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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 9 U 136/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546
BGB § 528 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 528
BGB § 525
BGB § 313
BGB § 530
BSHG § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 136/00

Verkündet am 5. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P die Richterin am Oberlandesgericht S und den Richter am Landgericht M

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 39/00) teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 31.477,08 DM gemäß den §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 BSHG zu. Die Klage ist daher - über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Teil der Zinsen hinaus - abzuweisen.

1. Allerdings hat die Klägerin eventuell bestehende Ansprüche der Erblasserin Ä W durch Anzeige vom 20.06.1996 auf sich übergeleitet. Die Überleitungsanzeige ist rechtswirksam, nachdem der Beklagte erfolglos Widerspruch dagegen eingelegt hat. Von der Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist auszugehen, solange die Klägerin den Bescheid nicht aufgehoben hat. Die Klägerin, die mindestens 31.477,08 DM zur Abdeckung der Heimkosten für die Verstorbene erbracht hat, ist daher forderungsberechtigte Gläubigerin, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. BGH NJW 1985, 2419).

2. Ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB liegt indes nicht vor. Die verstorbene Mutter des Beklagten hat diesem mit Übertragungsvertrag vom 12. September 1991 den 2/3 Anteil an dem Grundstück G nicht, auch nicht teilweise, geschenkt.

a) Eine Schenkung ist anzunehmen, wenn objektiv eine unentgeltliche, d.h. von einer Gegenleistung unabhängige Zuwendung vorliegt. Für eine Rückforderung des Geschenkes wegen Notbedarfs des Schenkers reicht es allerdings aus, wenn eine gemischte Schenkung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem einheitlichen Vertrag der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen Teils nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird (vgl. Senat, OLGA 1999, 349; Palandt/Putzo, § 516 BGB, Rdnr. 13). Vorliegend kommt es daher darauf an, ob Leistung und Gegenleistung nach dem Übertragungsvertrag von 1991 objektiv nicht gleichwertig waren und dies die Parteien des Übertragungsvertrages in ihrer maßgebenden subjektiven Wertung ebenfalls so eingeordnet haben. Hinsichtlich der subjektiven Bewertung gilt grundsätzlich, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses selbst bestimmen können und dürfen (vgl. BGH NJW 1972, 1709, 1710). Es gibt keine Vermutung für den grundsätzlichen Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten (vgl. BGH WM 1995, 1076, 1077). Es ist daher Sache der Klägerin, den Anspruch aus § 528 BGB und die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Die Einschränkung der privatautonomen Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch eine derartige Vermutung ist zwar nur gerechtfertigt wo schutzwerte Interessen berührt werden. Solche werden aber tangiert, wenn die Überleitung des Anspruchs aus § 528 BGB auf den Träger der Sozialhilfe zu beurteilen ist (vgl. BGH WM 1995, 1076, 1078).

b) Trotz dieser Beweiserleichterung hat die Klägerin nicht den Beweis erbracht, mit dem Übertragungsvertrag von 1991 seien objektiv nicht gleichwertige Leistungen und Gegenleistungen. miteinander abgegolten worden und die Parteien hätten dies subjektiv so bewertet.

Ein "Übergabevertrag" ist bei landwirtschaftlichen Anwesen oder Unternehmen regelmäßig ein Vertrag, durch den die Eltern oder ein Elternteil ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eines ihrer Kinder übergeben und dabei für sich ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer bzw. der Übernehmerin noch vorhandenen Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen (vgl. Staudinger-Cremer, § 516 Rdnr. 73). Diesem Modell wurde der eher karge Vertrag von 1991 nachempfunden. Der Beklagte erhielt von seiner Mutter deren 2/3 Grundstücksanteil, wobei die Mutter sich ein Wohnrecht sowie die bereits mit Erbvertrag vom 26.01.1961 vorgesehene Abfindung des Bruders des Beklagten, des Zeugen H W, vorbehielt.

Die Konstruktion als Übergabevertrag in Anlehnung an die Ziele des Erbvertrages von 1961 streitet damit aber noch nicht für die Ansicht Klägerin, es müsse sich um eine gemischte Schenkung handeln. Selbst der ausdrückliche Hinweis in einem Vertrag, bei der Übertragung solle es sich um die Vorwegnahme der Erbfolge handeln, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung schließen (vgl. BGH WM 1995, 1.076, 1077).

Ein solcher Anhaltspunkt könnten die in dem Vertrag ausdrücklich erwähnten Leistungen sein, die auf ein objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung hindeuten. Der Grundstücksteil hatte mindestens einen Wert von 82.000 DM, die vertraglich ausdrücklich erwähnten Verpflichtungen des Beklagten allenfalls einen solchen von 36.847,41 DM.

Nach dem Wortlaut des Vertrages sollte der Wert des übertragenen Grundbesitzes bei 140.000 DM liegen. Die Klägerin selbst will den Wert des 2/3 Grundstückes - ohne Berücksichtigung der Gebäulichkeiten - mit 110.000 DM bemessen wissen. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, der übertragene 2/3 Anteil habe nur einen Wert von 82.000 DM. Für einen solchen niedrigen Wertansatz könnte sprechen, dass es sich nur um einen 2/3 Miteigentumsanteil handelt. Ein solcher Grundstücksanteil - unter Ausschluß des darauf errichteten Gebäudeteils - ist nur schwer verkäuflich. Der Ankauf ist im Grunde nur für den Miteigentümer sinnvoll. Ein an dem üblichen Bodenrichtwert orientierter Verkehrswert dürfte damit kaum zu realisieren sein.

Als Gegenleistung des Beklagten ist im Vertrag zunächst das Wohnrecht der Mutter genannt, das unstreitig mit einem Gesamtbetrag von 25.800 DM anzusetzen ist. Ferner ist die Ausgleichspflicht gegenüber dem Bruder gemäß Erbvertrag von 1961 erwähnt, was einem Betrag von 11.047,41 DM entspricht. Unabhängig davon, ob der Zahlungsbetrag an den Bruder als Auflage im Sinne des § 525 BGB angesehen und bereits deshalb den Wert des Grundstückes mindert oder als direkte Gegenleistung zu verstehen ist, würde ohne sonstige berücksichtigungsfähige Gegenleistungen selbst bei dem vom Beklagten zugestandenen Grundstückswert von 82.000 DM ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bejahen sein.

c) Der Beklagte hat aber schlüssig dargelegt, dass die Übertragung des 2/3 Grundstücksanteils im Jahre 1991 zum Ausgleich der seit 1963 an die Eltern erfolgten Bereitstellung einer Wohnung im Hause C durch ihn erfolgt ist. Die so vorab vom Beklagten erbrachte Leistung in Erwartung der Abgeltung durch Übertragung des Restgrundstücks stellt eine echte "Gegenleistung" und nicht nur ein Motiv für eine belohnende Zuwendung der verstorbenen Mutter im Jahre 1991 dar.

aa) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senates ergeben, dass zunächst den Eltern des Beklagten und nach dem Vorversterben des Vaters im Jahre 1980 der Mutter in dem Haus G eine Wohnung zur Verfügung stand, ohne dass sie dafür bis 1991 ein monatliches Entgelt an den Beklagten zu entrichten hatten. Dies ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen H W, G W, K R M B und D K. Der Zeuge H W, der Bruder des Beklagten, der im Rahmen des Sozialhilfeverfahrens selbst die Überprüfung des Übertragungsvertrages angeregt hat, konnte nur berichten, die Mutter habe ihm von "Abgaben" an den Beklagten erzählt, z.B. für Öl. Von einer Mietzahlung für die Nutzung der Wohnung wusste er nichts zu berichten. Selbst über die Absprachen von 1961 war er nicht informiert, allerdings wußte er, dass die Eltern dem Grunde nach nur über geringe Renteneinkünfte verfügten. Demgegenüber wußte die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Zeugin G W, die zusammen mit dem Beklagten seinerzeit das Haus errichtet hat, davon zu berichten, eine Miete sei von den Eltern nicht gefordert worden. Ihr damaliger Ehemann habe für die Eltern einen Lebenstraum realisiert. Er sei von Zeit zu Zeit zu den Eltern in die Wohnung gegangen, um mit diesen die Nebenkosten abzurechnen. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen R bestätigt, der von Gesprächen insbesondere mit Ä W berichtete, in denen diese erzählte, es ginge ihr gut; W habe im Garten gebaut und seither lebe sie dort, ohne Miete zu zahlen. Dass sich dieser Zeuge daran erinnern konnte, leuchtet ein. Als der Beklagte sich trotz einfacher finanzieller Verhältnisse 1960 anschickte zu bauen, bedeutete dies für seine Freunde, zu denen auch der Zeuge zählte, eine "Sensation". Daraus erklärt sich das Interesse des Zeugen, zu erfahren, wie das Projekt letztendlich finanziert wurde. Das Bereitstellen des Grundstück durch die Eltern, deren Garten zu Bauland aufstieg, war Teil der damaligen Planung, ebenso, dass die Eltern dann dort einziehen würden. Selbst 1990 hat die Mutter des Beklagten dessen neuer Lebensgefährtin noch von dem für sie günstigen Bau des Beklagten in ihrem Garten berichtet. In dieses durch die anderen Zeugen gezeichnete Bild fügt sich schließlich der lange andauernde Streit des Beklagten mit dem Finanzamt ein, von dem der Steuerberater K berichtete, der seit den 70er Jahren die Steuererklärung für den Beklagten fertigte. Die Meinungsverschiedenheit um die Bewertung der Wohnung der Eltern wurde schließlich dahingehend beigelegt, dass das Finanzamt das Bereitstellen der Wohnung ohne Mietleistung steuerrechtlich als Nießbrauchgewährung ansah und der Beklagte auf Abschreibungsmöglichkeiten verzichtete. Zweifelsohne wäre es für den Beklagten bei tatsächlicher Mietzahlung durch die Eltern einfacher gewesen, Abschreibungsmöglichkeiten zu nutzen und den Streit mit dem zuständigen Finanzamt zu vermeiden.

Der Senat hat keinen Anlassen, den Zeugen trotz ihrer teilweisen Nähe zum Beklagten nicht zu glauben. Selbst der Zeuge H W der seinem Bruder - wie auch umgekehrt - keineswegs zugetan ist, konnte nicht von entsprechenden Leistungen der Eltern zur Abgeltung der Nutzung berichten.

bb) Bei dieser "mietfrei" bereitgestellten Wohnung handelt es sich um eine Leistung, die mit der späteren Grundstücksübertragung in einem rechtlichen Zusammenhang steht, auch wenn sie nicht unter III. des Notarvertrags von 1991 Erwähnung gefunden hat.

Allerdings können Leistungen, die abgeschlossen als unentgeltlich in der Vergangenheit vorgenommen wurden, nicht durch nachträgliche Vereinbarung das Moment der Entgeltlichkeit erhalten. Wenn bei der Erbringung einer Leistung kein Entgelt vereinbart war, so kann es durch die spätere Einigung der Parteien nicht nachträglich als entgeltliches Geschäft behandelt werden. Wenn freilich Leistungen zunächst ohne Verpflichtung und ohne vorausgegangenes Leistungsversprechen geleistet werden, so ist es allerdings möglich, dass sie in der erkennbaren Absicht künftiger Ausgleichsforderung vorgenommen werden. In derartigen Fällen handelte es sich dann um vorweggenommene Erfüllungshandlungen in bezug auf einen abzuschließenden entgeltlichen Vertrag. Durch die nachträgliche Entlohnung kommt dann der Vertrag zustande (vgl. BGH NJW 1992, 2566, 2567 f.; Staudinger-Cremer, § 516, Rdnr. 30).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte erkennbar in Absprache mit den Eltern eine Leistung erbracht, für die er zwar nicht sofort, aber später eine Vergütung erwartete. Er stellte eine Wohnung in dem von ihm aus kreditierten Mitteln entrichteten Haus zur Verfügung, ohne dafür ein monatliches Entgelt zu fordern, das ihm die Rückzahlung der Kredite erleichtern hätte. Vielmehr erwartete er eine Gesamtentschädigung durch Übertragung des weiteren 2/3 Anteils der Eltern. Nach dem Erbvertrag sollte er den 2/3 Anteil im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten, wenn beide Elternteile verstorben waren. Damit hatte er keinen "rechtlichen Anspruch" auf die Übertragung des Grundstückes. Er erfüllte aber seinerseits absprachegemäß den "Lebenstraum" der Eltern, im eigenen Haus zu wohnen, obgleich sie sich ein solches trotz des vorhandenen Grundstücks nicht erfüllen konnten. Damit erwartete der Beklagte als juristischer Laie aber eine konkrete Gegenleistung, nämlich die - wenn auch - hinausgeschobene Übertragung des den Eltern verbliebenen Grundstücksanteils.

Auch die Eltern verstanden dies nach dem im 1961 abgeschlossenen Erbvertrag festgehaltenen Motiv so. Dort haben sie ausdrücklich aufnehmen lassen, dass sie die Vorausregelung zugunsten des Beklagten vorgesehen hätten, weil der Beklagte das Grundstück vollständig aus eigenen Mitteln bebauen würde. Im übrigen war aus der damaligen Sicht der Eltern die "Übertragung" des 2/3 Grundstücksanteils im Wege des Erbganges durchaus verständlich. 1961 war das Haus noch nicht errichtet. Indem sie zu 2/3 Grundstückseigentümer blieben, war es ihnen jederzeit möglich, "Druck" auf den Beklagten auszuüben, ihnen die zugesagte Wohnung auch tatsächlich ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung zu stellen.

Wenn dann die Mutter im hohen Alter, nachdem sie 28 Jahre im Haus G gelebt und nur Nebenkosten erstattet hat, bereits vorzeitig die empfangenen Nutzungen absprachegemäß ausgleicht und dem Beklagten das Hausgrundstück noch zu Lebzeiten überträgt, so will sie ihn damit nicht nur belohnen, sondern ihm die längst aus laienhafter Sicht versprochene eigene Leistung, auch wenn sie mit Rücksicht auf § 313 BGB nichtig ist, verschaffen. Daran ändert auch der formelhafte Hinweis des Vertrags auf die §§ 528, 530 BGB nichts. Dass die Übertragung 1991 möglicherweise auf Drängen der Zeugin B auch vor dem Hintergrund einer Heimaufnahme der Frau W geschehen ist, die es ihr dann nicht mehr ermöglichen würde, den Beklagten für seine bereits erbrachten Leistungen zu entschädigen, führt nicht dazu, das Rechtsgeschäft von 1991 doch als zumindest teilweise unentgeltliches anzusehen (vgl. Senat, OLGR 1996, 197). Dafür spricht gerade auch nicht die Beibehaltung der Ausgleichspflicht gegenüber dem Bruder. Der Vertrag von 1991 setzte den Erbvertrag von 1961 um. Dazu gehörte auch die Ausgleichspflicht gegenüber dem Bruder; ihn durch die vorzeitige Übertragung ihres Miteigentumsanteil zu benachteiligen, bestand kein Anlass.

Schließlich kann auch aus den von der Klägerin erstmals im Senatstermin vom 15.01.2001 eingeführten - und aus der Sozialhilfeakte entnommenen - Schreiben des Zeugen H W über den Vermögensbestand der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Heim, nichts entnommen werden, das gegen dieses Vertragsverständnis sprechen würde.

Anhaltspunkte, die dennoch dafür sprächen, die Mutter habe 1991 den Beklagten trotzdem nur belohnen wollen, hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht aufgezeigt.

c) Da mit der Grundstücksübertragung von 2/3 nach der Vorstellung der Parteien die Mietleistungen insgesamt abgegolten werden sollten, bedarf es auch nicht der genauen Berechnung, in welcher Höhe Mietleistungen seit 1963 anzusetzen sind. Entscheidend ist hier, dass die Parteien subjektiv im Hinblick auf den verfolgten Zweck ihre Leistungen insgesamt als gleichwertig angesehen haben.

Gerade an der Einbeziehung der Ausgleichspflicht gegenüber dem Bruder in den Vertrag von 1991 zeigt sich, dass die Vertragsparteien keine Abrechnung "auf Heller und Pfennig" beabsichtigten, sondern ihre gegenseitigen Leistungen in ein Gesamtgefüge einstellen wollten, das sie subjektiv als ausgeglichen betrachteten.

Nach alledem kann nicht von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 546 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

Streitwert und Beschwer der Klägerin: 31.477,08 DM.

Ende der Entscheidung

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