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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 8 U 6/01
Rechtsgebiete: BGB,


Vorschriften:

BGB § 242
BGB §§ 249 ff.
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 675
BGB § 826
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 6/01

Verkündet am 20. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B sowie die Richter am Oberlandesgericht G und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 262.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1999 abzüglich am 4. Oktober 1999, 11. Mai 2000, 5. Oktober 2000 und 6. September 2001 jeweils gezahlter 25.000 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung an der O Nennwert von 150.000 DM und der Gesellschaftsbeteiligung an der nämlichen Gesellschaft im Nennwert von 100.000 DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1) vermittelt verschiedene Kapitalanlagen; der Beklagte zu 2) war für sie als selbständiger Vertreter tätig; der Beklagte zu 3) ist als angestellter Vertriebsleiter beschäftigt. Der Kläger war im Jahre 1997 daran interessiert, einen größeren Betrag gewinnbringend anzulegen. Anlässlich eines Hausbesuchs empfahlen ihm die Beklagten zu 2) und 3} eine Beteiligung an der Firma O dieses Unternehmen befasst sich mit der Produktion und Vermarktung internationaler Filmprojekte. Der Kläger erhielt einen aus zwei Teilen bestehenden Prospekt, in welchem die Einzelheiten der Kapitalanlage beschrieben sind (Bl. 16 ff GA). Am 17. Dezember 1997 zeichnete er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Beteiligung in Höhe von 150.000,00 DM; einschließlich des vereinbarten Agios von 5 % zahlten die Eheleute insgesamt 157.500,00 DM (vgl. Bl. 14 GA). Am 10. Juni 1998 übernahm der Kläger - ausschließlich für sich - eine weitere Beteiligung in Höhe von 100.000,00 DM (Bl. 15 GA). Am 4. Oktober 1999, 11. Mai 2000, 5. Oktober 2000 und 6. September 2001 erhielten der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihrer Beteiligung jeweils Ausschüttungen in Höhe von 25.000,00 DM (vgl. Bl. 156 f, 243 f, 388 f, Bl. 558 f. GA).

Der Kläger verlangt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die vollständige Rückzahlung der geleisteten Kapitalanlage. Er hat behauptet, er habe sein bescheidenes Vermögen risikolos investieren wollen; dabei sei es ihm - aufgrund der Geringfügigkeit seiner regelmäßigen Einkünfte - nicht um Steuereinsparungen, sondern ausschließlich um eine günstige Rendite gegangen. Angesichts dieser Ausgangssituation hätte man ihm die riskante Beteiligung an Filmproduktionen nicht empfehlen dürfen. Die für die Beklagte zu 1) tätigen Beklagten zu 2) und 3) seien bei ihren Hausbesuchen im Dezember 1997 bestrebt gewesen, die vorgeschlagene Investition als völlig ungefährlich und außerordentlich gewinnbringend zu schildern; nach ihrer Darstellung sei das eingesetzte Kapital gegen Verlust versichert; man habe den Rückfluss von 77,3 % des eingezahlten Betrages innerhalb eines Zeitraums von nur 18 Monaten zugesichert (vgl. Werbeschreiben, Bl. 190 GA); tatsächlich existiere eine derartige Versicherung nicht. Von Risiken sei bei den Beratungsgesprächen nicht die Rede gewesen; vielmehr hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) damit begnügt, die positiven Aussichten der Investition herauszustreichen; durch ständige Anpreisungen sei es ihnen schließlich gelungen, ihn - und seine Ehefrau - zu der wirtschaftlich unvernünftigen Beteiligung zu überreden. In Kenntnis der tatsächlich vorhandenen Risiken hätte er von der empfohlenen Kapitalanlage Abstand genommen. Da seine Ehefrau ihm ihre Ansprüche abgetreten habe (Vereinbarung vom 14. Dezember 1999, Bl. 266 GA) könne er Erstattung der gesamten Investition verlangen.

Der Kläger hat hinsichtlich der nach Klageerhebung erfolgten Ausschüttungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und ihm übrigen beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 262.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 157.500,00 DM seit dem 17. Dezember 1997 und aus 105.000,00 DM seitdem 10. Juni 1998, abzüglich am 22. Oktober 1999, 15. Mai 2000 und 5. Oktober 2000 jeweils geleisteter 25.000,00 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung an der O im Nennwert von 150.000,00 DM und der Gesellschaftsbeteiligung von an der nämlichen Gesellschaft im Nennwert von 100.000,00 DM.

Die Beklagten haben den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben vorgetragen der Kläger habe sich ihnen als vermögender Kaufmann vorgestellt, der mit den Möglichkeiten und Risiken von Kapitalanlagen vertraut sei; in den Gesprächen sei deutlich geworden, dass mit der Investition in Filmproduktionen ein unternehmerisches Risiko verbunden sei; in diesem Zusammenhang habe man nicht nur die deutlichen Angaben des Prospektes erörtert, sondern auch eine "Worst-Case-Betrachtung" (vgl. Bl. 154 GA) angestellt. Tatsächlich seien 80 % der für einen Film aufgewendeten Produktionskosten durch eine Versicherung abgedeckt; diese sei allerdings erst 18 Monate nach Fertigstellung eines Film eintrittspflichtig, wenn sich der wirtschaftlich Mißerfolg der konkreten Produktion herausgestellt habe. Die Beklagte zu 1) hat ergänzend vorgetragen, es seien bereits vier Projekte mit guten Aussichten verwirklicht worden. Ein Schaden sei dem Kläger durch die Investition nicht entstanden, da die Beteiligung an der Gesellschaft werthaltig sei. Eventuelle Ansprüche seien zudem nach den vereinbarten Bedingungen verjährt.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 14. November 2000 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, er habe die Beklagte zu 1) hinzugezogen, weil er mit Kapitalanlagen keine Erfahrung gehabt habe; angesichts dessen sei ein Beratervertrag zustande gekommen. Bei den diesbezüglichen Gesprächen habe er den Beklagten zu 2) und 3) mitgeteilt, dass die Investition von einem vorherigen Verkauf einer ihm gehörenden Immobilie abhängig sei; vor diesem Hintergrund sei die empfohlene Anlage wirtschaftlich unsinnig gewesen. Für ihn - den Kläger - und seine Ehefrau sei der Rückfluss eines wesentlichen Teils des eingezahlten Kapitals innerhalb von 18 Monaten von besonderer Bedeutung gewesen; die Beklagten zu 2) und 3) hätten bestätigt, dass die Frist mit Unterzeichnung der Beteiligten am 17. Dezember 1997 beginne, auch wenn der gezeichnete Betrag erst nach dem Verkauf der Immobilie im Februar 1998 gezahlt werde. Ende Juni 1998 seien die Vertreter der Beklagten zu 1) auf eigene Initiative erneut erschienen; bei dieser Gelegenheit hätten sie auf die günstige Entwicklung der Kapitalanlage hingewiesen und eine Aufstockung des eingezahlten Betrages empfohlen. Aufgrund der Anpreisungen sei er von der Risikolosigkeit der Investition, von einer ihm zugesicherten jährlichen Rendite von 60.000,00 DM und von einem frühzeitigen Kapitalrückfluss ausgegangen. Ein Mitverschulden sei ihm entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung nicht vorzuwerfen; er habe auf die Richtigkeit der von den aus seiner Sicht fachkundigen Beratern erteilten Auskünfte vertrauen dürfen. Den Prospekt, in dem nähere Angaben zur Art der Investition enthalten seien, habe er erst unmittelbar vor der Unterzeichnung der Beteiligung vom 17. Dezember 1997 erhalten. Schließlich habe er die angeblich durch eine Versicherung abgedeckten Produktionskosten bis heute nicht erstattet bekommen; angesichts dessen sei davon auszugehen, dass eine derartige Versicherung - wie sämtlichen Beklagten bekannt gewesen sei - tatsächlich nicht existiere. Wegen des Verlusts des eingezahlten Kapitals habe er verschiedene Darlehen aufnehmen müssen; ein Kredit sei ihm von einer Bank in H gewährt worden; in diesem Zusammenhang habe er Kosten in Höhe von 2.524,00 DM gehabt (vgl. Bl. 505 GA).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 14. November 2000 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an ihn 262.500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 157.500,00 DM seit dem 17. Dezember 1997 und aus 105.000,00 DM seit dem 10. Juni 1998 bis zum 1. Juni 1999, weiteren 6 % Zinsen aus 40.000,00 DM seit dem 2. Juni 1999, 4 % aus 222.500,00 DM seit dem 2. Juni 1999 bis zum 30. Juni 1999, 9,31 % aus 150.000,00 DM seit dem 1. Juli 1999 bis zum 14. Oktober 2000, 4 % aus 70.500,00 DM seit dem 1. Juni 1999 bis zum 14 Oktober 2000, 8 % aus 125.000,00 DM seit dem 15. Oktober 2000 und weitere 4 % aus 97.500,00 DM seit dem 15. Oktober 2000, abzüglich am 22. Oktober 1999, am 15. Mai 2000 und am 5. Oktober 2000 jeweils geleisteter 25.000,00 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, an der O im Nennwert von 150.000.00 UM und der Gesellschaftsbereinigung von an der nämlichen Gesellschaft im Nennwert von 100.000,00 DM,

2.

an ihn weitere 2.524,00 DM nebst 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) macht geltend, die Risikosituation sei in dem Prospekt, für dessen Inhalt sie nicht einmal verantwortlich sei, zutreffend geschildert. Sie sei lediglich als Vermittlerin, nicht aber als Beraterin in Erscheinung getreten. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten sachlich einwandfreie Informationen erteilt; sie - die Beklagte zu 1) - habe die Mitarbeiter zudem sorgfältig ausgewählt. Abgesehen davon habe der Kläger mit Schreiben vom 13. April 1999 (Bl. 153 GA) auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen verzichtet. Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, der Prospekt sei dem Kläger bereits am 8. Dezember 1997 ausgehändigt worden; in ihren Gesprächen hätten sie keine hiervon abweichenden Angaben gemacht; insbesondere sei weder eine bestimmte Rendite noch ein frühzeitiger Kapitalrückfluss zugesichert worden. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Kapitalanlage mit einem gewissen Verlustrisiko verbunden sei; auch habe man deutlich gemacht, dass die Beteiligung wegen der steuerlichen Grundkonzeption nicht ohne weiteres an Dritte zu veräußern sei. Mit Hilfe des Fonds seien die geplanten vier Filme produziert worden; die Verwertung habe mittlerweile begonnen. Eine Inanspruchnahme der hinsichtlich der Produktionskosten abgeschlossenen Versicherung komme erst in Betracht, wenn es nicht möglich sei, diese Kosten im Rahmen der Verwertung einzunehmen; dies sei spätestens 24 Monate nach Fertigstellung und Ablieferung eines produzierten Spielfilms festzustellen. Vorsorglich erheben die Beklagten zu 2) und 3) die Einrede der Verjährung, bestreiten die Abtretung der der Ehefrau des Klägers zustehenden Ansprüche und beanstanden die angeblich entstandenen Kreditkosten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugin S Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. November 2001 (Bl. 613 ff. GA) verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet. Der Kläger kann - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Erstattung der geleisteten Kapitaleinlage Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Gesellschaftsbeteiligung verlangen. Die Beklagte zu 1) haftet vertraglich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder der Culpa in contrahendo gemäß den §§ 242, 276, 278, 675, 249 ff. BGB, weil der Kläger und seine Ehefrau mit unzutreffenden Versprechungen zu einer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Filmproduktionsgeschäft veranlasst wurden; die Beklagten zu 2) und 3) haben nach § 826 BGB für den entstanden Schaden einzustehen; ihnen ist eine für den Anlageentschluss ihrer Kunden entscheidende vorsätzliche Fehlinformation über das Risiko der Gesellschaftsbeteiligung vorzuwerfen:

I.

Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten kein bloßer Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist; vielmehr übernahm die Beklagte zu 1) die Verpflichtung, ihre Kunden über die in Betracht kommenden Kapitalanlagen fachkundig zu beraten; zur Erfüllung dieser Aufgaben bediente sie sich der als Mitarbeiter für sie tätigen Beklagten zu 2) und 3). Die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass bei den verschiedenen Gesprächen die Risikoträchtigkeit der Beteiligung nicht zutreffend geschildert wurde; vielmehr waren die Berater darum bemüht, eine tatsächlich nicht vorhandene Absicherung des Kapitaleinsatzes in den Vordergrund zu stellen:

1.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war die Beteiligung an einem Medienfonds keine für die individuellen Interessen des Klägers und seiner Ehefrau günstige Art der Kapitalanlage. Sowohl der von der Beklagten zu 1) für den internen Gebrauch herausgegebenen Außendienst-Information (Bl. 604 ff. GA) als auch dem ebenfalls in der damaligen Zeit (wenn auch möglicherweise erst nach der Anlageentscheidung des Klägers) vertriebenen - in der mündlichen Verhandlung überreichten - Faltblatt (Anlage zum Schriftsatz vom 23. November 2001) und der beispielhaft vorgelegten "Worst-Case" Betrachtung (Bl. 154 GA) ist zu entnehmen, dass ein wesentlicher Aspekt der konkreten Anlageform die Möglichkeit der Steuerersparnis war und ist: Nur ein Anleger, der die Chance hat, einen eventuellen Verlust steuerlich abzuschreiben, ist im Stande, das mit der Beteiligung verbundene wirtschaftliche Risiko zu reduzieren. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten zur damaligen Zeit nicht über nennenswerte regelmäßige Einkünfte, so dass eine eventuelle Steuerersparnis für sie von untergeordneter Bedeutung war; dieser Umstand war den Beratern - wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat - bekannt. Angesichts dessen war es nicht sachgerecht, den Kunden die Beteiligung an dem Medienfonds zu empfehlen.

2.

Im Anschluss an die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die Beklagten zu 2) und 3) den Kläger und seine Ehefrau mit wahrheitswidrigen Angaben über die Sicherheit der Kapitalanlage getäuscht und dadurch zu der Beteiligung an der Filmproduktionsgesellschaft veranlasst haben:

a)

Die Zeugin S hat im Rahmen ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass es ihr und dem Kläger seinerzeit wesentlich darauf ankam, innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist wieder über das angelegte Kapital verfügen zu können; sie hat die wirtschaftliche Situation ihrer Familie nach der Erkrankung ihres Ehemanns und der deshalb notwendigen Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit eingehend geschildert; dabei hat sie betont, dass sie nach ihrer gemeinsamen Lebensplanung den investierten Betrag spätestens nach Ablauf von etwa zwei Jahren wieder benötigten, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diesen für die Kunden wichtigen Aspekt haben die Beklagten zu 2) und 3) bei den Gesprächen im Dezember 1997 geschickt aufgegriffen und einen garantierten Rückfluss des eingezahlten Kapitalbetrages innerhalb von nur 18 Monaten verbindlich zugesagt; begründet wurde diese Garantie mit der Eintrittspflicht leistungsstarker Versicherungen, durch die im Falle einer ungünstigen Entwicklung nahezu 80 % des Kapitaleinsatzes der Anleger abgedeckt seien. Mit dieser Angabe erweckten sie den Eindruck, die Investition in den zukunftsträchtigen Medienfonds sei nahezu völlig risikolos.

b)

Der Senat folgt den glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugin S. Dabei wird nicht verkannt, dass die Ehefrau des Klägers aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist; als prozessual zulässiges Beweismittel steht sie nur deshalb zur Verfügung, weil sie ihre eigenen Ersatzansprüche im Wege der Abtretung auf ihren Ehemann übertragen hat. Den Beklagten ist ferner zuzugeben, dass die Aussichten einerseits und die Gefahren andererseits in dem überreichten Prospekt durchaus deutlich angesprochen werden: Ein wirtschaftlicher Erfolg der Investition wird nicht garantiert; vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlich günstige Verwertung einer Filmproduktion vornehmlich von der nicht vorherzusehenden Publikumsakzeptanz abhängig ist. Darüber hinaus wird dem Kapitalanleger deutlich gemacht, dass eine Übertragung des Geschäftsanteils möglicherweise "nur schwer oder unter Preisabschlägen" möglich ist; diese Einschränkung der Verfügbarkeit wird damit begründet, dass ein Zweiterwerber der Beteiligung nur wesentlich geringere Steuervorteile erzielen kann; angesichts dessen wird ausdrücklich betont, dass die Form der Kapitalanlage nicht von einem Investor gewählt werden sollte, der auf eine kurzfristige Verfügbarkeit der eingezahlten Gelder angewiesen ist. Trotz dieser für den Sachvortrag der Beklagten sprechenden Umstände ist der Schilderung der Zeugin S uneingeschränkt zu folgen. Die Ehefrau des Klägers hat anlässlich ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; sie hat durchaus eingeräumt, den Versprechungen der beiden Berater nicht in jeder Beziehung uneingeschränkt vertraut zu haben; beispielsweise sei sie hinsichtlich der in Aussicht gestellten Rendite von jährlich 24 % skeptisch gewesen; auch habe sie zur Kenntnis genommen, dass nach dem Prospekt die Kapitalrückführung erst nach 24 Monaten vorgesehen war. Der wesentliche Aspekt für die Anlageentscheidung war allerdings unzweifelhaft die Zusage, dass das investierte Kapital innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder zur Verfügung stehen werde. Die diesbezügliche Erwartung wurde durch ein von dem Beklagten zu 2) im Dezember 1997 unstreitig versandtes Schreiben (Bl. 190 GA) verstärkt: In dieser als "das Weihnachtsgeschenk" bezeichneten Kundeninformation wird ausdrücklich der "durch internationale Versicherungen garantierte Rückfluss von 77,3 % des Zeichnungskapitals nach nur 18 Monaten" herausgestellt; es wurde also gerade der Aspekt der Absicherung hervorgehoben, der für den Kläger und seine Ehefrau von besonderer Bedeutung war. Der Beklagte zu 2) hat diese - unstreitig nicht zutreffende - Formulierung in der mündlichen Verhandlung als "redaktionell nicht sonderlich gut gelungen" bezeichnet; es ist aber nicht ersichtlich, dass er sich in den Verkaufsgesprächen von dem Inhalt des Schreibens mit der gebotenen Eindeutigkeit distanziert hat; vielmehr hat die Zeugin S glaubhaft versichert, dass gerade der Hinweis auf die bestehende Versicherung des eingesetzten Kapitals von den Beklagten zu 2) und 3) immer wieder herausgestellt wurde.

3.

Der dem Kläger zustehende Ersatzanspruch ist nicht nach § 254 BGB zu mindern. Zwar kommt eine Reduzierung der Ersatzforderung grundsätzlich in Betracht, wenn sich ein Kapitalanleger in leichtfertiger Weise der Erkenntnis der Risikoträchtigkeit seiner Investition verschließt; im vorliegenden Fall kann dem Kläger aber seine Vertrauensseeligkeit nicht entgegengehalten werden: Den Beklagten zu 2) und 3) war bei den Gesprächen im Dezember 1997 durchaus bewusst, dass der Kläger und seine Ehefrau ein besonderes Interesse an der Absicherung des eingesetzten Kapitals hatten; durch die Hervorhebung des angeblich umfassenden Versicherungsschutzes ist es ihnen gelungen, die bestehenden Bedenken ihrer Kunden zu zerstreuen. Letztlich kann es dem Kläger nicht angelastet werden, dass ihm bei einem sorgfältigen Studium des Prospekts Bedenken gegen die allzu positive Darstellung der Berater hätten kommen können; er hat - da er über keinen nennenswerten Erfahrungen mit Kapitalanlagegeschäften der vorliegenden Art hatte - auf die Richtigkeit der von den Beklagten zu 2) und 3) wahrheitswidrig abgegebenen mündlichen Erklärungen vertraut. In einer solchen Situation kann sich das mit der Finanzierungsberatung befasste Unternehmen grundsätzlich nicht darauf berufen, der Kunde hätte die unseriösen Machenschaften bei der geboten Aufmerksamkeit durchschauen können und müssen.

4.

Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der Kläger zur Durchsetzung der Ersatzforderung insgesamt befugt ist. Er hat eine mit seiner Ehefrau getroffene Abtretungsvereinbarung vorgelegt (Bl. 266 GA); die Zeugin S hat anlässlich ihrer Vernehmung bestätigt, dass sie ihre eigenen Ansprüche übertragen hat.

II.

Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die geltend gemachte Forderung sind nicht berechtigt:

1.

Der Auffassung der Beklagten zu 1), der Kläger habe am 13. April 1999 auf eventuelle Ersatzansprüche verzichtet, ist nicht zu folgen. In seinem Schreiben (Bl. 153 GA) weist er vielmehr ausdrücklich daraufhin, dass er über den Zeitpunkt des Rückflusses des investierten Kapitals von den Anlageberatern vorsätzlich getäuscht worden sei; seine Schlussbemerkung, er betrachte die Angelegenheit als, erledigt, die zudem unter dem Vorbehalt einer nennenswerten Ausschüttung im zweiten Quartal des Jahres stand, kann unter diesen Umständen nicht als ein rechtsgeschäftlich wirksamer Verzicht angesehen werden.

2.

Schließlich steht die erhobene Einrede der Verjährung der Durchsetzung der Forderung nicht entgegen. Nach der in dem Prospekt getroffenen Regelung sollen eventuelle Ersatzansprüche gegen die eingeschalteten Vermittler und die sonstigen Beteiligten mit Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung einer fehlerhaften Angabe, spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss der Beitrittsvereinbarung verjähren (vgl. Bl. 38, 99 GA). Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass diese Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen war.

III.

Der Höhe nach sind die von dem Kläger erhobenen Ansprüche im wesentlichen gerechtfertigt:

1.

Die Beklagten haben ihren Vertragspartner nach den Grundsätzen der Naturalrestitution so zu stellen, als hätten sie umstrittene Investition nicht getätigt; sie haben deshalb das eingezahlte Kapital abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung zu erstatten.

2.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Voraussetzungen eines über den gesetzlichen Zinssatz hinaus gehenden Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch in ausreichender Weise unter Beweis gestellt; die angekündigte Bankbescheinigung, aus welcher sich die Einzelheiten einer Kontoüberziehung ergeben könnten, wurde nicht vorgelegt.

3.

Die mit einer angeblichen Kreditaufnahme in H verbundenen Reisekosten sind ebenfalls nicht zu erstatten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche Fahrt zur Aufnahme eines Darlehens erforderlich gewesen sein könnte.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000 DM, die des Klägers unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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