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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 8 U 74/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 897
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
1) Hat ein im Lendenwirbelsäulenbereich zur Versteifung eingesetzter Kluger Fixateur aufgrund einer knöchernen Durchbauung seine ursprünglich notwendige Stützfunktion verloren, ist es angebracht, dieses Metallstück zu entfernen, um mögliche gesundheitliche Störungen, die sich aus dem Platzerfordernis des Fixateurs ergeben können, zu vermeiden.

2) Auch bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger operativer Vorgehensweise mit einem einwandfreien Operationsbesteck läßt sich nicht sicher vermeiden, daß von einem Knochenmeißel kleine Splitter abbrechen.

3) Im Rahmen der Aufklärung vor einer Operation zur Metallentfernung ist es ausreichend, wenn auf die Möglichkeit des Bruchs von Metallteilen und das Risiko, daß Metallteile im Körper verbleiben können, hingewiesen wird; einer Erwähnung der speziellen Gefahr des Abbruchs eines Splitters von einem Knochenmeißel bedarf es nicht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 74/99 3 O 950/97 LG Mönchengladbach

Verkündet laut Protokoll am 6. Juli 2000

S, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wurde im November 1992 im Krankenhaus N, dessen Träger die Beklagte zu 2) ist, operativ behandelt. Wegen eines bei ihm vorliegenden Wirbelgleitens wurde eine Spondylodese zwischen dem 3. und 5. Lendenwirbelkörper vorgenommen; die Versteifung wurde mittels eines Kluger Fixateurs aus Metall durchgeführt. Mehrere Jahre später stellten sich bei dem Kläger Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich der Oberschenkel und der Füße ein. Er begab sich erneut in das Krankenhaus N zur Behandlung, wo er am 9. Oktober 1996 in der Orthopädischen Abteilung von der Assistenzärztin Dr. I untersucht wurde. Nach den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 2) wurden anläßlich dieser Untersuchung eine Hyposensibilität im Bereich des äußeren rechten Oberschenkels und beider Füße sowie zunehmende Brustwirbelsaulenbeschwerden festgestellt; der Kluger Fixateur zeigte sich knöchern konsolidiert. Nach der Untersuchung wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), der in der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses N als Oberarzt tätig war, die Möglichkeit einer Entfernung des Fixateurs aus der Wirbelsäule besprochen; der Kläger erklärte, im Anschluß hieran zur Abklärung seiner Beschwerden eine Kernspintomographie durchführen lassen zu wollen. Der Beklagte zu 1) sah eine Indikation zur Entfernung des Fixateurs als gegeben an; nach den Behandlungsunterlagen wurde der Kläger zugleich darauf hingewiesen, daß die Taubheitsstörungen hierdurch voraussichtlich nicht gebessert würden. Am 28. November 1996 wurde der Kläger stationär aufgenommen. Er unterzeichnete am selben Tage einen in einem schriftlichen Aufklärungsblatt enthaltenen "Ärztlichen Vermerk zum Aufklärungsgespräch", in dem als mögliche Risiken der Operation handschriftlich u.a. "Metallbruch" sowie "unvollständige Entfernung" aufgeführt sind. Am 29. November 1996 wurde der Fixateur von dem Beklagten zu 1) operativ entfernt. Zur Lösung der Klammer mußte zunächst die Metallverschraubung mit Hilfe eines Knochenmeißels freigehämmert werden. Bei diesem Vorgehen brach von der scharfen Seite des Meißels eine kleine Ecke ab, die im Körper des Patienten verblieb. Am 30. Dezember 1996 unterzog der Kläger sich bei den niedergelassenen Radiologen Dr. Q E, B und Dr. T in M einer Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule sowie einer Computertomographie im Bereich L 4/L 5 und L 5/S 1. Nach dem von Dr. T verfaßten schriftlichen Befund zeigte das Computertomogramm dorsal der Lamina a von L 5 ein 0,3 cm großes, in die Lendenwirbelsäule eingelagertes Metallstück. Wegen der hierdurch dem Kernspintomogramm hervorgerufenen Signallöschung war eine kernspintomographische Beurteilung der Segmente L 4/L 5 und L 5/S 1 eingeschränkt. Dr. T gelangte aufgrund der übrigen Untersuchungsverfahren zu dem Ergebnis, daß eine geringgradige Spondylolisthesis im Bereich L 4/L 5 vorliege. Eine Kompression der Cauda oder der Nervenwurzeln von L 4 oder L 5 verneinte Dr. T in seinem Befund vom 30. Dezember 1996; Anhaltspunkte für eine Bandscheibenvorwölbung, eine Spinalkanalstenose, eine Einengung der Neuroforamina, eine Wirbelkompression oder eine Discitis bestanden danach nicht.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er hat behauptet, einziger Zweck der Operation sei es gewesen, das Metall zu entfernen, um eine Kernspintomographie zur Abklärung der Ursache seiner damaligen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der sensorischen Störungen in den Beinen und Füßen zu ermöglichen; dies sei dem Beklagten zu 1) bekannt gewesen. Eine anderweitige Indikation zur Metallentfernung habe nicht vorgelegen. Der Kläger hat dem Beklagten zu 1) Fehler bei dessen operativem Vorgehen vorgeworfen und behauptet, das Abbrechen des Meißelstückes sei auf eine unsachgemäße Handhabung bei der Entfernung des Fixateurs zurückzuführen. Der Beklagte habe es zudem vorwerfbar versäumt, den Metallsplitter mittels eines Röntgengerätes zu suchen und zu entfernen. Darüber hinaus hat der Kläger sich auf ein Aufklärungsversäumnis berufen und geltend gemacht, er sei nicht auf die Möglichkeit des Bruchs von Operationswerkzeug und hieraus resultierende zurückbleibende Metallsplitter hingewiesen worden. Aufgrund des in seinem Körper verbliebenen Metalls seien die diagnostischen Möglichkeiten zur Feststellung der Ursache seiner Beschwerden erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß der in seinem Körper verbliebene Splitter bei der Ausübung von Sport oder bei einem unglücklichen Sturz in den Wirbel eindringe und Nervenschädigungen bis hin zu Lähmungen verursache.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde und einen Betrag in Höhe von 15.000 DM nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben den vom Kläger behaupteten Hinweis, er wolle die Metallentfernung nur zum Zwecke der Ermöglichung einer Kernspintomographie durchführen lassen, bestritten und vorgetragen, eine Indikation zur Operation habe deswegen vorgelegen, weil der Fixateur aufgrund der erfolgten knöchernen Durchbauung funktionslos geworden sei. Der operative Eingriff sei lege artis erfolgt; es sei auch sachgemäß gewesen, von einer Suche nach dem Bruchstück des Meißels und einer Entfernung abzusehen, weil dies geraume Zeit in Anspruch genommen und zu einer Verlängerung der Operationsdauer geführt hätte, die man dem Patienten aus ärztlicher Sicht nicht habe zumuten können. Über das Risiko des Metallbruches sowie den Verbleib kleinerer Stücke sei der Kläger vor dem Eingriff aufgeklärt worden. Der Begriff "Metallbruch" umfasse auch das - seltene - Risiko von Brüchen des Operationsbestecks. Das Metallstück befinde sich in einer ungefährlichen Lage im Knochen und könne keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen; es könne weder wandern noch zu Nervenschäden führen. Schließlich habe auch die bei dem Kläger vorgenommene Computertomographie hinreichende Ergebnisse erbracht, um eine neurologische Diagnose hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen zu ermöglichen.

Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 7. April 1999 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht mit Blick auf die Ausführungen des in erster Instanz hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. S - es gebe andere Verfahren als die Kernspintomographie, die gleiche oder bessere diagnostische Möglichkeiten zur Feststellung der Ursache der Beschwerden des Patienten böten - geltend, die Operation zur Entfernung des Metalls sei nicht indiziert gewesen. Darüber hinaus behauptet er, der Meißelbruch sei dadurch entstanden, daß der Beklagte zu 1) ein ungeeignetes Operationsbesteck benutzt habe, das entgegen dem Stand der Medizintechnik den nicht urerheblichen Kräften bei der Knochenmeißelung nicht habe standhalten können.

Der Kläger beantragt,

abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein dem Senat angemessen erscheinendes Schmerzensgeld (nicht unter 15.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts, wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor, der Bruch eines Operationsbesteckes könne auch einem sorgfältig arbeitenden Operateur jederzeit unterlaufen. Meißel für die chirurgische Metallentfernung, bei denen ein Bruch mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823, 897 BGB zu. Die vom Landgericht begonnene und vom Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat ergeben, daß dem Beklagten zu 1) ein für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten ursächliches ärztliches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist. Auch ein Aufklärungsversäumnis liegt nicht vor.

I.

1.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R - der als Leitender Oberarzt einer orthopädischen Universitätsklinik über große praktische Erfahrungen und umfassende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt - war die operative Entfernung des Fixateurs völlig unabhängig von der vom Kläger beabsichtigten Vornahme einer Kernspintomographie allein aus Gründen der Erhaltung der Gesundheit des Patienten medizinisch indiziert: Prof. Dr. R hat anhand der praoperativ gefertigten Röntgenbilder vom 28. November 1996 die Lage des Fixateurs im Körper des Klägers erläutert und deutlich gemacht, daß ein solcher mit Schrauben versehender Metallsteg stark "aufträgt" und aufgrund der engen Platzverhältnisse an der Wirbelsäule dazu führt, daß die Muskulatur in diesem Bereich nicht mehr in ihrer natürlichen Form eng anliegt, sondern zur Seite gedrückt wird. Um hieraus drohende gesundheitliche Schäden zu vermeiden, war es nach der Beurteilung des Sachverständigen dringend zu empfehlen, den Fixateur, der seine ursprünglich notwendige Stützfunktion aufgrund der erreichten knochernen Durchbauung verloren hatte und nunmehr - nur noch - einen starren Fremdkörper an der Wirbelsäule darstellte, zu entfernen. Wie Prof. Dr. R ergänzend ausgeführt hat, wird eine Entnahme von funktionslos gewordenen Metallstücken wegen der möglichen Störungen aufgrund der Platzerfordernisse solcher Befestigungselemente von der ganz überwiegenden Anzahl der Fachärzte befürwortet.

2.

Fehler bei der Durchführung des Eingriffs lassen sich nicht feststellen:

a)

Die Erörterung mit dem Sachverständigen hat ergeben, daß der Abbruch eines kleines Teilchens des Knochenmeißels nicht den Schluß zuläßt, das von dem Beklagten zu 1) verwendete Operationsbesteck sei ungeeignet gewesen, oder habe sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden. Prof. Dr. R hat die spezielle Ausgestaltung des chirurgischen Bestecks beschrieben und dabei hervorgehoben" daß ein Knochenmeißel besonders lang und dünn zugespitzt ist - eher ähnlich einem Messer -, um ein möglichst glattes Eindringen in den Knochen zu gewährleisten und eine zu große Absprengung von Knochenmaterial zu verhindern. Aufgrund dieses extrem "schlanken" Schliffs entstehen bei jeder "Bearbeitung" eines Knochens kleine Scharten an der spitzen Seite des Meißels; je nach Härte des Knochenmaterials und der Tiefe der Einbettung des zu entfernenden Metalls in den Knochen lassen sich auch Absplitterungen an einem - geeigneten und einwandfreien - Operationsbesteck nicht immer vermeiden.

b)

Aus den genannten Gründen rechtfertigt der Abbruch einer kleinen Ecke des Meißels auch nicht die Annahme, der Beklagte zu 1) habe das Operationsbesteck unsachgemäß gehandhabt; Prof. Dr. R hat betont, daß auch bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise Absplitterungen eintreten können.

c)

Daß der Beklagte zu 1) darauf verzichtet hat, das abgebrochene Meißelstück zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. R hat anhand der postoperativ gefertigten Röntgenaufnahmen aufgezeigt, daß der Metallsplitter - als er sich von dem Meißel gelöst hatte - in den knöchernen Bereich der Wirbelsäule eingedrungen ist. Mit Blick hierauf ist bereits der erstinstanzlichen hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. S zu dem Ergebnis gelangt, daß es sachgemäß war, keinen Versuch zu unternehmen, den Splitter zu entfernen, weil dies nur mit Hilfe einer Erweiterung des Meißelkanals, die zu einer zusätzlichen Zerstörung von Knochengewebe geführt hätte, möglich gewesen wäre. Dies hätte zu einer Destabilisierung der Wirbelsäule des Patienten führen können. Die hieraus resultierenden Gefahren und möglichen Schäden hat der Gutachter Prof. Dr. S gegenüber dem Belassen des - winzigen - Splitters an Ort und Stelle im Knochen als unverhältnismäßig hoch eingeschätzt und deswegen den Entschluß des Beklagten, keinen Versuch zur Entfernung des Splitters zu unternehmen, auch unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung des Ergebnisses einer Kernspintomographie als angemessen und richtig bezeichnet. Dieser Beurteilung hat sich Prof. Dr. R bei seiner Anhörung ausdrücklich angeschlossen.

II.

Der operative Eingriff zur Metallentfernung war nicht wegen des Fehlens der erforderlichen Einwilligung des Patienten rechtswidrig; ein Aufklärungsversäumnis kann dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Der Umfang der Aufklärung ergibt sich aus dem schriftlich niedergelegten und von dem Kläger unterzeichneten ärztlichen Vermerk zum Aufklärungsgespräch. Dort wird u.a. auf die Möglichkeit des Bruchs von Metallteilen sowie das Risiko, daß solche Teile im Körper verbleiben können, hingewiesen. Diese Belehrung ist als ausreichend anzusehen, auch wenn die spezielle Möglichkeit des Abbruchs eines Metallsplitters des Operationsbesteckes nicht erwähnt wurde. Die Aufklärung soll dem Patienten die Art und Schwere des Eingriffs sowie mögliche Komplikationen erkennbar machen; dazu bedarf es nicht der medizinisch exakten Darstellung der Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen. Vielmehr genügt ein allgemeines Bild von der Schwere und vom Risikospektrum; dies wurde dem Kläger durch die in den erwähnten Unterlagen niedergelegte Darstellung der Möglichkeit des Zurückbleibens von Metallteilen im Körper hinreichend deutlich vor Augen geführt.

III.

Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß die Operation vom 28. November 1996 u einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers geführt hat; der Sachverständige Prof. Dr. R hat keinen Zweifel daran gelassen, daß von dem Meißelsplitter keinerlei Gefahren für die Gesundheit des Patienten ausgehen: Der Vergleich der postoperativen Röntgenbilder mit denjenigen, die von dem Gutachter anläßlich der Untersuchung des Klägers im Mai 2000 angefertigt wurden, hat gezeigt, daß sich an der Position des Splitters nicht die geringste Veränderung ergeben hat; er ist nach wie vor an der selben Stelle in den knöchernen Bereich des Wirbelbogens eingebettet und wird seine Lage im Knochen nach aller Wahrscheinlichkeit auch niemals verändern. Angesichts dieser Position besteht keine - auch nur entfernte - Möglichkeit, daß es durch das Metallteilchen zu Verletzungen von Nerven kommen könnte; Prof. Dr. R hat anhand eines Kernspintomogramms deutlich gemacht, daß der Splitter sich außerhalb des Bereiches, in dem die Nerven verlaufen, befindet und hiervon durch eine feste Knochenbrücke getrennt ist.

Letztlich ist auch die Diagnostik zur Abklärung der - nicht mit dem Metallsplitter im Zusammenhang stehenden - Beschwerden des Klägers durch das in seinem Körper verbliebene Metallstück nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Zwar ist hierdurch auf dem am 30. September 1996 angefertigten Kernspintomogramm eine teilweise Signallöschung hervorgerufen worden, aber - wie Prof. Dr. R anhand des Berichtes des Röntgenologen Dr. T festgestellt hat - es war gleichwohl eine hinreichende Befundung aufgrund der sonstigen bildgebenden Verfahren möglich.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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