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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 6 U 92/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 662
BGB § 414
BGB § 415
BGB § 291
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 92/00

Verkündet am 21. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht M.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2000 verkündete Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die aus ihr und dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts B. und P. i.L. 352.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 200.000,00 DM vom 8. Oktober 1996 bis 5. Mai 1997 sowie aus 352.000,00 DM seit 6. Mai 1997 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und des Berufungsverfahrens 6 U 44/97.

Die sonstigen erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Hälfte der Gerichtskosten und 2/9 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1) trägt die restlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 468.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung sowohl der Beklagten zu 1) als auch des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistungen von jeweils 4.200,00 DM abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten jeweils zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind die beiden alleinigen Gesellschafter der zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen B. und P. GbR, zwischen denen mehrere Rechtsstreitigkeiten schweben. Die in Rede stehende BGB-Gesellschaft wurde 1990 vom Kläger und dem zwischenzeitlich am Verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2), dem Ehemann der Beklagten zu 1), gegründet, ohne daß allerdings ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Zweck der Gesellschaft war die gemeinschaftliche Durchführung von Grundstücksgeschäften, wobei die Immobilienkäufe von den Gesellschaftern jeweils zu gleichen Teilen finanziert werden sollten. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörte u.a. auch eine Eigentumswohnung in der E. straße ... in Düsseldorf, eingetragen in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Wohnungsgrundbuch von Unterbilk, Blatt ..., die zugunsten der D. Bank e.G. mit einer Grundschuld über 200.000,00 DM nebst einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % sowie Jahreszinsen von 20 % belastet war. Diese Grundschuld valutierte per 26. März 1996 mit 353.555,56 DM und diente jedenfalls auch der Absicherung einer Kreditforderung der D. Bank e.G. allein gegen den Beklagten zu 2).

Am 21. Juli 1994 schlossen die damaligen Gesellschafter der B. und P. GbR und die Beklagte zu 1) einen notariellen Vertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte zu 2) seine gesamten Anteile an der Gesellschaft auf die Beklagte zu 1) übertrug. In dem Vertrag heißt es:

"...

2. Herr P. überträgt hiermit seine Beteiligungen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren einzige Vermögensgegenstände der in den vorgenannten Grundbüchern eingetragene Grundbesitz ist, mit allen Rechten und Pflichten an Frau P..

Herr B., der alleinige Mitgesellschafter der der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stimmt dieser Übertragung hiermit zu.

...

Die in den vorgenannten Grundbüchern eingetragenen Belastungen werden übernommen.

Frau P. tritt ferner anstelle von Herrn P. in den als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommenen Kreditvertrag ein. Frau P. tritt desweiteren anstelle von Herrn P. in den mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossenen Gewinnbeteiligungsvertrag ein, der als Anlage 2 zu dieser Urkunde genommen wird.

Schließlich sind Frau P. die im Innenverhältnis zu Herrn B. bestehenden Verbindlichkeiten aus der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Unterbilk, Blatt .... bekannt, die sie ebenfalls übernimmt."

Mit wechselseitigem Schreiben vom 28. Juni 1995 kündigten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) das zwischen ihnen bestehende Gesellschaftsverhältnis. Die dadurch eingetretene Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist bislang nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Liquidation der BGB-Gesellschaft erfolgte jedoch zum Zwecke der Teilung eine Zwangsversteigerung des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundbesitzes, darunter des hier streitgegenständlichen. Grundstücks auf der E. straße ... in Düsseldorf. Dieses Grundstück wurde - ebenso wie alle anderen Grundstücke - im Versteigerungstermin am 10. Mai 1996 vom Kläger ersteigert. Bereits zuvor hatte die D. Bank e.G. im Rahmen der Teilungsversteigerung mit Schreiben vom 26. März 1996 ihre Ansprüche aus der Grundschuld in Höhe von insgesamt 353.555,56 DM zur Berücksichtigung in der Teilungsversteigerung angemeldet, nachdem sie zuvor das durch dieses Grundpfandrecht besicherte Darlehen gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt hatte. Berücksichtigt wurden diese von der D. Bank e.G. im Teilungsverfahrens angemeldeten Ansprüche sodann in der Weise, daß der Kläger als Erwerber des Grundstücks die Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM nebst 20 % Zinsen vom Zeitpunkt des Zuschlags an übernahm, während die bis zum Versteigerungstermin angefallenen Zinsen sowie die 5 %ige Nebenleistung dadurch aufgebracht wurden, daß die Gläubigerin, die D. Bank e.G., in dem am 3. Juli 1996 durchgeführten Verteilungsverfahren zum Ausgleich dieser Forderungen aus dem Versteigerungserlös einen Betrag von 152.000,00 DM erhielt.

Diese Beträge in einer Gesamthöhe von 352.000,00 DM fordert nunmehr der Kläger von der Beklagten zu 1). Der Kläger hat geltend gemacht, durch die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestellte Grundschuld an dem Wohnungseigentum der auf dem Grundstück auf der E. straße ... in Düsseldorf gelegenen Eigentumswohnung seien ausschließlich private Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten zu 2) gegenüber der D. Bank e.G. besichert worden. Deshalb sei dieser, verpflichtet gewesen, die GbR von der Zahlungspflicht aus der Grundschuld freizustellen. Die dahingehende Verpflichtung, die spätestens dann fällig geworden sei, als die D. Bank e.G. im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ihre Ansprüche angemeldet und dadurch die B. und P. GbR auf Zahlung in Anspruch genommen habe, sei durch den Eintritt in die Gesellschaft von der Beklagten zu 1) übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Januar 1997 abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat dieses Urteil mit Urteil vom 23. April 1998 (6 U 44/97) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Für die Einzelheiten wird auf die genannten Urteile (Bl. 123 ff. und Bl. 425 ff. GA) verwiesen.

In der Folgezeit hat der Kläger seine Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, die Schuldübernahme seitens der Beklagten zu 1) sei nicht mit befreiender Wirkung für den Beklagten zu 2), sondern kumulativ erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. November 1998 hat der

Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die BGB-Gesellschaft i.L., bestehend aus Frau P. und Herrn B., 352.000 DM nebst 20 % Zinsen seit dem 10. Mai 1996 aus 200.000 DM zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 176.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1997 an ihn zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, daß im Rahmen der Auseinandersetzung der B. und P. GbR die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 352.000,-- DM nebst 20% Zinsen seit dem 10.05.1996 aus einem Betrag von 200.000,-- DM zu Lasten der Beklagten zu 1) einzustellen ist.

Da der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat der Kläger gegen diesen den Erlaß eines entsprechenden Teilversäumnisurteils beantragt.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) sei anläßlich der Grundschuldbestellung im November 1992 vereinbart worden, daß im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschaft aus der Grundschuld nicht etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein sofortiger Regreßanspruch gegen den Beklagten zu 2) zustehen, sondern daß ein solcher Anspruch vielmehr allein Gegenstand des Innenausgleichs zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein sollte. Nur in dem durch diese Vereinbarung geprägten Umfang habe sie - die Beklagte zu 1) - die Verpflichtung im Vertrag vom 21. Juli 1994 übernommen. Den Feststellungsantrag hat die Beklagte zu 1) unter Hinweis darauf, daß sie niemals in Abrede gestellt habe, daß ein Ausgleichsbetrag von 352.000,-- DM im Rahmen der Auseinandersetzung der GbR zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei, für unzulässig gehalten.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) durch Teilurteil vom 15. Dezember 1998 (Bl. 485 ff. GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den notariellen Vertrag vom 21. Juli 1994 habe die Beklagte zu 1) die Verpflichtungen des Beklagten zu 2) mit schuldbefreiender Wirkung übernommen, so daß eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) nicht mehr in Betracht komme. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 16. Dezember 1999 (6 U 21/99 - Bl. 614 ff. GA) zurückgewiesen. Für die Einzelheiten wird auf die genannten Urteile verwiesen.

Im übrigen hat das LG die Klage gegen die Beklagte zu 1) nach Beweisaufnahme ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß es zu der von der Beklagten zu 1) behaupteten Abrede gekommen sei, so daß der GbR der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe.

Wegen der gesamthänderischen Bindung der fraglichen Forderung sei es dem Kläger im übrigen auch verwehrt, Zahlung des hälftigen Betrages unmittelbar an sich selbst zu verlangen. Die Feststellungsklage sei schließlich mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

Gegen diese Beurteilung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Darin beanstandet er die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger macht dabei anhand konkreter Einzelheiten geltend, das Gericht habe die Gesamtumstände völlig unzureichend und deshalb mit einem falschen Ergebnis gewürdigt. Was den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag anbelangt, steht der Kläger nach wie vor auf dem Standpunkt, das eigene Vorbringen der Beklagten belege einen ihm - dem Kläger - persönlich zustehenden Zahlungsanspruch in Höhe von 50% der getätigten Aufwendungen. Folge man nämlich der Darstellung der Beklagten, gehe es vorliegend gar nicht um einen Anspruch der Gesellschaft, sondern um einen solchen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, den er - der Kläger - deshalb ohne irgendwelche Beschränkungen unmittelbar gegen die Beklagte zu 1) geltend machen könne. Schließlich beanstandet der Kläger auch die Ausführungen des LG zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die aus P. und B. bestehende BGB-Gesellschaft in Liquidation 352.000 DM nebst 20 % Zinsen seit dem 10. Mai 1996 aus 200.000 DM sowie 4 % Zinsen aus 152.000 DM seit 6. Mai 1997 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 176.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1997 zu zahlen.

hilfsweise,

festzustellen, daß im Rahmen der Auseinandersetzung der B. und P. GbR in die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 352.000,-- DM nebst 20% Zinsen aus einem Betrag von 200.000,-- DM sowie weiteren 4% Zinsen aus einem Betrag von 152.000,-- DM zu Lasten der Beklagten zu 1) einzustellen ist.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt in ihrer Berufungserwiderung die Entscheidung des Landgerichts. Sie behauptet unter Hinweis auf die Zeugenaussage ihres Ehemannes nunmehr, bereits in einem Gespräch im Dezember 1991 seien der Kläger und der Beklagte zu 2) übereingekommen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag von 200.000,-- DM im Falle der Inanspruchnahme des Festgeldkontos zu Lasten des Beklagten zu 2) in die Schlußbilanz einzustellen sei und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sollte es zu einem Regreß kommen - sofort aufgelöst werden sollte. Anläßlich der Grundschuldbestellung sei es dann u.a. zu einer entsprechenden Vereinbarung bezüglich des Ausgleichs eines möglichen Erstattungsanspruchs der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit der Grundschuld gekommen. Im übrigen vertritt die Beklagte zu 2) den Standpunkt, der Klage fehle es insgesamt schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger jederzeit die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirken könne. Insoweit verweist die Beklagte zu 2) auch darauf, daß sich dabei ohnehin kein Guthaben für den Kläger ergeben werde.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Beklagte zu 1) erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben könne und dieser Weg einfacher sei als die jetzige Klage, liegen ihre Ausführungen erkennbar neben der Sache. Für Leistungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis allenfalls bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt dann verneint werden, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Daß diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, liegt auf der Hand.

Dem Kläger fehlt auch nicht die erforderliche Prozeßführungsbefugnis. Zwar handelt es sich - wie der Senat bereits auf Seite 17 seines Urteils vom 23. April 1998 (6 U 44/97), an dem die selben Parteien beteiligt waren und das den Parteien bekannt ist, ausgeführt hat - bei dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis um ein sog. Drittverhältnis, so daß daraus resultierende Ansprüche grundsätzlich nur von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich geltend gemacht werden können, doch ergibt sich die Klagebefugnis vorliegend aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1) selbst an dem Drittgeschäft mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt ist und ihr Verhalten den von der Rechtsprechung in solchen Fällen entwickelten Ausnahmetatbestand erfüllt. Sie verweigert nämlich gesellschaftswidrig die Mitwirkung bei der Einziehung der Gesellschaftsforderung.

II.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in §§ 670, 662 BGB in Verbindung mit §§ 414, 415 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen auf Seite 15 bis 17 des bereits genannten Senatsurteils vom 23. April 1998 Bezug genommen. Auch wenn die Beklagte zu 1) ein Auftragsverhältnis nach wie vor in Abrede stellt, ändert das nichts daran, daß sich aus den unstreitigen Umständen eine dahingehende rechtliche Beurteilung ergibt, mag eine ausdrückliche Abrede vielleicht auch tatsächlich nicht getroffen worden sein.

Aus den ebenfalls schon in der erwähnten Senatsentscheidung dargelegten Gründen, kann die Beklagte zu 1) dem Zahlungsbegehren des Klägers auch nicht entgegenhalten, wegen der Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Geltendmachung von Einzelansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Einwand bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der hier fragliche Anspruch aus einem Drittverhältnis resultiert.

Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die von der Beklagten zu 1) behauptete Absprache, im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Grundschuld solle die daraus resultierende Erstattungsforderung nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingezogen werden können, sondern allein im Rahmen der sich anschließenden Auseinandersetzung zu Lasten der Beklagten zu 1) Berücksichtigung finden, entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat nämlich nicht zu der Überzeugung gelangen, daß eine Inanspruchnahme des nicht mehr am Verfahren beteiligten Beklagten zu 2), des Zeugen P., und damit aufgrund der Vertragsübernahme nunmehr der Beklagten zu 1) außerhalb der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung tatsächlich ausgeschlossen worden ist.

Der Zeuge P. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, daß seine Stellung als Mitgesellschafter in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzige Sicherheit war, die er dem Kläger für die zunächst von ihm selbst durch die Verpfändung des Festgeldes, später dann von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form der Belastung des Grundstücks in der E. straße gewährte "Finanzhilfe" für seine Privatgeschäfte anbieten konnte. Dabei hat der Zeuge nicht nur betont, der Kläger habe sein Geld "im Falle des Falles" so schnell wie möglich zurückbekommen sollen, sondern er hat unter Hinweis darauf, daß Entsprechendes zugleich für die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfügung gestellte Grundschuld habe gelten sollen, auf ausdrückliches Befragen des Senats erklärt, es habe außer Zweifel gestanden, daß der Kläger etwaige Ansprüche ohne weiteres aus dem Wert der im Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden Grundstücke habe realisieren können sollen. Es sei keine Rede davon gewesen, daß er - der Zeuge - insoweit nicht persönlich zur Befriedigung solcher Ansprüche habe verpflichtet sein sollen. Dafür sei eben sein Gesellschaftsvermögen als Sicherheit gedacht gewesen.

Durch diese Äußerungen des Zeugen ist die von der Beklagten zu 1) behauptete Abrede nicht bewiesen. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände läßt sich den Angaben des Zeugen nämlich gerade nicht entnehmen, daß seine Inanspruchnahme, das heißt also die der Beklagten zu 1), ausschließlich im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich sein sollte, denn dem Kläger und dem Zeugen ging es bei ihren Gesprächen erkennbar nicht um eine Fälligkeitsregelung, also die Frage, wann der Kläger bzw. später dann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegebenenfalls berechtigt sein sollten, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, sondern die Beteiligten waren vielmehr allein um eine gewisse Absicherung des möglichen Aufwendungsersatzanspruchs bemüht, die - darin lag der Kern der Einigung - schließlich durch eine Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwangsläufig eine Liquidation und damit die "Versilberung" der Vermögenswerte nach sich ziehen mußte, gewährleistet werden sollte. Daß damit zugleich auch die Geltendmachung der potentiellen Erstattungsforderung bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben und damit unter Umständen für einen nicht überschaubaren Zeitraum ausgeschlossen werden sollte, läßt sich demgegenüber nicht feststellen. Auch unter Einbeziehung der durch das Gesellschaftsverhältnis besonders ausgeprägten Rechte und Pflichten hätte es dazu unter den hier gegebenen Umständen entsprechender ausdrücklicher Regelungen bedurft, wie sie von der Beklagten zu 1), wenn auch mit wechselndem Inhalt, zwar behauptet, aber aufgrund der Zeugenaussage gerade nicht bewiesen worden sind.

III.

Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang aus §§ 291, 288 BGB begründet. Für die weitergehende Forderung des Klägers fehlt es dagegen an einer Anspruchsgrundlage. Soweit er Zinsen in Höhe von 20 % p.a. verlangt, verkennt er, daß die Beklagte zu 1) lediglich verpflichtet ist, die Vermögenseinbußen zu erstatten, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund der Inanspruchnahme aus der Grundschuld erlitten hat. Hätte die zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeleitete Teilungsversteigerung unbelastet von der Grundschuld durchgeführt werden können, wären die in Rede stehenden 352.000,00 DM bereits damals an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geflossen. Die für die Grundschuld vereinbarten Zinsen hätte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert. Folglich schuldet die Beklagte zu 1) insoweit lediglich die gesetzlich vorgesehene Verzinsung, die mangels Darlegung von Verzugsvoraussetzungen allerdings erst mit Zustellung der Klage eingesetzt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, daß der Kläger mit seiner Klage gegen den Beklagten zu 2) unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beklagte zu 1) ist mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.

Ende der Entscheidung

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