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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 8 U 136/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 847
BGB § 611
BGB § 242
BGB § 276
BGB § 249 ff
BGB § 823
ZPO § 448
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 136/00

Verkündet laut Protokoll am 23. April 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am 10. Mai 1957 geborene Klägerin begab sich am 22. September 1997 in die Ambulanz der Frauenklinik der Beklagten zu 1). Sie gab an, unter stark schmerzhaften und unregelmäßigen Monatsblutungen zu leiden. Darüber hinaus wies sie auf ein einige Jahre zuvor bemerktes Gebärmuttermyom hin. Prof. Dr. B, der Chefarzt der Abteilung, stellte bei einer Untersuchung einen derben, unebenen und knapp faustgroßen Uterus fest. Er empfahl der Patientin einen laparoskopischen Eingriff mit einer Ausschabung zur Ermittlung der Beschwerdeursache und einer - von der Patientin gewünschten -Eileitersterilisation. Ausweislich eines Vermerks in der Karteikarte kam nach Einschätzung des Chefarztes "später eventuell eine vaginale Uterusexstirpation" in Betracht. Am frühen Vormittag des 11. November 1997 erschien die Klägerin zur Durchführung des vorgeschlagenen Eingriffs in der Frauenklinik der Beklagten zu 1). Dort wurde sie von dem Assistenzarzt Dr. K über den Verlauf und die möglichen Komplikationen einer diagnostischen Laparoskopie aufgeklärt. Im Laufe des Tages kam es zu einer weiteren Besprechung mit den Beklagten zu 2) und 3); der Inhalt dieser Unterredung ist streitig; jedenfalls erklärte sich die Klägerin anschließend durch Unterzeichnung eines entsprechenden Merkblatts mit einer vaginalen Entfernung der Gebärmutter einverstanden. Am 12. November 1997 wurde die Hysterektomie von den Beklagten zu 2) und 3) durchgeführt; ausweislich des Operationsberichts kam es dabei nicht zu Komplikationen oder ähnlichen Besonderheiten. Die histologische Untersuchung des entnommenen Präparates ergab einen "Uterus myomatosus mit einem 5,5 cm im Durchmesser großen, subserös im Fundusbereich gelegenen, regressiv veränderten Leyomyom ohne Hinweis auf Malignität". Der Heilungsprozeß verlief unauffällig; die Klägerin konnte am 22. September 1997 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Später begab sie sich wegen urologischer, sexueller und psychischer Probleme unter anderem in die gynäkologische Abteilung der S Kliniken D in die Frauenklinik des E Krankenhauses O in die neurologische Station des A -Krankenhauses in E und in die Behandlung der Psychotherapeutin P (vgl. Anlagen K 7 bis K 12 zur Klageschrift).

Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, sie habe sich ausschließlich zur Durchführung einer diagnostischen Laparoskopie und einer Eileitersterilisation in die gynäkologische Abteilung der Beklagten zu 1) begeben. Am späten Nachmittag des 11. November 1997 gegen 17.00 Uhr habe der Beklagte zu 2) sie unvermutet untersucht und anschließend erklärt, die operative Entfernung der Gebärmutter sei unumgänglich; ihre - der Klägerin - Einwände habe er barsch zurückgewiesen. Angesichts dieses Drucks habe sie ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Hysterektomie gegeben; diese Zustimmung sei aber nicht wirksam, da ihr keine einwandfreie Risikoaufklärung vorangegangen sei und der Beklagte zu 2) die Unterschrift zudem erzwungen habe. Unmittelbar nach dem Eingriff habe sie Vorlagen tragen müssen, die regelmäßig feucht geworden seien; diese Besonderheit habe das Pflegepersonal als vorübergehende Erscheinung bezeichnet. Tatsächlich habe sie nach ihrer Entlassung unter einer anhaltenden Harninkontinenz und unter einer Sensibilitätsstörung im Genitalbereich gelitten. Auch habe die Entfernung der Gebärmutter zu starken Depressionen geführt. Diese Entwicklung sei den Beklagten anzulasten: Zum einen sei die Hysterektomie wegen des Fehlens einer wirksamen Einwilligung rechtswidrig gewesen; zum anderen müsse davon ausgegangen werden, daß die offensichtlich unerfahrenen Beklagten zu 2) und 3) bei dem Eingriff in vermeidbarer Weise die Harnblase und nervale Strukturen verletzt hatten. Es sei bis heute nicht gelungen, die schwerwiegenden und anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beseitigen; an den Beschwerden sei ihre langjährige Partnerschaftliche Beziehung gescheitert; auch habe sie ihren Arbeitsplatz verloren.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr künftig als Folge ihrer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 11. bis zum 22. November 1997 entstehen werde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.

Die Beklagten haben den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Patientin habe sich nach ihrer stationären Aufnahme bei dem Beklagten zu 3) erkundigt, ob die sie stark belastenden Blutungen durch die vorgesehene Ausschabung sicher beseitigt werden konnten. Zutreffend habe der Beklagte zu 3) erwidert, eine diesbezügliche Garantie könne er nicht geben; die Blutungskomplikationen könnten nur durch eine Gebärmutterentfernung mit Sicherheit behoben werden. Angesichts dessen habe die Klägerin auf einer Hysterektomie bestanden. Da dieser Eingriff über das von dem Chefarzt der Klinik vorgesehene Konzept hinausgegangen sei, habe man sodann den Beklagten zu 2) als Oberarzt der Abteilung mit der Angelegenheit befaßt. Dieser habe nach einer Untersuchung die Einschätzung des Beklagten zu 3) bestätigt. Nach Äußerung ihres Wunschs zur Ausweitung der Operation sei die Patientin ausführlich und in einer vertrauensvollen Atmosphäre über die möglichen Risiken und Komplikationen aufgeklärt worden; dabei sei seitens der verantwortlichen Ärzte kein unzulässiger Druck ausgeübt worden. Der Beklagte zu 3) habe als langjähriger Facharzt die Operation unter Aufsicht des Beklagten zu 2) einwandfrei durchgeführt; eine Regelwidrigkeit sei ihm bei der Uterusexstirpation nicht unterlaufen. Vorsorglich haben die Beklagten die behaupteten Beschwerden bestritten. Während des stationären Aufenthaltes habe die Klägerin niemals über Unzuträglichkeiten geklagt; auch stehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Operation und den angeblichen Beeinträchtigungen nicht fest.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 6. Juli 2000 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Hysterektomie sei aus medizinischer Sicht nicht inidziert gewesen. Da sie vor dem Eingriff weder bei der Miktion noch bei der Kohabitation Probleme gehabt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß es bei dem vaginalen Eingriff durch Zug und Druck zu verhängnisvollen Irritationen gekommen sei. Darüber hinaus sei den Beklagten ein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen: Tatsächlich sei sie erst auf massiven Druck des Beklagten zu 2) bereit gewesen, das Einwilligungsformular zu unterzeichnen. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich im übrigen, daß die Entscheidung zur Uterusexstirpation tatsächlich von den Ärzten ausgegangen sei; im Pflegebericht sei nämlich bereits um 13.15 Uhr ein entsprechender Vermerk eingetragen worden, obwohl das diesbezügliche Aufklärungsgespräch erst gegen 17.00 Uhr stattgefunden habe. Abgesehen davon sei der Inhalt der präoperativen Belehrung zu beanstanden: Eine Gebärmutterentfernung sei verhältnismäßig häufig mit eifern "Posthysterektomie-Syndrom" verbunden; über das Risko einer solchen psychosomatischen Beeinträchtigung müsse deshalb aufgeklärt werden. Hinsichtlich des Umfangs ihrer Ansprüche nimmt die Klägerin auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug; ihr Zustand habe sich seitdem nicht gebessert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, die Aufklärung über die Risiken einer Hysterektomie in der Mittagszeit des 11. November 1997 sei rechtzeitig gewesen; anschließend habe der Patientin eine ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung gestanden, zumal sie schon von Prof. Dr. B bei der ambulanten Untersuchung auf die eventuelle Notwendigkeit einer Uterusexstirpation hingewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang müsse zudem berücksichtigt werden, daß der Wunsch nach der Ausweitung der ursprünglich vorgesehenen Operation von der Patientin ausgegangen sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien möglicherweise Ausdruck einer präexistenten psychopathologischen Störung; da es seinerzeit keinerlei Hinweise auf derartige Auffälligkeiten gegeben habe, sei mit einer psychischen Fehlverarbeitung des einwandfrei durchgeführten Eingriffs nicht zu rechnen gewesen; einer diesbezüglichen Aufklärung habe es nicht bedurft.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B sowie durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2) und 3) Beweis erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht und aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Klägerin kann weder gemäß § 847 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 242, 276, 249 ff BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB einen Ausgleich für die bereits entstandenen oder künftig drohenden materiellen Schaden verlangen. Die Beklagten haften weder für ein ärztliches Fehlverhalten bei der stationären Behandlung noch für ein Versäumnis im Rahmen der gebotenen Patientenaufklärung:

I.

Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat eine Patientin innerhalb eines Rechtsstreits zu beweisen, daß dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlicher diagnostischer oder therapeutischer Behandlungsfehler anzulasten ist. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. R ist in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß derartige Versäumnisse nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit festzustellen sind. Die schriftlichen und ergänzenden mündlichen Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei; eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat ist deshalb insoweit nicht erforderlich:

1.

Angesichts der präoperativ festgestellten Befunde war die chirurgische Entfernung des Uterus aus medizinischer Sicht indiziert: Die Klägerin litt seit Mitte des Jahres 1997 unter der Unregelmäßigkeit und Häufigkeit ihrer Monatsblutungen sowie unter heftigen Menstruationsbeschwerden, die mit außerordentlich starken Schmerzen verbunden waren; schließlich war im Anschluß an vorangegangene Untersuchungen die Existenz eines Myoms bekannt. Die von dem Chefarzt Prof. Dr. B vorgeschlagene Ausschabung konnte und sollte in erster Linie die Ursache der Blutungskomplikationen klären; der diagnostische Eingriff war demgegenüber nicht geeignet, die schmerzhaften Beschwerden zuverlässig zu beheben. Eine endgültige Beseitigung der äußerst schmerzhaften Symptome war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R nur im Wege einer Hysterektomie sicher zu gewährleisten. Da die Patientin zudem keine weiteren Kinder mehr wünschte, sondern bereits im September 1997 ausdrücklich eine Eileitersterilisation verlangt hatte, sprach nichts für die Erhaltung, des Organs; der Gutachter hat vielmehr ausdrücklich betont, daß in der damaligen Situation die unmittelbare Entfernung der Gebärmutter "von den meisten Gynäkologen" empfohlen worden wäre.

2.

Ein intraoperatives Fehlverhalten ist nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit festzustellen; insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten zu 2) und 3) bei dem Eingriff in vermeidbarer Weise benachbarte Organe verletzt haben:

a) Es spricht allerdings einiges dafür, daß die Klägerin seit einiger Zeit unter einer sie belastenden Streßinkontinenz leidet. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Symptomatik und einem Vorgang bei dem Eingriff vom 12. November 1997 ist indes nicht herzustellen: In den Behandlungsunterlagen, befindet sich kein Vermerk, der auf Miktionsprobleme während des stationären Aufenthaltes hindeuten könnte. Spätere gynäkologische Untersuchungen haben keinen Hinweis auf eine organische Schädigung ergeben; auch haben weder die erhobenen klinisch-neurologischen Befunde noch gezielte urologische Kontrollen die Ursache der angeblichen Streßinkontinenz klären können. Angesichts dessen hat der Sachverständige Prof. Dr. F eine psychotraumatische Erklärung, der Symptomatik als naheliegend bezeichnet. Unter diesen Umständen hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer schuldhaft mißlungenen Operationstechnik nicht erbracht.

b) Ähnliches gilt für die angeblich postoperativ aufgetretenen Kohabitationsbeschwerden. Auch für diese Komplikation konnte bei den später durchgeführten Untersuchungen keine organische Ursache gefunden werden; vielmehr stellte sich der Genitalbereich der Patientin völlig unauffällig dar. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang die Darstellung der Klägerin, sie habe vor dem Eingriff keine sexuellen Probleme gehabt, zu bezweifeln: Prof. Dr. B hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, die Patientin habe bereits bei seiner ambulanten Kontrolle im September 1997 auf diesbezügliche Unzuträglichkeiten hingewiesen; auch klagte sie ausweislich der Dokumentation bei der Aufnahmeuntersuchung vom 11. November 1997 ausdrücklich über "Dyspareunien". Angesichts dessen liegt die von dem Sachverständigen Prof. Dr. R geäußerte Vermutung einer präexistenten psycho-pathologischen Störung nahe.

II.

Die Inanspruchnahme der Beklagten kann ferner nicht auf ein Versäumnis im Rahmen der Patientenaufklärung gestützt werden. Der operative Eingriff war nicht wegen des Fehlens der erforderlichen Einwilligung der Klägerin rechtswidrig. Die zu diesem Punkt durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Komplikationsmöglichkeiten vor der Operation rechtzeitig und sachgerecht erörtert wurden und die Patientin sodann der Hysterektomie in Kenntnis der vorhandenen Risiken zugestimmt hat:

1.

Die Klägerin hat - unstreitig - am Vortag des Eingriffs schriftlich ihre Einwilligung in die ihr empfohlene operative Entfernung der Gebärmutter erklärt und dabei ausdrücklich die Teilnahme an einem vorangegangenen Aufklärungsgespräch bestätigt. Angesichts dieser von der Dokumentation ausgehenden Vermutung hat der Senat die Beklagten zu 2) und 3) zu dem Inhalt der am 11. November 1997 geführten Gespräche gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen. Dabei ist deutlich geworden, daß die verantwortlichen Ärzte die Klägerin seinerzeit nicht unter Druck gesetzt oder gar zur Unterschriftsleistung gezwungen haben. Beide haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß die Initiative zu der Erweiterung der Operation von der Patientin ausging; diese wollte unbedingte dauerhaft von den sie quälenden Beschwerden befreit werden; außerdem war sie bestrebt, einen erneuten Krankenhausaufenthalt mit einer weiteren Operation zu vermeiden. Die Richtigkeit der von den Beklagten zu 2) und 3) gegebenen Darstellung wird durch den Ablauf der damaligen Ereignisse bestätigt: Ursprünglich wurde die Klägerin nämlich ausschließlich über die mit einer laparoskopischen Ausschabung und Eileitersterilisation verbundenen Risiken aufgeklärt. Erst später wurde der Wunsch nach einer endgültigen und dauerhaften Beseitigung der Komplikationen geäußert; diese Bitte veranlaßte den Beklagten zu 3) als Stationsarzt dazu, den Beklagten zu 2) als den damals für die gynäkologische Klinik verantwortliche Oberarzt hinzuzuziehen, da die Abweichung von der durch den Chefarzt getroffenen Anordnung genehmigt werden mußte. Daß die Beklagten zu 2) und 3) ihrerseits ein persönliches Interesse an der Durchführung einer Hysterektomie gehabt haben könnten, ist nicht ersichtlich; die Schilderung der Klägerin, sie sei seinerzeit massiv unter Druck gesetzt worden, ist deshalb fernliegend.

2.

Die von dem Beklagten zu 2) und 3) geschilderte Risikoaufklärung, die anhand eines ausführlichen Formblatts erfolgte, war sachgerecht und inhaltlich ausreichend. Die beiden vernommenen Ärzte haben bestätigt, daß ein verhältnismäßig ausführliches Gespräch stattgefunden hat, welches in ruhiger und sachlicher Atmosphäre geführt wurde; auch würden die spezifischen Komplikationen wie die mögliche Verletzung benachbarter Organe, das Auftreten von Infektionen und die Gefahr von Blutungskomplikationen erwähnt. Es war nicht erforderlich, die Patientin darüber hinaus über das Risiko eines "Posthysterektomiesyndroms" zu belehren. In dem Formblatt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entfernung des Uterus Unfruchtbarkeit zur Folge hat; der Klägerin war also bewußt, daß die Operation notwendigerweise mit. dem Verlust der Gebärfähigkeit verbunden war. Ob eine Frau nach einem derartigen Eingriff infolge einer psychischen Fehlverarbeitung Zweifel an der eigenen Vollwertigkeit bekommt, ist weder vorherzusehen noch medizinisch zu beeinflussen. Daß die Unfruchtbarkeit zu Selbstzweifeln, seelischen Problemen und sogar psychosomatischen Störungen führen kann, muß einer Patientin auch ohne entsprechende Belehrung klar sein; Prof. Dr. R ist deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko handelt, Zumal eine sachgerechte Darstellung der Komplikation angesichts der Bandbreite der nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen kaum möglich erscheint.

3.

Schließlich wurde die der Patientin zustehende Entscheidungsfreiheit nicht durch den Zeitpunkt der Aufklärung in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben bei ihrer Vernehmung übereinstimmend erklärt, das die Hysterektomie betreffende Gespräch mit der Patientin habe um die Mittagszeit gegen 13.00 Uhr stattgefunden. Die Richtigkeit dieser Schilderung wird durch eine Eintragung im Pflegebericht des Krankenhauses bestätigt: Dort ist unter der Uhrzeit 13.15 Uhr oder 13.25 Uhr vermerkt, daß die Patientin stationär aufgenommen werden solle "da sie eine vaginale Uterusexstirpation bekomme". In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigten, daß die Klägerin bereits bei der ambulanten Untersuchung des Chefarztes Prof. Dr. B vom 22. September 1997 über das eventuelle Erfordernis einer Gebärmutterentfernung informiert worden war; die mögliche Erweiterung der Operation war bereits bei dieser Gelegenheit Gegenstand des mit der Patienten geführten Gesprächs. Schließlich ist zu beachten, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Anregung zu einer Hysterektomie von der Klägerin selbst ausging. Da sie nach der stationären Aufnahme den Wunsch geäußert hat, durch den bevorstehenden. Eingriff endgültig von ihren Blutungsbeschwerden befreit zu werden, liegt es nahe, die kurzfristige Änderung des Operationskonzepts nicht den Beklagten anzulasten.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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