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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 8 U 54/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 242
BGB § 276
BGB § 249 ff.
BGB § 278
BGB § 831
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 96
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 399
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 54/98

Verkündet am 10. Juni 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 1998 verkündete Schlußurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das am 31. Juli 1995 im schriftlichen Verfahren erlassene Teilversäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird aufrechterhalten, soweit

1)

der Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, an die Klägerin 37.915,83 DM nebst 4 % Zinsen aus 35.000 DM seit dem 20. Dezember 1994 sowie 4 % Zinsen aus 2.915,83 DM seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen;

2)

festgestellt worden ist, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der in den Monaten September und November 1991 ausgeführten sogenannten Bio-Plastik der Lippen künftig noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird das Teilversäumnisurteil vom 31. Juli 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 37.915,83 DM nebst 4 % Zinsen aus 35.000 DM seit dem 20. Dezember 1994 sowie 4 % Zinsen aus 2.915,83 DM seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der in den Monaten September und November 1991 ausgeführten sogenannten Bio-Plastik der Lippen künftig noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) in erster Instanz veranlaßten Kosten werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden 27 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und 73 % der Klägerin auferlegt.

Die Kosten der Beweisaufnahme zweiter Instanz fallen der Klägerin zur Last. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Beklagten 52 % als Gesamtschuldner und die Klägerin 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am 05.02.1958 geborene Klägerin ließ im Jahre 1990 eine Korrektur des Kinns vornehmen, bei der zum Ausgleich der skelettalen Rücklage der knöchernen Kinnregion ein Implantat eingesetzt wurde. Sie empfand zudem ihre Ober- und Unterlippe sowie ihr Lippenrot als zu schmal. Im Jahre 1991 ließ sie zweimal kurz hintereinander eine Collagen-Injektion im Bereich der Oberlippen-Rot-Weiß-Grenze durchführen, um das Lippenrot fülliger gestalten zu lassen. Diese Wirkung ließ nach einiger Zeit durch Resorption nach. Durch ein Zeitungsinserat, in dem für Schönheitsoperationen - unter anderem auch für Lippenmodellierung - geworben wurde, wurde sie auf die Beklagte zu 1) aufmerksam. Diese betreibt ein Institut, in dem kosmetische Operationen vorgenommen werden. Der Beklagte zu 2) war bei der Beklagten zu 1) als Arzt und Operateur tätig. Die Klägerin suchte das Institut der Beklagten zu 1) auf und entschloß sich, eine Bio-Plastik der Lippen herstellen zu lassen mit dem Ziel, diese voller erscheinen zu lassen. Vor dem Eingriff bat die Klägerin den Beklagten zu 2), sie über die vorgesehene Behandlung, die Erfolgsaussicht und mögliche Risiken aufzuklären. Daraufhin fand ein Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluß hieran wurde der Klägerin im September und November 1991 durch den Beklagten zu 2) Dimethylpolysiloxan - flüssiges Silikon (zukünftig: Silikon) - in das Lippengewebe der Ober- und Unterlippe eingespritzt. In der Folgezeit wurde das Silikon teilweise durch eine Operation im Sommer 1992 in der Klinik des H sowie durch eine weitere Operation Anfang November 1999 im Stadtkrankenhaus R entfernt. In einem von der Klägerin vorgelegten Arztbrief des Pathologischen Institutes des Städtischen Krankenhauses F, der an das Städtische Krankenhaus in R gerichtet ist, heißt es:

"I.

Rechts: das Operationspräparat zeigt unterschiedlich dichtes Bindegewebe und gelegentlich auch Muskelfasern, die dicht von unterschiedlich großen, weitgehend optisch leeren Aussparungen siebartig durchsetzt werden. Häufig sieht man aber auch ausgedehnte Zellen- und Gewerbsareale, die einen ausgesprochen grob feinvakuolären, schaumzelligen Eindruck bieten. Entzündliche Infiltrate von meist nur geringer Dichte sind diffus eingestreut, teilweise auch mit Entwicklung von mehrkernigen Riesenzellen vom Fremdkörpertyp.

II.

Links: ein gleichartiges Bild wie zuvor.

III.

Unterlippe: ein gleichartiges Bild wie zuvor. Gelegentlich sieht man hier unscheinbare Epithelbestandteile und Anteile von Schleimdrüsen.

Beurteilung: Ober- und Unterlippenexzidate mit Silikonomen und chronisch fibrosierende Entzündung vom Fremdkörpertyp. Kein Anhalt für Malignität:"

In der Zeit von 1990 bis 1995 erlitt die Klägerin einen Sturz, durch den die Lage des am Kinn eingesetzten Implantates, das lediglich in einer präparierten Weichteiltasche vor dem Kinn lag und nicht mit dem Knochen verbunden war, verschoben wurde. Das Implantat wurde entfernt, es fand eine neue Implantation am Kinnstatt und sodann eine weitere Entfernung.

Im Juli 1995 wurde im für Pathologie der Universität M Lippengewebe der Klägerin untersucht. Im "Bericht über die Begutachtung mit kritischer Stellungnahme" des Institutsdirektors Prof. Dr. B vom 07.07.1995 heißt es dazu:

Mikroskopie:

Quergestreifte Muskulatur und Fettgewebe mit einer reaktiven histiozytären Entzündung und Fibrose.

Keine polarisierenden Fremdmaterialien.

Kritische gutachterliche Stellungnahme:

Es handelt sich um Lippenmuskulatur mit Zustand nach Silikoneinspritzung mit unspezifisch-reaktiver histiozytärer Entzündungsreaktion und Fibrose.

Kein Anhalt für einen spezifischen oder malignen Prozeß. "

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten.

Sie hat sich darauf berufen, der Behandlungsvertrag sei zwischen ihr und der Beklagten zu 1) zustandegekommen, und vorgetragen, unter der im Inserat genannten Telefonnummer habe sich die Beklagte zu 1) und nicht der Beklagte zu 2) gemeldet. Alle Terminabsprachen seien unter der im Inserat angegebenen Nummer mit der Beklagten zu 1) vereinbart worden. Bis zu ihrem Eintreffen im Institut der Beklagten zu 1) sei ihr der Beklagte zu 2) nicht bekannt gewesen. Die Aufnahme und die Feststellung ihrer - der Klägerin - Personalien habe - unstreitig - bei der Beklagten zu 1) durch eine dort beschäftigte Mitarbeiterin stattgefunden. Der Beklagte zu 2) sei - unstreitig - als Operateur bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Er habe die Operation als deren Mitarbeiter durchgeführt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei vor den Silikoneinspritzungen nicht über die damit verbundenen erheblichen Risiken belehrt worden. Der Beklagte zu 2) habe ihr erklärt, die Operation sei sicher, es bestehe überhaupt kein Risiko. Er könne bereits auf eine zehnjährige Erfahrung mit dieser Technik zurückblicken, ohne daß er jemals schlechte Erfahrungen gemacht habe. Der Beklagte zu 2) habe ihr zugesichert, daß Nebenwirkungen auszuschließen seien, obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Risiken und Nebenwirkungen dieser Behandlungsmethode bereits bekannt gewesen seien. In den Jahren 1957 bis 1988 sei in zahlreichen medizinischen Publikationen darauf hingewiesen worden, daß es bei der Verwendung von flüssigem Silikon zur Abstoßung des implantierten Materials in der Spätphase, zur Ausbildung von Fremdkörpergranulomen und lokalen Entzündungserscheinungen gekommen sei. Bei Kenntnis der Risiken hätte sie den Silikon-Injektionen nicht zugestimmt. Aufgrund der Behandlung mit Silikon seien im Frühjahr 1992 zunächst Kreislaufbeschwerden aufgetreten, gleichzeitig hatten sich im ganzen Gesicht Nervenschmerzen eingestellt sowie ein Anspannungsgefühl und eine Bewegungseinschränkung der Lippen. Unter Sonneneinwirkung habe sich das die Bio-Plastik umgebende Gewebe entzündet. Im Sommer 1992 hätten sich im Oberlippenbereich Fremdkörpergranulome ausgebildet. Daraufhin sei in der Klinik des im Juni 1992 versucht worden, das Silikon operativ zu entfernen. Bei dem Eingriff sei es operationstechnisch nicht zu umgehen gewesen, einen Nerv in der Unterlippe zu durchtrennen. Zum Zeitpunkt dieser Operation habe das gesamte Gewebe im Bereich der Lippen einschließlich der Mundschleimhäute entzündliche Gewebeveränderungen gezeigt. Ende 1994 seien weitere Silikonreste im Bereich der Oberlippe festgestellt worden, so daß sie sich einer weiteren Operation im Städtischen Krankenhaus R habe unterziehen müssen. Dort habe sie sich vom 01. bis zum 08.11.1994 in stationärer Behandlung befunden. Eine vollständige Entfernung des Silikons sei nicht möglich. Die Injektionen hätten bei ihr zu schweren Folgeschäden geführt: Ihr Immunsystem habe sich verändert. Es bestehe eine chronische Entzündung der Oberlippe sowie der Mundschleimhaut im Bereich der Ober- und Unterlippe. Die Proteinverwertung sei gestört; als Folge hiervon traten allergische Reaktionen auf Milchprodukte, Fruchtsäuren, Eiweißprodukte, Schokolade, Schweinefleisch, Sesamkörner, fluorhaltige Zahncreme und Hefebakterien auf. Die allergische Reaktion zeige sich in einem Anschwellen der Lippen, in Atemnot und Schwindelgefühlen. Die Lippen seien geschwollen, und es bestehe ein ständiges Spannungsgefühl durch einen Lymphstau aufgrund einer atypischen Ansammlung von Gewebeflüssigkeit. Durch die Einnahme der sogenannten Anti-Baby-Pille werde der Lymphstau verstärkt. Sie leide unter permanenten Nervenschmerzen im Gesicht, die denjenigen einer Migräne ähnlich seien. Aufgrund der Schmerzen sei sie praktisch arbeitsunfähig. Im Bereich der Lippen komme es immer wieder zu krampfartigem und unkontrollierbarem Zusammenziehen des Muskelgewebes. Die anläßlich der im Sommer 1992 vorgenommenen Operation erfolgte Durchtrennung des Nervs in der Unterlippe habe zu einem Taubheitsgefühl geführt. Schließlich sei ihr Aussehen beeinträchtigt; ihre Lippen seien verformt. Es bestehe die Gefahr zahlreicher weiterer Spätfolgen; sie müsse mit der Befürchtung leben, daß diese bei ihr eintraten. Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von 150.000 DM für angemessen gehalten; Ersatz ihres materiellen Schadens begehrt sie in Höhe der ihr für die im Juni 1992 in der Klinik des H entstandenen Kosten von 1.091,83 DM sowie in Höhe des für die Silikoneinspritzungen gezahlten Honorars von 1.824,00 DM.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 150.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der in den Monaten September bis Dezember 1991 ausgeführten sogennanten Bio-Plastik der Lippen noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.915,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) durch Teilurteil/ Teilversäumnis-Schlußurteil zur Zahlung von 2.915,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1992 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1994 verurteilt und seine zukünftige Ersatzpflicht festgestellt. Im übrigen hat es die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 22.08.1995 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.08.1995, bei Gericht eingegangen am 24.08.1995, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat sodann beantragt,

1.

das Teilversäumnisurteil vom 31. Juli 1995 aufrechtzuerhalten;

2.

die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 150.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der in den Monaten September bis Dezember 1991 ausgeführten sogenannten Bio-Plastik der Lippen künftig noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf sie übergegangen sind;

4.

die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 2.915,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1992 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

das Teilversäumnisurteil vom 31. Juli 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat den Abschluß eines Behandlungsvertrages zwischen ihr und der Klägerin bestritten und vorgetragen, sie, die Klägerin, habe sich im Jahre 1991 einer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) unterzogen. Der Teilbetrag von 1.824 DM, den die Klägerin auf das von ihm, dem Beklagten zu 2), unterhaltene Konto gezahlt habe, sei zu 1.000 DM auf den Beklagten und zu 824 DM auf die beklagte Gesellschaft für die Bereitstellung der Operationsräume und Lieferung von Materialien entfallen. Die Beklagten haben vorgetragen, die Klägerin sei vor dem Eingriff umfassend durch den Beklagten zu 2) aufgeklärt worden; der Beklagte zu 2) habe weder jedes theoretisch denkbare Risiko ausgeschlossen noch dieses "heruntergespielt". Sie haben die von der Klägerin behaupteten Beschwerden sowie deren Verursachung durch die Silikon-Injektionen bestritten und geltend gemacht, das von dem Beklagten zu 2) verwandte Mittel PMS 350 sei nicht geeignet, derartige Nebenwirkungen hervorzurufen.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 14.01.1998 das Teilversäumnisurteil vom 31.07.1995 bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen aufrechterhalten und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zur Zahlung von 2.915,83 DM sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000 DM verurteilt und die zukünftige Ersatzpflicht auch der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) festgestellt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend, die Angaben des Herstellers von PMS 350 hätten im Fälle der Klägerin zu Risikohinweisen keinen Anlaß gegeben. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts und tragen vor, die Frage, ob nicht durch den Sturz der Klägerin das Implantat im Kinn beschädigt und dadurch im Bereich der Unterlippe Silikon ausgetreten sei, das nicht der Spezifikation von PMS 350 entspreche, sei weder geprüft noch beantwortet worden. Schließlich wenden sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend behauptet die Klägerin, aufgrund der Silikon-Injektionen habe sich bei ihr Haarausfall eingestellt; darüber hinaus habe sich Silikon im Bereich der Leber abgelagert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch Anhörung der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B, Prof. Dr. N und Prof. Dr. G Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 22. März 1999 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Die Beklagten schulden der Klägerin aus Anlaß der im September und November 1991 vorgenommenen Behandlung zur Lippenkorrektur die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000 DM, Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 2.915,83 DM sowie Ausgleich zukünftig noch entstehender immaterieller und materieller Schäden (§§ 823, 847 BGB); die Beklagte zu 1) haftet hinsichtlich der materiellen Schäden auch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages gemäß den §§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB.

I.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Behandlungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte zu 1) hat ein als invitatio ad offerendum einzustufendes Inserat geschaltet, aus dem sich für den unbefangenen Leser der Eindruck ergibt, daß die dort angepriesenen Leistungen von dem Inserenten - nämlich der dort erwähnten Einrichtung M A - erbracht werden, ein diesbezügliches Angebot also an dieses Institut zu richten war. Wenn es sich dabei - wie im Streitfall - um eine Klinik handelt, in der Operationen durchgeführt werden, muß der Patient mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, daß ihm dort eine totale Behandlung in Form von ärztlicher Leistung und Pflege durch das Personal der Einrichtung zuteil wird. Erscheint ein Patient - wie die Klägerin - in dieser Klinik, um sich behandeln zu lassen, richtet sich sein Angebot zum Abschluß eines diesbezüglichen Vertrages auch vom Empfängerhorizont aus ersichtlich an den Träger der Einrichtung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Klägerin irgendein Hinweis dergestalt erteilt worden wäre, daß die Klinik selbst keine ärztlichen Leistungen anbieten wolle; dies behauptet die Beklagte indessen selbst nicht. Die konkludente Annahme des Vertragsangebotes seitens der Beklagten zu 1) ist in der Aufnahme der Klägerin durch eine Mitarbeiterin des Instituts zu sehen. Dafür, daß die Klägerin bei ihrem Eintreffen in der Klinik an einen selbstliquidierenden Belegarzt verwiesen worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Als Trägerin der Klinik, in der die Klägerin behandelt worden ist und in der der Beklagte zu 2) nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag als Arzt und Operateur beschäftigt war, haftet die Beklagte zu 1) vertraglich (§ 278 BGB) und deliktisch (§ 831 BGB) für seine Versäumnisse.

II.

Dem Beklagten zu 2) ist zur Last zu legen, daß er die Klägerin nicht über die mit dem Einsatz von flüssigem Silikon verbundenen Risiken aufgeklärt hat, obwohl hierzu Anlaß bestand. Der Sachverständige Prof. B hat in seinem - in erster Instanz erstatteten - schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, daß die von dem Beklagten zu 2) angewandte Methode zur Lippenkorrektur mit Komplikationen verbunden ist und diese Risiken auch bereits zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin Eingang in die medizinische Wissenschaft gefunden hatten. Bereits im Jahre 1963 wurden in der medizinischen Literatur celluläre Entzündungsreaktionen auf Injektionen mit flüssigem Silikon beschrieben und durch weitere Veröffentlichungen in den folgenden Jahren bestätigt. 1970 wurde desweiteren nachgewiesen, daß flüssiges Silikon von Abwehrzellen aufgenommen und bis in regionäre Lymphknotenstationen transportiert werden kann. Die Komplikationsrate bei der Verwendung von flüssigem Dimethylpolysiloxan liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen sehr hoch; nach Studien, die aus dem Jahre 1988 stammen, traten bei 80 % aller Patienten, die mit diesem Stoff behandelt worden waren, in einer Zeitspanne von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach der Behandlung gesundheitliche Probleme auf, die Folge der Silikoninjektionen waren. Wie Prof. B anläßlich seiner Anhörung vor dem Landgericht betont hat, liegt insbesondere die Gefahr von lokalen Abwehrreaktionen des Körpers nahe. Es stellt ein grundbiologisches Prinzip dar, daß es bei jeder Zuführung von Fremdmaterial in den menschlichen Körper zu Fremdkörperreaktionen kommt; bei Einspritzungen mit flüssigem Silikon besteht ein erhebliches Risiko dergestalt, daß sich diese Reaktionen in Form von Bindegewebsveränderungen und - chronischen - Entzündungen äußern. Es liegt schon angesichts der ganz erheblichen Komplikationsrate von 80 % auf der Hand, daß der Beklagte zu 2) die Klägerin auf die den Silikon-Injektionen innewohnenden Risiken hätte hinweisen müssen. Eine intensive und schonungslose Belehrung wäre nicht zuletzt deshalb notwendig gewesen, weil die Behandlung aus medizinischer Sicht nicht indiziert war, sondern ausschließlich einer Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes dienen sollte. Daß eine derartige Aufklärung nicht vorgenommen worden ist, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten. Sie machen nämlich geltend, die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung mit dem flüssigen Silikon PMS 350 sei komplikationslos und ungefährlich; die Angaben des Herstellers dieses Mittels hätten zu Risikohinweisen keinen Anlaß gegeben. Prof. B hat keinen Zweifel daran gelassen, daß diese Darstellung sachlich nicht zutreffend ist und desweiteren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß PMS 350 in Deutschland nicht für den Einsatz in Form von Injektionen für die Lippenmodellierung zugelassen war.

III.

Die gesundheitlichen Schäden und Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch die - mangels Aufklärung rechtswidrige - Behandlung mit flüssigem Silikon erfahren hat, rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM.

Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, daß die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigungen selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind durch die Silikon-Injektionen folgende Schäden hervorgerufen worden:

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B haben sich aufgrund der lokalen Körperabwehrreaktionen gegen den injizierten Stoff im Bereich der Lippen Silikonome und dadurch bedingte Verhärtungen gebildet; zudem leidet die Klägerin in diesem Bereich unter einer bleibenden Entzündung mit begleitendem Lymphödem. Auch die Ober- und Unterlippenschleimhaut ist chronisch entzündet. Dies führt zu wiederholt auftretenden schmerzhaften Schwellungszuständen der Lippen sowie zu ziehenden Schmerzen, die sich vor allem bei kaltem Wetter verstärken. Diese Körperabwehrreaktionen beschränken sich zwar derzeit auf den Lippenbereich; es besteht jedoch die Gefahr, daß das Silikon in lippennahe Bereiche des Gesichtes auswandert und auch dort Abwehrreaktionen hervorruft. Nach den Erläuterungen von Prof. B ist diese Gefahr darin begründet, daß flüssiges Silikon nicht ortsstabil ist, sondern auch in die nahe Umgebung des ursprünglichen Injektionsbereiches transportiert werden kann. Anders als der körpereigene Stoff Collagen - der in der kosmetischen Behandlung häufig zur Unterfütterung verwandt wird - wird Silikon nicht im Laufe der Zeit absorbiert sondern bleibt im Körper erhalten. Die von ihm hervorgerufenen Fremdkörperreaktionen und chronischen Entzündungen können sich in alle Bereichen ausweiten, in die das nicht ortsstabile Silikon auswandert. Die von den Beklagten angesprochene Möglichkeit, die Abwehrreaktionen, die im Lippenbereich der Patientin stattgefunden haben, könnten durch Silikon verursacht worden sein, das bei einer früheren Operation zur Kinnmodellierung bei der Klägerin verwandt worden ist, hat der Sachverständige Prof. Dr. B ausgeschlossen. Er hat deutlich gemacht, daß bei kosmetischen Operationen im Kinnbereich keine mit flüssigem Silikon gefüllten Implantate Verwendung finden sondern nur Festkörper aus schneidbarem Silikon, das nicht aus der äußeren Silikonhülle austreten und deshalb nicht in die Lippen "wandern" kann.

Die Klägerin leidet über die Abwehrreaktionen hinaus unter Sensibilitätsstörungen im Bereich der Ober- und Unterlippe. Diese verminderte Gefühlswahrnehmung ist nach den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. B auf eine Beeinträchtigung der Endäste des Trigeminusnervs zurückzuführen, die entweder durch die Silikon-Injektionen oder durch die in der Folgezeit durchgeführten operativen Eingriffe zur Entfernung des Silikons hervorgerufen worden ist. Welche der beiden Möglichkeiten sich im Streitfall verwirklicht hat, bedarf keiner Entscheidung. Auch eine auf späteren Operationen beruhende Sensibilitätsstörung ist als Folge der von dem Beklagten zu 2) vorgenommenen Behandlung zur Lippenkorrektur einzuordnen, denn die späteren Eingriffe finden ihren Grund allein in den, vorangegangenen Silikoneinspritzungen. Daß die Entfernung von Teilen des Silikons wegen der bei der Klägerin aufgetretenen Abwehrreaktionen notwendig war, hat Prof. Dr. B ausdrücklich bestätigt.

Neben den genannten Schäden war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, daß das äußere Erscheinungsbild der Klägerin im Lippenbereich aufgrund von Narben durch die späteren operativen Eingriffe - die mit Haut- und Gewebeeinschnitten verbunden waren - sowie die auftretenden Schwellungen der Lippen beeinträchtigt ist. Diese ästhetische Beeinträchtigung ist zwar nicht stärker ausgeprägt, sie wird aber naturgemäß von der Klägerin ebenso wie die Sensibilitätsstörungen im Lippenbereich als erhebliche Belastung empfunden. Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesamtumstände unter Berücksichtigung auch der Notwendigkeit von Nachoperationen und bei einer vergleichenden Beurteilung ähnlich gelagerter Fälle erscheint ein Schmerzensgeld von 35.000 DM angemessen, aber auch ausreichend, die immateriellen Schäden der Klägerin auszugleichen.

2.

Daß bei der Klägerin durch die von dem Beklagten zu 2) vorgenommene Behandlung weitere Schäden - eine Beeinträchtigung des Immunsystems, Allergien, Haarausfall sowie eine gesundheitsschädliche Ablagerung von Silikon in der Leber - verursacht worden sind, die ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, läßt sich nicht feststellen:

a)

Das von Prof. Dr. B eingeholte immunologische Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. T hat keine Hinweise auf eine generalisierte Schädigung des Immunsystems der Patientin ergeben; die laborchemischen Analysen zeigten auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Proteinverwertungsstörung.

b)

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G hat die Behandlung durch den Beklagten zu 2) auch nicht zum Auftreten von Allergien geführt. Die von Prof. Dr. G bei der Klägerin vorgenommene Blutuntersuchung zur Feststellung spezifischer Allergieantikörper hat einen negativen Befund erbracht; es konnten keine Antikörper gegen Milchprodukte, Fruchtsäuren, Eiweißprodukte, Schokolade, Schweinefleisch, Sesamkörner, fluorhaltige Zahnpasta und Hefebakterien vorgefunden werden. Auch bei der anschließend vorgenommenen Prüfung dieser Substanzen im Hauttest ergab sich keine allergische Reaktion.

c)

Der diffuse Haarausfall, unter dem die Patientin leidet, steht nach den Feststellungen von Prof. Dr. G nicht mit den Silikon-Injektionen in Zusammenhang. Die von ihm vorgenommene Untersuchung der Haarwurzeln der Patientin hat vermehrt wachstumsgeschädigte und sogenannte Ruhehaare ergeben, die ihren Grund in der Regel in der Einnahme von Medikamenten oder fibrilen Erkrankungen haben.

d)

Ausweislich des Befundes des Instituts für Klinische Radiologie der W W M vom 19. November 1998 ist anläßlich einer am Vortag bei der Klägerin durchgeführten MR-Spektroskopie der Leber eine Silikonbelastung dieses Organs festgestellt worden. Die Frage, ob diese Silikonablagerung durch die seitens des Beklagten zu 2) vorgenommenen Injektionen verursacht worden ist, ist jedoch offen geblieben. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß die Herkunft von in der Leber auftretendem Silikon nicht bestimmt werden kann, weil eine ständige Kontamination des menschlichen Körpers mit aus der Umwelt stammendem Silikon stattfindet. Verschiedene Studien haben gezeigt, daß auch Menschen, die nie mit Silikon behandelt worden sind, Ablagerungen dieses Stoffes oder Silikondebirate in der Leber aufweisen. Die von der Klägerin eingereichte - in englischer Sprache verfaßte - Abhandlung zur "Biovailability of silicon from food and food Supplements" steht dem nicht entgegen. Es mag sein, daß dieser Aufsatz zu dem Ergebnis kommt, eine silikonreiche Diät führe nicht zu einer Erhöhung der Silikonwerte im Blut und Urin. Daraus läßt sich aber nicht zugleich schließen, daß Ablagerungen von Silikon in der Leber nicht durch anderweitige Kontakte mit Silikon - das in vielen Verpackungsmaterialien enthalten ist hervorgerufen werden können. Nach den weiteren gutachtlichen Ausführungen von Prof. Dr. N liegen bisher auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vor, ob eine Silikonbelastung der Leber zu gesundheitlichen Schäden führt. Die statistische Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin aufgrund der Silikonablagerung erkrankt, ist ungewöhnlich gering, zumal auch die Silikonwerte selbst nur relativ gering sind. Der hiergegen gerichtete Angriff der Klägerin, der Sachverständige Prof. Dr. N sei mangels einer von ihm durchgeführten Untersuchung mittels einer MR-Leberspektroskopie gar nicht in der Lage, Aussagen zur Höhe der bei der Patientin vorliegenden Silikonbelastung zu machen, geht fehl. Prof. Dr. N hat sich bei seinen Erläuterungen zur Höhe der Silikonwerte und zur Wahrscheinlichkeit einer möglichen Erkrankung allein auf die Werte gestützt, die bei der Klägerin durch die MR-Spektroskopie, die an der Universität M durchgeführt wurde, festgestellt worden sind. Eine Unrichtigkeit dieser Werte behauptet die Klägerin selbst nicht. Auch der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Sachverständigen hätten sich nicht zu einem Krebsrisiko aufgrund der Silikonablagerung in der Leber geäußert, ist nicht gerechtfertigt. Prof. Dr. N hat mehrfach betont, daß das Risiko von Erkrankungen bisher nicht hinreichend erforscht ist; folglich konnte er hierzu auch keinerlei irgendwie fundierte Stellungnahme abgeben, sondern nur feststellen, daß sich in den bisherigen Studien keine statische Häufung von Lebererkrankungen bei silikonbelasteten Patienten gezeigt hat.

IV.

Die Klägerin kann Rückzahlung des Honorars für die Silikon-Einspritzungen in Höhe von 1.824 DM verlangen. Diese Vergütung wäre nicht angefallen, wenn der Beklagte zu 2) seine Patientin zutreffend über die mit der Behandlung verbundenen Gefahren aufgeklärt und diese deshalb von der riskanten Lippenkorrektur mittels Silikon Abstand genommen hätte. Zu erstatten ist ferner die von der Klägerin gezahlte Vergütung für die Operation zur Entfernung des Silikons in Höhe von 1.091,83 DM. Wie oben ausgeführt, war diese Nachoperation nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. B notwendig, um den gesundheitlichen Zustand der Klägerin zu bessern. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des Schadens haben die Beklagten nicht vorgebracht.

V.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Angesichts der Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin kann der künftige Eintritt weiterer materieller und immaterieller Nachteile nicht ausgeschlossen werden.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96, 97 Abs. 1, 399 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer jeder der Parteien liegt unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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