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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: I-1 U 146/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2004 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatzleistungen wegen eines Schadensereignisses in Anspruch, von dem er behauptet, es habe sich um eine zufällige Fahrzeugkollision auf einem Kundenparkplatz gehandelt. Dazu hat er im Einzelnen folgendes behauptet: Er habe am 10. Februar 2000 den Pkw Honda NSX mit dem Kennzeichen ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes "r." in Heinsberg abgestellt. Unstreitig war der Kläger seinerzeit in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer Halter des Fahrzeuges, Leasinggeberin war die H. L. G.. Die ihm bis dahin unbekannt gewesene Zeugin L. sei mit ihrem Pkw Mercedes Benz 280 SE im Zuge eines Einparkvorganges gegen das rückwärts ordnungsgemäß in einer markierten Parkbox abgestellt und bis dahin unbeschädigt gewesene Fahrzeug gefahren. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Kaufhaus aufgehalten und sei mittels einer Lautsprecherdurchsage aufgefordert worden, sich zu seinem Fahrzeug zu begeben. Dort habe er aus einem mit der Zeugin L. geführten Gespräch erfahren, dass sie wegen eines Fahrfehlers - offenbar bedingt durch die misslichen Witterungsverhältnisse - einen Schaden an seinem Pkw Honda NSX verursacht habe. Sie werde den Schaden ihrer Versicherung melden. Nachdem man vergeblich versucht habe, telefonisch die Polizei zwecks Unfallaufnahme herbeizurufen, sei man auf Vorschlag des diensthabenden Beamten zu der nahegelegenen Polizeistation gefahren. Dort sei es dann nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu der Fertigung einer polizeilichen Unfallmitteilung gekommen.

Ausweislich eines durch die Sachverständigen P. und R. unter dem Datum des 14. Februar 2000 erstellten Gutachtens beliefen sich die unfallbedingten Instandsetzungskosten auf 60.254,66 DM einschließlich Mehrwertsteuer und der Minderwert sei mit 7.000,00 DM zu beziffern. Diese Beträge hat der Kläger zuzüglich der Gutachterkosten (2.153,31 DM), der Abschleppkosten (437,74 DM) sowie einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 10. Februar bis zum 28. April 2000 in Höhe von 12.012,00 DM (77 Tage zu je 156,00 DM) zum Gegenstand einer am 30. Oktober 2001 anhängig gewordenen Schadensersatzklage gegen die Beklagte gemacht. Diese ist Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des Fahrzeuges der Zeugin L., der S. D. V.-A.. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Aktivlegitimation ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggesellschaft. Zudem habe er nach Ablauf des Leasingvertrages den Pkw Honda NSX mit Kaufvertrag vom 2./23. März 2000 erworben. Die Leasinggesellschaft habe den Kfz-Brief bis zur Kaufpreiszahlung zurückgehalten. Diese sei daran gescheitert, dass die H. L. G. für ihn, den Kläger, nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Stadtsparkasse D. hat den Kläger mit einer zu dem Aktenzeichen 6 O 382/01 LG Düsseldorf am 4. Oktober 2001 rechtshängig gewordenen Klage auf Herausgabe des Pkw Honda NSX in Anspruch genommen. Das Verfahren endete durch einen am 19. Dezember 2002 zustande gekommenen Vergleich. Danach ist der Kläger die Verpflichtung eingegangen, zur Ablösung des in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuges sowie zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Leasingvertrag 27.725,45 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes zahlen. Darüber ist der Beklagte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfallereignis vom 10. Februar 2000 im eigenen Namen und für eigene Rechnung berechtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.853,18 EUR (81.857,71 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den durch den Kläger vorgetragenen Zusammenstoß der Fahrzeuge in Abrede gestellt ebenso wie die durch ihn behauptete Unfreiwilligkeit des Geschehens. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die Schadenshöhe hat sie bestritten. Zur Stützung ihrer Behauptung, es habe sich um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt, hat die Beklagte streitig eine Anzahl von Indizien vorgetragen. So sei es nach einer durch sie eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen H. ausgeschlossen, dass das fragliche Geschehen sich so, wie durch den Kläger behauptet, zugetragen habe. Die Schäden seien nicht kompatibel. Zudem sei der Kläger "finanziell klamm", er habe noch nicht einmal die Kosten für das durch ihn in Auftrag gegebene Schadensgutachten bezahlt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: In Bezug auf die klagegegenständlichen Reparaturkosten stehe schon nicht fest, dass diese zur Beseitigung der Unfallschäden erforderlich seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. seien die bei einem möglichen Aufprall des bei der Beklagten versicherten Pkw an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden von Vorschäden nicht sicher abgrenzbar. Damit könne eine zutreffende Kalkulation der Schadenshöhe nicht durchgeführt werden. Es sei auch nicht möglich, eine gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung für solche Schäden vorzunehmen, die möglicherweise auf eine Kollision mit dem Pkw der Zeugin L. zurückzuführen seien. Es obliege dem Geschädigten, die tatsächlichen Grundlagen für die Einschätzung der Schadenshöhe beizubringen und zu beweisen. Sei aber nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug Vorschäden gehabt habe, die durch den Unfallschadensbereich überlagert worden seien, so komme eine gerichtliche Schadensschätzung nicht in Betracht. Es handele es sich bei dem Schadensereignis um einen gestellten Unfall. Zur Begründung hat sich das Landgericht auf eine Anzahl von Indizien gestützt. So bestünden nach dem Gutachten des Sachverständigen B. Zweifel im Hinblick auf die Unfallursächlichkeit bestimmter klagegegenständlicher Fahrzeugschäden. Bei dem Fahrzeug der Zeugin L. habe es sich um ein ca. 20 Jahre altes Fahrzeug gehandelt, das erst seit März 1999 bei der Beklagten versichert gewesen sei. Bereits kurze Zeit nach dem Schadensereignis sei das Fahrzeug für den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen H. nicht mehr zu besichtigen gewesen. Unbeteiligte Unfallzeugen seien nicht vorhanden. Überdies sei eine gegebenenfalls schlechte finanzielle Situation des Anspruchstellers ein typischerweise bei gestellten Unfällen anzutreffendes Merkmal. Auch deute alles darauf hin, dass die Zeugin L. nicht in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebe. Die Häufung der durch sie über die Kaskoversicherung abgewickelten Fahrzeugschäden sei zumindest ungewöhnlich. Weitere Verdachtsmomente ergäben sich aus dem widersprüchlichen und unzutreffenden Sachvortrag des Klägers selbst. Schließlich sei die Überzeugung zu gewinnen, dass der Pkw des Klägers nicht so zu Schaden gekommen sei, wie dies die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung ausgesagt habe. Die von der Zeugin gegenüber dem Sachverständigen H. zum Unfallhergang gemachten Angaben widersprächen den Ausführungen bei ihrer gerichtlichen Vernehmung. Der Kläger habe die Richtigkeit der Angaben, wie sie in dem Bericht des Sachverständigen vom 26. Juni 2000 festgehalten worden seien, nicht konkret bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Beweiserhebung bedurft habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in Höhe von 35.551,93 EUR weiter. Dieses betrifft die wegen eines Vorschadens um 159,49 EUR korrigierten Reparaturkosten gemäß dem Gutachten der Sachverständigen P. und R. in Höhe von 30.648,12 EUR. Darüber hinaus macht der Kläger eine Wertminderung mit 3.579,03 EUR sowie die Gutachterkosten mit 1.100,97 EUR geltend. Dazu trägt er im Einzelnen folgendes vor: Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen B. zum Vorhandensein etwaiger Vorschäden an dem Fahrzeug nicht richtig erfasst. Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte das Landgericht erkennen müssen, dass eine nichtunfallkompatible Schürfbeschädigung in Relation zu den gesamten Reparaturkosten von über 60.000,00 DM nur eine völlig untergeordnete Rolle spiele. Dem Landgericht wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, gegebenenfalls eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Der wegen der Vorschäden angemessene Abzug beschränke sich auf 159,49 EUR. Es liege auch ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 139 ZPO vor, da das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme hätte darauf hinweisen müssen, dass es den gesamten Klageanspruch wegen eines nichtkompatiblen kleinen Schadens im vorderen rechten Eckbereich als unbegründet zurückweisen werde. Zudem sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen gestellten Unfall handele. Unter anderem habe es bestrittenen Parteivortrag als unstreitig gewertet und diesen fehlerhaft in seine Urteilsbegründung einbezogen. Die Verwertung der Stellungnahme des Privatsachverständigen H. vom 26. Juni 2000 begründe einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO. Darüber hinaus habe das Landgericht im Zusammenhang mit der Feststellung der für einen gestellten Unfall sprechenden Indizien erhebliches Klagevorbringen unberücksichtigt gelassen. Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage der Zeugin L. habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass das Unfallereignis zum Zeitpunkt ihrer Befragungen mindestens bereits drei Jahre zurückgelegen habe. Die Zeugin habe in sich stimmig und glaubhaft bekundet, dass sie wegen der Einlegung eines falschen Ganges zweimal in das klägerische Fahrzeug hineingefahren sei. Auch habe sie glaubhaft dargelegt, aus welchem Grund sie gegenüber dem Sachverständigen H. nichts von dem tatsächlich geschehenen zweiten Anstoß berichtet habe. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger und die Zeugin L. vor dem Unfallereignis zum Zwecke der Unfallabsprache in Kontakt zueinander getreten seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht erbringen können. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.551,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zueigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung des Klägers führt wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Annahme des Landgerichts, bei dem streitgegenständlichen Schadensereignisses handele es sich um einen gestellten Verkehrsunfall, beruht auf einer in vielfacher Hinsicht mangelhaften Tatsachenfeststellung in Verbindung mit einer unzureichenden Beweiswürdigung. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ist noch keine Entscheidungsreife des Rechtsstreits gegeben. Weder lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt feststellen, dass die klagegegenständlichen Reparaturkosten nicht - auch nicht in einem nach § 287 ZPO zu quantifizierenden Umfang - auf das fragliche Schadensereignis vom 10. Februar 2000 zurückzuführen sind, noch rechtfertigen die durch das Landgericht angeführten Verdachtsmomente die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und der Zeugin L.mit dem Ziel einer betrügerischen Schädigung der Beklagten als Unfallversicherer des durch die Zeugin gesteuerten Fahrzeuges. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen sind in weiten Teilen verfahrensfehlerhaft, denn das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen und fälschlicherweise streitigen Tatsachenvortrag der Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt. Die gegen § 286 ZPO verstoßende, nicht erschöpfende Beurteilung aller entscheidungserheblichen Tatsachen folgt auch aus dem Umstand, dass das Landgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mangelhaft - weil nicht in dem gebotenen vollen Umfang - gewürdigt hat und deshalb zu nicht überzeugenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ausmaßes des ersatzfähigen Fahrzeugschadens des Klägers gelangt ist. Die abschließende Feststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen macht eine weitere aufwändige Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die das Landgericht nach der Zurückverweisung der Sache vorzunehmen haben wird. Teilweise in Rechtskraft erwachsen ist das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht die Klage im Umfang von 6.301,25 EUR abgewiesen hat. Ausweislich seines Rechtsmittelantrages und der Berufungsbegründung verfolgt der Kläger seine Klageforderung in der ursprünglichen Höhe von insgesamt 41.853,18 EUR nur noch im Umfang von 35.551,93 EUR weiter. Diese Summe bezieht sich auf die Schadensposten Reparaturkosten (30.648,12 EUR), Wertminderung (3.579,03 EUR) sowie Gutachterkosten (1.100,97 EUR). II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1a) Anlass zu Beanstandungen gibt die Eingangsbegründung des Landgerichts, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten stehe schon nicht fest, dass diese zur Beseitigung der Unfallschäden erforderlich seien (Bl. 8 UA; Bl. 220 R. d. A.). Gleiches gilt für die weitere Darlegung, es sei auch nicht möglich, gegebenenfalls eine Schätzung gemäß § 287 ZPO der Schäden vorzunehmen, die nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen B. möglicherweise auf eine Kollision mit dem Pkw der Zeugin L. zurückzuführen seien (Bl. 9 UA; Bl. 221 d. A.). Diese Ausführungen beruhen auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, weil das Landgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt hat. b) Wie noch darzulegen sein wird, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass das klägerische Fahrzeug Marke Honda NSX am 10. Februar 2000 auf dem Kundenparkplatz des Einkaufsmarktes "r." in Heinsberg bei dem Betrieb des Pkw Marke Mercedes Benz 280 SE beschädigt wurde, als das Fahrzeug auf einer dafür vorgesehenen Fläche vor der Säule einer Parkplatzüberdachung abgestellt war. Bei dieser Sachlage kommen zugunsten des Klägers - was die Höhe seiner kollisionsbedingten Fahrzeugschäden anbelangt - die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 ZPO in Betracht. Hingegen hat die Beklagte als Versicherer zu beweisen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer und Halter des Pkw Honda NSX in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht kann dieser Nachweis nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als geführt angesehen werden. Sollte der Beklagten im weiteren Verlauf des Verfahrens der Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung gelingen, bei dem fraglichen Schadensereignis handele es sich um einen manipulierten Unfall, unterliegt die Klage ohne weiteres der Abweisung, ohne dass es noch auf die bezeichneten Darlegungs- und Beweiserleichterungen ankommt. 2) Im Ansatz ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die nach § 287 ZPO gegebenen Möglichkeit der gerichtlichen Schadensschätzung den Geschädigten nicht von der Obliegenheit befreit, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzunterlagen, welche die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten und diese erst ermöglichen, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt auch für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, OLGR Düsseldorf 1991, 16; Schaden-Praxis 1994, 239; zuletzt Urteil vom 17. Mai 2004, Az. 1 U 190/03). Wenn nicht auszuschließen ist, dass zum Unfallzeitpunkt bereits ein reparaturbedürftiger Vorschaden vorgelegen hat, der nur durch den neuen Anstoß überlagert worden ist, führt dies dazu, dass nicht einmal ein Mindestschaden festgestellt werden kann (Senat a.a.O.). 3a) Im Ansatz ebenfalls berücksichtigungsfähig ist die Darlegung des Landgerichts, nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten die bei einem möglichen Aufprall des Pkw Mercedes-Benz gegen das klägerische Fahrzeug entstandenen Schäden nicht sicher von Vorschäden abgegrenzt werden, so dass eine zutreffende Kalkulation der Schadenshöhe nicht durchgeführt werden könne (Bl. 8 UA; Bl. 220 R. d. A.). Dies entspricht den Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 27. August 2003 (Bl. 151, 162 d. A.). b) Indes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerung betreffend die nicht hinreichend sichere Abgrenzung von Vorschäden auf die der Schadensschilderung in der Klageschrift entnommenen Annahme gestützt hat, das klägerische Fahrzeug sei nur von einem Anstoßereignis betroffen gewesen (Bl. 158 Mitte d. A.). Unterstellt man die Richtigkeit des Klagevorbringens, war der Kläger nicht Augenzeuge des Kollisionsgeschehens und deshalb auch nicht in der Lage, aus eigenem Wissen diesbezüglicher Einzelheiten zu schildern. c) Bei ihren Vernehmungen in den Beweisaufnahmeterminen am 18. Dezember 2003 (Bl. 177 ff. d. A.) sowie am 2. April 2004 (Bl. 192 ff. d. A.) - letztere in Anwesenheit des Sachverständigen B. - hat die Zeugin L. nun aber im Einzelnen geschildert, im Zusammenhang mit einem Lenkfehler und einer Rückwärtsbewegung des durch sie gesteuerten Pkw Mercedes Benz im Zuge des versuchten Einparkvorganges zweimal gegen das klägerische Fahrzeug Honda NSX gestoßen zu sein. Träfe diese Sachverhaltsschilderung zu, ergibt sich nach den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 2. April 2004 für die Feststellung der unfallbedingten Fahrzeugschäden eine gegenüber seinen schriftlichen gutachterlichen Ausführungen vom 27. August 2003 geänderte Tatsachengrundlage. Denn er hat es als keinesfalls völlig ausgeschlossen bezeichnet, dass die Kollisionsbeeinträchtigungen an dem Pkw des Klägers durch die seitens der Zeugin L. geschilderten Fahrmanöver entstanden sind. Dazu hat er detailliert auf die Kontur- und Höhenverhältnisse der beteiligten Fahrzeuge sowie auf eine durch ein leichtes Gefälle begünstigte mögliche Rückwärtsbewegung des Mercedes Pkw von deutlich mehr als 0,5 m verwiesen (Bl. 195 d. A.). Lediglich eine Schürfbeschädigung im rechten vorderen Eckbereich des klägerischen Fahrzeuges vermochte der Sachverständige nach Lage und Ausrichtung nicht den durch die Zeugin L. angegebenen Fahrtrichtungen zuzuordnen (Bl. 195 d. A.). Diese Beschädigung ist nicht nur - wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung geltend macht - in dem Lichtbild Nr. 13 zu dem Gutachten des Sachverständigen vom 27. August 2003 (Bl. 151 d. A.) dargestellt, sondern auch aus einem größeren Aufnahmewinkel heraus auf dem Lichtbild Nr. 12 (Bl. 150 d. A.). Über den Vorschaden verhält sich auch eine Detailvergrößerung in der zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen zu der Anstoßkonfiguration der Fahrzeuge (Bl. 153 d. A.). d) Das Lichtbildmaterial lässt erkennen, dass es sich bei dem Vorschaden um eine relativ geringfügige Lackbeeinträchtigung an der vorderen rechten Ecke der Frontpartie des Pkw Honda NSX handelte. Insoweit trägt der Kläger in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Dreiling (Bl. 76, 77 d. A.) vor, er habe von dieser Beeinträchtigung vor dem hier in Rede stehenden Vorfall keine Kenntnis gehabt, die nicht kompatible Schürfspur sei möglicherweise erst kurzfristig durch Steinschlag oder durch eine Einparkberührung entstanden (Bl. 261 d. A.). e) Zu Recht verweist der Kläger jedenfalls darauf, dass der Sachschaden, der im Zusammenhang mit der nicht kompatiblen Schürfbeschädigung steht, im Vergleich zu den klagegegenständlichen Reparaturkosten von über 60.000,00 DM eine völlig untergeordnete Rolle spielt und dass es dem Landgericht möglich gewesen wäre, im Wege der Schätzung des § 287 ZPO die nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführende Lackbeeinträchtigung im vorderen rechten Eckbereich der Frontverkleidung von den ersatzfähigen Unfallschäden auszunehmen. Gegebenenfalls hätte das Landgericht den Sachverständigen B. bei seiner Anhörung im Termin am 2. April 2004 noch zu diesem Punkt befragen können. An dieser Stelle kann noch offen bleiben, ob die Vorbeeinträchtigung mit dem Minderbetrag von 159,49 EUR in Ansatz zu bringen ist, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung dazu ausweist (Bl. 259 d. A.). f) Selbst wenn der Kläger von dem nicht kompatiblen Schürfschaden vor dem 1. Februar 2000 Kenntnis gehabt haben sollte, wäre folgendes zu berücksichtigen: Handelt es sich um einen ganz geringfügigen Vorschaden, der den Wert der Sache nicht merkbar beeinträchtigt und vom Geschädigten als nicht behebungsbedürftig hingenommen wird, so ist vom Zweitbeschädiger voller Kostenersatz zu verlangen, wenn durch seinen Schadensbeitrag nunmehr die Reparatur erforderlich wird; gegebenenfalls kommt ein Abzug "neu für alt" in Betracht (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, Anhang I, Rdnr. 65). 4) Im Ergebnis wird jedenfalls deutlich, dass die Darlegung im angefochtenen Urteil, die möglichen Unfallbeeinträchtigungen seien von Vorschäden nicht sicher abgrenzbar und auch eine Ausgrenzung im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO sei nicht möglich, dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht gerecht wird. Insbesondere hat das Landgericht die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen B. bei seiner Anhörung im Termin am 2. April 2004 unberücksichtigt gelassen. Unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Tatsachenfeststellung können beweisrechtliche Verfahrensfehler in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen, etwa in einer nicht erschöpfenden Beurteilung des Streitstoffes, die gegen § 286 ZPO verstoßen kann (Zöller/Gummer, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, § 538, Rdnr. 28 mit Hinweis auf BGH NJW 1957, 714). 5) Allerdings legen die Ausführungen gegen Ende des angefochtenen Urteils die Annahme nahe, dass das Landgericht von vornherein die auf die Aussagen der Zeugin L. in den Terminen am 18. Dezember 2003 und am 2. April 2004 gestützte Möglichkeit einer zweimaligen Berührung des klägerischen Fahrzeuges im Zuge des Einparkvorganges als keine realistische Sachverhaltsalternative erachtet hat. Denn es hat sich mangels einer Aussagekonstanz nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Unfallschilderung der Zeugin verschaffen können. In Verbindung mit sonstigen Verdachtsmomenten, auf die im Einzelnen noch einzugehen ist, ist das Landgericht deshalb zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt, "dass der Unfall gestellt war" (Bl. 13-14 UA; Bl. 223, 223 R. d. A.). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das angefochtene Urteil keinerlei Angaben zu einer irgendwie gearteten und vor dem 10. Februar 2000 bestehenden Verbindung zwischen dem Kläger und der Zeugin L. enthält, die als Grundlage für ein kollusives Zusammenwirken anlässlich des streitigen Schadensereignisses in Betracht kommt. Nach seiner informatorischen Befragung im Termin am 9. August 2002 hat der Kläger angegeben, ihm sei vor dem fraglichen Vorfall die Zeugin Lehmann nicht bekannt gewesen (Bl. 76 d. A.). Gleiches hat die Zeugin in Bezug auf den Kläger bei ihrer Vernehmung vom 18. Dezember 2003 geäußert (Bl. 178 d. A.). 6) Zwar war das Landgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nicht gehindert, den Bekundungen der Zeugin L. hinsichtlich der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges bei dem durch sie geschilderten Einparkvorgang insofern keinen Glauben zu schenken, als es sich um zufällige Kollisionsberührungen gehandelt haben soll. Indes beruht die Begründung, mit welcher das Landgericht die Aussage der Zeugin insgesamt als nicht glaubhaft gewürdigt hat, wiederum auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. a) Die fehlende Aussagekonstanz in den Bekundungen der Zeugin hat das Landgericht maßgeblich auf Widersprüche gestützt, die es zwischen den Angaben der Zeugin bei ihren erstinstanzlichen Vernehmungen einerseits und den Angaben andererseits gesehen hat, welche die Zeugin gegenüber dem Privatsachverständigen H. gemacht haben soll. Letztere sind Gegenstand eines Schreibens vom 26. Juni 2000 (Bl. 57 ff. Anlagenhefter). Dieses Schreiben hatte der Privatsachverständige an seine damalige Auftraggeberin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, gerichtet. Eingangs der Zuschrift findet sich eine Schilderung des fraglichen Kollisionsereignisses, welche die Zeugin anlässlich eines mit dem Privatgutachter durchgeführten Ortstermins abgegeben haben soll. b) Zu beanstanden ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe "die Richtigkeit der Angaben der Zeugin, wie sie im Bericht des Sachverständigen vom 26.06.2000 festgehalten worden sind, nicht konkret bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Beweiserhebung" bedurft habe (Bl. 13 UA; Bl. 223 d. A.). Diese Begründung lässt erkennen, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. aa) Denn dieser hatte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Februar 2002 unmissverständlich der Verwertung des Gutachtens des Privatsachverständigen H. vom 26. Juni 2000 in jeglicher Hinsicht widersprochen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Neutralität des Sachverständigen, so dass der Gutachtenverwertung sowohl in technischer als auch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten werde (Bl. 46 Mitte d. A.). Die Angaben, welche die Zeugin L. gegenüber dem Privatsachverständigen H. zu dem fraglichen Kollisionsereignis gemacht hatte, waren nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers. Er ist deshalb prozessual nicht gehindert, die Richtigkeit dieser Angaben pauschal in Abrede zu stellen (§ 138 Abs. 4 ZPO). bb) Folglich ist die in dem Schreiben des Privatsachverständigen vom 26. Juni 2000 enthaltene Darstellung der Zeugin zum Hergang des fraglichen Kollisionsereignisses streitig. Bei diesem Streitstand war das Landgericht prozessual gehindert, den Inhalt dieser Zuschrift in dem Sinne zu verwerten, dass es die darin aufgeführten Tatsachenangaben ohne weiteres als richtig - weil nicht bestritten - behandelt und von einer Tatsachenaufklärung zu der Frage abgesehen hat, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Zeugin L. gegenüber dem Privatsachverständigen zu dem Schadensereignis gemacht hatte. Zwar hat das Landgericht bei der Vernehmung der Zeugin im Termin am 2. April 2004 dieser auszugsweise das Schreiben des Privatsachverständigen H. vom 26. Juni 2000 vorgehalten und die Zeugin hat die Richtigkeit der darin aufgeführten Tatsachendarstellungen (Abrutschen vom Bremspedal; Fehlen von Mitfahrern) bestätigt (Bl. 193 d. A.). Da das Landgericht den Bekundungen der Zeugin insgesamt aber keinen Glauben geschenkt hat, ist nach seiner Beweiswürdigung durch die bestätigenden Angaben der Zeugin nicht erwiesen, dass sie die in dem Schreiben vom 26. Juni 2000 niedergelegten Ausführungen zu dem fraglichen Schadensereignis gemacht hatte. cc) Da das Landgericht aber den Inhalt dieser Ausführungen als unstreitig behandelt hat, ist davon auszugehen, dass es das dezidierte bestreitende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 (Bl. 46 d. A.) nicht zur Kenntnis genommen hat. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, wäre das Landgericht zumindest nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO sein bestreitendes Vorbringen hinsichtlich des Inhaltes des Schreibens des Privatsachverständigen H. vom 26. Juni 2000 als unerheblich erachtete. 7) Ein die Aufhebung und die Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensmangel ist gegeben, wenn das Gericht einen wesentlichen Teil des Streitstoffes übergeht (BGH NJW 1993, 539). Die nicht erschöpfende Beurteilung des unterbreiteten Streitstoffes ist ein so erheblicher Mangel, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts darstellt (BGH NJW 1957, 714). III. Auch die weitere Feststellung des Landgerichts, aus den im Einzelnen aufgeführten Indizien folge, dass es sich bei dem streitigen Schadensereignis um einen gestellten Unfall handele (Bl. 9 UA; Bl. 221 d. A.), kann keinen Bestand haben. Die dazu in dem angeführten Urteil aufgeführten "Verdachtsmomente" beruhen weitgehend ebenfalls auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. 1a) In diesem Zusammenhang führt das Landgericht zunächst aus, es bestünde nach dem Gutachten des Sachverständigen B. Zweifel im Hinblick auf die Unfallursächlichkeit weiterer Schäden, zu deren Beseitigung der Kläger Kostenersatz verlange. Dies betreffe konkret die Aufwendungen für die Erneuerung von Reifen und Scheibenrad, weil nach den vorgelegten Schadensbildern daran weder Schäden noch Anstoßmerkmale zu erkennen seien. Allerdings halte der Sachverständige es nicht für völlig ausgeschlossen, dass die Schäden mit dem behaupteten Unfall vereinbar seien (Bl. 10 UA; Bl. 221 R. d. A.). b) Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. August 2003 dargelegt, eine detaillierte Überprüfung der von den Fahrzeugschäden gefertigten Lichtbilder lasse weder am Reifen noch an der Felge irgendwelche Schäden oder Anstoßmerkmale erkennen (Bl. 151 d. A.). Mit der Darlegung, der Sachverständige halte eine Vereinbarkeit der Schäden mit dem behaupteten Unfall für nicht völlig ausgeschlossen, hat das Landgericht aber einen wesentlichen Teil der weiteren schriftlichen Ausführungen des Gutachtens unberücksichtigt gelassen. Denn er hat in seiner Stellungnahme vom 27. August 2003 konkret dargelegt, wegen der für eine Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h ausgelegten Reifen des klägerischen Fahrzeuges müsse schon ein Anstoß von erheblicher Stärke gegen den extrem widerstandsfähigen rechten Vorderreifen erfolgt sein, um diesen, wie auf den Fotos dargestellt, mit der Folge der Drucklosigkeit zu entlüften. Eine indirekte Bestätigung für einen schadensursächlichen kräftigen Anstoß ergebe sich aus der Tatsache, dass der Sachverständige H. bei der Besichtigung des klägerischen Fahrzeuges auf der rechten Seite einen um 5 mm geringeren Radstand als auf der linken Seite vorgefunden habe. Eine solche Differenz sei weder konstruktiv vorgesehen noch bewege sie sich im Rahmen der noch zulässigen Toleranz (Bl. 152 d. A.). Im Hinblick auf den durch den Sachverständigen H. ermittelten erheblichen Versatz des rechten vorderen Rades hat der Sachverständige B. in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, die sehr kostenintensive Erneuerung der rechten vorderen Radaufhängung sowie der Austausch des Lenkgetriebes erschienen notwendig (Bl. 158, 159 d. A.). Damit verkürzt die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Sachverständige halte eine Unfallvereinbarkeit der fraglichen Schäden nicht für völlig ausgeschlossen, den Inhalt seiner schriftlichen gutachterlichen Ausführungen erheblich. 2) Ein weiteres für die Annahme eines gestellten Unfalles angeführtes Verdachtsmoment hat das Landgericht mit der Feststellung in Verbindung gebracht, das von der Zeugin L. gesteuerte Fahrzeug sei etwa 20 Jahre alt und erst seit dem Monat März 1999 bei der Beklagten versichert gewesen (Bl. 10 UA; Bl. 221 R. d. A.). Nach Lage der Dinge hat das Landgericht somit das Vorbringen der Beklagten betreffend die Dauer ihrer Haftpflichtversicherung für den Pkw Mercedes 280 SE (Bl. 33 d. A.) als unstreitig geblieben behandelt. Dabei ist indes unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), "wie alt das Fahrzeug der Zeugin L. war und ob die Versicherungsdauer von elf Monaten von der Beklagten zutreffend ermittelt worden ist" (Bl. 40 d. A.). 3) Ein weiteres wesentliches Indiz für die Annahme eines manipulierten Schadensereignisses hat das Landgericht mit einer "ggfs. schlechten finanziellen Situation des Anspruchstellers" in Verbindung gebracht (Bl. 11 UA; Bl. 222 d. A.). Die durch das Landgericht aufgeführten Tatsachen lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger in einer Weise "finanziell klamm" war, dass sich für ihn ein hinreichendes Motiv zur Begehung eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten ergab. a) Zwar hat der Kläger entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Urteil selbst vorgetragen, dass er das verunfallte Fahrzeug nicht habe reparieren lassen können, weil er den Kostenaufwand nicht habe finanzieren können. Das nicht hinreichende finanzielle Leistungsvermögen des Klägers kann jedoch nicht als eine indiziell gegen ihn sprechende Tatsache verwertet werden. Denn immerhin hatten die durch ihn beauftragten Privatgutachter P. und R. in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2000 einen Instandsetzungsaufwand von 60.254,66 DM ermittelt (Bl. 14 Anlagenhefter). Der durch das Landgericht beauftragte Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 27. August 2003 den Reparaturkostenbetrag einschließlich Mehrwertsteuer mit einer nur um ca. 17 % geringeren Höhe, nämlich mit 50.118,84 DM, beziffert (Bl. 160 d. A.). An dieser Stelle kann die Tatsachenfrage dahinstehen, von welchem Instandsetzungsbetrag im Ergebnis auszugehen ist. Entscheidend ist jedenfalls, dass von einem Privatmann nicht erwartet werden kann, kurzfristig für die Beseitigung eines Unfallschadens an seinem Fahrzeug aus eigener Kraft Beträge von mehr als 25.000 EUR oder 30.000 EUR aufbringen zu können. Darauf weist der Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht hin (Bl. 266 d. A.). b) Die weitere zur Darlegung einer schlechten finanziellen Situation des Klägers durch das Landgericht angeführte Begründung, er habe nach seinem Klagevorbringen das verunfallte Fahrzeug nicht veräußern können, weil er die zur Auslösung des Kfz-Briefes erforderliche Kaufpreiszahlung nicht habe erbringen können, beruht ebenfalls auf einer mangelhaften Tatsachenfeststellung. Denn in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 hatte der Kläger die Tatsache der unterbliebenen Zahlung des Kaufpreises für den Pkw Honda NSX in Höhe von mehr als 64.000 DM nicht damit begründet, dass er "nicht in den besten finanziellen Verhältnissen" (Bl. 11 UA; Bl. 222 d. A.) lebte. Vielmehr hatte der Kläger dazu unmissverständlich ausgeführt, er habe den Kaufpreis an die Firma H. L. nicht bezahlen können, da das Unternehmen für ihn nach der Rechnungserstellung vom 1. April 2000 nicht mehr erreichbar gewesen sei (Bl. 44 unten d. A.). Auch in diesem Zusammenhang ist eine nicht erschöpfende Beurteilung des Streitstoffes durch das Landgericht festzustellen. 4a) Gleiches gilt im Hinblick auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, die sich auf Kaskoversicherungsabwicklungen der Zeugin L. beziehen (Bl. 11, 12 UA; Bl. 222, 223 d. A.). Dazu hat das Landgericht es u. a. als ungewöhnlich bezeichnet, dass die Zeugin nach der gemeldeten Entwendung eines Kassettenradios aus ihrem Fahrzeug um eine Zahlung per Barscheck gebeten habe, obwohl sie nach dem konkret nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten über ein Konto verfügt habe. Da die Zeugin zudem am 29. Juni 1999 den Diebstahl eines weiteren Autoradios gemeldet habe, sei die Häufung von über die Kaskoversicherung abgewickelten Schäden zumindest ungewöhnlich. b) In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ebenfalls das bestreitende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 unberücksichtigt gelassen. Er hatte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, "ob und inwieweit die Zeugin bereits Kaskoschäden - zu Recht oder zu Unrecht - über die Beklagte abgewickelt" hatte (Bl. 40 d. A.). Sofern das Landgericht dieses bestreitende Vorbringen entgegen § 138 Abs. 4 ZPO als nicht ausreichend erachtete, hätte es den Kläger auf diesen Umstand gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinweisen müssen. 5a) Schließlich hat das Landgericht die Ansicht vertreten, weitere, auf einen gestellten Unfall hinweisende Verdachtsmomente ließen sich dem Prozessvortrag des Klägers entnehmen. Konkret hat es dem Kläger vorgehalten, im Zusammenhang mit seiner streitigen Aktivlegitimation widersprüchlich und unzutreffend vorgetragen zu haben. Seine Behauptung, Eigentümer des Fahrzeuges geworden zu sein, lasse sich aus seinem Vorbringen nicht ableiten. So habe er nicht vorgebracht, dass das von der Leasinggesellschaft unter dem Datum des 2. März 2000 vorgelegte Kaufangebot, das durch seinen handschriftlichen Zusatz betreffend den Übergang der Schadensersatzansprüche modifiziert worden sei, von dem Unternehmen angenommen worden sei (Bl. 12 UA; Bl. 222 R. d. A.). b) Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Landgericht den Streitstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erschöpfend gewürdigt hat. Denn der Kläger hat im Einzelnen in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 behauptet, auf sein handschriftlich modifiziertes Angebot hin habe die H. L. G. durch die Übersendung der Kaufpreisrechnung vom 1. April 2000 in Höhe von 64.026,27 DM reagiert (Bl. 44 d. A.). Die Rechnungsstellung wäre nicht erfolgt, wenn die Leasinggesellschaft selbst nicht der Auffassung gewesen wäre, dass ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen ist. c) Im Übrigen hat die Frage der Aktivlegitimation des Klägers eine abschließende Regelung in der Vereinbarung zu Ziff. 4 des Vergleichs gefunden, der am 19. Dezember 2002 in dem Verfahren 6 O 382/01 LG Düsseldorf zustande gekommen ist. In diesem Verfahren hatte die Stadtsparkasse D. als Rechtsnachfolgerin der Firma H. L. G. den Beklagten auf Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs Honda NSX in Anspruch genommen. Der gütlichen Einigung zu Ziff. 4 gemäß ist der Beklagte "zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfallereignis vom 10.02.2000, die Gegenstand des Rechtsstreits bei dem Landgericht Düsseldorf, dort Az. 13 O 533/01 sind, im eigenen Namen und für eigene Rechnung berechtigt" (Bl. 122, 123 d. A.). Diese Tatsache hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Aktivlegitimation des Klägers gänzlich unerwähnt gelassen. IV. 1a) Eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller/Gummer a. a. O., § 538, Rdnrn. 2, 6). Das Berufungsgericht handelt ermessensfehlerfrei, wenn die Zurückverweisung sachdienlich ist. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (Zöller/Gummer a. a. O., § 538, Rdnr. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2024). Die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme ist bezogen auf die hier einschlägige Vorschrift des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt (Zöller/Gummer a. a. O., § 538, Rdnr. 7). b) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand macht die Entscheidung über die Begründetheit des klägerischen Zahlungsbegehrens auch in seiner nach Maßgabe des Berufungsantrages reduzierten Höhe eine umfangreiche Sachaufklärung erforderlich. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich für die durch das Landgericht angenommenen Indizien, die nach seiner Ansicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und der Zeugin sprechen, hinreichende Tatsachengrundlagen feststellen lassen. Dabei kommt es insbesondere auch auf eine kritische Würdigung der Aussage der Zeugin L. im Licht der Angaben an, die sie gegebenenfalls gegenüber dem Privatsachverständigen H. zum Unfallgeschehen gemacht hat. Wie bereits ausgeführt, verbietet es sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 26. Juni 2000 im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Eine Vernehmung des Privatsachverständigen H. sollte in Anwesenheit der Zeugin L. erfolgen, um diese gegebenenfalls mit Rückfragen konfrontieren zu können (§ 398 Abs. 1 ZPO). 2) Bei der Prüfung, ob sich die Feststellung eines gestellten Unfallereignisses treffen lässt, wird sich das Landgericht auch mit der Frage auseinander zu setzen haben, welches wirtschaftliche Interesse der Kläger in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer des Unfallfahrzeuges an einem Versicherungsbetrug zum Nachteil der Beklagten gehabt haben könnte. Herrin des Restitutionsgeschehens nach dem Schadensereignis war zunächst die Firma H. L. G. als Leasinggeberin. Zu einer Instandsetzung des unfallgeschädigten Pkw Honda NSX ist es zunächst nicht gekommen. Unter dem Datum des 26. April/15. Mai 2000 hat der Kläger mit der Stadtsparkasse D. einen neuen Leasingvertrag über ein Ersatzfahrzeug des Typs Honda NSX Coupé geschlossen (Bl. 33, 34 Anlagenhefter). Die durch den Kläger überreichte Reparaturbescheinigung des Sachverständigen F. ist erst zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen, nämlich am 31. Januar 2002, ausgestellt worden (Bl. 68 d. A.). Sollte der Kläger in Vollzug der gütlichen Einigung, die in dem Verfahren 6 O 382/01 LG Düsseldorf zustande gekommen ist, Eigentümer des Unfallfahrzeuges geworden sein, ist nicht ersichtlich, dass er über eine kostengünstige Möglichkeit zur Fahrzeuginstandsetzung verfügte. Die bezeichnete Reparaturbescheinigung des Sachverständigen F. verhält sich über eine Instandsetzung des Fahrzeuges bei der Firma W. in Heinsberg und ist auch an diese gerichtet (Bl. 68 d. A.). 3) Sollte das Landgericht als Ergebnis der neuerlichen Sachaufklärung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich im Wege des Indizienbeweises der Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und der Zeugin L. führen lässt, stellt sich die Tatsachenfrage nach dem Umfang der ersatzfähigen Fahrzeugschäden des Klägers. Die Beantwortung hängt nach den bisherigen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen B. u. a. davon ab, ob die Zeugin L. im Zuge des Einparkvorganges den abgestellten Pkw Honda NSX mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz 280 SE einmal oder zweimal berührt hat. Sollte die erste Sachverhaltsalternative zutreffen, ist gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, ob sich das Ausmaß der ersatzfähigen Fahrzeugschäden unter Zuhilfenahme der Vorschrift des § 287 ZPO eingrenzen lässt. Nach dem bisherigen Beweisergebnis muss in jedem Fall die Schürfspur im vorderen rechten Eckbereich der Frontverkleidung (Lichtbild Nr. 13 zum Gutachten des Sachverständigen B. vom 27. August 2003; Bl. 151 d. A.) unberücksichtigt bleiben. 4) Außerdem ist im Falle eines nicht manipulierten Unfallgeschehens der Tatsachenfrage nachzugehen, ob die an dem Pkw Honda NSX anlässlich eines Vorunfalles eingetretenen Schäden ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Bei seiner informatorischen Befragung im Termin am 9. August 2002 hatte der Kläger den diesbezüglichen früheren Schadensbeseitigungsaufwand mit ca. 40.000 DM beziffert (Bl. 76 d. A.). Seine Behauptung der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeugs stellt der Kläger unter Beweis. V. Der Senat weist vorsorglich auf folgendes hin: 1a) Nach den bisher zu den Akten gelangten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es am 10. Februar 2000 tatsächlich zu einem Unfallereignis auf dem Kundenparkplatz des Verbrauchermarktes "r.l" gekommen ist, als der Pkw Honda des Klägers dort auf einer Abstellfläche vor dem Träger einer Dacheindeckung geparkt war und die Zeugin L. den Versuch des Einparkens in einer benachbarten Parklücke unternommen hat. Bei dieser Sachlage trifft die Beklagte als Haftpflichtversicherer die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung, es liege ein gestelltes Schadensereignis zur Vorbereitung des Versuchs eines Versicherungsbetruges vor. Über das Schadensereignis verhält sich die durch den Kläger zu den Akten gereichte polizeiliche Unfallmitteilung, welche die Zeugin L. (Ordnungs-Nr. 01) sowie den Kläger (Ordnungs-Nr. 02) als Beteiligte erkennen lässt (Bl. 13 Anlagenhefter). Das durch den Kläger in Auftrag gegebene Schadensgutachten der Sachverständigen P. und R. ist aufgrund einer elf Tage nach dem Schadensereignis durchgeführten Besichtigung des betroffenen Pkw Honda NSX durchgeführt worden (Bl. 14 Anlagenhefter). c) Ausweislich seiner brieflichen Stellungnahme vom 26. Juni 2000 hat der durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte Sachverständige H. im Bereich der Unfallstelle am vierten Pfeiler der Dacheindeckung des Parkplatzes "rote Druckschmierungen" festgestellt und zusammenfassend dargelegt, der Heckschaden an dem Fahrzeug des Klägers könne mit dem vierten Pfeiler in Verbindung gebracht werden (Bl. 64, 65 Anlagenhefter). d) Nach den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen B. ist von einer weitgehenden Kompatibilität der an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schäden mit dem durch die Zeugin L. geschilderten Versuch des Einparkens und der dabei eingetretenen Berührung auszugehen. Sollte sich die Feststellung treffen lassen, dass die Zeugin im Zuge ihres Fahrmanövers zweimal gegen den geparkten Pkw Honda NSX geraten ist, wäre nach den bisherigen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen B. nur die bezeichnete Schürfspur im vorderen rechten Eckbereich der Frontverkleidung als nicht unfallbedingt auszuschalten. e) Die Schilderung, welche der Kläger bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 9. August 2002 hinsichtlich der fraglichen Ereignisse abgegeben hat (Bl. 74-76 d. A.), lässt keine Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten erkennen. VI. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien nicht feststeht. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit trifft der Senat nicht, da das aufhebende und zurückverweisende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 35.551,93 EUR. Dieser Betrag macht auch die wechselseitige Beschwer der Parteien aus. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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