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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 29/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 22 a
AGBG § 22 a Abs. 1
AGBG § 13
AGBG § 13 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 13 Abs. 1
AGBG § 10 Nr. 4
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 11 Nr. 1
AGBG § 22
AGBG § 9 bis 11
AGBG § 8
BGB § 651 a Abs. 3
BGB § 651 a Abs. 4
BGB § 651 a
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 3
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 2
BGB § 651 a Abs. 4 Satz 1
BGB § 651 a Abs. 3 Satz 1
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1
BGB § 651 m
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 29/01

Verkündet am 22. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht M., H. und D.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beklagten wird untersagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird:

"Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet."

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise gegen ihren Geschäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft, oder gegen ihren Geschäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG eingetragen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalterin tätig und tritt u. a. unter der Marke "T." auf. In diesem Rahmen verwendet sie regelmäßig "Allgemeine Reisebedingungen" (im Folgenden: ARB), die die folgenden Bestimmungen enthalten:

"5. Leistungs- und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl

...

- Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet.

Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der Veranstaltermarke T.-Reisen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter."

Der Kläger wendet sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG gegen diese Klausel. Er hat geltend gemacht, die Bestimmung sei gemäß §§ 10 Nr. 4, 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie keine der Möglichkeit einer Preiserhöhung entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung enthalte, wenn die bezeichneten Kosten des Reiseveranstalters sich ermäßigten. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen - 90/314/EWG - (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff.; im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie) sehe eine solche Verknüpfung vor und sei vom Bundesgesetzgeber in § 651 a Abs. 3 und 4 BGB insoweit nicht vollständig umgesetzt worden. § 651 a Abs. 3 BGB sei deshalb richtlinienkonform auszulegen und könne ein einseitiges Preiserhöhungsrecht nicht rechtfertigen. Die beanstandete Regelung sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 651 a Abs. 3 und 4, 651 m BGB nicht vereinbar und damit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie den Eindruck erwecke, ein Preiserhöhungsverlangen bis zum 21. Tag vor Reiseantritt wahre in jedem Fall das Gebot der "unverzüglichen" Mitteilung. Die erforderliche Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von den Kostensteigerungen fehle. Ferner benachteilige die Bestimmung den Kunden unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG) und welche von wesentlichen Grundgedanken des § 651 a Abs. 3 BGB ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), weil sie Preiserhöhungen auch aufgrund solcher Umstände zulasse, die bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar oder sogar bereits entstanden und bekannt gewesen seien. Damit werde das Kalkulationsrisiko weitgehend auf den Kunden abgewälzt. Schließlich verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil sie entgegen § 651 a Abs. 3 BGB keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Zwar brauche der Reiseveranstalter in diesem Rahmen nicht seine gesamte Kalkulation zu offenbaren. Erforderlich sei jedoch eine allgemeine Beschreibung des Berechnungsweges für die Erhöhung der jeweiligen Kostenpositionen, die den Kunden in die Lage versetze, das Erhöhungsverlangen zu prüfen und nachzuvollziehen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu unterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden:

"Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die beanstandete Klausel entspreche genau den Vorgaben des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB und könne schon deshalb nicht unwirksam sein. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, die Zulässigkeit von Preiserhöhungen an eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung für den Fall von Kostenermäßigungen zu knüpfen, und in den zeitlichen Beschränkungen der §§ 651 a Abs. 3 BGB, 11 Nr. 1 AGBG, dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung des Erhöhungsverlangens und dem Lösungsrecht des Kunden nach § 651 a Abs. 4 BGB einen angemessenen Interessenausgleich erblickt. Diese Wertung dürfe nicht über die Bestimmungen des AGBG unterlaufen werden. Auch der Pauschalreiserichtlinie, die ohnehin keine unmittelbare Wirkung für die Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten entfalte, sei eine Koppelung von Preiserhöhungen an eine spiegelbildliche Preissenkungsverpflichtung nicht zu entnehmen, so dass sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten habe und eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 651 a BGB im Sinne der Argumentation des Klägers ausscheide. Der Zeitpunkt eines zulässigen Preiserhöhungsverlangens sei selbst bei kundenfeindlichster Auslegung eindeutig und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung bezeichnet. Eine Beschränkung auf unvorhersehbare Kostensteigerungen lasse sich aus § 651 a Abs. 3 BGB nicht herleiten und sei auch nicht praktikabel. Die Angaben zur Berechnung des neuen Preises ließen erkennen, wie sich Kostenerhöhungen für den Reisenden auswirkten, und genügten damit den Anforderungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat § 651 a Abs. 3 und 4 BGB als abschließende Regelung für nachträgliche Preiserhöhungen bei Reiseverträgen betrachtet und deshalb die Anwendbarkeit der §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG verneint. Auch die Bezugnahme auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertige den Schluss, dass die übrigen Bestimmungen des AGBG nicht heranzuziehen seien. Jedenfalls sei § 651 a Abs. 3 BGB als Erlaubnisnorm zu werten, die dem Reiseveranstalter unter den bezeichneten Voraussetzungen eine nachträgliche Preiserhöhung gestatte und eine solche Regelung von der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des AGBG freistelle. Die beanstandete Klausel halte sich in diesem Rahmen. Eine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung sei in § 651 a Abs. 3 BGB, der den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie genüge, ebenso wenig vorgesehen wie eine Beschränkung des Nachforderungsrechtes auf unvorhersehbare Kostensteigerungen. Bereits feststehende Mehrkosten kämen dagegen als Grundlage einer nachträglichen Preiserhöhung nicht in Betracht, weil es insoweit am Erfordernis einer unverzüglichen Unterrichtung des Kunden fehle. Schließlich seien auch die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens bei vernünftiger Auslegung nicht missverständlich, so dass die Klausel im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die zur Prüfung gestellte Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB enthalte weder eine abschließende Regelung noch eine Erlaubnisnorm, sondern eröffne dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Fragen, ob und für welche Kostenarten er sich eine Preiserhöhung vorbehalten wolle und wie diese zu berechnen sei. Damit erfordere das Gesetz eine inhaltliche Konkretisierung, die nach den Maßstäben des AGBG zu beurteilen sei. Diese Prüfung führe gemäß §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG zur Unwirksamkeit der Formularregelung. Zum einen werde der Kunde durch den Verzicht auf eine nach der Pauschalreiserichtlinie gebotene korrespondierende Preissenkungsverpflichtung einseitig und unangemessen benachteiligt. Dem sei durch eine richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG Rechnung zu tragen. Zum anderen werde ihm durch die Einbeziehung vorhersehbarer und sogar bereits eingetretener Kostensteigerungen in die Erhöhungsgründe über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus das unternehmerische Risiko des Reiseveranstalters aufgebürdet, während dieser in den Genuss von Kostensenkungen komme. Weiterhin verstoße die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gegen § 9 AGBG, weil sie den Eindruck erwecke, ein spätestens 21 Tage vor Reiseantritt erhobenes Preiserhöhungsverlangen sei unabhängig vom Gebot einer "unverzüglichen" Mitteilung und deren Berechnung in jedem Fall ausreichend. Schließlich lasse die Formularregelung konkrete Angaben zur Ermittlung des neuen Preises, insbesondere zur Höhe des ursprünglichen Beförderungs- bzw. Gebührenanteils, zur Erhöhung dieses Anteils durch den Leistungsträger, zu den Auswirkungen veränderter Wechselkurse und zum für die Berechnung maßgeblichen Bezugszeitpunkt vermissen. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf § 22 AGBG, weil die Verwendung der beanstandeten Klausel ohne Hinweis auf die Verpflichtung zu korrespondierenden Preissenkungen und ohne Angabe eines genauen Berechnungsmodus gegen die verbraucherschützenden Bestimmungen des § 651 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit der zugrunde liegenden Pauschalreiserichtlinie verstoße. Ergänzend wiederholt er seinen Vortrag des ersten Rechtszuges.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 29. November 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu unterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden:

"Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und verbleibt dabei, dass § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 1 AGBG eine abschließende Regelung für nachträgliche Reisepreiserhöhungen enthalte, die eine Inhaltskontrolle der entsprechenden Klauseln nach §§ 9 ff. AGBG ausschließe. Eine korrespondierende Preissenkungsbestimmung sei nach der eindeutigen, richtlinienkonformen und allein maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Von einer Abwälzung des unternehmerischen Risikos könne angesichts der Beschränkung möglicher Preiserhöhungen auf bestimmte Kostensteigerungen keine Rede sein. Schließlich genüge es, wenn allgemein deutlich werde, wie sich den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerungen auf den Kunden auswirkten. Diesem Erfordernis werde die beanstandete Klausel gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22 a Abs. 1 AGBG berechtigt, gemäß § 13 Abs. 1 AGBG im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung nach §§ 9 bis 11 AGBG unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen. Da die zur Überprüfung gestellte Preiserhöhungsklausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG), ist die Beklagte unter Androhung der nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Preiserhöhungsbestimmungen in Nr. 5 vierter Spiegelstrich ARB an den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG zu messen. § 8 AGBG stellt sie nicht von der Inhaltskontrolle frei.

a)

Die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten lehnen sich in diesem Punkt zwar erkennbar an § 651 a Abs. 3 und 4 BGB an. Die Regelung erschöpft sich jedoch nicht in der Wiedergabe des Gesetzes. Dieses eröffnet vielmehr einen gewissen Gestaltungsrahmen, in dem der Reiseveranstalter darüber entscheiden kann, ob und wegen welcher der genannten Kostenarten er sich eine Preiserhöhung vorbehalten will, und den er hinsichtlich der Berechnung des neuen Preises ausfüllen muss. Damit kommt der beanstandeten Klausel nicht nur deklaratorischer, sondern gesetzesergänzender Charakter zu, so dass sie nach Wortlaut und Sinn des § 8 AGBG grundsätzlich an den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 AGBG zu messen ist (vgl. BGHZ 100, 157, 179; BGHZ 106, 42, 45; BGH WM 2001, 1152, 1153; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 8).

b)

Eine Überprüfung nach diesen Maßstäben entfällt auch nicht insoweit, als sich die Klausel in dem durch § 651 a Abs. 3 und 4 BGB gezogenen Rahmen hält. Gesetzliche Vorschriften, die eine bestimmte Vertragsgestaltung zulassen, sind im Allgemeinen nicht als ("kontrollfreie") Erlaubnis- oder Rechtfertigungsnormen anzusehen, die entsprechende Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle freistellen (vgl. BGHZ 106, 42, 45; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 34; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 27; Staudinger/Coester, 13. Aufl., § 8 AGBG Rdnr. 38). Das folgt bereits daraus, dass solche Rechtsnormen gleichermaßen für Individual- und Formularvereinbarungen gelten und damit regelmäßig das besondere Schutzbedürfnis des Vertragspartners bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigen (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27). Sie sind deshalb grundsätzlich wertungsneutral, im Rahmen der Inhaltskontrolle also nicht privilegierend (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rdnr. 34).

§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB kommt kein weiter gehender Erlaubnischarakter zu. Dafür bedürfte es besonderer Anhaltspunkte (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 8 AGBG Rdnr. 27), die hier nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil eröffnen der bereits erörterte Entscheidungsspielraum des Reiseveranstalters und insbesondere die erforderliche Konkretisierung der Berechnung des neuen Preises eine Vielzahl von Gestaltungsalternativen, die nicht sämtlich abstrakt als angemessen beurteilt werden können. § 651 a Abs. 3 und 4 BGB zieht insoweit lediglich einen äußersten Rahmen, der weder durch Individualvereinbarungen noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Kunden überschritten werden darf (§ 651 m BGB). Innerhalb dieses Rahmens sind Formularklauseln der Inhaltskontrolle anhand der Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG und der Generalklausel des § 9 AGBG unterworfen, so dass auch die hier relevante Preiserhöhungsregelung dieser Prüfung unterliegt (vgl. AG Kleve RRa 2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9-11 AGBG Rdnr. 582; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG Rdnr. R 52; Führich, RRa 2000, 43, 46, NJW 2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59; einschränkend Schmid, NJW 2000, 1301, 1302; Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 9 a).

Die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie stellt lediglich klar, dass der bis zum In-Kraft-Treten des § 651 a Abs. 3 und 4 BGB in erster Linie heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 11 Nr. 1 AGBG durch die Gesetzesänderung nicht - wie im Gesetzgebungsverfahren gefordert (vgl. Änderungsvorschlag des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus, BT-Drucksache 12/7334, S. 8; siehe auch Tonner in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 74; Soergel/Eckert, 12. Aufl., § 651 a Rdnr. 64) - durchbrochen, sondern nur ergänzt und konkretisiert werden sollte. Der Umkehrschluss, dass eine Inhaltskontrolle anhand anderer Bestimmungen des AGBG nicht mehr durchzuführen sei, lässt sich daraus nicht ziehen. Durch die Ergänzung des § 651 a BGB mit Wirkung vom 1. November 1994 kam der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) nach, die ausweislich ihrer Präambel wesentlich dem Verbraucherschutz dient und strengere nationale Vorschriften zum Schutz der Verbraucher ausdrücklich zulässt. Entsprechend diesem Zweck beschränkte sich der Bundesgesetzgeber darauf, die bereits vorhandenen Reiserechtsnormen anzupassen oder zu ergänzen, soweit sie den Anforderungen der Pauschalreiserichtlinie nicht genügten. Weiter gehende, nicht durch die Richtlinie veranlasste Änderungen der §§ 651 a ff. BGB sollten nicht vorgenommen werden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Mit dieser Zielsetzung ist die Annahme, § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB beschränke die Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln auf den Rahmen des § 11 Nr. 1 AGBG und schließe eine Überprüfung nach den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG im Übrigen aus, nicht vereinbar.

2.

Die beanstandete Klausel ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie für den Fall von Kostenermäßigungen keine Senkung des Reisepreises vorsieht,

a)

Nach § 651 a Abs. 3 BGB ist das Preiserhöhungsrecht nicht an eine spiegelbildliche Preissenkungsverpflichtung gebunden, so dass die Formularbedingungen der Beklagten nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Eine solche Abweichung lässt sich auch nicht durch eine "richtlinienkonforme" Auslegung des Gesetzes begründen:

Gemäß Art. 4 Abs. 4 lit. a) der Pauschalreiserichtlinie dürfen die vertraglich festgelegten Preise "nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht...". Damit knüpft die Richtlinie die Zulässigkeit von Preisänderungen nicht an die kumulative Vereinbarung von Preiserhöhungen und Preissenkungen (so allerdings Tonner in Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 71; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 64; Tonner in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III, A 12, Art. 4 Pauschalreiserichtlinie Rdnr. 27; Führich, RRa 2000, 43, 45 und NJW 2000, 3672, 3674), sondern behandelt beide Möglichkeiten als - jeweils gesondert zu vereinbarende - Alternativen (vgl. Tempel, TranspR 2000, 297, 298; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 31). Diese Formulierung kann nicht mit dem Hinweis, andernfalls sei die Fassung sinnlos, in eine zwingende Koppelung von Preiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung umgedeutet werden. Zwar können die Vertragspartner jederzeit einvernehmlich einen geringeren Preis vereinbaren. Ein solches Angebot des Reiseveranstalters wird der Kunde regelmäßig nicht ablehnen, so dass eine besondere Regelung dieses Falles in der Tat wenig sinnvoll wäre. Angesichts der Zulässigkeit strengerer nationaler Vorschriften ist indes nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat nachträgliche Preiserhöhungen nur in Verbindung mit einer korrespondierenden Preissenkungsverpflichtung gestattet. Deshalb erschien es durchaus sachgerecht, auch diesen Fall in der Richtlinie zu berücksichtigen und an einheitliche Voraussetzungen zu knüpfen. Ein Wille des Rates, von sich aus eine solche Koppelung vorzuschreiben, lässt sich daraus nicht ableiten.

Die abweichende Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht auf die Entstehungsgeschichte der Pauschalreiserichtlinie stützen. Zwar weisen Tonner (in Grabitz/Hilf, Band III, A 12, Art. 4 Pauschalreiserichtlinie Rdnr. 27) und Führich (NJW 2000, 3672, 3674) zutreffend darauf hin, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Pauschalreisen, darunter auch Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen vom 23. März 1988 (ABl. EG Nr. C 96 vom 12. April 1988, S. 5 ff.) in der Präambel und in Art. 4 Nr. 4 zunächst nur den Schutz der Verbraucher vor "ungerechtfertigten Preiserhöhungen" erwähnte und auf Preissenkungen nicht einging. Entgegen ihrer Darstellung wurde die später verabschiedete Fassung jedoch nicht bereits durch den geänderten Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 1989 (ABl. EG Nr. C 190 vom 27. Juli 1989, S. 10 ff.) eingeführt. In Art. 4 Nr. 4 lit. c) dieses Entwurfs war als Korrelat für Preiserhöhungen, die zudem einen Kostenanstieg um mehr als 4 % des vereinbarten Preises voraussetzten (Art. 4 Nr. 4 lit. a) des Entwurfs), vielmehr ausdrücklich ein in gleicher Weise zu berechnender Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers für den Fall vorgesehen, dass sich die variablen Preisfaktoren um mehr als 4 % zugunsten des Reiseveranstalters veränderten. Diese Regelung wurde ebenso wie der Schwellenwert von 4 % des vereinbarten Preises nicht in die Richtlinie vom 13. Juni 1990 übernommen. Es liegt indes fern, dass der Rat diese eindeutige Bestimmung ohne inhaltliche Änderung durch die unscharfe und missverständliche Formulierung "Preiserhöhung oder -senkung" ("upward or downward revision") ersetzen wollte, zumal Preiserhöhungen mit dem Wegfall der Schwelle von 4 % auch im Übrigen erleichtert wurden.

Bei dieser Sachlage lässt sich bereits der Pauschalreiserichtlinie ein Koppelungsgebot zwischen Preiserhöhungsrecht und Preissenkungsverpflichtung nicht entnehmen. Damit scheiden zugleich eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 651 a Abs. 3 BGB oder eine Anwendung des § 10 Nr. 4 AGBG in diesem Sinne aus.

b)

Das Fehlen einer Preissenkungsregelung führt auch nach den allgemeinen Maßstäben der §§ 9 Abs. 1, 10 Nr. 4 AGBG nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Nr. 4 AGBG überhaupt Änderungen der Leistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders erfasst (so Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 7) oder ob die Vorschrift nur die Leistung des Verwenders betrifft und Änderungen der Gegenleistung - neben § 11 Nr. 1 AGBG - nach § 9 Abs. 1 AGBG zu bewerten sind (so OLG Köln ZIP 1999, 21, 22; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, § 10 Nr. 4 AGBG Rdnr. 4). Nach beiden Prüfungsmaßstäben kommt es auf die Zumutbarkeit bzw. die Angemessenheit der Regelung, letztlich also auf die Frage eines gerechten Interessenausgleichs an, die unabhängig von der anwendbaren Gesetzesvorschrift nur einheitlich beantwortet werden kann und unter dem hier erörterten Gesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Klausel begründet:

Als Erhöhungsgrund kommen mit Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen und Wechselkursänderungen nur Kostenfaktoren in Betracht, die sich typischerweise dem Einfluss des Reiseveranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind. Damit steht der Mehrbelastung des Kunden ein schutzwürdiges Interesse des Reiseveranstalters gegenüber, sich gegen unerwartete, je nach Ausmaß möglicherweise existenzgefährdende Entwicklungen abzusichern. Die Interessen des Kunden werden dabei zunächst durch die zeitlichen Schranken für Preiserhöhungen geschützt. Die beanstandete Klausel schließt in Übereinstimmung mit §§ 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 AGBG Erhöhungen von vornherein aus, wenn die Spanne zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt vier Monate nicht überschreitet oder das Erhöhungsverlangen später als drei Wochen vor Reiseantritt gestellt wird. In dem verbleibenden Zeitraum kann es nur zu Preiserhöhungen kommen, wenn die Beklagte die Anpassung "unverzüglich" fordert. Überschreitet die Preiserhöhung die Schwelle von 5 %, kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder wahlweise die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot der Veranstaltermarke "T." verlangen, wenn die Beklagte eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden zur Verfügung stellen kann. Damit sind zum einen die Erhöhungsmöglichkeiten eng begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zum anderen wird der Kunde durch ein Lösungsrecht vor unzumutbaren Mehrbelastungen geschützt, wobei die Schwelle mit 5 % des Reisepreises niedrig bemessen ist. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Risiken gewährleisten bereits diese Voraussetzungen und Schranken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9-11 AGBG Rdnr. 586), ohne dass es einer zusätzlichen Preissenkungsverpflichtung bedarf.

Eine solche korrespondierende Verpflichtung brächte dem Kunden zudem keine greifbaren Vorteile. Mit einem besonders geltend zu machenden Ermäßigungsanspruch wäre ihm schon deshalb nicht gedient, weil er regelmäßig keinen Einblick in die Kostenstrukturen des Reiseveranstalters besitzt und sich die erforderlichen Kenntnisse allenfalls über einen Auskunftsanspruch verschaffen könnte (vgl. auch Tempel, TranspR 2000, 297, 299). Das wäre im Massengeschäft von Pauschalreiseveranstaltern nicht nur unpraktikabel, sondern stünde regelmäßig auch außer Verhältnis zu den zu erwartenden Vergünstigungen. Eine automatische Anpassungsverpflichtung könnte diese Schwierigkeiten zwar vermeiden, hätte jedoch zur Folge, dass der Reiseveranstalter die maßgeblichen Kostenfaktoren für jede einzelne Reise ständig beobachten und - mangels eines Schwellenwertes - die Preise u. U. mehrfach anpassen müsste. Das wäre völlig unwirtschaftlich, stünde im Regelfall ebenfalls außer Verhältnis zum Ergebnis dieser Überwachung und würde einen Aufwand erfordern, der sich im Ergebnis kostensteigernd und damit verbraucherfeindlich auswirken dürfte. Bei dieser Sachlage kann die Annahme eines gerechten Interessenausgleichs nicht von einer der Erhöhungsmöglichkeit korrespondierenden Preissenkungsregelung abhängen.

Seine abweichende Auffassung kann der Kläger schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung zur Konditionenanpassung bei Zinsänderungsklauseln (grundlegend BGHZ 97, 212, 217 ff.) stützen. Die dafür entwickelten Grundsätze, wonach Klauseln, die die darlehensgewährende Bank zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigen, ohne sie unter bestimmten Umständen (z. B. bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen) auch zur Herabsetzung der Zinsen zu verpflichten, den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Bei Darlehens- und anderen Finanzierungsverträgen mit variablem Zins handelt es sich regelmäßig um auf längere Zeit angelegte Dauerschuldverhältnisse, die dadurch geprägt sind, dass sich die Refinanzierungskonditionen während der Vertragslaufzeit typischerweise - oft mehrfach - ändern und damit eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anpassungsbedarf besteht. Zudem geht es häufig um hohe Beträge, die schon bei moderaten Zinsänderungen zu spürbaren Mehr- oder Minderbelastungen führen. Deshalb wäre es in der Tat unangemessen, der Bank zwar ein Anpassungsrecht bei steigenden Zinssätzen einzuräumen, eine entsprechende Entlastung des Darlehensnehmers bei gegenläufiger Entwicklung jedoch in ihr Ermessen zu stellen. Pauschalreiseverträge haben dagegen die einmalige Erbringung eines Leistungspaketes in regelmäßig überschaubarer Zeit nach dem Vertragsschluss zum Gegenstand, so dass es nur ausnahmsweise zu nicht vorhersehbaren Kostenentwicklungen kommen und sich nur selten ein nennenswerter Anpassungsbedarf ergeben wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen erreichen regelmäßig nicht annähernd die bei Finanzierungsverträgen übliche Größenordnung. Damit treten andere tatsächliche Gesichtspunkte in den Vordergrund, die einer Übertragung der erörterten Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt entgegenstehen. Da § 11 Nr. 1 AGBG schließlich ebenfalls keine korrespondierende Preissenkungsverpflichtung vorsieht und eine solche Verknüpfung in Rechtsprechung und Literatur auch im Übrigen nicht generell gefordert wird (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 51), ist die Preiserhöhungsklausel der Beklagten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.

Die Klausel wahrt darüber hinaus die zeitlichen Schranken der §§ 651 a Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB, 11 Nr. 1 AGBG und ist damit auch insoweit nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

Der Inhalt einer im Rahmen der Verbandsklage zu überprüfenden Klausel ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bei Mehrdeutigkeit ist grundsätzlich von der kundenfeindlichsten Alternative auszugehen, um dem Verwender die Möglichkeit zu nehmen, sich etwa außergerichtlich gegenüber seinem Vertragspartner mit Erfolg auf eine denkbare, nach den §§ 9 ff. AGBG jedoch unwirksame Klauseldeutung zu berufen (vgl. BGHZ 95, 350, 353; BGH NJW 1993, 1133, 1135; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnrn. 6 und 33; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 10; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 33; Palandt/Heinrichs, § 5 AGBG Rdnr. 9; alle m.w.N.). Diese Betrachtung setzt jedoch voraus, dass bei vernünftiger Auslegung aus der Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise tatsächlich Zweifel am Inhalt der Klausel verbleiben. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, rechtfertigen dagegen kein Klauselverbot (vgl. BGHZ 91, 55, 61; BGH NJW 1993, 1133, 1135; BGH NJW 1994, 1798, 1799; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 5 AGBG Rdnr. 26; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, § 13 AGBG Rdnr. 34; Palandt/ Heinrichs, § 5 AGBG Rdnr. 9).

Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Klausel nicht mehrdeutig. Insbesondere kann die Formulierung, dass der Kunde "spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt" von Preiserhöhungen in Kenntnis zu setzen ist, bei verständiger Auslegung nicht als Einschränkung des Gebotes der "unverzüglichen" Unterrichtung verstanden werden. Zum einen wäre der Begriff "unverzüglich" in diesem Fall funktionslos, weil eine Information 21 Tage vor Reiseantritt in jedem Fall ausreichen würde. Zum anderen beschreibt das Wort "spätestens" nach allgemeinem Sprachgebrauch eine äußerste zeitliche Grenze, in Verbindung mit einer weiteren Zeitangabe also eine zusätzliche Schranke. Damit wird auch für einen Laien hinreichend deutlich, dass das Preiserhöhungsverlangen sowohl "unverzüglich" als auch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt gestellt werden muss, mithin kumulativ an zwei eigenständige Voraussetzungen geknüpft und der Hinweis auf den spätestmöglichen Zeitpunkt nicht etwa als Erläuterung oder Einschränkung des Wortes "unverzüglich" zu verstehen ist.

Die fehlende Anknüpfung der Klausel an den in § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB bezeichneten Zeitpunkt der Kenntnis von dem Preisänderungsgrund begründet ebenfalls keine wirksamkeitsrelevante Unklarheit. Dem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten wird die gesetzliche Definition des Begriffs "unverzüglich" in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar regelmäßig nicht bekannt sein. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet dieses Wort jedoch ein rasches Handeln ohne vorwerfbare Verzögerung. Bereits dieser subjektive Einschlag legt es nahe, für die Beurteilung des Erfordernisses "unverzüglicher" Unterrichtung auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Reiseveranstalters von den maßgeblichen Kostensteigerungen, die ihm ein Preiserhöhungsverlangen erst ermöglicht, abzustellen. Eine abweichende, die Schranken der §§ 651 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 651 m BGB überschreitende Auslegung kommt vernünftigerweise nicht in Betracht, so dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausscheidet.

4.

Entgegen der Auffassung des Klägers gestattet die Klausel auch keine nachträglichen Preiserhöhungen wegen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetretener oder hinreichend konkretisierter Kostensteigerungen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) oder eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Erweiterung der in § 651 a Abs. 3 BGB abschließend (§ 651 m BGB) geregelten Anpassungsmöglichkeiten ist insoweit nicht feststellbar.

Die Begriffe der "Erhöhung" bzw. "Änderung" von Kosten, die die Fortentwicklung eines Sachverhalts über eine gewisse Zeitspanne umschreiben, lassen zwar nicht eindeutig erkennen, ob sie an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den der Preisbildung anknüpfen. Damit erfasst die Formulierung nach dem Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung zunächst auch vorvertragliche Kostensteigerungen. Die beanstandete Klausel verpflichtet die Beklagte jedoch andererseits, den Kunden "unverzüglich" von Preiserhöhungen zu unterrichten. Kostensteigerungen vor Vertragsschluss könnte sie indes schon bei der ursprünglichen Vereinbarung berücksichtigen; redlicherweise müsste sie sie zu diesem Zeitpunkt auch geltend machen. Einem späteren Erhöhungsverlangen stünde damit Satz 2 der zur Prüfung gestellten Formularbestimmung entgegen.

Allerdings kann der Kunde durch eine nachträgliche Preiserhöhung auch dann unangemessen benachteiligt werden, wenn die dafür maßgeblichen Kostensteigerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht eingetreten, jedoch bereits konkret voraussehbar waren (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41; Staudinger/Coester-Waltjen, § 11 AGBG Rdnr. 21; Führich, RRa 2000, 43, 47 und NJW 2000, 3672, 3676). Grundsätzlich fallen die mit der geschuldeten Leistung verbundenen Aufwendungen in das Kalkulationsrisiko des Reiseveranstalters. Die durch § 651 a Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Kostensteigerungen auf den Kunden abzuwälzen, rechtfertigt sich allein daraus, dass der Reiseveranstalter die in Betracht kommenden Kosten typischerweise nicht beeinflussen und demgemäß auch nur beschränkt in seiner Kalkulation berücksichtigen kann. Nur unter diesem Gesichtspunkt führen die in den §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG vorgesehenen Schranken zu einem gerechten Interessenausgleich. Dieser ist nicht mehr gewahrt, wenn der Reiseveranstalter die Kostensteigerungen bereits hinreichend konkret absehen und deshalb in die ursprüngliche Preisvereinbarung einbeziehen konnte. Andererseits kann nicht jede sich vage abzeichnende Kostenerhöhung eine spätere Preisanhebung ausschließen. Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten würde der Reiseveranstalter dadurch gezwungen, mögliche Kostensteigerungen bereits vorsorglich in der Preisgestaltung vorwegzunehmen. Das hätte im Ergebnis preistreibende Wirkung und läge damit nicht im Interesse des Verbrauchers. Ein Ausschluss voraussehbarer Mehrkosten als Preiserhöhungsgrund kommt deshalb nur für konkret und bestimmt absehbare Steigerungen in Betracht (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBGRdnr. 41; Schmid, NJW 2000, 1301, 1302). Dafür reicht die allgemeine Kenntnis des Reiseveranstalters von steigenden Kerosinpreisen nicht aus, solange die beauftragte Fluggesellschaft daraus keine Konsequenzen gezogen hat und die aus einer einseitigen oder vertraglichen Preisanpassung entstehenden Mehrkosten nach Zeitpunkt und Höhe nicht bekannt sind (so auch Schmid, NJW 2000, 1301, 1302 f.; a. A. wohl Führich, RRa 2000, 43, 46 und NJW 2000, 3672, 3676).

Von diesem Ausgangspunkt trifft die beanstandete Klausel auch ausreichende Vorkehrungen gegen Preiserhöhungen aufgrund bei Vertragsschluss voraussehbarer Kostensteigerungen. Waren diese bereits hinreichend bestimmt, konnten sie bei der ursprünglichen Preisgestaltung berücksichtigt werden. Ein nachträgliches Preiserhöhungsverlangen wäre dann nicht mehr "unverzüglich" angebracht und damit unzulässig. Standen Zeitpunkt und Umfang des Kostenanstiegs dagegen noch nicht fest, bestehen gegen eine Preisanpassung unter den - inhaltsgleich in die beanstandete Klausel übernommenen - Voraussetzungen der §§ 651 a Abs. 3 und 4 BGB, 11 Nr. 1 AGBG keine durchgreifenden Bedenken.

5.

Die zur Prüfung gestellte Formularbestimmung enthält indes keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises (§ 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Beklagten verbleibt damit ein Gestaltungsspielraum, der vom Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckte, mit einem gerechten Interessenausgleich nicht zu vereinbarende Berechnungsmöglichkeiten einschließt. Dadurch wird der Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die Preiserhöhungsklausel im Ergebnis gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

a)

Welche Anforderungen an die von § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises" zu stellen sind, ist im Einzelnen streitig. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen soll es ausreichen, "wenn hinsichtlich der genannten Erhöhungsgründe allgemein deutlich wird, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag sein muss" (BT-Drucksache 12/5354, S. 9; ebenso Bechhofer, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB Anm. E. 1.). Das soll der Reiseveranstalter "im Streitfall hinsichtlich einer konkret erfolgten Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen" haben (BT-Drucksache 12/5354, S. 9). Eckert (Soergel/Eckert, § 651 a BGB Rdnr. 61) und Führich (RRa 2000, 43, 45 und NJW 2000, 3672, 3675; ähnlich RRa 2001, 59, 60) verlangen übereinstimmend, dass der Reisende zumindest nachvollziehbare Angaben erhalten müsse, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die Preiserhöhung auch in der geforderten Höhe berechtigt ist. In vergleichbarer Weise stellt Sprau (Palandt/Sprau, § 651 a BGB Rdnr. 7 a) darauf ab, ob der Reisende in der Lage ist, im Falle einer den Reiseveranstalter treffenden Kostenmehrbelastung nachzuvollziehen, wie sich diese auf den konkreten Reisepreis auswirkt. Das Amtsgericht Kleve (RRa 2000, 166 und NJW 2000, 3723) hält eine "- wenn auch allgemeine - Beschreibung des Berechnungsweges für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition" für erforderlich, während Bidinger/Müller (§ 651 a BGB Anm. 28) von einer zulässigen Klausel erwarten, "den Weg aufzuzeigen, wie sich die jeweilige Kostenmehrbelastung des Reiseveranstalters für... (den Kunden) auswirkt". Nach Auffassung von Schmid (NJW 2000, 1301, 1304) soll es sogar genügen, "wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass gerade die vom Leistungsträger geforderten Mehrkosten (alleinige) Ursache des vom Reisenden verlangten Mehrpreises sind und nicht der nachträglichen Gewinnerhöhung dienen sollen". Andererseits verlangt Tonner (Münchener Kommentar, § 651 a BGB Rdnr. 70 sowie Der Reisevertrag, § 651 a BGB Rdnr. 63) eine konkrete Darlegung, wie hoch der betroffene Kostenanteil im ursprünglichen Reisepreis war, um welchen Betrag dieser Anteil durch den Leistungsträger erhöht und nach welchem Vergleichszeitpunkt der neue Preis ermittelt wurde. S (Erman/Seiler, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdnr. 32) schließt sich dem an, sieht diese Voraussetzungen indes bereits durch die Formulierung, der Reisepreis sei "in dem Umfang zu ändern, wie sich ... (die) Erhöhung (der Kosten) pro Person bzw. pro Sitzplatz" auf ihn auswirke, erfüllt.

b)

Bei der Entscheidung der Streitfrage ist zunächst davon auszugehen, dass die Angaben zur Berechnung des neuen Preises nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB bereits in der Preiserhöhungsklausel enthalten sein, mithin vorab abstrakt formuliert werden müssen (vgl. Führich, RRa 2000, 43, 46, NJW 2000, 3672, 3677 und RRa 2001, 59, 60). Das schließt die Bezeichnung konkreter - für jede Reise unterschiedlicher - Anteile der einzelnen Kostenpositionen am Gesamtpreis oder gar deren jeweiliger Erhöhung aus. Die Auffassung von Tonner kann damit allenfalls für die nachträgliche Konkretisierung der Berechnung im Streitfall, nicht jedoch für die Gestaltung der Preisanpassungsklausel Geltung beanspruchen. Andererseits genügt es nicht, die Preiserhöhung nach Grund und Höhe lediglich kausal an einen Anstieg der in Betracht kommenden Kostenpositionen zu knüpfen. Der Kunde muss zwar erkennen können, dass die Nachforderung des Reiseveranstalters ausschließlich auf Kostensteigerungen beruht und nicht der Gewinnmaximierung oder dem Ausgleich von Fehlkalkulationen dient. Darüber hinaus verlangt § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises". Dadurch sollen die Transparenz der neuen Preisbildung gewährleistet und die Beschränkung der Anhebung auf die den Reiseveranstalter treffenden Mehrkosten sichergestellt werden. Auch das Erfordernis eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (§ 9 Abs. 1 AGBG) gebietet es, den Kunden nur mit Preiserhöhungen zu belasten, deren Berechtigung er überprüfen kann. Bereits die Preisanpassungsklausel muss deshalb die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilenden Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvollziehen. Dazu gehört zumindest die Bezeichnung der relevanten Kostenpositionen, der für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, der für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und des daran anknüpfenden Berechnungsweges. Nur auf diese Weise kann verdeutlicht werden, "wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für den Reisenden auswirken wird" und dass "gerade die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den von dem Reisenden verlangten Mehrbetrag" ist.

c)

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Zwar bezeichnet sie in Übereinstimmung mit § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB die Kostenpositionen, die als Grundlage einer Preiserhöhung in Betracht kommen. Es fehlt jedoch bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibt unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospektes eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluss mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen sind. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt (vgl. LG Berlin RRa2000, 27f.;Schmid, NJW 2000, 1301, 1303 f.; Führich, RRa 2000, 43, 46 f., NJW2000, 3672, 3676 und RRa 2001, 59, 60; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 1 AGBG Rdnr. 41). Die Unklarheit lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der "unverzüglichen" Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindert die Beklagte nur, die Entscheidung über eine Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen. Damit verbleibt ihr schon im Ansatz ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der sich auch auf unangemessene Berechnungsweisen erstreckt, während der Kunde weder die möglichen Preiserhöhungen überblicken noch diese anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen kann. Schon dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (so auch AG Kleve RRa 2000, 166, 167 und NJW 2000, 3723, 3724; Führich, RRa 2000, 43, 46 f., NJW 2000, 3672, 3676 f. und RRa 2001, 59; Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 59).

Darüber hinaus enthält die Klausel keine Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben. Reiseveranstalter buchen bei den Leistungsträgern in der Regel nicht Einzelleitungen für jede einzelne Pauschalreise, sondern bestimmte - u. U. variable - Kontingente. Kommt es dabei zu Kostensteigerungen, müssen diese auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden. Zwar liegt es nahe, insoweit den auch der ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde liegenden Maßstab anzuwenden. Dieser ist dem Kunden aber regelmäßig nicht bekannt. Zudem werden häufig mehrere Verteilungsmaßstäbe in Betracht kommen. So können erhöhte Beförderungskosten etwa für jeden einzelnen Transport (Flug, Bahn- oder Schiffsreise, Bustransfer etc.) auf die jeweiligen Teilnehmer, alternativ aber auch die Gesamtkosten eines Reiseveranstalters auf alle betroffenen Kunden umgelegt werden. Sie können nach der Zahl der vom Reiseveranstalter gebuchten Plätze (Gesamtkontingent), aber auch nach der voraussichtlichen Auslastung verteilt werden, so dass der Reiseveranstalter u. U. den auf nicht verkaufte Reisen entfallenden Eigenanteil auf die gewonnenen Kunden verlagern kann. Wechselkursbedingte Mehrkosten für Hotelzimmer, Ferienhäuser etc. lassen sich nach der Zahl der Einheiten, der Kapazität, der tatsächlichen oder voraussichtlichen Belegung (nach Kopfteilen) oder dem Preisverhältnis umlegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Verträge mit ausländischen Hotelbetreibern regelmäßig als Währungsfestgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. Kappus in Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 58) und manche Reiseveranstalter deshalb auf einen Wechselkursvorbehalt in ihren Preisanpassungsklauseln verzichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, BT-Drucksache 12/5354, S. 21; siehe auch die im Parallelverfahren 6 U 30/01 zur Prüfung stehende Klausel). Enthält die Klausel gleichwohl einen solchen Vorbehalt, muss sie sich indes an den dadurch eröffneten Möglichkeiten messen lassen. Im Ergebnis verbleibt der Beklagten mithin auch hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum, den sie gegebenenfalls zum eigenen Vorteil nutzen kann. Der Kunde ist dagegen nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen. Auch dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG.

Schließlich ist der Klausel nicht zu entnehmen, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden soll. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Preiserhöhung höchstens dem Anstieg des sie begründenden Kostenfaktors entsprechen darf. Damit erschöpft sie sich in einer kausalen Verknüpfung zwischen Kostenanstieg und Preiserhöhung und in der Klarstellung, dass die Anhebung nicht zur Gewinnsteigerung genutzt werden soll. Offen bleibt hingegen, ob der Reisepreis um den absoluten Betrag der auf die Reise entfallenden Mehrbelastung erhöht, ob die von der Kostenerhöhung betroffenen Kalkulationsansätze - gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits einkalkulierter Sicherheitsmargen - prozentual angehoben oder ob für bestimmte Gruppen von Reisen einheitliche Pauschalen angesetzt werden sollen. Davon hängt letztlich ab, ob die Preiserhöhung sich tatsächlich auf den zulässigen Rahmen beschränkt. Anhand der beanstandeten Klausel kann der Kunde das nicht nachvollziehen, während der Beklagten wiederum ein weiter, letztlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum verbleibt. In der Gesamtschau wird die Klausel deshalb dem Erfordernis einer transparenten Preisbildung (§ 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht gerecht, so dass sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und damit insgesamt gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

6.

Bei dieser Sachlage kann der Kläger die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, soweit die beanstandete Klausel nicht gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer; §§ 13 Abs. 3 AGBG, 14 Abs. 1 BGB), verwendet wird. Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich ohne weiteres auf das Verbot, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die unwirksame Klausel zu berufen (vgl. BGH NJW 1981, 1511 f.; BGHZ 127, 35, 38; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 13 AGBG Rdnr. 27 und § 15 AGBG Rdnr. 7).

Auf den Antrag des Klägers sind der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung zugleich die nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird die Revision zugelassen, weil der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen, in der Instanzrechtsprechung und der Literatur kontrovers diskutierten Frage, welche Anforderungen an die - gemäß §§ 651 a Abs. 3 Satz 1, 651 m BGB zwingenden - Angaben zur Berechnung des neuen Preises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Frage abhängt. Preisanpassungsklauseln nach § 651 a Abs. 3 und 4 BGB werden bundesweit von allen größeren Reiseveranstaltern verwendet. Es besteht deshalb ein erhebliches Bedürfnis, ihre Wirksamkeit unter dem genannten Gesichtspunkt im Rahmen der vorliegenden Verbandsklage zu klären.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.000.00 DM festgesetzt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 15 AGBG Rdnr. 33 m.w.N.).

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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