Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 16/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 628 Abs. 2
BGB § 812
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
ZPO § 539 (a.F.)
ZPO § 540 (a.F.)
ZPO § 708 Nr. 10
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 16/02

Verkündet am 10. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Landgericht T.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden niedergeschlagen.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte ist Zahnarzt und überkronte aufgrund eines am 04.05.2000 aufgestellten Heil- und Kostenplanes die vorderen vier Schneidezähne der Klägerin sowie den ersten oberen Backzahn (Zahn 16); im Unterkiefer überbrückte er auf der rechten Seite drei Backenzähne und überkronte auf der linken Seite einen Molar und einen Prämolar. Da die Klägerin nach Abschluss der Behandlung unter heftigen Zahnschmerzen litt, begab sie sich erneut in die Behandlung des Beklagten. Dieser bohrte wegen einer aufgetretenen Pulpitis am 23.10.2000 die Krone bei Zahn 16 auf und extrahierte den darunter liegenden Nerv. Auf Veranlassung der Krankenkasse der Klägerin begutachtete der Zahnarzt W. die Arbeiten des Beklagten und kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.11.2000 (Bl. 13/14 GA) zu dem Ergebnis, die ausgeführten prothetischen Leistungen seien frei von Fehlern und Mängeln. Die Klägerin zahlte am 25.01.2001 an den Beklagten das Behandlungshonorar in Höhe von DM 6.997,64.

Die Klägerin hat Rückzahlung des bezahlten Behandlungshonorars sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens DM 6.000 begehrt und hierzu geltend gemacht, der Beklagte habe den Zahnersatz mangelhaft angefertigt. Seit der Behandlung leide sie unter starken Beschwerden, insbesondere einer extremen Warm-Kalt-Empfindlichkeit an den rechten beiden Kronen und Schmerzen beim Essen sowie bei der Zahnpflege; auch sei das äußere Erscheinungsbild der vorderen vier Schneidezähne nicht zufriedenstellend. Sie beabsichtige, einen anderen Zahnarzt mit der Neuerstellung des Zahnersatzes zu beauftragen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 6.997,46 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (04.07.2001) zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 6.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Schlechterfüllung des Zahnarztvertrages vom 04.05.2000 entstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die prothetische Versorgung der Klägerin sei von ihm ordnungsgemäß konzipiert und durchgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welches rechtswidrige schuldhafte Fehlverhalten dem Beklagten zur Last zu legen sei. Die Behauptung, die Behandlung durch den Beklagten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nunmehr Beschwerden an den behandelten Zähnen bestünden, sei nicht ausreichend, weil die Klägerin sich nicht mit dem für die Krankenkasse erstellten Gutachten des Zahnarztes W. auseinandergesetzt habe. Das Aussehen des Zahnersatzes im Frontzahnbereich könne sie nicht mehr rügen, da sie die Arbeiten des Beklagten nach Anprobe als ordnungsgemäß angenommen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie behauptet, bereits die Notwendigkeit der Nervenextraktion nach dem Einbringen des Zahnersatzes spreche dafür, dass der Beklagte bei der Behandlung nicht lege artis vorgegangen sei. Da er aufgrund der von ihm gefertigten Röntgenbilder die Notwendigkeit einer parodontalen bzw. chirurgischen Intervention habe erkennen können, sei er verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass diese vor den prothetischen Maßnahmen durchgeführt wird. Durch die fehlerhafte Behandlung sei es an ihren Zähnen zu einem Schleiftrauma gekommen; da die im Labor des Beklagten hergestellten prothetischen Teile nicht passend gewesen seien, habe der Beklagte, statt entsprechend den anerkannten Grundsätzen der Zahnmedizin neue prothetische Teile anfertigen zu lassen, durch mehrfaches Nachschleifen der Zähne zu erreichen versucht, dass die gefertigten Teile auf die Zahnstümpfe aufgebracht werden konnten. Im übrigen habe sie - die Klägerin - den Zahnersatz auch nie als ordnungsgemäß angenommen, zumal die Anprobe in örtlicher Betäubung erfolgt sei und sie etwaige Mängel nicht habe bemerken können.

Zwischenzeitlich habe sie sich in die Behandlung des Zahnarztes Dr. M. in Duisburg begeben, der eine deutlich erkennbare Fehlhaltung des Kiefers diagnostiziert habe, die dadurch hervorgerufen werde, dass es bereits bei leichtem Aufeinandersetzen der Zähne auf der rechten Seite zu Schmerzzuständen komme. Er habe außerdem festgestellt, dass die eingegliederte Brücke zu hoch gefertigt sei und daher in das Zahnfleisch drücke, ferner, dass die Füllung des ersten Schneidezahnes rechts (Zahn 11) zu tief, nämlich bis in die Wurzelspitze hinein, eingebracht worden sei. Wegen dieser unsachgemäß vorgenommenen Füllung müsse sie, die Klägerin, sich einer schwierigen Wurzelresektion unterziehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ? 3.577,84 (entsprechend DM 6.997,64) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I. S. 1242) seit dem 11.07.2001 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens ? 3.067,75 (entsprechend DM 6.000) nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I. S. 1242) seit dem 11.07.2001 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet sei, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der zahnärztlichen Behandlung, die der Beklagte für sie zum Zwecke der Erfüllung des Behandlungsvertrages vom 04.05.2000 erbracht habe, entstehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Meinung, eine durch die zwischenzeitlich durchgeführten Arbeiten des Zahnarztes Dr. M. eingetretene Veränderung der Beweissituation könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt gemäß § 539 ZPO (a.F.) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

I.

Die Zivilkammer ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin stünden gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Erstattung der Behandlungskosten, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden nicht zu. Die angefochtene Entscheidung beruht darauf, dass das Landgericht an die Substantiierungspflicht der Klägerin überzogene Anforderungen gestellt hat:

1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Honorars kann sich analog § 628 Abs. 2 BGB (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdnr. A 96) oder gegebenenfalls nach § 812 BGB ergeben, wenn die zahnärztliche Leistung des Beklagten für die Klägerin völlig unbrauchbar ist. Da es hier nicht um Fehler der technischen Anfertigung bestimmter Teile des Zahnersatzes geht, kommt Werkvertragsrecht nicht in Betracht. Der mit der zahnprothetischen Leistung verbundene bzw. auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist vielmehr nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. Für etwaige Gesundheitsschäden der Klägerin haftet der Beklagte im Falle eines Behandlungsfehlers deliktisch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.), für materielle Schäden darüber hinaus nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 242, 249 ff., 276 BGB).

2.

Die Klägerin hat auch einen Behandlungsfehler des Beklagten bereits in erster Instanz schlüssig vorgetragen. Das Landgericht hätte der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Zahnersatz fehlerhaft hergestellt, weil nach der Behandlung dauerhafte Schmerzen aufgetreten seien, auch ohne Darlegung weiterer Einzelheiten nachgehen müssen. Im Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflichten der Parteien aus medizinischer Sicht nur geringe Anforderungen gestellt werden. Eine Klage, deren Vortrag und Wertung zum Behandlungsfehler oder zum Ursachenzusammenhang im medizinischen Bereich Lücken aufweist, kann nicht aus Gründen fehlender Schlüssigkeit abgewiesen werden. Von einem Kläger als Laien kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Insofern konnte das Landgericht keine eingehende Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Gutachten des Zahnarztes W. erwarten, zumal dieses selbst denkbar knapp ausgefallen war. Die Klägerin war vor allem nicht verpflichtet, vorprozessual ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, um ihre Klage medizinisch schlüssig zu begründen. Entscheidend ist hier, dass die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit dem Ergebnis des Gutachtens W. nicht einverstanden war. Dies ergibt sich trotz der insoweit missverständlichen Formulierung, das Gutachten solle mit dieser Klage nicht angegriffen werden, eindeutig aus dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 14.08.2001. Im übrigen ging die Klägerin für das Landgericht erkennbar davon aus, zu dem behaupteten Behandlungsfehler genügend vorgetragen zu haben. Das Landgericht hätte daher nicht erst in der Sitzung vom 22.11.2001 auf die seiner Meinung nach gegebene Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens hinweisen dürfen.

3.

Sofern eine sachverständige Begutachtung das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ergibt und dieser für die aufgetretenen Beschwerden der Klägerin ursächlich ist, dann kommt sowohl ein Anspruch auf Honorarrückzahlung als auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Ferner wäre der begehrte materielle und immaterielle Vorbehalt gerechtfertigt, denn wenn der fehlerhafte Zahnersatz ersetzt werden muss, ist derzeit noch nicht abzusehen, welche weiteren Beeinträchtigungen der Klägerin hierdurch entstehen können.

II.

Das Vorgehen des Landgerichts war hier verfahrensfehlerhaft, denn es hat die besonderen prozessualen Regeln des Arzthaftungsprozesses betreffend die Substantiierungspflicht des Patienten zu medizinischen Sachverhalten nicht beachten. Dem Senat erscheint es nicht sachdienlich, nach § 540 ZPO (a.F.) von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landgericht hat von der gebotenen Sachaufklärung insgesamt abgesehen, so dass keinerlei Vorklärung des zahnmedizinischen Sachverhalts vorhanden ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats, die von dem Landgericht nicht einmal teilweise geschaffenen Entscheidungsgrundlagen im zweiten Rechtszug erstmals zu erarbeiten; ein solches Vorgehen widerspräche dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenweg.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1.

Ein Anspruch auf Honorarrückzahlung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz vollkommen unbrauchbar ist, wofür im Moment wenig spricht, da die Klägerin die Kronen und die Brücke bis zur Nachbehandlung durch den Zahnarzt Dr. M. nahezu 11/2 Jahre unverändert getragen hat und sogar bis zum heutigen Tag lediglich einige Veränderungen an der Brücke vorgenommen worden sind. Dies dürfte mit der behaupteten vollständigen Unbrauchbarkeit kaum vereinbar sein; jedoch kann die Klägerin ihren Vortrag hierzu noch ergänzen.

2.

Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich auch mit den nunmehr in zweiter Instanz explizit erhobenen Vorwürfen der Klägerin betreffend die Anfertigung und Eingliederung des Zahnersatzes durch den Beklagten zu befassen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass hinsichtlich der Brücke der Originalzustand heute von einem Sachverständigen nicht mehr besichtigt werden kann. Sollte deshalb eine Begutachtung nicht mehr möglich sein, so bietet es sich an, entsprechend dem Antrag der Klägerin den Zahnarzt Dr. M. als Zeugen zu den von ihm getroffenen Feststellungen zu hören. Dieser hat möglicherweise auch Röntgenaufnahmen gefertigt, die den Zustand nach der Eingliederung des Zahnersatzes durch den Beklagten, jedoch vor einer durchgeführten Veränderung zeigen. Insoweit dürfte es erforderlich sein, neben den Behandlungsunterlagen des Beklagten diejenigen des Zahnarztes Dr. M. beizuziehen.

Lediglich vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten auch dann zu bejahen sein kann, wenn er die prothetische Leistung auf der Grundlage eines noch behandlungsbedürftigen Befundes erbracht hat. Insoweit hat der Zahnarzt W. anhand der damals vom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen ausgeführt, diese deuteten auf die Notwendigkeit einer parodontalen/chirurgischen Intervention (z.B. Gingivektomie) hin.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, da sie bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären. Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht im Rahmen des fortzusetzenden erstinstanzlichen Rechtsstreits zu befinden.

Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000 ?.

Ende der Entscheidung

Zurück