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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 8 U 140/99 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
ZPO § 313 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

8 U 140/99

Verkündet am 8. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestand des am 30. November 2000 verkündeten Urteils des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 11, 1. Absatz lautet der 2. Satz richtig:

"Untersucht worden seien alle Erstspenden; die Spenden von Dauerspendern seien turnusmäßig in einem Abstand von drei Monaten getestet worden; die Spenden der Dauerspender seien darüber hinaus regelmäßigen Stichproben unterzogen worden".

Auf Seite 11 heißt das im 1. Absatz - Mitte - erwähnte Datum richtig: "5. bis 12.3.1987".

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der zulässige Berichtigungsantrag ist nur im zuerkannten Umfang gemäß § 320 ZPO gerechtfertigt; eine darüber hinaus gehende Berichtigung in Form der von dem Beklagten begehrten Ergänzungen kommt nicht in Betracht:

Der Tatbestand hat nicht die Aufgabe das gesamte Vorbringen der Parteien in voller Breite wiederzugeben. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel sind vielmehr knapp darzustellen; hinsichtlich der Einzelheiten soll gemäß der Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO auf die Schriftsätze verwiesen werden.

1.

Hiervon ausgehend war es ausreichend, im Tatbestand zum Ausdruck zu bringen, daß der Beklagte eine Infektion der Patientin S durch Blut des Spenders U in Abrede stellt; einer Ergänzung des Beklagtenvorbringens durch Aufnahme der von ihm zu diesem Punkt vorgebrachten Einzelheiten bedarf es jedenfalls angesichts der vom Senat am Ende des Tatbestandes niedergelegten Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien nicht.

2.

a) Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Beklagten - unter der Ziffer 3. seines Antrages - geforderten Wiedergabe sämtlicher Umstände zu den Vorgängen nach der Aufnahme des Spenders U in das Krankenhaus St. V in B am 5.3.1987. Die von dort aus erfolgte Benachrichtigung des Dr. T betreffend die Zugehörigkeit des Spenders zu einer Risikogruppe ist im Tatbestand erwähnt; die hierzu von dem Beklagten vorgetragenen Einzelheiten sind als Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze ebenso Teil des Tatbestandes.

b) Einer Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage (Dr. T) bedarf es im Tatbestand grundsätzlich nicht.

c) Daß Dr. T den Hinweis auf die Zugehörigkeit des Spenders U zu einer Risikogruppe bereits vor den an den Patienten S und M vorgenommenen Operationen erhalten hatte, ergibt sich aus den im Tatbestand dargestellten Daten. Die von dem Beklagten vermißte Bewertung dieser Tatsachen, daß ein Rückruf der Konserven noch vor den bei diesen Patienten vorgenommenen Eingriffen hätte erfolgen können, hat der Senat im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens vorgenommen.

3.

Die Richtigkeit der Schilderung im Tatbestand, daß der von dem Beklagten entwickelte Fragebogen für die Spender keine Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe (Drogenabhängigkeit oder Homosexualität) enthielt, bestreitet der Beklagte selbst nicht; eine "Implikation", er habe dieser Frage keine Bedeutung beigemessen, ergibt sich aus dem Urteil an keiner Stelle.

4.

Auch die Darstellung im Tatbestand, daß der Beklagte die Untersuchungen des Spenderblutes als Mitinhaber des Labors in A übernommen hatte, bedarf keiner Berichtigung. Tatsächlich war der Beklagte, wie er selbst nicht in Abrede stellt, seit 1984 Gesellschafter und nicht etwa freier Mitarbeiter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Labor in A betrieb; nicht anderes ergibt sich aus den Feststellungen des Strafurteils S. 48-62). Der Beklagte hat selbst vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der Pheresestation in B "durchgängig und ausnahmslos in W - in A - und in W in seiner Funktion als Laborarzt tätig" gewesen (Bl. 46 GA); die vertraglichen Vereinbarungen vom 2.1.1985/15.8.1986 betreffend seine Funktion als Kontrolleiter in B hätten die Beprobungstätigkeit nicht umfaßt (Bl. 47), diese habe er vielmehr aufgrund einer gesonderten mündlichen Absprache mit dem Geschäftsführer der Firma H gegen gesonderte Honorierung übernommen (Bl. 49, 50). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, daß er die Laboruntersuchungen des Spenderblutes als Inhaber einer freien Praxis vorgenommen habe (Bl. 49, 74).

Ende der Entscheidung

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