalls handele es sich um eine Erlaubnisnorm, die die §§ 9 ff. AGBG als Prüfungsmaßstab ausschließe. Die danach allein zu beachtenden Schranken der §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG seien gewährt. Insbesondere sei die Zulässigkeit von Preiserhöhungen weder nach diesen Bestimmungen noch nach der - nicht unmittelbar anwendbaren - Pauschalreiserichtlinie an eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung gebunden, so dass der Bundesgesetzgeber in sachgerechter Weise von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht habe und eine "richtlinienkonforme" Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG im Sinne der Argumentation des Klägers nicht in Betracht komme. Im Übrigen werde der Kunde durch die Möglichkeit von Preiserhöhungen, die sich auf den Anstieg nicht kalkulierbarer Kostenfaktoren beschränke, angesichts der hohen weiteren Anforderungen nicht unangemessen benachteiligt Einer Unterscheidung zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Preisaufschlägen bedürfe es dabei nicht. Auf bekannte Kostensteigerungen sei bei Vertragsschluss hinzuweisen. Bei Ungewissen oder späteren Kostenerhöhungen sei der Kunde durch das - von der Klausel nicht in Frage gestellte - Gebot der unverzüglichen Unterrichtung hinreichend geschützt. Schließlich lasse die beanstandete Klausel mit der Bezugnahme auf die Auswirkungen bestimmter Kostensteigerungen auch den für die Preiserhöhung relevanten Maßstab erkennen. Weitergehende Anforderungen liefen auf eine Offenbarung der Kalkulationsgrundlagen hinaus, an deren Geheimhaltung der Reiseveranstalter ein ausgeprägtes Interesse besitze.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat § 651 a Abs. 3 und 4 BGB als abschließende Regelung für nachträgliche Preiserhöhungen bei Reiseverträgen betrachtet und deshalb die Anwendbarkeit der §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG verneint. Auch die Bezugnahme auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertige den Schluss, dass die übrigen Bestimmungen des AGBG nicht heranzuziehen seien. Jedenfalls sei § 651 a Abs. 3 BGB als Erlaubnisnorm zu werten, die dem Reiseveranstalter unter den bezeichneten Voraussetzungen eine nachträgliche Preiserhöhung gestatte und eine solche Regelung von der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des AGBG freistelle. Die beanstandete Klausel halte sich in diesem Rahmen. Eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung sei in § 651 a Abs. 3 BGB, der den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie genüge, ebenso wenig vorgesehen wie eine Beschränkung des Nachforderungsrechtes auf unvorhersehbare Kostensteigerungen. Bereits feststehende Mehrkosten kämen dagegen als Grundlage einer nachträglichen Preiserhöhung nicht in Betracht, weil es insoweit am Erfordernis einer unverzüglichen Unterrichtung des Kunden fehle. Schließlich enthalte die Klausel mit dem von ihr bezeichneten Verteilungsmaßstab auch ausreichende Angaben zur Berechnung des neuen Preises. Weiter gehende Auskünfte über die Kalkulationsgrundlagen könne der Kunde nicht verlangen.

Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die zur Prüfung gestellte Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB eröffne dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Fragen, ob und für welche Kostenarten er sich eine Preiserhöhung vorbehalten wolle und wie diese zu berechnen sei. Damit erfordere das Gesetz eine inhaltliche Konkretisierung, die nach den Maßstäben des AGBG zu beurteilen sei. Diese Prüfung führe gemäß §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG zur Unwirksamkeit der Formularregelung. Zum einen werde der Kunde durch den Verzicht auf eine nach der Pauschalreiserichtlinie gebotene korrespondierende Preissenkungsverpflichtung einseitig und unangemessen benachteiligt. Dem sei durch eine richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG Rechnung zu tragen. Zum anderen werde ihm durch die Einbeziehung vorhersehbarer und sogar bereits eingetretener Kostensteigerungen in die Erhöhungsgründe über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus das unternehmerische Risiko des Reiseveranstalters aufgebürdet, während dieser in den Genuss von Kostensenkungen komme. Schließlich lasse die Formularregelung konkrete Angaben zur Ermittlung des neuen Preises, insbesondere zur Höhe des ursprünglichen Beförderungs- bzw. Gebührenanteils, zur Erhöhung dieses Anteils durch den Leistungsträger, zu den Auswirkungen veränderter Wechselkurse und zum für die Berechnung maßgeblichen Bezugszeitpunkt vermissen. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf § 22 AGBG, weil die Verwendung der beanstandeten Klausel ohne Hinweis auf die Verpflichtung zu korrespondierenden Preissenkungen und ohne Angabe eines genauen Berechnungsmodus gegen die verbraucherschützenden Bestimmungen des § 651 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit der zugrunde liegenden Pauschalreiserichtlinie verstoße Ergänzend wiederholt er seinen Vortrag des ersten Rechtszuges.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21. März 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:

"a. gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen";

2. es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt dabei, dass § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 1 AGBG eine abschließende Regelung für nachträgliche Reisepreiserhöhungen enthalte, die dem Reiseveranstalter keinen Gestaltungsspielraum belasse und eine Inhaltskontrolle der entsprechenden Klauseln nach § 9 ff. AGBG ausschließe. Eine Ausnahme gelte allenfalls bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Preiserhöhung; im Übrigen erschöpfe sich die Klausel in der deklaratorischen Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie sei zudem mit den Vorschriften der §§ 9 ff. AGBG vereinbar. Eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung lasse sich weder aus § 651 a Abs. 3 BGB noch aus der Pauschalreiserichtlinie herleiten und sei auch nicht Voraussetzung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern. Dieser werde vielmehr durch die zeitlichen Schranken für Preiserhöhungen, die auch eine ausgewogene Begrenzung für voraussehbare Kostensteigerungen enthielten, sowie durch das Lösungsrecht und den Anspruch des Kunden auf eine Ersatzreise gewahrt. Bei Vertragsabschluss bereits bekannte Kostenanstiege kämen aufgrund des Erfordernisses einer unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ohnehin nicht als Grundlage einer Preiserhöhung in Betracht. Die beanstandete Klausel stelle schließlich sicher, dass eine anteilige Reisepreiserhöhung den tatsächlichen Mehrkosten entspreche. Ein schutzwürdiges Interesse des Kunden an einer weiteren Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen sei nicht anzuerkennen, müsse aber jedenfalls hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Reiseveranstalters zurücktreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22 a Abs. 1 AGBG berechtigt, gemäß § 13 Abs. 1 AGBG im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung nach §§ 9 bis 11 AGBG unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen. Da die zur Überprüfung gestellte Preisänderungsklausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG), ist die Beklagte unter Androhung der nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Preisänderungsbestimmungen in Abschnitt 4. lit. a) RBP an den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG zu messen. § 8 AGBG stellt sie nicht von der Inhaltskontrolle frei.

a)

Die Reisebedingungen Pauschal-Reisen der Beklagten lehnen sich in diesem Punkt zwar erkennbar an § 651 a Abs. 3 und 4 BGB an. Die Regelung erschöpft sich jedoch nicht in der Wiedergabe des Gesetzes. Dieses eröffnet vielmehr einen gewissen Gestaltungsrahmen, in dem der Reiseveranstalter darüber entscheiden kann, ob und wegen welcher der genannten Kostenarten er sich eine Preiserhöhung vorbehalten will, und den er hinsichtlich der Berechnung des neuen Preises ausfüllen muss. Damit kommt der beanstandeten Klausel nicht nur deklaratorischer, sondern gesetzesergänzender Charakter zu, so dass sie nach Wortlaut und Sinn des § 8 AGBG grundsätzlich an den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 AGBG zu messen ist (vgl. BGHZ 100, 157, 179; BGHZ 106, 42, 45; BGH WM 2001, 1152, 1153; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 8).

b)

Eine Überprüfung nach diesen Maßstäben entfällt auch nicht insoweit, als sich die Klausel in dem durch § 651 a Abs. 3 und 4 BGB gezogenen Rahmen hält. Gesetzliche Vorschriften, die eine bestimmte Vertragsgestaltung zulassen, sind im Allgemeinen nicht als ("kontrollfreie") Erlaubnis- oder Rechtfertigungsnormen anzusehen, die entsprechende Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle freistellen (vgl. BGHZ 106, 42, 45; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 34; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 27; Staudinger/Coester, 13. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 38). Das folgt bereits daraus, dass solche Rechtsnormen gleichermaßen für Individual- und Formularvereinbarungen gelten und damit regelmäßig das besondere Schutzbedürfnis des Vertragspartners bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigen (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27). Sie sind deshalb grundsätzlich wertungsneutral, im Rahmen der Inhaltskontrolle also nicht privilegierend (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rdnr. 34).

§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB kommt kein weiter gehender Erlaubnischarakter zu. Dafür bedürfte es besonderer Anhaltspunkte (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27), die hier nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil eröffnen der bereits erörterte Entscheidungsspielraum des Reiseveranstalters und insbesondere die erforderliche Konkretisierung der Berechnung des neuen Preises eine Vielzahl von Gestaltungsalternativen, die nicht sämtlich abstrakt als angemessen beurteilt werden können. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB zieht insoweit lediglich einen äußersten Rahmen, der weder durch Individualvereinbarungen noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Kunden überschritten werden darf (§ 651 m BGB). Innerhalb dieses Rahmens sind Formularklauseln der Inhaltskontrolle anhand der Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG und der Generalklausel des § 9 AGBG unterworfen, so dass auch die hier relevante Preisänderungsregelung dieser Prüfung unterliegt (vgl. AG Kleve RRa 2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9-11 AGBG Rdnr. 582; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG Rdnr. R 52; Führich, RRa 2000, 43, 46, NJW 2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59; einschränkend Schmid, NJW 2000, 1301, 1302; Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 9 a).

Die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie stellt lediglich klar, dass der bis zum In-Kraft-Treten des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in erster Linie heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 11 Nr. 1 AGBG durch die Gesetzesänderung nicht - wie im Gesetzgebungsverfahren gefordert (vgl. Änderungsvorschlag des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus, BT-Drucksache 12/7334, S. 8; siehe auch Tonner in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 74; Soergel/Eckert, 12. Aufl., § 651 a Rdnr. 64) - durchbrochen, sondern nur ergänzt und konkretisiert werden sollte. Der Umkehrschluss, dass eine Inhaltskontrolle anhand anderer Bestimmungen des AGBG nicht mehr durchzuführen sei, lässt sich daraus nicht ziehen. Durch die Ergänzung des § 651 a BGB mit Wirkung vom 1. November 1994 kam der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) nach, die ausweislich ihrer Präambel wesentlich dem Verbraucherschutz dient und strengere nationale Vorschriften zum Schutz der Verbraucher ausdrücklich zulässt. Entsprechend diesem Zweck beschränkte sich der Bundesgesetzgeber darauf, die bereits vorhandenen Reiserechtsnormen anzupassen oder zu ergänzen, soweit sie den Anforderungen der Pauschalreiserichtlinie nicht genügten. Weiter gehende, nicht durch die Richtlinie veranlasste Änderungen der §§ 651 a ff. BGB sollten nicht vorgenommen werden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Mit dieser Zielsetzung ist die Annahme, § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB beschränke die Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln auf den Rahmen des § 11 Nr. 1 AGBG und schließe eine Überprüfung nach den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG im Übrigen aus, nicht vereinbar.

2.

Die beanstandete Klausel, die - wie die ausschließliche Anknüpfung an eine Erhöhung der maßgeblichen Kostenfaktoren zeigt - unter "Preisänderungen" lediglich Preisanhebungen versteht, ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie für den Fall von Kostenermäßigungen keine Senkung des Reisepreises vorsieht.

a)

Nach § 651 a Abs. 3 BGB ist das Preiserhöhungsrecht nicht an eine spiegelbildliche Preissenkungsverpflichtung gebunden, so dass die Formularbedingungen der Beklagten nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Eine solche Abweichung lässt sich auch nicht durch eine "richtlinienkonforme" Auslegung des Gesetzes begründen:

Gemäß Art. 4 Abs. 4 lit. a) der Pauschalreiserichtlinie dürfen die vertraglich festgelegten Preise "nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht...". Damit knüpft die Richtlinie die Zulässigkeit von Preisänderungen nicht an die kumulative Vereinbarung von Preiserhöhungen und Preissenkungen (so allerdings Tonner in Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 71; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 64; Tonner in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III, A 12, Art. 4 Pauschalreiserichtlinie Rdnr. 27; Führich, RRa 2000, 43, 45 und NJW 2000, 3672, 3674), sondern behandelt beide Möglichkeiten als - jeweils gesondert zu vereinbarende - Alternativen (vgl. Tempel, TranspR 2000, 297, 298; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 31). Diese Formulierung kann nicht mit dem Hinweis, andernfalls sei die Fassung sinnlos, in eine zwingende Koppelung von Preiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung umgedeutet werden. Zwar können die Vertragspartner jederzeit einvernehmlich einen geringeren Preis vereinbaren. Ein solches Angebot des Reiseveranstalters wird der Kunde regelmäßig nicht ablehnen, so dass eine besondere Regelung dieses Falles in der Tat wenig sinnvoll wäre. Angesichts der Zulässigkeit strengerer nationaler Vorschriften ist indes nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat nachträgliche Preiserhöhungen nur in Verbindung mit einer korrespondierenden Preissenkungsverpflichtung gestattet. Deshalb erschien es durchaus sachgerecht, auch diesen Fall in der Richtlinie zu berücksichtigen und an einheitliche Voraussetzungen zu knüpfen. Ein Wille des Rates, von sich aus eine solche Koppelung vorzuschreiben, lässt sich daraus nicht ableiten.

Die abweichende Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht auf die Entstehungsgeschichte der Pauschalreiserichtlinie stützen. Zwar weisen Tonner (in Grabitz/Hilf, Band IM, A 12, Art. 4 Pauschalreiserichtlinie Rdnr. 27) und Führich (NJW 2000, 3672, 3674) zutreffend darauf hin, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Pauschalreisen, darunter auch Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen vom 23. März 1988 (ABl. EG Nr. C 96 vom 12. April 1988, S. 5 ff.) in der Präambel und in Art. 4 Nr. 4 zunächst nur den Schutz der Verbraucher vor "ungerechtfertigten Preiserhöhungen" erwähnte und auf Preissenkungen nicht einging. Entgegen ihrer Darstellung wurde die später verabschiedete Fassung jedoch nicht bereits durch den geänderten Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 1989 (ABl. EG Nr. C 190 vom 27. Juli 1989, S. 10 ff.) eingeführt. In Art. 4 Nr. 4 lit. c) dieses Entwurfs war als Korrelat für Preiserhöhungen, die zudem einen Kostenanstieg um mehr als 4 % des vereinbarten Preises voraussetzten (Art. 4 Nr. 4 lit a) des Entwurfs), vielmehr ausdrücklich ein in gleicher Weise zu berechnender Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers für den Fall vorgesehen, dass sich die variablen Preisfaktoren um mehr als 4 % zugunsten des Reiseveranstalters veränderten. Diese Regelung wurde ebenso wie der Schwellenwert von 4 % des vereinbarten Preises nicht in die Richtlinie vom 13. Juni 1990 übernommen Es liegt indes fern, dass der Rat diese eindeutige Bestimmung ohne inhaltliche Änderung durch die unscharfe und missverständliche Formulierung "Preiserhöhung oder -senkung" ("upward or downward revision") ersetzen wollte, zumal Preiserhöhungen mit dem Wegfall der Schwelle von 4 % auch im Übrigen erleichtert wurden.

Bei dieser Sachlage lässt sich bereits der Pauschalreiserichtlinie ein Koppelungsgebot zwischen Preiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung nicht entnehmen. Damit scheiden zugleich eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 651 a Abs. 3 BGB oder eine Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG in diesem Sinne aus.

b)

Das Fehlen einer Preissenkungsregelung führt auch nach den allgemeinen Maßstäben der §§ 9 Abs. 1, 10 Nr. 4 AGBG nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Nr. 4 AGBG überhaupt Änderungen der Leistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders erfasst (so Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 7) oder ob die Vorschrift nur die Leistung des Verwenders betrifft und Änderungen der Gegenleistung - neben § 11 Nr. 1 AGBG - nach § 9 Abs. 1 AGBG zu bewerten sind (so OLG Köln ZIP 1999, 21, 22; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 4). Nach beiden Prüfungsmaßstäben kommt es auf die Zumutbarkeit bzw. die Angemessenheit der Regelung, letztlich also auf die Frage eines gerechten Interessenausgleichs an, die unabhängig von der anwendbaren Gesetzesvorschrift nur einheitlich beantwortet werden kann und unter dem hier erörterten Gesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Klausel begründet:

Als Erhöhungsgrund kommen mit Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen und Wechselkursänderungen nur Kostenfaktoren in Betracht, die sich typischerweise dem Einfluss des Reiseveranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind. Damit steht der Mehrbelastung des Kunden ein schutzwürdiges Interesse des Reiseveranstalters gegenüber, sich gegen unerwartete, je nach Ausmaß möglicherweise existenzgefährdende Entwicklungen abzusichern. Die Interessen des Kunden werden dabei zunächst durch die zeitlichen Schranken für Preiserhöhungen geschützt. Die beanstandete Klausel schließt in Übereinstimmung mit §§ 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 AGBG Erhöhungen von vornherein aus, wenn die Spanne zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin vier Monate nicht überschreitet oder das Erhöhungsverlangen später als drei Wochen vor Reiseantritt gestellt wird. In dem verbleibenden Zeitraum kann es nur zu Preiserhöhungen kommen, wenn die Beklagte die Anpassung "unverzüglich" fordert. Überschreitet die Preiserhöhung die Schwelle von 5 %, kann der Kunde ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder wahlweise die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot der Beklagten verlangen, wenn diese eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anbieten kann. Damit sind zum einen die Erhöhungsmöglichkeiten eng begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum anderen wird der Kunde durch ein Lösungsrecht vor unzumutbaren Mehrbelastungen geschützt, wobei die Schwelle mit 5 % des Reisepreises niedrig bemessen ist. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Risiken gewährleisten bereits diese Voraussetzungen und Schranken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9-11 AGBG Rdnr. 586), ohne dass es einer zusätzlichen Preissenkungsverpflichtung bedarf.

Eine solche korrespondierende Verpflichtung brächte dem Kunden zudem keine greifbaren Vorteile. Mit einem besonders geltend zu machenden Ermäßigungsanspruch wäre ihm schon deshalb nicht gedient, weil er regelmäßig keinen Einblick in die Kostenstrukturen des Reiseveranstalters besitzt und sich die erforderlichen Kenntnisse allenfalls über einen Auskunftsanspruch verschaffen könnte (vgl. auch Tempel, TranspR 2000, 297, 299). Das wäre im Massengeschäft von Pauschalreiseveranstaltern nicht nur unpraktikabel, sondern stünde regelmäßig auch außer Verhältnis zu den zu erwartenden Vergünstigungen. Eine automatische Anpassungsverpflichtung könnte diese Schwierigkeiten zwar vermeiden, hätte jedoch zur Folge, dass der Reiseveranstalter die maßgeblichen Kostenfaktoren für jede einzelne Reise ständig beobachten und - mangels eines Schwellenwertes - die Preise u. U. mehrfach anpassen müsste. Das wäre völlig unwirtschaftlich, stünde im Regelfall ebenfalls außer Verhältnis zum Ergebnis dieser Überwachung und würde einen Aufwand erfordern, der sich im Ergebnis kostensteigernd und damit verbraucherfeindlich auswirken dürfte. Bei dieser Sachlage kann die Annahme eines gerechten Interessenausgleichs nicht von einer der Erhöhungsmöglichkeit korrespondierenden Preissenkungsregelung abhängen.

Seine abweichende Auffassung kann der Kläger schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung zur Konditionenanpassung bei Zinsänderungsklauseln (grundlegend BGHZ 97, 212, 217 ff.) stützen. Die dafür entwickelten Grundsätze, wonach Klauseln, die die darlehensgewährende Bank zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigen, ohne sie unter bestimmten Umständen (z. B. bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen) auch zur Herabsetzung der Zinsen zu verpflichten, den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Bei Darlehens- und anderen Finanzierungsverträgen mit variablem Zins handelt es sich regelmäßig um auf längere Zeit angelegte Dauerschuldverhältnisse, die dadurch geprägt sind, dass sich die Refinanzierungskonditionen während der Vertragslaufzeit typischerweise - oft mehrfach - ändern und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anpassungsbedarf besteht. Zudem geht es häufig um hohe Beträge, die schon bei moderaten Zinsänderungen zu spürbaren Mehr- oder Minderbelastungen führen. Deshalb wäre es in der Tat unangemessen, der Bank zwar ein Anpassungsrecht bei steigenden Zinssätzen einzuräumen, eine entsprechende Entlastung des Darlehensnehmers bei gegenläufiger Entwicklung jedoch in ihr Ermessen zu stellen. Pauschalreiseverträge haben dagegen die einmalige Erbringung eines Leistungspaketes in regelmäßig überschaubarer Zeit nach dem Vertragsschluss zum Gegenstand, so dass es nur ausnahmsweise zu nicht vorhersehbaren Kostenentwicklungen kommen und sich nur selten ein nennenswerter Anpassungsbedarf ergeben wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen erreichen regelmäßig nicht annähernd die bei Finanzierungsverträgen übliche Größenordnung. Damit treten andere tatsächliche Gesichtspunkte in den Vordergrund, die einer Übertragung der erörterten Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt entgegenstehen. Da § 11 Nr. 1 AGBG schließlich ebenfalls keine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung vorsieht und eine solche Verknüpfung in Rechtsprechung und Literatur auch im Übrigen nicht generell gefordert wird (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 51), ist die Preisänderungsklausel der Beklagten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers gestattet die Klausel auch keine nachträglichen Preiserhöhungen wegen zum Zeitpunkt des Vertragssshlusses bereits eingetretener oder hinreichend konkretisierter Kostensteigerungen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) oder eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Erweiterung der in § 651 a Abs. 3 BGB abschließend (§ 651 m BGB) geregelten Anpassungsmöglichkeiten ist bei sachgerechter Auslegung insoweit nicht feststellbar.

Der Inhalt einer im Rahmen der Verbandsklage zu überprüfenden Klausel ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bei Mehrdeutigkeit ist grundsätzlich von der kundenfeindlichsten Alternative auszugehen, um dem Verwender die Möglichkeit zu nehmen, sich etwa außergerichtlich gegenüber seinem Vertragspartner mit Erfolg auf eine denkbare, nach den §§ 9 ff. AGBG jedoch unwirksame Klauseldeutung zu berufen (vgl. BGHZ 95, 350, 353; BGH NJW 1993, 1133, 1135; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, §5 AGBG Rdnrn. 6 und 33; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 10; Lindacher in Wolf/Hörn/Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 33; Palandt/Heinrichs, § 5 AGBG Rdnr. 9; alle m.w.N.). Diese Betrachtung setzt jedoch voraus, dass bei vernünftiger Auslegung aus der Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise tatsächlich Zweifel am Inhalt der Klausel verbleiben. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, rechtfertigen dagegen kein Klauselverbot (vgl. BGHZ 91, 55, 61; BGH NJW 1993, 1133, 1135; BGH NJW 1994, 1798, 1799; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnr. 26; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 34; Palandt/ Heinrichs, § 5 AGBG Rdnr. 9).

Nach diesen Maßstäben lässt die beanstandete Klausel die vom Kläger vertretene Ausdeutung nicht zu. Zwar lassen die Begriffe der "Erhöhung" bzw. "Änderung" von Kosten, die die Fortentwicklung eines Sachverhalts über eine gewisse Zeitspanne umschreiben, nicht eindeutig erkennen, ob sie an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den der Preisbildung anknüpfen. Damit erfasst die Formulierung nach dem Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung zunächst auch vorvertragliche Kostensteigerungen. Die beanstandete Klausel verpflichtet die Beklagte jedoch andererseits, den Kunden "unverzüglich" von Preiserhöhungen zu unterrichten. Kostensteigerungen vor Vertragsschluss könnte sie indes schon bei der ursprünglichen Vereinbarung berücksichtigen; redlicherweise müsste sie sie zu diesem Zeitpunkt auch geltend machen. Einem späteren Erhöhungsverlangen stünde damit Satz 2 der zur Prüfung gestellten Formularbestimmung (Abschnitt 4. lit. a) Satz 6 RBP) entgegen. Die Bezugnahme der Klausel auf die "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" ändert daran nichts. Sie verdeutlicht lediglich, dass die Katalogpreise grundsätzlich auch dann noch angehoben werden können, wenn sie dem Kunden bereits bestätigt wurden. Die Auslegung des Klägers, die ausgeschriebenen und die bestätigten Preise seien zwingend identisch, sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, bei Vertragsschluss bereits eingetretene und bekannte Kostensteigerungen seien erst im Rahmen nachträglicher Preiserhöhungen geltend zu machen und das Erfordernis der "unverzüglichen" Unterrichtung des Kunden werde insoweit eingeschränkt, liegen dagegen derart fern, dass sie auch im Rahmen einer kundenfeindlichen Auslegung außer Betracht bleiben müssen.

Allerdings kann der Kunde durch eine nachträgliche Preiserhöhung auch dann unangemessen benachteiligt werden, wenn die dafür maßgeblichen Kostensteigerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht eingetreten, jedoch bereits konkret voraussehbar waren (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41; Staudinger/Coester-Waltjen, § 11 AGBG Rdnr. 21; Führich, RRa 2000, 43, 47 und NJW 2000, 3672, 3676). Grundsätzlich fallen die mit der geschuldeten Leistung verbundenen Aufwendungen in das Kalkulationsrisiko des Reiseveranstalters. Die durch § 651 a Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Kostensteigerungen auf den Kunden abzuwälzen, rechtfertigt sich allein daraus, dass der Reiseveranstalter die in Betracht kommenden Kosten typischerweise nicht beeinflussen und demgemäß auch nur beschränkt in seiner Kalkulation berücksichtigen kann. Nur unter diesem Gesichtspunkt führen die in den §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG vorgesehenen Schranken zu einem gerechten Interessenausgleich. Dieser ist nicht mehr gewahrt, wenn der Reiseveranstalter die Kostensteigerungen bereits hinreichend konkret absehen und deshalb in die ursprüngliche Preisvereinbarung einbeziehen konnte. Andererseits kann nicht jede sich vage abzeichnende Kostenerhöhung eine spätere Preisanhebung ausschließen Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten würde der Reiseveranstalter dadurch gezwungen, mögliche Kostensteigerungen bereits vorsorglich in der Preisgestaltung vorwegzunehmen. Das hätte im Ergebnis preistreibende Wirkung und läge damit nicht im Interesse des Verbrauchers. Ein Ausschluss voraussehbarer Mehrkosten als Preiserhöhungsgrund kommt deshalb nur für konkret und bestimmt absehbare Steigerungen in Betracht (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41; Schmid, NJW 2000, 1301, 1302). Dafür reicht die allgemeine Kenntnis des Reiseveranstalters von steigenden Kerosinpreisen nicht aus, solange die beauftragte Fluggesellschaft daraus keine Konsequenzen gezogen hat und die aus einer einseitigen oder vertraglichen Preisanpassung entstehenden Mehrkosten nach Zeitpunkt und Höhe nicht bekannt sind (so auch Schmid, NJW 2000, 1301, 1302 f.; a. A. wohl Führich, RRa 2000, 43, 46 und NJW 2000, 3672, 3676).

Von diesem Ausgangspunkt trifft die beanstandete Klausel auch ausreichende Vorkehrungen gegen Preiserhöhungen aufgrund bei Vertragsschluss voraussehbarer Kostensteigerungen. Waren diese bereits hinreichend bestimmt, konnten sie bei der ursprünglichen Preisgestaltung berücksichtigt werden. Ein nachträgliches Preiserhöhungsverlangen wäre dann nicht mehr "unverzüglich" angebracht und damit unzulässig. Standen Zeitpunkt und Umfang des Kostenanstiegs dagegen noch nicht fest, bestehen gegen eine Preisanpassung unter den - inhaltsgleich in die beanstandete Klausel übernommenen - Voraussetzungen der §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG keine durchgreifenden Bedenken.

4.

Die zur Prüfung gestellte Formularbestimmung enthält indes keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises (§ 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Beklagten verbleibt damit ein Gestaltungsspielraum, der vom Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckte, mit einem gerechten Interessenausgleich nicht zu vereinbarende Berechnungsmöglichkeiten einschließt. Dadurch wird der Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die Preisanpassungsklausel im Ergebnis gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

a)

Welche Anforderungen an die von § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises" zu stellen sind, ist im Einzelnen streitig. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen soll es ausreichen, "wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich wird, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag sein muss" (BT-Drucksache 12/5354, S. 9; ebenso Bechhofer, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB Anm. E. 1.). Das soll der Reiseveranstalter "im Streitfall hinsichtlich einer konkret erfolgten Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen" haben (BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Eckert (Soergel/Eckert, § 651 a BGB Rdnr. 61) und Führich (RRa 2000, 43, 45 und NJW 2000, 3672, 3675; ähnlich RRa 2001, 59, 60) verlangen übereinstimmend, dass der Reisende zumindest nachvollziehbare Angaben erhalten müsse, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die Preiserhöhung auch in der geforderten Höhe berechtigt ist. In vergleichbarer Weise stellt Sprau (Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 7 a) darauf ab, ob der Reisende in der Lage ist, im Falle einer den Reiseveranstalter treffenden Kostenmehrbelastung nachzuvollziehen, wie sich diese auf den konkreten Reisepreis auswirkt. Das Amtsgericht Kleve (RRa 2000, 166 und NJW 2000, 3723) hält eine "- wenn auch allgemeine - Beschreibung des Berechnungsweges für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition" für erforderlich, während Bidinger/Müller (§ 651 a BGB Anm. 28) von einer zulässigen Klausel erwarten, "den Weg aufzuzeigen, wie sich die jeweilige Kostenmehrbelastung des Reiseveranstalters für ... (den Kunden) auswirkt". Nach Auffassung von Schmid (NJW 2000, 1301, 1304) soll es sogar genügen, "wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass gerade die vom Leistungsträger geforderten Mehrkosten (alleinige) Ursache des vom Reisenden verlangten Mehrpreises sind und nicht der nachträglichen Gewinnerhöhung dienen sollen". Andererseits verlangt Tonner (Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 70 sowie Der Reisevertrag, § 651 a BGB Rdnr. 63) eine konkrete Darlegung, wie hoch der betroffene Kostenanteil im ursprünglichen Reisepreis war, um welchen Betrag dieser Anteil durch den Leistungsträger erhöht und nach welchem Vergleichszeitpunkt der neue Preis ermittelt wurde. Seiler (Erman/Seiler, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 32) schließt sich dem an, sieht diese Voraussetzungen indes bereits durch die Formulierung, der Reisepreis sei "in dem Umfang zu ändern, wie sich ... (die) Erhöhung (der Kosten) pro Person bzw. pro Sitzplatz" auf ihn auswirke, erfüllt.

b)

Bei der Entscheidung der Streitfrage ist zunächst davon auszugehen, dass die Angaben zur Berechnung des neuen Preises nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein, mithin vorab abstrakt formuliert werden müssen (vgl. Führich, RRa 2000, 43, 46, NJW 2000, 3672, 3677 und RRa 2001, 59, 60). Das schließt die Bezeichnung konkreter - für jede Reise unterschiedlicher - Anteile der einzelnen Kostenpositionen am Gesamtpreis oder gar deren jeweiliger Erhöhung aus. Die Auffassung von Tonner kann damit allenfalls für die nachträgliche Konkretisierung der Berechnung im Streitfall, nicht jedoch für die Gestaltung der Preisanpassungsklausel Geltung beanspruchen. Andererseits genügt es nicht, die Preiserhöhung nach Grund und Höhe lediglich kausal an einen Anstieg der in Betracht kommenden Kostenpositionen zu knüpfen. Der Kunde muss zwar erkennen können dass die Nachforderung des Reiseveranstalters ausschließlich auf Kostensteigerungen beruht und nicht der Gewinnmaximierung oder dem Ausgleich von Fehlkalkulationen dient. Darüber hinaus verlangt § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises". Dadurch sollen die Transparenz der neuen Preisbildung gewährleistet und die Beschränkung der Anhebung auf die den Reiseveranstalter treffenden Mehrkosten sichergestellt werden. Auch das Erfordernis eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (§ 9 Abs. 1 AGBG) gebietet es, den Kunden nur mit Preiserhöhungen zu belasten, deren Berechtigung er überprüfen kann. Bereits die Preisanpassungsklausel muss deshalb die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilenden Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvollziehen. Dazu gehört zumindest die Bezeichnung der relevanten Kostenpositionen, der für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, der für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und des daran anknüpfenden Berechnungsweges. Nur auf diese Weise kann verdeutlicht werden, "wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird" und dass "gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag" ist.

c)

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Zwar bezeichnet sie in Übereinstimmung mit § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB die Kostenpositionen, die als Grundlage einer Preiserhöhung in Betracht kommen. Es fehlt jedoch bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibt unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospektes eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluss mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen sind. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt (vgl. LG Berlin RRa 2000, 27 f.; Schmid, NJW2000, 1301, 1303 f.; Führich, RRa 2000, 43, 46 f., NJW 2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59, 60; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41). Die Unklarheit lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der "unverzüglichen" Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindert die Beklagte nur, die Entscheidung über eine Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen. Damit verbleibt ihr schon im Ansatz ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der sich auch auf unangemessene Berechnungsweisen erstreckt, während der Kunde weder die möglichen Preiserhöhungen überblicken noch diese anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen kann. Schon dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (so auch AG Kleve RRa 2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Führich, RRa 2000, 43, 46 f., NJW 2000, 3672, 3676 f. und RRa 2001, 59; Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 59).

Darüber hinaus enthält die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben. Reiseveranstalter buchen bei den Leistungsträgern in der Regel nicht Einzelleistungen für jede einzelne Pauschalreise, sondern bestimmte - u. U. variable - Kontingente. Kommt es dabei zu Kostensteigerungen, müssen diese auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden. Zwar liegt es nahe, insoweit den auch der ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde liegenden Maßstab anzuwenden. Dieser ist dem Kunden aber regelmäßig nicht bekannt. Zudem werden häufig mehrere Verteilungsmaßstäbe in Betracht kommen. So können erhöhte Beförderungskosten etwa für jeden einzelnen Transport (Flug, Bahn- oder Schiffsreise, Bustransfer etc.) auf die jeweiligen Teilnehmer, alternativ aber auch die Gesamtkosten eines Reiseveranstalters auf alle betroffenen Kunden umgelegt werden. Sie können nach der Zahl der vom Reiseveranstalter gebuchten Plätze (Gesamtkontingent), aber auch nach der voraussichtlichen Auslastung verteilt werden, so dass der Reiseveranstalter u. U. den auf nicht verkaufte Reisen entfallenden Eigenanteil auf die gewonnenen Kunden verlagern kann. Wechselkursbedingte Mehrkosten für Hotelzimmer, Ferienhäuser etc. lassen sich nach der Zahl der Einheiten, der Kapazität, der tatsächlichen oder voraussichtlichen Belegung (nach Kopfteilen) oder dem Preisverhältnis umlegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Verträge mit ausländischen Hotelbetreibern regelmäßig als Währungsfestgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 58) und manche Reiseveranstalter deshalb auf einen Wechselkursvorbehalt in ihren Preisanpassungsklauseln verzichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 21; siehe auch die im Parallelverfahren 6 U 30/01 zur Prüfung stehende Klausel). Enthält die Klausel gleichwohl einen solchen Vorbehalt, muss sie sich indes an den dadurch eröffneten Möglichkeiten messen lassen. Abschnitt 4 lit. a) RBP begnügt sich zu all diesen Fragen mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe ("pro Person bzw. pro Sitzplatz"), ohne diese konkreten Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, ob jeweils nur einer dieser Umlegungsschlüssel in Betracht kommen oder der Beklagten ein Wahlrecht zustehen soll. Damit verbleibt ihr wiederum ein Gestaltungsspielraum, den sie gegebenenfalls zum eigenen Vorteil nutzen kann. Der Kunde ist dagegen nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen. Auch dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG.

Schließlich ist der Klausel nicht zu entnehmen, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden soll. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Reisepreis in dem Umfang geändert werden kann, wie sich die Kostensteigerungen auf ihn auswirken. Das zu beantworten ist indes gerade Aufgabe der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises". Dem Kunden müssen insoweit Kriterien an die Hand gegeben werden, mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen und nachvollziehen kann. Er muss mithin ersehen können, ob der Reisepreis um den absoluten Betrag der auf die Reise entfallenden Mehrbelastung erhöht, ob die von der Kostenerhöhung betroffenen Kalkulationsansätze - gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits einkalkulierter Sicherheitsmargen - prozentual angehoben oder ob für bestimmte Gruppen von Reisen einheitliche Pauschalen angesetzt werden sollen. Davon hängt letztlich ab, ob sich die Preiserhöhung tatsächlich auf den zulässigen, durch die kausale Verknüpfung zwischen Kostenanstieg und Nachforderung vorgegebenen Rahmen beschränkt. All dies lässt die beanstandete Klausel offen, so dass nicht nur die Ausfüllung der Berechnungskriterien durch bestimmte Beträge, sondern auch die Konkretisierung und Prüfung dieser Kriterien in das Nachforderungsverfahren verlagert wird. Das ist mit § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB, der entsprechende Angaben bereits in der Anpassungsregelung verlangt, nicht vereinbar, wird dem Erfordernis einer transparenten Preisbildung nicht gerecht und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so dass die zur Prüfung gestellte Formularbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist (im Ergebnis ebenso AG Kleve RRa 2000, 166 f. und NJW 2000, 3723; Führich, RRa 2000, 43, 45 f., NJW 2000, 3672, 3675 und RRa 2001, 59 f.; Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 59; zweifelnd auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9-11 AGBG Rdnr. 586; a. A. Tempel, TranspR 2000, 297, 298; Bidinger/Müller, § 651 a BGB Anm. 28; Erman/Seiler, § 651 a BGB Rdnr. 32; überwiegend zu der übereinstimmenden Regelung in Nr. 4 Abs. 4 der Konditionenempfehlung des Deutschen Reisebüro-Verbandes von 1994 - ARB 1994, BAnz. 1994, 6767 -).

5.

Bei dieser Sachlage kann der Kläger die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, soweit die beanstandete Klausel nicht gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer; §§ 13 Abs. 3 AGBG, 14 Abs. 1 BGB), verwendet wird. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst auch das Verbot, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die unwirksame Klausel zu berufen (vgl. BGH NJW 1981, 1511 f.; BGHZ 127, 35, 38; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 27 und § 15 AGBG Rdnr. 7).

Auf den Antrag des Klägers sind der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung zugleich die nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen. Diese Androhung ist auch auf das Verbot, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die unwirksame Klausel zu berufen, zu erstrecken, da diesem Ausspruch im Rahmen des allgemeinen Verwendungsverbotes nur klarstellende Funktion zukommt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 27 und § 15 AGBG Rdnr. 7) und der Antrag des Klägers auf Androhung von Ordnungsmitteln damit ohne weiteres auch diesen Teil des Verbotes einschließt. Die Beurteilung möglicher Verstöße bleibt dagegen einem etwaigen Verfahren nach §§ 890 f. ZPO vorbehalten. Der Senat sieht deshalb entgegen der Anregung des Klägers keinen Anlass, sich bereits in der Androhung erläuternd oder sogar modifizierend zur Frage eines möglichen Fortsetzungszusammenhanges zu äußern.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird die Revision zugelassen, weil der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen, in der Instanzrechtsprechung und der Literatur kontrovers diskutierten Frage, welche Anforderungen an die - gemäß §§ 651 a Abs. 3 Satz 1, 651 m BGB zwingenden - Angaben zur Berechnung des neuen Preises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Frage abhängt. Preisanpassungsklauseln nach § 651 a Abs. 3 und 4 BGB werden bundesweit von allen größeren Reiseveranstaltern verwendet. Es besteht deshalb ein erhebliches Bedürfnis, ihre Wirksamkeit unter dem genannten Gesichtspunkt im Rahmen der vorliegenden Verbandsklage zu klären.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.000,00 DM festgesetzt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 15 AGBG Rdnr. 33 m.w.N.).

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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