Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: I-1 U 128/07
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVG, ZPO, SGB XI, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 760 Abs. 2
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1 2. Alternative
BGB § 843 Abs. 2
BGB § 847 a.F.
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
BGB § 1629
BGB § 1796
BGB § 1909
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 2
ZPO § 546
SGB XI § 36
SGB VI § 3 Satz 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 18. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ei-ne vierteljährliche Rente von 765,-- €, zahlbar in je drei gleichen monatlichen Raten jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals am 6. Oktober 2003, zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 120.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 30. November 1994 nach dem 28. März 2007 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 83 % der Klägerin und zu 17 % der Beklagten zur Last. Davon ausgenommen ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Gerichtskosten in Höhe von 1.256,-- € sowie ihre Verpflichtung, der Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.199,35 € zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- € abzumindern, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,-- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 30. November 1994 in Belgien mit einem Pkw ereignet hat, der von der Mutter der Klägerin gesteuert wurde. Die seinerzeit 15 Monate alte Klägerin saß in dem Fahrzeug in ihrem Kindersitz festgeschnallt. Infolge Eisglätte verlor die Mutter die Gewalt über den Personenkraftwagen und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Regulierung des bis Juli 2000 entstandenen materiellen Schadens erfolgte einvernehmlich. Vorprozessual hat die Beklagte eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 204.500,00 € erbracht. Durch Beschluss vom 30. Juli 2003 hat das Amtsgericht S. zu dem Aktenzeichen XXX den Eltern der Klägerin gemäß §§ 1629, 1796 BGB die elterliche Sorge bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallgeschehen entzogen und zugunsten der Klägerin eine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB angeordnet. Zum Ergänzungspfleger hat das Amtsgericht Rechtsanwalt P in S bestellt.

Mit ihrer am 10. Oktober 2003 anhängig gewordenen Klage hat die Klägerin, vertreten durch den Ergänzungspfleger, die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pflegekosten für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2003 sowie für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Renten von 946,05 € für den Aufbau einer Rente der sie pflegenden Mutter sowie die Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes verlangt. Schließlich hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sämtliche durch die Errichtung der Ergänzungspflegschaft entstandenen Kosten zu tragen und ihr unfallbedingte materielle und immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.

Durch das Unfallgeschehen wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie erlitt eine Halswirbelsäulenverletzung, die osteosynthetisch versorgt werden musste. Infolge dessen trat eine motorisch-funktionelle komplette hohe Halsmarklähmung unterhalb des siebten Halsmarksegmentes in Verbindung mit einer vollständigen Blasen- und Mastdarmlähmung ein. Die Klägerin ist von einer Tetraplegie betroffen, infolge der sie nur ihre Arme bewegen kann. An den unteren Extremitäten fehlt jede Bewegungsfähigkeit und Schmerzempfindlichkeit. In gleicher Weise sind davon die Unterarme, die Hände und Finger betroffen. Die Klägerin kann mit ihren Händen nicht greifen und sie haben keine Spreizfunktion. Der Einsatz der Hände ist nur über die Handballen möglich.

Die Brustmuskulatur und Zwischenrippenmuskulatur sind ebenfalls gelähmt. Die Klägerin, die etwa siebenmal täglich katheterisiert werden muss, wird zeitlebens auf den Rollstuhl angewiesen und zu 100 % erwerbsunfähig sein. Ihre Mutter hat ihren Beruf als examinierte Krankenschwester aufgegeben, um sich ganztägig der Pflege zu widmen.

Erstinstanzlich haben die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich der Kosten der Errichtung der Ergänzungspflegschaft sowie einen weiteren Teilvergleich (Nr. 1) betreffend noch nicht gezahlte Pflegekosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 sowie für die Zeit danach nebst einem letzten Teilvergleich (Nr. 6) in Bezug auf zusätzliche Fahrzeugkosten für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 geschlossen.

Zuletzt hat die Klägerin noch beantragt,

1. (ursprünglicher Klageantrag zu 3)

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober 2003 Altersvorsorgekosten für den Aufbau einer Rente ihrer Mutter als Pflegeperson von monatlich derzeit 946,05 € zu zahlen und zwar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats;

2. (ursprünglicher Klageantrag zu 4)

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 200.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2000 zu zahlen;

3. (ursprünglicher Klageantrag zu 6)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden materiellen und immateriellen Zukunftsschaden, soweit dieser nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entsteht, aus dem Unfall vom 30. November 1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezogen auf die Altersvorsorgekosten hat sie die Ansicht vertreten, ebenso wenig wie Ersatz für fiktive Heilungs- und Pflegekosten verlangt werden könne, seien fiktive Rentenversicherungsbeiträge ersatzfähig. Das von der Klägerin verlangte Schmerzensgeld bewege sich in einer Größenordnung, die für schwerwiegendere Verletzungen unter Hirnbeteiligung gerechtfertigt seien. Den Feststellungsanträgen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie eines Pflege-Gutachtens hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine vierteljährliche Rente von 765,00 €, zahlbar in drei gleichen monatlichen Raten, jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals am 6. Oktober 2003, zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Unfallschäden zu ersetzen, soweit diese nach dem 28. März 2007 entstanden sind und künftig entstehen werden, und kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 843 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente zum ergänzenden Aufbau einer Altersvorsorge für ihre Mutter. Der Anspruch sei grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten, könne aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 421) aufgrund besonderer Umstände daneben einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung des helfenden Mitgliedes der Familie der Geschädigten umfassen. Es wäre unbillig, die Altersversorgung der Mutter der Klägerin auf die diesbezüglichen Zahlungen der Pflegekasse zu beschränken. Denn diese Versorgung sei erheblich niedriger als sie es bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Mutter der Klägerin gewesen wäre; zudem sei sie auch erheblich niedriger als die Altersversorgung einer professionellen Pflegekraft.

Es stelle eine ausgewogene Lösung für den Streitfall dar, auf den Aufwand abzustellen, den eine Altersversorgung erfordert hätte, wie sie die Mutter der Klägerin bei Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erwirtschaftet hätte und die sich mit den Aufwendungen für den Einsatz einer professionellen Pflegekraft deckten. Davon abzusetzen seien die seitens der Pflegekasse geleisteten Zahlungen.

Auf der Grundlage der Berechnungen der Sachverständigen M. errechne sich danach eine monatliche Unterdeckung von 255,00 €. Diese Zahlung sei gemäß §§ 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB als eine für drei Monate im Voraus zu entrichtende Geldrente zu erbringen. Wegen der beantragten leicht späteren Fälligkeitstermine könne jedoch im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Tenorierung nicht erfolgen.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung stehe der Klägerin noch ein Restschmerzensgeld von 100.000,00 € zu. Es stehe die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, weshalb bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen maßgeblich zu berücksichtigen sei. Anders als in den Fällen, die der Zuerkennung von Schmerzensgeldbeträgen in der Größenordnung von 500.000,00 € in mehreren seit dem Jahre 2001 ergangenen Urteilen zugrunde lägen, sei die Klägerin geistig gesund und in der Lage, in weiten Bereichen am normalen Sozialleben teilzunehmen.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Noch vor der Begründung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte dieses zurückgenommen.

Die Klägerin verfolgt hinsichtlich der Altersvorsorgekosten für ihre Mutter sowie in Bezug auf das Schmerzensgeld ihre erstinstanzlichen Zahlungsverlangen weiter und wiederholt dazu ihr früheres Vorbringen. Nach ihrer Berechnung und unter Berücksichtigung der monatlichen Pflegeleistungen nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom 15. November 2006 seien von der Beklagten für die Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 zusätzlich monatlich 565,91 € sowie für die Zeit ab August 2004 monatlich zusätzlich 726,55 € an Rentenbeiträgen für die Altersversorgung ihrer Mutter zu erbringen.

Darüber hinaus vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, mit Rücksicht auf die Schwere ihrer Unfallverletzung und deren Dauerfolgen sei ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 400.000,00 € angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1.

unter Abänderung des am 18.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: XXX, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.10.2003 bis einschließlich 31.07.2004 für den Aufbau einer Rente der Kindesmutter als Pflegeperson monatlich 565,91 €, und beginnend ab dem 01.08.2004, monatlich 726,55 € zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats;

2.

unter Abänderung des am 18.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: XXX, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das fachärztliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. vom 18. November 2005 (Bl. 143 ff. d.A.) sowie auf das Pflege-Gutachten der Sachverständigen M. vom 31. Oktober 2005 (Bl. 162 ff. d.A.), der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 4. April 2006 (Bl. 189 f. d.A.) sowie auf das Terminprotokoll des Landgerichts vom 25. Oktober 2006 betreffend die Anhörung des Sachverständigen Dr. S. (Bl. 229 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.

Soweit sie das Urteil des Landgerichts wegen der Höhe der Altersvorsorgekosten ihrer Mutter angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente auf der Rechtsgrundlage des § 843 Abs. 1 BGB für die Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 und für die Zeit ab August 2004 über die durch das Landgericht festgesetzte Höhe von 255 € hinaus den Betrag von 565,91 € bzw. von 726,55 € monatlich umfassen soll. Unabhängig davon beruht das diesbezügliche Rechenwerk der Klägerin ohnehin auf einer Zahlengrundlage, die weder im Wege eines Teilvergleichs noch durch eine vollständige Tatsachenaufklärung gesichert ist, ohne dass Anlass zu einer ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat besteht.

Die Berufung hat einen Teilerfolg hinsichtlich des von der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG weiterverfolgten Schmerzensgeldbegehrens. Dieses steht ihr allerdings nicht in der verlangten Gesamthöhe von 400.000,-- € zu, sondern die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten ist auf den Betrag von 325.000,-- € beschränkt. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten von 204.500,-- € verbleibt ein zu tenorierender Schmerzensgeldsaldo von 120.500,-- €.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

A I.

Nicht schlüssig ist die Berechnung der Klägerin betreffend die Ermittlung der Altersvorsorgekosten für ihre Mutter mit dem Ergebnis monatlicher Rentenbeträge von 565,91 € (Oktober 2003 bis Juli 2004) und von 726,55 € (Zeitraum ab August 2004). Das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk ist mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage in mehrfacher Hinsicht angreifbar.

1) Außer Zweifel steht aber, dass die Klägerin als sogenannten normativen Schaden die Rentenbeiträge in Form des - hier hypothetischen - Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils geltend machen kann, die zum Aufbau einer Alterssicherung der sie pflegenden Mutter mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind. Eine entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten hat das Landgericht ungeachtet der seitens der Beklagten geäußerten Zweifel dem Grunde nach zu Recht angenommen.

a) Nach § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB ist der Schädiger verpflichtet, einem Geschädigten im Rahmen des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse auch die ihm gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit angemessen abzugelten (BGH NJW 1999, 421, juris Rdnr. 13). Wird für den Pflegebedürftigen eine Hilfskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt, fallen die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Werden die Dienste eines selbständigen professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen, so fließen die Kosten der Alterssicherung der Pflegeperson in den Preis der Pflegeleistung ein; entsprechendes gilt im Fall der Bereitstellung häuslicher Pflegeleistung als Sachleistung im Sinne des § 36 SGB XI. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Schädiger in diesen Fällen - unmittelbar oder mittelbar - den Aufwand für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson tragen muss. Nichts anderes kann im Ergebnis für die Kosten gelten, die im Falle der innerfamiliären Pflege durch die Rentenversicherungspflicht des als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wirkenden Familienangehörigen entstehen (BGH a.a.O., juris Rdnr. 16).

b) Für die Bemessung des Aufwandes der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung ist auf den Bruttolohn einer vergleichbar angestellten Pflegekraft abzustellen.

aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung auf die Netto-Vergütung einer vergleichbaren Ersatzkraft abgestellt (BGH NJW 1983, 1425). Indes hat er die Netto-Vergütung schon seinerzeit für den Fall nicht als zwingende Bemessungsgrundlage bezeichnet, dass besondere Umstände einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorung des helfenden Mitglieds der Familie gebieten, wenn etwa - wie hier - die pflegende Mutter des oder der Geschädigten durch Aufgabe ihrer eigenen Berufstätigkeit einen auszugleichenden Nachteil erleidet (BGH a.a.O.; juris Rdnr. 13).

bb) Von dem Nettolohn kann nicht mehr als allgemeine Bemessungsgrundlage ausgegangen werden. Denn auf der Grundlage der Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. sind seit 1. April 1995 auch Familienangehörige des Geschädigten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen den Verletzten wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Sind - wie hier - diese Voraussetzungen erfüllt, ist die der Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten dienende innerfamiliäre Pflegeleistung nunmehr ebenso wie die Dienste fremder, entgeltlich tätiger Hilfskräfte mit gesetzlich geregelten Rentenversicherungsbeiträgen belastet. Diese sind unabhängig davon, auf welche Weise die unfallbedingt erforderlich gewordene, haftungsrechtlich dem Schädiger zuzurechnende Pflege bewirkt wird, Teil des der Schadensbehebung dienenden Aufwands. Eine Beschränkung auf den Nettolohn findet daher nicht mehr statt. (BGH NJW 1999, 421, juris Rdnr. 15).

c) Die Zahlungen, die seitens der Pflegekasse für den Aufbau einer Altersvorsorge der Mutter der Klägerin geleistet werden und die sich unstreitig auf monatlich 245,-- € belaufen, bilden nicht die Grenze der ersatzfähigen Rentenbeiträge. Denn sie werden unter Einbeziehung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils (durch das Landgericht jeweils mit 250,-- € in Ansatz gebracht) nicht dem hypothetischen Bruttolohn gerecht, welcher der Mutter der Klägerin wegen des Umfanges ihrer Pflegetätigkeiten zusteht.

aa) Unstreitig hat die Mutter der Klägerin ihre Tätigkeit als examinierte Krankenschwester aufgegeben, um sich voll der Pflege und Betreuung ihres unfallverletzten Kindes widmen zu können. Sie hat die Behauptung aufgestellt, im Falle der Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit bezöge sie - wie anhand der Gehaltsabrechnung der Berufskollegin M. dargestellt - das übliche Gehalt einer examinierten Krankenschwester.

bb) Das Landgericht hat sich deshalb zu Recht veranlasst gesehen, durch Beschluss vom 11. August 2004 u.a. Beweis zu der Frage zu erheben, wie hoch der durchschnittliche Netto/Brutto-Stundenlohn einer examinierten Krankenschwester in der Altersstufe der Mutter der Klägerin ist (Bl. 88 d.A.). Diesen hat die Sachverständige M. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D. in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2006 auf der Grundlage einer Bruttovergütung von 2.570,15 € mit 15,35 € bzw. auf der Grundlage einer Nettovergütung von 1.557,62 € mit 9,30 € ermittelt (Bl. 189, 190 d.A.). Der danach maßgebliche Beitrag für die Rentenversicherung stellt sich nach der Aufstellung der Sachverständigen auf 250,59 € (Bl. 190 d.A.).

cc) Ausgehend von der sachverständig ermittelten Bruttovergütung einer examinierten Krankenschwester hat das Landgericht dann in nicht zu beanstandender Weise den in der gutachterlichen Stellungnahme als Arbeitnehmer-Anteil zur Rentenversicherung ausgewiesenen Betrag von - abgerundet - 250,-- € um den Arbeitgeberanteil verdoppelt, die so gebildete Summe von 500,-- € um die Altersvorsorgeleistungen der Pflegekasse (XXX-Zahlung von 245,-- €) verringert und auf diese Weise die von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erfasste monatliche Unterdeckung von 255,-- € errechnet (Bl. 6 UA; Bl. 325 d.A.). In den Tenor der angefochtenen Entscheidung Eingang gefunden hat dann der vierteljährliche Rentenbetrag von 765,-- € (255,-- € x 3 Monate).

II.

Gegen diese abstrakte Berechnung der von der Beklagten monatlich aufzubringenden Rentenbeträge, welche nach dem erstinstanzlichen Klagevorbringen geboten war, wendet sich die Klägerin nunmehr ohne Erfolg mit dem Ziel, nach Maßgabe einer konkreten Schadensberechnung deutlich höhere monatliche Rentenbeiträge durchzusetzen.

Die Klägerin unternimmt den vergeblichen Versuch, in Bezug auf die streitige Altersvorsorge für ihre Mutter die Regelung Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden zu lassen, die bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2007 (Bl. 267 ff. d.A.) als Vorschlag zum Abschluss eines Teilvergleichs Nr. 2 in Abänderung des entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlages (Beschluss vom 15. November 2006; Bl. 235 d.A.) enthalten war. Die Anregung der Klägerin war an dem Widerstand der Beklagten gescheitert, die in ihren Schriftsätzen vom 13. Dezember 2006 (Bl. 257 ff. d.A.) und vom 25. Januar 2007 (Bl. 287 d.A.) ihre Schadensersatzverpflichtung schon dem Grunde nach und mit ergänzenden bestreitenden Ausführungen zur Höhe in Abrede gestellt hatte. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist in Darlegung und Berechnung der geltend gemachten monatlichen Altersvorsorgebeträge von 565,91 € und von 726,55 € identisch mit ihren Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2007. Ausweislich der Berufungserwiderung der Beklagten hat sich an ihrem bestreitenden Vorbringen - insbesondere auch zur Höhe der von der Klägerin errechneten Monatsbeträge - nichts geändert (Bl. 387 ff. d.A.).

1) Entgegen den Berechnungsansätzen der Klägerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand weder für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 noch für die Zeitspanne ab August 2004 der Umfang der monatlichen Pflegeleistungen ihrer Mutter jeweils mit dem Betrag von 1.674,-- € als Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden (Bl. 360, 362 d.A.). Denn aus den Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 15. November 2004 zu II. Ziff. 1 (Bl. 236/242 d.A.) geht zweifelsfrei hervor, dass die Summe von 1.674,-- € lediglich auf einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO beruhte, in die streitiges, teilweise noch beweisbedürftiges Vorbringen der Klägerin Eingang gefunden hatte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Darlegung im Beschluss, eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Zeitbedarfs für Pflegetätigkeiten sei "dabei praktisch unmöglich" und "nach dem bisherigen Stand des Rechtsstreits" gelangte das Gericht "nach freier Überzeugung im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO" (Bl. 237 d.A.) u.a. zu dem Ergebnis, dass "im Rahmen des Vorschlags für die Pflegeleistungen der Mutter, welche mit den Aufgaben einer professionellen Pflegekraft zusammen hängen, folgender Betrag "angesetzt werde:" 6 Stunden/Tag x 9,30 €/Stunde x 30 Tage/Monat = 1.674,-- €/Monat. (Bl. 238 d.A.)

2) Grundlage dieser Berechnung war neben dem der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen M. vom 4. April 2006 entnommenen täglichen Pflegeleistungsaufwand von 322 Minuten ein Aufschlag im Zusammenhang mit dem Streitpunkt der tatsächlichen Durchführung täglicher krankengymnastischer Behandlungsmaßnahmen. Diese hat das Landgericht in seinem Vergleichsvorschlag mit einem Aufschlag von 38 Minuten berücksichtigt, so dass es zu der vorläufigen Annahme eines täglichen Pflegeaufwandes von 360 Minuten oder 6 Stunden je Tag gelangt ist (Bl. 237, 238 d.A.). Für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung hat das Landgericht zu Ziff. IV. 1. seines Beschlusses vom 15. November 2006 u.a. eine Beweiserhebung über die Frage angeordnet, ob die Mutter der Klägerin tägliche Krankengymnastik mit ihrer Tochter durchführe und gegebenenfalls in welchem Umfang (Bl. 244 d.A.). Da es in der Folgezeit nicht zu einer Beweiserhebung über dieses Thema gekommen ist, beruht der durch das Landgericht geschätzte Pflegeaufwand von 1.674,-- € weiterhin auf einer jedenfalls teilweise streitigen Tatsachengrundlage.

3a) Zwar haben die Parteien in der Sitzung vom 28. März 2007 einen "Teilvergleich Nr. 1" geschlossen, der hinsichtlich rückständiger Pflegekosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 und für die Zeitspanne danach - bis auf zu vernachlässigende Marginaldifferenzen - genau die Zahlungsbeträge enthält, die bereits Gegenstand des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 15. November 2006 waren. Insbesondere hat darin durchgehend der bezeichnete Sockelbetrag von 1.674,-- € als Aufwand "für die Pflegeleistungen der Mutter" Eingang gefunden, welche täglich "mit den Aufgaben einer professionellen Pflegekraft zusammen hängen" (Bl. 238, 241, 242 d.A.). Die gütliche Einigung der Parteien vom 28. März 2007 betraf jedoch nur den Streitpunkt rückständiger Pflegekosten für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2006 sowie künftiger Pflegekosten für die Zeitspanne nach dem 1. Januar 2007 (Teilvergleichsvorschlag Nr. 1 vom 15. November 2006 (Bl. 234, 245 d.A.).

b) Die gegenständlich beschränkte Teilvergleichsregelung vom 28. März 2007 hat aber keinerlei Bindungs- oder Feststellungswirkung in Bezug auf den noch offenen Streitpunkt rückständiger und künftiger Altersvorsorgebeiträge für die Mutter der Klägerin. Diesbezüglich fehlt es an einer - auch nur teilweisen - gütlichen Einigung der Parteien, welche den bezeichneten Sockelbetrag als die wesentliche Berechnungsgrundlage nach Maßgabe des Berufungsvorbringens ihrem Streit entzieht. Auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote zur Höhe des streitgegenständlichen Pflegeaufwandes nimmt die Klägerin jedoch in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr Bezug.

c) Übernähme man aber den - hinsichtlich seiner Zusammensetzung teilweise streitigen - Sockelbetrag von 1.674,-- € aus dem Teilvergleich vom 28. März 2007 in die Berechnung der Höhe der noch geltend gemachten monatlichen Rentenbeiträge, müsste sich die Klägerin konsequenterweise auch die folgende Tatsache entgegenhalten lassen: Nach der gütlichen Einigung vom 28. März 2007 haben für die Bemessung der Höhe der Entschädigung vergangener und künftiger Pflegeleistungen der Mutter die Sonn- und Feiertagszuschläge gerade keine Berücksichtigung gefunden, die nunmehr ein zentraler - weiterhin streitiger - Gesichtspunkt ihrer berufungsgegenständlichen Berechnung sind. Vergeblich hat die Klägerin versucht, diese Zuschläge in Verbindung mit einem Aufschlag für Nachtarbeit in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2007 geltend zu machen (Bl. 263, 264 d.A.) und in den Teilvergleich Nr. 1 vom 28. März 2007 einfließen zu lassen. Wollte man jedoch dieser gütlichen Einigung eine Bindungs- oder Feststellungswirkung hinsichtlich des Sockelbetrages für den vergütungsfähigen Aufwand der täglichen Pflegeleistungen beimessen, müsste andererseits auch die mit dem Vergleich verbundene Sperrwirkung die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge betreffend zum Zuge kommen. Dies will die Klägerin indes ausweislich ihrer Berufungsbegründung gerade nicht.

III.

Unabhängig davon scheitert die Begründetheit der Berechnung der Rentenbeiträge in der Berufungsschrift aus weiteren Erwägungen:

1) Die darin enthaltenen Aufschlagsbeträge von 393,75 € (Zeit bis Juli 2004) bzw. von 731,25 € (Zeit ab August 2004) beruhen ebenfalls auf streitiger, bisher nicht durch Beweisaufnahme geklärter Tatsachengrundlage.

a) Denn diese Beträge sind auch dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 15. November 2006 entnommen. Darin hat das Landgericht "für die weiteren Tätigkeiten der Mutter, die grundsätzlich keine professionelle Pflegekraft erfordern (also die Fahrten zur Schule, zum Rollstuhlsport usw.)" Zusatzbeträge von 393,75 € monatlich (bis Juli 2004) bzw. von 731,25 € monatlich (seit August 2004) berücksichtigt (Bl. 238/241 d.A.). Diese Zusatzbeträge haben dann unter Einschluss des bezeichneten Sockelbetrages von 1.674,-- € die Monatsbeträge ergeben, welche das Landgericht zu dem Punkt "Pflegekosten" für die Zeit bis Juli 2004 mit monatlich 2.067,75 € und für die Zeit ab August 2004 mit monatlich 2.405,25 € als Grundlage seines Vergleichsvorschlages über einen Gesamtbetrag von 51.193,-- € (aufgerundet 52.000,-- €) berücksichtigt hat (Bl. 241, 242 d.A.).

b) Die Höhe der vorgenannten und nunmehr von der Klägerin in ihrer berufungsgegenständliche Berechnung übernommenen Zusatzbeträge ist in vielfacher Hinsicht streitig. Hätten die Parteien nicht den "Teilvergleich Nr. 1" am 28. März 2007 geschlossen, hätte über das Streitthema der "Tätigkeiten der Mutter, die grundsätzlich keine professionelle Pflegekraft erfordern" eine umfangreiche Tatsachenaufklärung zu insgesamt 6 Beweisthemen mit der Vernehmung von 5 Zeugen erfolgen müssen. Darüber verhält sich die Eventualanordnung des Landgerichts zu Ziff. IV. des Beschlusses vom 15. November 2006 (Bl. 244/245 d.A.).

c) Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote betreffend die Tätigkeiten ihrer Mutter, "die grundsätzlich keine professionelle Hilfe erfordern", nicht mehr Bezug nimmt. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung hat sich in erster Instanz gerade nicht durch vollständige Tatsachenaufklärung herausgestellt, dass die Pflegeleistungen der Mutter erheblich über den normalen Tätigkeitsumfang einer Krankenschwester - was die streitigen Beträge von 393,75 € und 731,25 € anbelangt - hinausgehen. Die Klägerin rügt dementsprechend nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO, dass das Landgericht eine notwendige Tatsachenaufklärung zur Berechnung der Höhe der für ihre Mutter zu berücksichtigenden begründeten Rentenversicherungsbeiträge unterlassen habe.

2) In rechtlicher Hinsicht ist zudem der folgende Gesichtspunkt von Bedeutung:

a) Eine zusätzliche Betreuung, welche die Eltern in ihrer Freizeit ihrem gesundheitlich geschädigten Kind zuteil werden lassen, kann nur dann im Rahmen des § 843 Abs. 1 BGB als vermögenswerte Leistung im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes schadensersatzrechtlich ersatzpflichtig sein, wenn sie den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen "unvertretbaren" Zuwendung verlässt und sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH NJW 1999, 281; juris Rdnr. 9). Soweit aber die geltend gemachte Betreuung in ihrem Schwerpunkt eine spezifisch den Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung darstellt, kommt eine Ersatzfähigkeit mangels einer die Vermögenssphäre betreffenden Leistung und entsprechenden Vermögenseinbuße nicht in Betracht. Vermehrte elterliche Zuwendung in diesem Sinne ist, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht zugänglich (BGH a.a.O.; juris Rdnr. 10 mit Hinweis auf BGHZ 106, 28, 31).

b) Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass die von der Mutter der Klägerin übernommenen Autofahrten zu Ergotherapie- und Krankengymnastikmaßnahmen sowie zu Rollstuhlsportveranstaltungen nebst Wasch- und Reinigungsarbeiten für Kleidung, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände wegen der körperlichen Behinderung ihrer Tochter zeitaufwendig sind. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die von Eltern für ihre Kinder durchgeführten Fahrten zu Schule, Sport- und Freizeitveranstaltungen und gegebenenfalls zur Ermöglichung ärztlicher oder therapeutischer Betreuung in der Regel im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Personensorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht werden. Auch soweit aus bestimmten Gründen damit in Zusammenhang stehende Zeit- und Geldaufwendungen den Rahmen des Üblichen übersteigen, können sich diese noch als Ausfluss vermehrter elterlicher Zuwendung darstellen, die nach den obigen Ausführungen dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht zugänglich ist. Deshalb ist von vornherein zweifelhaft, ob die durch das Landgericht vorläufig mit Monatsbeträgen von 393,75 € bzw. von 731,25 € bewerteten Zusatzleistungen der Mutter der Klägerin für Tätigkeiten, die "keine professionelle Pflegekraft erfordern", selbst im Falle ihres Nachweises jeweils in voller Höhe Eingang in die berufungsgegenständliche Berechnung der Rentenbeiträge finden können. In einem gewissen Umfang übernehmen auch Eltern eines gesunden Kindes für dieses Fahrten zur Schule, zu Sport- und Freizeitveranstaltungen oder zur medizinischen Versorgung. Unzweifelhaft fallen in einem Kinderhaushalt auch regelmäßig Wasch- und Reinigungsarbeiten an. Allerdings bedarf dieses Thema hinsichtlich der Umfangsfrage keiner vertiefenden Erörterung.

3) Von Bedeutung ist nämlich der folgende rechtliche Gesichtspunkt: Der Ersatzanspruch des/der Geschädigten aus § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der ihn/sie pflegenden Angehörigen betrifft nach der Rechtsprechung nur Leistungen im Sinne von Pflegediensten im eigentlichen Sinne, die alternativ von einer professionellen Pflegekraft oder einem solchen Pflegedienst übernommen werden könnten (BGH NJW 1999, 421 sowie BGH NJW 1999, 2819). Zeit- und sonstige Aufwendungen der Mutter der Klägerin, die durch Fahrten zur Grundschule, zum Gymnasium, zur Ergotherapie, zum Rollstuhlsport, zur Krankengymnastik sowie durch ihr partielles Verweilen am jeweiligen Zielort während der Dauer der betreffenden Veranstaltung veranlasst sind, zählen nicht zu den Pflegediensten im vorgenannten Sinne. Gleiches gilt hinsichtlich der Erledigung von Wasch- und Reinigungsarbeiten, die sich auf Wäsche, Kleidung und Gebrauchsgegenstände der Klägerin beziehen. Für diese Verrichtungen wird - um die Formulierung des Landgerichts im Beschluss vom 15. November 2006 zu übernehmen - "keine professionelle Pflegekraft" benötigt. Damit kann der für diese Verrichtungen verbundene Zeitaufwand mit den Monatsbeträgen von 393,75 € und 731,25 € entgegen dem Ansatz der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch keinen Eingang in die Berechnung der Vergütung einer professionellen Pflegekraft finden, die für die Bestimmung der Rentenversicherungsanteile maßgeblich ist.

4) Unterstellt man die in der Rechtsmittelbegründung ausgeführte Berechnung unter Außerachtlassung der oben aufgeführten Bedenken als sachlich und rechnerisch richtig und lässt man aus dem vorgenannten Grund die Zusatzbeträge von 393,75 € "für die weiteren Tätigkeiten der Mutter" bis Juli 2004 bzw. von 731,25 € "für die weiteren Tätigkeiten der Mutter" ab August 2004 außer Betracht, ergibt sich für beide Zeiträume jeweils ein Nettobetrag von 1.813,50 € (1.674,-- € + 139,50 €). Die auf der Grundlage der Sozialdaten der Mutter der Klägerin beruhende gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen M. vom 4. April 2006 lässt erkennen, dass jene für Steuer- und Sozialversicherungsabgaben hypothetisch einen Anteil von etwa 40 % ihres Bruttoeinkommens als examinierte Krankenschwester abführen müsste (1.557,62 € zu 2.570,15 €; Bl. 190 d.A.). Rechnet man den Anteil von 40 % dem vorgenannten Nettoeinkommen (1.813,50 €) hinzu, ergibt sich ein hypothetischer Bruttobetrag von 2.538,90 €. Dieser ist bis auf eine Minusdifferenz von 31,25 € fast deckungsgleich mit dem durch die Sachverständige berücksichtigten Bruttovergütungsbetrag von 2.570,15 €, mit welchem der durch sie ermittelte und durch das Landgericht - bis auf die Dezimalstellen - in doppelter Höhe übernommene Rentenversicherungsanteil von - abgerundet - 250,00 € korrespondiert. Diese Gegenüberstellung macht deutlich, dass es an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin hinsichtlich der Höhe der berufungsgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge fehlt, soweit diese über die Berechnungsansätze im angefochtenen Urteil hinaus gehen.

B

I.

Einen Teilerfolg hat die Klägerin, soweit sie mit ihrem Rechtsmittel ein Schmerzensgeld verlangt, welches über der ihr durch das Landgericht zuerkannten Summe liegt.

Unstreitig hatte die Beklagte vorprozessual bereits als Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin einen Betrag von 204.500,-- € gezahlt. Da das Landgericht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 100.000,-- € zuerkannt hat, läuft im Ergebnis die ihr zugesprochene Entschädigung auf den Gesamtbetrag von 304.500,-- € hinaus.

Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass diese Entschädigung nicht in jeder Hinsicht ihren unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen gerecht wird. Sie hat nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages im Umfang von insgesamt 325.000,-- €. Da die Beklagte zwischenzeitlich auch den durch das Landgericht tenorierten weiteren Schmerzensgeldbetrag von 100.000,-- € entrichtet hat mit der Folge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen der Parteien insoweit, bezieht sich der Tenor der Berufungsentscheidung des Senats nur noch auf den offenen Spitzenbetrag von 120.500,-- €.

1) Die Beklagte dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei dem Ermessen des erstinstanzlich entscheidenden Richters überlassen und könne nur bei, von der Klägerin nicht vorgetragenen, Rechtsfehlern abgeändert werden (Bl. 370 d.A.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710).

2) Bemessungsgrundlagen für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger innerhalb vernünftiger Grenzen im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 61. Aufl., § 847, Rdnr. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

3) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als Folge von Verkehrsunfallverletzungen tritt gewöhnlich die Genugtuungsfunktion zu Gunsten der Ausgleichsfunktion der Zahlung in den Hintergrund. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Fahrerin des Unfallfahrzeuges eine enge verwandtschaftliche Beziehung, nämlich ein Mutter-Kind-Verhältnis, besteht. Wer von einem Verwandten verletzt wird, kann kein so hohes Schmerzensgeld verlangen wie ein von einem Fremden Verletzter. Dies ergibt sich aus den sozialen Bindungen zwischen Familienmitgliedern, auf welchen das gesamte Unterhaltsrecht fußt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 30, Rdnr. 18 mit Hinweis auf BGH, VersR 1967, 286; OLG Schleswig, VersR 1992, 462, 463; anderer Ansicht: OLG München NZV 1989, 471). Ihrem Vorbringen zufolge hat die Klägerin bei der Bemessung des durch sie verlangten Schmerzensgeldes auch schon anspruchsmindernd berücksichtigt, dass der Unfall durch ihre Mutter verursacht wurde, so dass sie lediglich einen Ausgleich für die vorgetragenen Schäden, nicht aber auch Genugtuung verlangt (Klageschrift S. 19; Bl. 19 d.A.). Bei Schädigung unter Verwandten oder Ehegatten kommt allerdings wegen des im Vordergrund stehenden Ausgleichsgedankens eine wesentliche Reduzierung des danach angemessenen Schmerzensgeldes nicht in Betracht (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 278).

II.

Der Klägerin ist im Lebensalter von 15 Monaten unfallbedingt ein Schicksalsschlag widerfahren, der seither ihre Lebensumstände nachhaltig negativ verändert hat, ohne dass Aussicht auf eine grundlegende Besserung ihrer körperlichen Gebrechen besteht.

1) Sie leidet an einer motorisch-funktionell kompletten hohen Halsmarklähmung unterhalb des 7. Halsmarksegmentes. Sie ist von einer Tetraplegie betroffen mit der Folge, dass sie lediglich in der Lage ist, ihre Arme zu bewegen. Ihre Unterarmmuskulatur ist funktionsuntüchtig und gefühllos. Sie verfügt an großen Teilen ihres Körpers über keinerlei Schmerzwarnfunktion. Die Lähmungserscheinungen erstrecken sich bis in ihre Finger, so dass sie mit ihren Händen nicht greifen kann und über keinerlei Spreizfunktion verfügt. Die Benutzung der Hände ist in erster Linie nur über den Einsatz der Handballen möglich. Die durch den medizinischen Sachverständigen Dr. S. als Anlage zu seinem Gutachten vom 18. November 2005 überreichte Lichtbildsequenz (Bl. 147/152 d.A.) zeigt anschaulich, wie die Klägerin nur unter Zuhilfenahme mechanischer Unterstützungsmittel in der Lage ist, alltägliche Verrichtungen, wie etwa das Schneiden von Lebensmitteln, das Verfassen von Handschriften, die Bedienung einer Computertastatur oder das Putzen der Zähne, durchzuführen. Die Körperpflege ist ihr nur in eingeschränktem Umfang möglich. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 18. November 2005 (Bl. 143 d.A.) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen M. vom 31. November 2005 (Bl. 162 ff. d.A.).

2) Besonders beeinträchtigt wird die sich zur Zeit im pubertären Entwicklungsstadium befindliche Klägerin, die ihren Unterkörper nicht selbständig ent- und bekleiden kann, durch die Tatsache, dass sie von einer unkontrollierbaren Darm- und Blasenentleerung betroffen ist. Sie muss bis zu siebenmal täglich katheterisiert werden, wobei sie noch vollständig auf fremde Hilfe angewiesen ist.

3) Trotz ihres körperlichen Zustandes ist es der Klägerin - nicht zuletzt Dank des Einsatzes ihrer Mutter - gelungen, einen normalen schulischen Werdegang einschließlich des Besuchs eines Gymnasiums zu durchlaufen. Auch ist nicht außer Acht zu lassen, dass das Entwicklungspotential der Klägerin hinsichtlich des Einsatzes ihrer mechanischen körperlichen Restfähigkeiten nicht ausgeschöpft ist. Nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. S. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 25. Oktober 2006 ist in der gegenwärtigen Entwicklungsphase eine verbesserte verlängerte Rehabilitation notwendig, um ihr - ihrem Wunsch entsprechend - eine größere körperliche Selbständigkeit zu verleihen. Obwohl hinsichtlich des realisierbaren Endzustandes keine sichere Prognose abgegeben werden kann, hält der Sachverständige mit Hilfe des ADL-Trainings für Aktivitäten des täglichen Lebens erhebliche Verbesserungen für möglich (Bl. 230 d.A.). Der Erfolg hängt vom Einsatz weiterer ergo- und physiotherapeutischer Maßnahmen und deren Hilfsmitteln ab (Gutachten Musa-Hildebrandt vom 31. Oktober 2005; Bl. 168 d.A.). Zu den potentiellen Verbesserungen zählt die durch den Sachverständigen Dr. S. in Aussicht gestellte Möglichkeit, dass es der Klägerin in Zukunft gelingen wird, sich selber zu katheterisieren. Allerdings können nach Ansicht des Sachverständigen die dazu erforderlichen Maßnahmen erst nach der Pubertät richtig greifen, so dass die gesamte Rehabilitation nach seiner Prognose erst im Lebensalter zwischen 18 und 20 Jahren als endgültig abgeschlossen angesehen werden kann (Bl. 230 d.A.). Bei der Schmerzensgeldbemessung ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht zwangsläufig eine auf Dauer in jeder Hinsicht auf fremde Hilfe angewiesene Tetraplegie-Patientin bleiben muss. Potentielle Erfolge ergo- und therapeutischer Maßnahmen ändern indes nichts an dem auf Dauer eingetretenen Verlust der Sexualfunktion.

III.

1) Das der Klägerin durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 304.500,-- € ist unter Ausgleichsgesichtspunkten im Ansatz in vertretbarer Weise begründet und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Klägerin keine unfallbedingten intellektuellen Leistungsdefizite hat und in der Lage ist, in weiten Bereichen am normalen Sozialleben teilzunehmen. Gleichwohl sieht sich der Senat unter Berücksichtigung der durch das Landgericht zu Recht hervorgehobenen ganzheitlichen Betrachtung und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs im Hinblick auf die zu erwartenden lebenslangen Folgen der Unfallverletzungen zu einer Erhöhung des gemäß §§ 823, 847 BGB a.F. zuzuerkennenden Ausgleichsbetrages um knapp 14 % auf insgesamt 325.000,-- € veranlasst.

a) Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH NJW-RR 2006, 712; BGH NJW 2004, 1243 mit Hinweis auf BGHZ (GS) 18, 149 sowie BGH VersR 1961, 164, 165 und BGH NJW 2001, 3414; Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: 1 U 220/99). Mit der gerichtlichen Zuerkennung eines Schmerzensgeldes werden deshalb grundsätzlich alle eingetretenen und erkennbaren sowie alle objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (von Gerlach VersR 2000, 525, 530; Senat a.a.O.). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH NJW-RR 2006, 712 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

b) Das Landgericht hat einerseits zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin lebenslang an den Folgen der erlittenen Unfallverletzungen leiden wird. Andererseits lässt die Begründung der Schmerzensgeldentscheidung darauf schließen, dass das Landgericht nicht in dem gebotenen Maße die erkennbaren sowie die objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen in die Ermessensausübung zur Schmerzensgeldbemessung einbezogen hat. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Bl. 6 ff. d.A.), welches im Übrigen durch die überreichten ärztlichen Unterlagen bestätigt wird (Attest der Orthopädischen Universitätsklinik H., Abteilung Orthopädie II - Schwerpunkt Rehabilitationsmedizin vom 10. Februar 1999 - Bl. 28, 29 d.A. - sowie Schreiben der selben Klinik vom 8. November 2000 - Bl. 30, 31 d.A.) - gehen mit dem körperlichen Zustand der Klägerin gesundheitlich Zukunftsrisiken einher: aa) Wegen der Querschnittslähmung kann es bei lähmungsbedingt eingeschränkter Atemmechanik zu chronisch rezidivierenden Atemwegsentzündungen kommen, die eine entsprechende Schädigung des Lungengewebes nach sich ziehen können (z.B. Emphysem-Bronchitis).

bb) Trotz aller medizinischen Vorsorgemaßnahmen kann als Folge der Lähmung eine deutliche Verkrümmung der Wirbelsäule - eine sogenannte Skoliose - eintreten, die möglicherweise chirurgische Eingriffe erforderlich macht. Sollten diese aus medizinischen Gründen nicht durchführbar sein, besteht die Gefahr einer Schädigung der Herz- und Lungenfunktion.

cc) Bei dem Zustand bestehender Blasenlähmung kann es zu wiederkehrenden und aufsteigenden Infekten sowie zu Schädigungen an Nieren und dem ableitenden Harnsystem kommen, die gegebenenfalls operative Eingriffe notwendig machen oder aber zu einer Einschränkung der Nierenfunktion bis hin zur Dialysepflicht führen können.

c) Es erscheint angebracht, diese mit ihrem Eintritt ungewissen, aber möglichen Zukunftsrisiken bei der Schmerzensgeldbemessung mit der Konsequenz zu berücksichtigen, dass das der Klägerin durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld angemessen zu erhöhen ist.

2) Hingegen hat die Klägerin unter Berücksichtigung der einschlägigen Zumessungsfaktoren keinen Anspruch auf den durch sie geltend gemachten Entschädigungsbetrag von 400.000,-- €. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechungsbeispiele verweist, in welchen den Anspruchsberechtigten in dieser Größenordnung oder darüber liegende Beträge zuerkannt wurden, gingen körperliche Beeinträchtigungen mit intellektuellen Leistungsdefiziten einher.

3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat deshalb im Ergebnis einen Schmerzensgeldbetrag von 325.000,00 € als angemessen. Dabei hat sich der Senat auch an der Entscheidung des OLG Schleswig vom 17. Februar 2005 (OLGR 2005, 717, zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Auflage, Rdnr. E 1494) in Abgrenzung von den Entscheidungen OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2001 (VRS 101, 345, zitiert bei Jaeger/Luckey, Rdnr. E 1495) sowie LG München, Urteil vom 29. März 2001 (NJW-RR 2001, 1246, zitiert bei Jaeger/Luckey, Rdnr. E 1496) orientiert.

4) Vorprozessual hatte die Beklagte bereits 204.500,00 € entrichtet. Als Entschädigungsleistung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin bleibt dann in der Hauptsache der verbleibende Restbetrag von 120.500,00 € (325.000,00 € - 204.500,00 €) zu tenorieren.

IV.

1) Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht (Bl. 58 d.A.) steht der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldbetrages durch den Senat nicht entgegen, dass das Landgericht - insoweit unangefochten - antragsgemäß die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen hat, der Klägerin alle materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden zu ersetzen, die ihr künftig (ab dem 28. März 2007) entstehen werden, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.

a) Zwar ist ein Geschädigter zur Vermeidung einer Präklusion infolge Rechtskraft einer gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidung nicht gehindert, nur ein Teilschmerzensgeld einzuklagen und sich die künftige Geltendmachung weiteren Schmerzensgeldes für etwaige Spätschäden vorzubehalten (offene Teilklage mit dem Inhalt eines immateriellen Vorbehaltes; vgl. von Gerlach VersR 2000, 525, 530). Die Zulässigkeit einer derartigen Teilklage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH NJW 2004, 1243, 1244). Auch kann ein Feststellungsantrag die Erklärung und Funktion haben, etwaige Zukunftsschäden aus dem eingeklagten Schmerzensgeld auszugrenzen und sich ihre Geltendmachung für später vorzubehalten (von Gerlach a.a.O. mit Hinweis darauf, dass eine derartige Auslegung eines Feststellungsantrages in der Entscheidung BGH VersR 1988, 929, 930 "anklingt").

b) Jedoch lässt der gesamte Prozessvortrag der Klägerin erkennen, dass sie bei der Schmerzensgeldbemessung die mögliche künftige Entwicklung des Schadensbildes nicht ausgeklammert, sondern im Gegenteil einbezogen wissen möchte. Dieser Annahme steht nicht das sich u. a. auf immaterielle Zukunftsschäden beziehende Feststellungsbegehren entgegen, welches antragsgemäß Eingang in den - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - Feststellungstenor des Urteils des Landgerichts gefunden hat. Denn die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrages zu Ziff. 6 nicht auf die vorgenannten gesundheitlichen Zukunftsrisiken abgestellt und sich insoweit Nachforderungen vorbehalten, sondern sie hat ihren Feststellungsantrag u. a. mit ihren künftigen Pflegebedürftigkeit, künftigen vermehrten Bedürfnissen und einem drohenden lebenslangen Erwerbsschaden begründet (Bl. 20, 21 d.A.). Richtigerweise - und von der Klägerin insoweit auch nicht angefochten - hat das Landgericht deshalb bei der Schmerzensgeldbemessung auf die gebotene ganzheitliche Betrachtung und Bemessung der gemäß §§ 823, 847 BGB a.F. zu gewährenden Entschädigung abgestellt (Bl. 7 UA; Bl. 326 d.A.).

2) Was die Verzinsung des Schmerzensgeldes anbelangt, verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts (Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004), da das im Berufungsantrag formulierte weitergehende Zinsbegehren der Klägerin nicht nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 ZPO begründet ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kosten, die der Beklagten wegen der nach ihrer Einlegung alsbald erklärten Rücknahme der Berufung zur Last fallen, sind durch den tenorierten bezifferten Betrag berücksichtigt.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 279.693,00 €. Davon entfällt auf die Berufung der Klägerin ein Anteil von 123.793,00 € (28.293,00 € - § 42 Abs. 2 GKG - zuzüglich 95.500,00 €) und auf das Rechtsmittel der Beklagten ein solcher von 155.900,00 €.

Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 20.000,00 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück