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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: I-1 U 176/03
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 1
PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.667,46 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 30. April 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2001 in Krefeld auf der Kempener Straße noch entstehen wird, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weitgehend Erfolg.

Hinsichtlich der materiellen Schäden schulden die Beklagten ihr in der Hauptsache die Zahlung des vollen klagegegenständlichen Betrages von 667,46 EUR. Auch das Schmerzensgeldverlangen ist teilweise, nämlich im Umfang von 2.000,-- EUR, begründet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht - entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung - fest, dass die Klägerin durch die fragliche Kollision einen Distorsionsschaden der Halswirbelsäule erlitten hat. Diese Primärverletzung hat zu einer langanhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin geführt. Indes schulden die Beklagten wegen der immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin dieser nicht die Zahlung des verlangten Ausgleichsbetrages in der Mindesthöhe von 3.800,-- EUR. Die Kollision hat nur zu einem leichtgradigen Distorsionsschaden geführt. Die Tatsache, dass dieser sich weit über die übliche Rekonvaleszenszeit, die für eine solche Verletzung in Ansatz zu bringen ist, ausgewirkt hat, ist unfallunabhängig auf einen degenerativen Verschleiß der Halswirbelsäule der Klägerin zurückzuführen. Dieser bis dahin symptomlos gewesene Anlageschaden ist zwar durch das Unfallereignis aktiviert worden und ändert einerseits nichts an der Feststellung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zu Lasten der Beklagten. Jedoch muss die den Beklagten nicht zuzurechnende Schadensanfälligkeit der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule bei der Bemessung der Ausgleichszahlung für ihre immateriellen Beeinträchtigungen dahingehend Berücksichtigung finden, dass diese nicht das volle verlangte Schmerzensgeld rechtfertigen, sondern nur etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages. Zulässig und begründet ist darüber hinaus das sich auf die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin beziehende Feststellungsverlangen. II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1) Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungs- und Feststellungsverlangen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der Auffahrkollision, die sich am 17. Juni 2001 in Krefeld auf der Kempener Straße in Höhe des Hauses Nr. 62 ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, sie seien verpflichtet, für berechtigte Schadensersatzansprüche der Klägerin im Umfang von 100 % aufzukommen (Bl. 24 d.A.). 2) Nach den durch das Landgericht eingeholten unfallanalytischen und orthopädischen Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärztin ist erwiesen, dass sie durch den Auffahrunfall eine leichtgradige Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Aus dieser Verletzung haben sich für die Klägerin umfangreiche materielle und immaterielle Schäden ergeben. Die diesbezügliche Ersatzverpflichtung der Beklagten scheitert entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht nicht an den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule der Klägerin. Diese Anlageschäden haben nicht aufgrund einer schicksalhaften Eigendynamik die langanhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin hervorgerufen. Vielmehr waren die Verschleißerscheinungen bis zum Kollisionsereignis symptomlos und haben sich erst infolge des Unfalls zur Ursache langanhaltender körperlicher und gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin entwickelt. Bei dieser Sachlage ist eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für die klagegegenständlichen materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin festzustellen, welche für die Annahme einer vollen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ausreicht. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht. 3a) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne die Bestimmung des § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, demzufolge der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (vgl. BGH NJW 2003, 1116 mit Hinweis auf BGHZ 4, 192, 196; BGH, VersR, 68, 850, 851 sowie BGH VersR 1987, 310). b) Hingegen betrifft die Frage, ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die fraglichen Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, die haftungsausfüllende Kausalität, die anhand der Beweisbestimmung des § 287 ZPO zu beurteilen ist. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhanges zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (BGH a.a.O.). Soweit also Tatsachen und Kausalverläufe im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur die Schadenshöhe berühren, genügt es, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. 4) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch nach den strengen Anforderungen im Rahmen des § 286 ZPO an die Beweisführung der beweisbelasteten Partei keine übermäßig strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese Bestimmung stellt nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, wobei er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256). Er darf sich dadurch, dass ein Gutachter sich nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung abhalten lassen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 286, Rdnr. 19 mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 801). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen erbracht, durch die Auffahrkollision einen Distorsionsschaden der Halswirbelsäule erlitten zu haben. a) Nach den Darlegungen des D. Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem durch das Landgericht eingeholten unfallanalytischen Gutachten vom 19. September 2002 hatte der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW Marke VW Polo zum Zeitpunkt des Aufpralls auf das Heck des PKW Marke Opel Caravan der Klägerin eine Geschwindigkeit in der Größenordnung zwischen 22 km/h bis 28 km/h inne. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der sogenannten "EES-Geschwindigkeit" erfolgt, die auf der Auswertung vergleichbarer Schadensbilder von Fahrzeugen beruht. Durch die Aufprallenergie wurde nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen das stehende Fahrzeug der Klägerin bis auf eine Geschwindigkeit im Bereich zwischen 9 km/h bis 13 km/h beschleunigt (Bl. 85 d.A.). Zusammenfassend hält es der Sachverständige für "mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar", dass die Kollision geeignet war, eine leichte Überstreckung der Halswirbelsäule der Klägerin auszulösen. Allerdings hält der Sachverständige diesen Ursachenzusammenhang "keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 268 ZPO" für nachweisbar (Bl. 86 d.A.). Unzutreffend ist die daraus durch das Landgericht abgeleitete Feststellung, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges habe bei der durch den Sachverständigen angegebenen Größenordnung "im Bereich der sog. Harmlosigkeitsgrenze" gelegen, "innerhalb deren regelmäßig keinen nennenswerten Verletzungen des Kopf-Hals-Systems zu erwarten" seien (Bl. 5 UA; Bl. 196 d.A.). b) Von einem Teil der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen bis zu 10 km/h seien völlig harmlos und in Bezug auf Beeinträchtigungen der Wirbelsäule unschädlich (OLG Hamm r + s 2000, 153; KG r + s 2000, 151; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Karlsruhe ZfS 1998, 375; OLG Frankfurt ZfS 1999, 516; vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Dannert, ZfS 2001, 3, 7). Die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (BGH NJW 2003, 1116 mit Hinweis auf Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). In einer Entscheidung hat das OLG Hamm sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" für eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung auf den Bereich zwischen 5 km/h und 7,4 km/h begrenzt (OLG Hamm r + s 2000, 502). Legte man eine solche Grenzwertbandbreite zugrunde, wäre bei der durch den Sachverständigen für den PKW Opel Caravan angegebenen Geschwindigkeitsänderung eine Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen. Das gleiche gälte für die nach dem Sachverständigengutachten ebenfalls in Betracht kommenden Beschleunigungswerte zwischen 11 km/h bis 13 km/h, wenn man die "Harmlosigkeitsgrenze" bei 10 km/h ansetzte. c) Indes darf für die Beurteilung der Kausalität zwischen einem Heckanstoß und der Schädigung der Halswirbelsäule des von dem Anstoßimpuls betroffenen Fahrers nicht schematisch die Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" zugrunde gelegt werden. Dagegen spricht, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung abhängt, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren, wobei u.a. auch der Sitzposition des betroffenen Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen ist (BGH NJW 2003, 1116 mit Hinweis auf Mazzotti/Castro NZV 2002, 499, 500). Betroffene dürfen im Einzelfall nicht nur noch mechanisch unter den Parametern der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungswerte betrachtet werden. Die individuelle Begutachtung mit der konkreten Analyse vom Habitus des Betroffenen, Sitzposition, Art der Kollision usw. steht nach wie vor im Mittelpunkt (Becke NZV 2000, 225, 235). Der Senat hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung davon abgesehen, ab einer bestimmten Geschwindigkeitsveränderung des angestoßenen Fahrzeuges schematisch eine Harmlosigkeitsbewertung vorzunehmen. 5) Auch der vorliegende Fall gibt dazu keinen Anlass. Die durch den Sachverständigen D. für das Fahrzeug ermittelte anstoßbedingte Beschleunigung war potentiell geeignet, eine jedenfalls leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin herbeizuführen. Die insoweit durch den Sachverständigen angegebene "realistische Wahrscheinlichkeit" verdichtet sich zu einem hinreichenden Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, wenn man die gutachterlichen Ausführungen der durch das Landgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. v. B.-K. in ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 17. Februar 2003 in Verbindung mit den zu den Akten gelangten Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte berücksichtigt. a) Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, die unfallmechanischen Begleitumstände, die Beschwerdeschilderung der Klägerin sowie der seitens der erstbehandelnden Ärzte festgestellte klinische Befund rechtfertigten "mit realistischer Wahrscheinlichkeit" die Diagnose, dass die Klägerin bei der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 9 km/h und 13 km/h unfallbedingt eine HWS-Distorsion mit begleitender Distorsion der Brustwirbelsäule erlitten habe. Diese Verletzung habe einen Schweregrad I (nach Krämer) mit Schwindel, Übelkeit, Erschöpfung, Schmerzen sowie Muskelschwäche im Nacken und im rechten Arm erreicht (Bl. 148, 150 d.A.). Zwar lässt sich nach den weiteren Darlegungen der Sachverständigen diese Schlussfolgerung aus medizinischer Sicht nicht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ziehen (Bl. 149 d.A.). Indes ist auch im Rahmen des § 286 ZPO die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität nicht in dem Sinne an die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gebunden, falls allein diese Anforderung der Erlangung der eigenen Überzeugung des Richters von der Wahrheit entgegenstehen sollte (BGHZ 53, 245, 256 mit Hinweis auf BGH DRiZ 1967, 239 sowie BGH DRiZ 1969, 53). b) Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewinnen, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und der durch die Sachverständige v. B.-K. diagnostizierten Wirbelsäulenverletzung der Klägerin besteht. aa) Der Zusammenstoß hat sich am frühen Abend des 17. Juni 2001 gegen 19:15 Uhr ereignet (Bl. 3, 4 d.A.). Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Klägerin sodann am Folgetag in den Mittagsstunden wegen plötzlich einsetzender Schmerzzustände im rechten Arm sowie wegen Schwindel- und Übelkeitserscheinungen ihre Hausärztin, die praktische Ärztin Dr. V., aufsuchte. Damit besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem anfänglichen Auftreten der Beschwerdesymptomatik, welcher in dem Gutachten der Sachverständigen vom 17. Februar 2003 noch einmal zusammenfassend dargestellt ist (Bl. 146 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme der Hausärztin vom 29. Januar 2002 sah diese sich veranlasst, der Klägerin Krankengymnastik zu verordnen und ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen (Bl. 48 d.A.). Nicht zuletzt der enge zeitliche Kontext zwischen dem Unfallereignis und dem ersten Auftreten der behandlungsbedürftigen Beschwerdesymptomatik mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spricht für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs. bb) Dagegen lässt sich nicht einwenden, die mit der Distorsionsschädigung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen hätten sich ohne jede zeitliche Verzögerung sofort bei der Klägerin bemerkbar machen müssen. Nach den Darlegungen der Sachverständigen wird nach einem leichten Distorsionsschaden der Halswirbelsäule in der fachmedizinischen Literatur sogar ein beschwerdefreies Intervall von bis zu drei Tagen beschrieben. Darüber hinaus gibt es - so die Sachverständige - bisher keine gesicherten Erkenntnisse, dass die Ausdehnung des beschwerdefreien Intervalls über sechs Stunden hinaus als Beleg für das Nichtvorliegen einer unfallbedingten Verletzung herangezogen werden könne (Bl. 148, 149 d.A.). cc) Zwar hatte eine am 19. Juni 2001 durchgeführte Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule keinen Nachweis für eine unfallbedingte Verletzung im Sinne einer Luxation, Subluxation, Gefügelockerung oder gar einer Fraktur erbracht (Bl. 48, 50 d.A.). Indes entspricht es den einschlägigen Erfahrungen des Senats, dass eine leichtgradige Distorsion der Halswirbelsäule in aller Regel in bildgebenden Verfahren ohne ein morphologisches Korrelat bleibt. Dabei kann dahin stehen, ob man - wie die Sachverständige - die Distorsionsverletzungen nach K. in vier Schweregrade einteilt oder nach der dem Senat aus zahlreichen Vorverfahren bekannten Klassifizierungen nach Erdmann gemäß in drei Schweregrade. Auch nach der erstgenannten Einteilung bleibt eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule der zusammenfassenden Darstellung der Sachverständigen gemäß ohne einen objektivierbaren radiologischen Befund (Bl. 151 d.A.). 6) Der Senat lässt nicht unberücksichtigt, dass die Halswirbelsäule der Klägerin degenerative Vorschäden aufweist. Denn die Röntgenuntersuchung hat bei den Halswirbelkörpern C 4/5 eine langgestreckte Steilstellung sowie eine angedeutete segmentale Kyphosierung ergeben. Darüber hinaus zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinne einer angedeuteten Unkovertebralgelenksarthrose bei C 4/5 und C 5/6. Indes ist auszuschließen, dass diese degenerativen Verschleißerscheinungen die ausschließliche Ursache für die durch die Klägerin beklagte langanhaltende Beschwerdesymptomatik sind. a) Zunächst ist allgemein zu beachten, dass bei degenerativen Vorschäden die HWS-Verletzungsgefahr größer ist, denn es ist eine geringere biomechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule erforderlich (Lemcke NZV 1996, 337, 342 m.w.N.). Haftungsrechtlich sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (BGH NJW 1997, 455, 456 mit Hinweis auf BGH NJW 1996, 2425). Der Schädiger hat keinen "Anspruch" auf einen gesunden Unfallgegner (Lemcke a.a.O.). b) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt, wenn man das Schadensereignis wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden. War der vorherige Zustand trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder Verschleißerscheinung überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung symptomlos, können sogar alle vom Anspruchsteller vorgebrachten und bewiesenen Beeinträchtigungen seines Körpers oder seiner Gesundheit auf den Unfall zurückzuführen sein (ständige Rechtsprechung des Senats, so Urteil vom 27. Mai 2002, Az: 1 U 130/00 mit Hinweis Dannert, ZfS 2001, 50, 53, 54). c) Nach dem Bericht der Hausärztin Dr. Ventocilla vom 29. Januar 2002, die die Klägerin seit dem Jahre 1997 betreut, war bei dieser vor dem Unfall keinerlei HWS-Syndrom in Erscheinung getreten (Bl. 48 d.A.). Auch nach den Angaben, welche die Klägerin gegenüber der orthopädischen Sachverständigen Dr. v. B.-K. gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich die klagegegenständlichen Schmerzen und sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen erst nach dem Unfallereignis eingestellt haben. Nach Lage der Dinge ist deshalb anzunehmen, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt symptomlos waren und erst infolge der traumatischen Einwirkung als Anlageschäden aktiviert worden sind. d) Es entspricht den einschlägigen Erfahrungen des Senats, dass leichtgradige Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule in der Regel innerhalb weniger Monate vollständig ausheilen. Im Grundsatz erscheint daher die Schlussfolgerung der orthopädischen Sachverständigen nicht verfehlt, unfallabhängige Schädigungen, die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 10 % bedingten, könnten nach dem 16. September 2001, also drei Monate nach der Kollision, nicht mehr vorgelegen haben. Andererseits vermag sich der Senat aber nicht der weiteren zusammenfassenden Darlegung der Sachverständigen anzuschließen, die von der Klägerin berichteten aktuellen Beschwerden seien ausschließlich im Sinne degenerativer Verschleißerscheinungen den unfallunabhängigen Erkrankungen der Halswirbelsäule zuzuordnen (Bl. 150 d.A.). aa) Zum Haftungsgrund gehören das Unfallgeschehen und die erste hierdurch herbeigeführte Verletzung des Anspruchstellers - hier die durch die Sachverständigengutachten nachgewiesene Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule. Folgeverletzungen, Beschwerden und sonstige schädliche Folgen zählen zur Schadenshöhe mit der Konsequenz, dass im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zugunsten des Verletzten die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO eingreift (Dannert, ZfS 2001, 2, 5). Es werden damit geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt. Es genügt - je nach Lage des Einzelfalles - eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH NJW 2003, 1116 mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 924, 926). bb) Nach den Angaben, welche die Klägerin gegenüber der orthopädischen Sachverständigen gemacht hat, leidet sie im Wesentlichen noch immer an den Schmerzzuständen, die sich bereits in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis eingestellt hatten. Es handelt sich dabei um Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel- sowie Zittererscheinungen im rechten Arm (Bl. 140 d.A.). Die Sachverständige unterstellt der Klägerin keine Simulations- oder Aggravationstendenzen. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin an der durch sie beklagten Beschwerdesymptomatik leidet. cc) Da vor dem Kollisionsereignis diese Symptomatik ausweislich der zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen nicht vorhanden war, können die Schmerz- und sonstigen Beschwerdezustände nicht losgelöst von der traumatischen Kollisionseinwirkung auf die Halswirbelsäule gesehen werden. Da die bei der Klägerin zu diagnostizierenden degenerativen Verschleißerscheinungen vor dem Unfall in jeder Hinsicht "klinisch stumm" waren, steht mit einer im Rahmen des § 287 ZPO überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule durch die Kollision als schmerzauslösende Faktoren aktiviert worden sind und weiterhin gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, die weit über den üblichen Rekonvaleszenzzeitraum nach einer leichtgradigen HWS-Distorsion hinausgehen. Soweit die orthopädische Sachverständige in ihrem Gutachten einen derartigen Ursachenzusammenhang nicht für gegeben hält (Bl. 150 d.A.), beruht dies darauf, dass sie die im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zugunsten des Verletzten eingreifende Beweiserleichterung nicht bedacht hat. dd) Die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., vor § 249 Rdnr. 66 mit Hinweis auf BGH NJW 1990, 2883). Insbesondere schließt eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, den Zurechnungszusammenhang nicht aus (BGH NJW 1997, 455, 456; Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 67 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 7) Entgegen der durch die Klägerin vertretenden Ansicht rechtfertigen die diagnostizierte Steilstellung sowie die Kyphosierung im Bereich der Halswirbelsäule nicht die Feststellung, dass sie bei dem Unfallereignis einen Distorsionsschaden des Typs II (nach Krämer) erlitten hat (Bl. 216 d.A.). Nach den zweifelsfreien Darlegungen der Sachverständigen von B.-K. handelt es sich insoweit um degenerative Vorschäden. Eine Steilstellung sowie eine kyphotische Abknickung der Halswirbelsäule sind nach der tabellarischen Aufstellung im Gutachten zwar gewöhnlich mit einer Distorsionsverletzung des Grades II (nach Krämer) verbunden (Bl. 147 d.A.). Eine derartige Verletzung geht jedoch mit weitergehenden morphologischen Befunden - wie etwa mit Kapselrissen, Bandscheibenrupturen oder Hämatomen - einher. Da derartige Veränderungen bei der Klägerin röntgenologisch nicht nachweisbar waren, spricht dieser Umstand für die Feststellung, dass sie nur eine leichtgradige Distorsionsverletzung erlitten hat. 8) Der Senat sieht sich an der Feststellung einer Haftung der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin nicht aufgrund der privatgutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. gehindert, welche die Beklagte zu 1. zu den Akten gereicht hat und die die unfallbedingte Entstehung einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin in Abrede stellen. Der Sachverständige Dr. L. ist dem Senat aus einer Vielzahl verkehrsunfallbezogener Rechtsstreitigkeiten bekannt, in welchen er als Privatgutachter zu der Frage der Entstehung oder des Ausmaßes streitiger Unfallverletzungen Stellung genommen hat. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse steht der Senat den Schlussfolgerungen des Sachverständigen grundsätzlich sehr kritisch gegenüber. Auch der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. a) Offensichtlich unzutreffend ist bereits die Darlegung des Privatgutachters in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2001 (Bl. 28 d.A.), bildtechnische Aufnahmen von der Halswirbelsäule der Klägerin seien erst 11/2 Monate nach dem Unfallereignis für erforderlich gehalten worden. Unstreitig und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Hausärztin Dr. V. vom 29. Januar 2002 stehend, erfolgte die röntgenologische Untersuchung der Klägerin bereits zwei Tage nach dem Unfall, also am 19. Juni 2001. Obwohl der Sachverständige auf Seite 5 seines Privatgutachtens einerseits ausführt, Diagnostik und bescheinigte Beschwerden klafften in unerklärlicher Weise auseinander, so dass weiter aufzuklären sei (Bl. 30 d.A.), gelangt er in seiner zusammenfassenden Schlussfolgerung zu dem Ergebnis, eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sowie eine konkrete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin hätten nicht vorgelegen und lägen auch weiterhin nicht vor (Bl. 31 d.A.). Es erscheint widersprüchlich, einerseits einen diagnostischen oder klinischen Aufklärungsbedarf festzustellen, andererseits aber schon zusammenfassend eine unfallbedingte konkrete Beeinträchtigung der Betroffenen definitiv auszuschließen. b) Zweifelhaft ist darüber hinaus die Darlegung des Sachverständigen in seinem Nachtragsgutachten vom 20. März 2003, eine Gefährdung der Halswirbelsäule trete in aller Regel erst bei Kollisionsdifferenzgeschwindigkeiten zwischen 15 km/h bis 20 km/h auf (Bl. 171 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass der Begriff der Differenzgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht mit der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges gleichgesetzt werden kann, haben interdisziplinäre Unfallstudien zu dem Ergebnis geführt, dass jedenfalls Geschwindigkeitsänderungen ab 10 km/h aufwärts - in Abhängigkeit von weiteren Parametern - zu Verletzungen der Halswirbelsäule führen können (vgl. die Nachweise bei Dannert ZfS 2001, 2, 6). c) Auf Bedenken stößt darüber hinaus die weitere Annahme des Privatgutachters, durch das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen D. sei "eine abgelaufene Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit von 9 km/h gesichert" (Bl. 171 d.A.). III. 1) Unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Zumessungsfaktoren wird das Schmerzensgeld, welches die Beklagte zu 2. der Klägerin vorprozessual in Höhe von 2.500,00 DM, entsprechend 1.278,23 EUR, gezahlt hat, dem Ausmaß ihrer unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen nicht in voller Höhe gerecht. a) Die Klägerin hat eine leichtgradige Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule erlitten, die gewöhnlich innerhalb weniger Monate vollständig ausheilt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die unfallbedingten Schmerzen und sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin wegen der degenerativen Vorschädigung ihrer Halswirbelsäule weit über die übliche Rekonvaleszenzzeit hinaus nachwirken. Unstreitig hat sich die Klägerin über 40 krankengymnastischen und über 30 ärztlichen Behandlungsmaßnahmen wegen ihrer Beschwerden unterziehen müssen, die durch das Unfallereignis vom 17. Juni 2001 als Anfangsursache ausgelöst worden sind. Sie war bis Anfang August 2001 zu 100 % arbeitsunfähig und konnte bis Ende September 2001 nur schrittweise wieder ihr altes Arbeitspensum aufnehmen. Es sind fortdauernde körperliche Beeinträchtigungen verblieben, die sich in Form von Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Zittererscheinungen im rechten Arm in Verbindung mit Schlafstörungen äußern. b) Da der Verletzte aber nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 847 BGB Billigkeitsgesichtspunkten maßgebend sind, es bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung durchaus geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH NJW 1997, 455, 456 mit Hinweis auf BGH NJW 1962, 243 und weitere Rechtsprechungsnachweisen). 2) Aus diesen Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, der Klägerin die volle Höhe des von ihr verlangten Schmerzensgeldes in Höhe von 3.800,00 EUR zuzuerkennen, sondern über das bereits ihr in Höhe von 2.500,00 DM gezahlte Schmerzensgeld hinaus nur noch eine weitere Entschädigung im Umfang von 2.000,00 EUR. IV. Die unfallbedingten materiellen Schäden der Klägerin sind unstreitig (Bl. 25 d.A.). Es handelt sich dabei um einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 599,96 EUR sowie um Zuzahlungen im Umfang von 67,50 EUR für krankengymnastische Behandlungen. In der Summe machen die materiellen Schäden der Klägerin den Betrag von 667,46 EUR aus. Zuzüglich des ihr noch in Höhe von 2.000,00 EUR zustehenden Schmerzensgeldes ergibt sich der tenorierte Gesamtbetrag. V. 1) Zulässig ist darüber hinaus das sich auf künftige materielle und immaterielle Schäden beziehende Feststellungsbegehren der Klägerin. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist hinsichtlich eines Schadens, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, grundsätzlich zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Wirkung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Diese Möglichkeit ist wegen der persistierenden Beschwerden und sonstigen andauernden körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die durch das Unfallereignis ausgelöst worden sind, hier gegeben. 2) Der Feststellungsantrag ist jedenfalls dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1997, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708). Nach den Feststellungen der Sachverständigen v. B.-K. leidet die Klägerin unter anderem noch an Kopfschmerzen und an Schwindel. Außerdem neigt ihr rechter Arm bei längerer Beanspruchen zu Ausfallerscheinungen in Form von Zitterstörungen. Da die Klägerin beruflich Computerarbeiten verrichtet, besteht in Anbetracht der fortwirkenden Beschwerdesymptomatik eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie weiteren immateriellen und materiellen Schäden ausgesetzt sein wird. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.967,46 EUR (667,46 EUR + 3.800,00 EUR + 1.500,00 EUR). Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.800,00 EUR und diejenige der Beklagten 4.167,46 EUR. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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