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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: I-1 U 206/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 138 Abs. 3, 1. Halbsatz
ZPO § 139
ZPO § 287
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3
StVG § 7
StVG § 16
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25.10.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 489,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Anstatt der durch ihn in Höhe von 5.966,55 € begehrten Schadensersatzleistung ist die begründete Ersatzpflicht der Beklagten auf die Teilsumme von 489,95 € beschränkt.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Landgericht nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, die Reihenfolge der Kollisionen könne nicht mehr bestimmt werden. Damit bleibt der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, die an seinem PKW Toyota eingetretenen Front- und Heckschäden, die in der Summe zu einem Totalschaden des Fahrzeuges geführt haben, seien durch einen seitens der Beklagten zu 1. verschuldeten Aufschiebeunfall verursacht worden. Obwohl die Beklagte zu 1. die letzte Fahrerin war, die bei dem streitgegenständlichen Serienauffahrunfall durch die Kollision der Front ihres PKW Ford Fiesta gegen das Heck des klägerischen Fahrzeuges beteiligt war, greift zu ihren Lasten ein Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung weder bezüglich der an dem PKW Toyota eingetretenen Front- noch hinsichtlich der daran aufgetretenen Heckschäden ein. Bezogen auf die ersteren ist der Anscheinsbeweis nicht einschlägig, hinsichtlich der letzteren ist der Beweis nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens erschüttert.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht sei in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Erkenntnis der Nichtaufklärbarkeit des fraglichen Geschehens gelangt . Der Senat teilt die durch das Landgericht vertretene Ansicht, dass das Vorliegen des von den Beklagten behaupteten Doppelauffahrunfalles nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Eine weitere Sachaufklärung ist in der Berufungsinstanz nicht veranlasst. Durch die gutachterlichen Stellungnahmen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sind die Möglichkeiten zu einer unfallanalytischen Rekonstruktion des fraglichen Serienauffahrunfalles ausgeschöpft. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung erstmals Zeugenbeweis für den durch ihn behaupteten Hergang des fraglichen Geschehens antritt, unterliegen diese Angebote der Zurückweisung gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.

Allerdings rechtfertigt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte vollständige Klageabweisung. Mangels eines nachweisbaren Verschuldens der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Serienauffahrunfalles kann in ihrem Verhältnis zu dem Kläger nur eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge auf der Grundlage der von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beklagten nur im Umfang von 2/3 der an dem PKW Toyota nachweisbar eingetretenen Heckschäden haftbar gemacht werden können.

Zwar hat der Kläger es auch in der Berufungsinstanz versäumt, den durch ihn auf Totalschadensbasis geltend gemachten Fahrzeugschaden danach zu differenzieren, welche Beträge jeweils anteilig auf den Front- bzw. Heckschaden entfallen. Übersehen hat das Landgericht jedoch, dass zugunsten des Klägers die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO eingreift. Die durch den Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung seiner Kfz-Schäden im Gutachten des Kfz-Sachverständigen J.t im Gutachten des TÜV R./B./B. vom 04.04.2003 gestattet nach der freien Überzeugung des Senats eine hinreichend zuverlässige Verteilung der Reparaturkosten, welche auf die hypothetische Beseitigung des Frontschadens einerseits sowie des Heckschadens andererseits entfallen wären.

Bei der Berechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf Totalschadensbasis ist von dem Nettowiederbeschaffungswert des unbeschädigten PKW Toyota der Betrag in Abzug zu bringen, welcher auf die Reparatur des den Beklagten nicht zuzurechnenden Frontschadens entfallen wäre. Zieht man davon den "Restwert nach Zweitunfall" ab, ergibt sich auf der Grundlage der Haftung der Beklagten 2/3 ein im Umfang von 489,95 € ersatzfähiger Fahrzeugschaden. Rechnet man zu diesem Betrag die hälftige Auslagenpauschale mit dem 2/3-Anteil (17.33 €) hinzu, ergibt sich der in dem tenorierten Umfang begründete Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich indes nicht auf die Kosten für die Anmeldung des durch den Kläger beschafften Ersatzfahrzeuges.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

II.

Der Kläger dringt nicht mit seiner in der Berufungsbegründung ausführlich abgehandelten Rüge der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts durch. Weder hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unstreitiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen, noch hat es die Beweise fehlerhaft gewürdigt oder einen Beweisantritt des Klägers fehlerhaft übergangen.

Ein Kernpunkt des Sachvortrages des Klägers ist sein - streitiges - Vorbringen, nach der durch die Beklagte zu 1. verschuldeten Aufschiebekollision sei sein PKW Toyota nach einem Ausweichmanöver unter Inanspruchnahme des Grünstreifens links vor dem PKW Ford Sierra des Zeugen B. zum Stillstand gekommen (Bl. 3 d.A.). Zur Verdeutlichung dieses Vortrages hat der Kläger durch ihn gefertigte Skizzen zu den Akten gereicht (Bl. 142, 147 d.A.). Der Kläger misst der behaupteten Endposition seines Fahrzeuges eine streitentscheidende Bedeutung im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 2. März 2005 bei. Denn darin hat der Sachverständige ausgeführt, unter der Voraussetzung der Unstreitigkeit der Endposition des Klägerfahrzeuges neben bzw. vor dem Ford Sierra des Zeugen B. sei ein Abgleiten des Klägerfahrzeuges an dem Ford Sierra erfolgt und die Klägerversion treffe zu. Gleichzeitig hat es der Sachverständige der gerichtlichen Beurteilung überlassen, "ob die beschriebene Endstellung des Klägerfahrzeuges unstreitig ist" (Bl. 159 d.A.).

1) Zweifelhaft ist allerdings schon, ob die durch den Sachverständigen in seinem Nachtragsgutachten gezogene Schlussfolgerung uneingeschränkt übernommen werden kann. Insoweit machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, im Falle einer unterstellten Richtigkeit des streitigen Vorbringens zur Endposition des PKW Toyota bleibe immer noch unaufgeklärt, wie das Fahrzeug in diese Position gelangen konnte. Die fragliche Endposition kann auch als Indiz für die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten herangezogen werden: Danach ist der Kläger bei dem vergeblichen Versuch der Vermeidung eines Heckanstoßes gegen den PKW Ford Sierra nach links ausgewichen, ist dabei an der linken Seite mit dem Heck des Fahrzeuges seines Unfallgegners kollidiert und hat sodann - ohne eine Vergrößerung des bereits eingetretenen Frontschadens - einen Heckanstoß durch den PKW der Beklagten zu 1. infolge einer für sie eingetretenen Bremswegverkürzung erfahren, der den PKW Toyota in die vorgetragene Endposition stieß. Deswegen ist der Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 15. September 2004 in zutreffender Weise zu der Erkenntnis gelangt, die feststellbaren Fahrzeugschäden ließen sich widerspruchsfrei sowohl mit der Unfallschilderung des Klägers als auch mit derjenigen der Beklagten in Übereinstimmung bringen (Bl. 102, 103 d.A.). Auch gegen Ende seines Nachtragsgutachtens vom 2. März 2005 hat der Sachverständige noch einmal dargelegt, es sei die im Vorgutachten abgegebene Einschätzung aufrechtzuerhalten, dass die Reihenfolge der Kollisionen nicht geklärt werden könne (Bl. 164 d.A.).

2) Selbst wenn man aber unabhängig von obigen Bedenken der durch den Kläger vorgetragenen Endposition seines Fahrzeuges eine streitentscheidende Bedeutung beimessen würde, änderte dies nichts daran, dass das Landgericht diese Position zu Recht als Teil des streitigen Vorbringens des Klägers gewertet hat.

a) Zur Begründung nimmt der Senat zunächst insoweit Bezug auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 9 UA; Bl. 198 d.A.). Entgegen der durch den Kläger vertretenen Rechtsansicht war das Landgericht nicht gehalten, vor seiner abschließenden Entscheidung gem. § 139 ZPO auf die Behandlung des klägerischen Vortrages betreffend die Schlussstellung seines Fahrzeuges als streitiges Tatsachenvorbringen hinzuweisen. Diese Bewertung verstand sich nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand von selbst.

b) In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu beachten. Danach sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, nur dann als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom 22. Dezember 2003 (Bl. 16 d.A.) und nachfolgend in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2004 (Bl. 56 d.A.) hatten die Beklagten das Vorbringen des Klägers zur Entstehung des fraglichen Kollisionsereignisses, soweit dieses von ihrem Vortrag abweicht, in Abrede gestellt. Dieses Bestreiten hatte auch - jedenfalls schlüssig - die durch den Kläger vorgetragene Endposition seines Fahrzeuges zum Gegenstand. Dies gilt um so mehr im Hinblick darauf, dass sowohl in der für die polizeiliche Unfallmitteilung gefertigten Situationsskizze (Bl. 2 BeiA) als auch in der durch den Zeugen M. im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung vom 7. Mai 2003 gefertigten Skizze die unfallbeteiligten Fahrzeuge hintereinander positioniert dargestellt sind - und zwar mit dem klägerischen Fahrzeug in der Mitte (Bl. 54 d.A.). Zu Recht hat der Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 15. September 2004 angemerkt, die durch den Kläger behauptete Schlussposition seines PKW Toyota sei "nirgendwo dokumentiert" (Bl. 95 d.A.).

c) Zwar hat der Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten vom 2. März 2005 ergänzt, er könne dem Akteninhalt entnehmen, "dass der Beschreibung der Endstellung der Fahrzeuge von der Beklagtenseite nicht explizit widersprochen wurde" (Bl. 159 d.A.). Damit hat der Sachverständige aber eine Bewertung des Sach- und Streitstandes vorzunehmen versucht, die nicht an zivilprozessualen Grundsätzen, insbesondere nicht an der Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO, orientiert war. Dies hat er auch durch den Zusatz klargestellt, ob die beschriebene Endstellung des Klägerfahrzeuges unstreitig sei, müsse das Gericht beurteilen (Bl. 159 d.A.). Die Streitbefangenheit dieser Position war aber so offenkundig, so dass es diesbezüglich keines rechtlichen Hinweises des Landgerichts bedurfte. Dies folgt nicht zuletzt aus der Darstellung des Sachverständigen in seinem Nachtragsgutachten vom 2. März 2005, die feststellbaren Fahrzeugschäden seien sowohl mit dem Klagevorbringen als auch mit dem Verteidigungsvortrag der Beklagten in Übereinstimmung zu bringen und - da die Reihenfolge der Kollisionen nicht geklärt werden könne - seien "beide Fälle zu diskutieren" (Bl. 163, 164, 165 d.A.).

d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2004 (Bl. 253 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist darin die fragliche Endposition seines PKW Toyota von den Beklagten nicht im Sinne des § 138 Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO oder gar im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden worden. Zwar haben die Beklagten darin die durch den Kläger als unstreitig vorgetragene Schlussposition seines Fahrzeuges bei der Wiedergabe seines Vorbringens als "Tatsache" bezeichnet, dies aber nur mit dem ebenfalls auf die technische Erklärbarkeit des gegnerischen Sachvortrages bezogenen Zusatz "das ist nicht richtig". Deutlicher konnte die Absicht der Beklagten, auch die durch den Kläger behauptete Schlussposition seines PKW - jedenfalls konkludent - in Abrede stellen zu wollen, nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Soweit sie nachfolgend in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2004 ausgeführt haben "allein auf die Position des klägerischen Fahrzeuges nach der Kollision kommt es nicht an", war auch mit diesem Vortrag kein irgendwie geartetes Zugeständnis verbunden. Nach den Umständen kam es den Beklagten lediglich darauf an, die nach ihrer Ansicht gegebene Unerheblichkeit der durch den Kläger behaupteten Schlussposition seines PKW Toyota hervorzuheben - und zwar für den Fall, dass man diesen Vortrag, sozusagen hilfsweise, als richtig unterstellt. Dies machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend (Bl. 249 d.A.).

2) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Vernehmung von Zeugen unterlassen, auf die er sich zum Nachweis seines streitigen Vorbringens berufen habe (Bl. 227 d.A.).

a) Der durch den Kläger erstinstanzlich angebotene Zeugenbeweis hatte lediglich die Aussagen der am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten, der Zeugin I. sowie R., zum Gegenstand. Dieser Beweisantritt bezog sich auf das Vorbringen, beim Eintreffen der Polizeibeamten am Unfallort sei unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger aufgefahren sei und diesen sodann auf das Fahrzeug des Zeugen B. aufgeschoben habe (Bl. 3 d.A.), bzw. dieses Unfallgeschehen habe am Unfallort außer Zweifel gestanden (Bl. 138 d.A.), die Beklagte zu 1. habe gegenüber den Beamten den klägerischen Sachvortrag zunächst zugestanden (Bl. 51 d.A.). Abgesehen davon, dass die am Unfallort gegenüber den Zeugen I. und R.l von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen unstreitig waren, ergibt sich der durch den Kläger durch die beiden polizeilichen Zeugen unter Beweis gestellte Sachverhalt auch aus einem Vermerk in der polizeilichen Unfallmitteilung unterhalb der Situationsskizze "01 fährt auf den 02 und schiebt diesen auf den 03 beim Stop-and-Go-Verkehr" (Bl. 2 BeiA). Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht noch zusätzlich der Vernehmung der Zeugen I. und R. entsprechend den klägerischen Beweisanträgen.

b) Ansonsten hatte sich der Kläger zum Nachweis seines streitigen Klagevorbringens nur auf den Inhalt der Ermittlungsakte 30 Js 5953/03 StA Düsseldorf sowie auf die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens bezogen. Dem letztgenannten Beweisantritt ist das Landgericht nachgekommen und hat nach Eingang des Erstgutachtens vom 15. September 2004 auf die dagegen seitens des Klägers vorgebrachten Einwendungen die Einholung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 2. März 2005 veranlasst.

c) Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise davon abgesehen hat, die durch den Kläger beantragte Beiziehung der bezeichneten staatsanwaltlichen Ermittlungsakte vorzunehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe die Fehlerhaftigkeit rechtlich ohne Konsequenzen. Der Senat hat zwischenzeitlich die Beiakte ausgewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass der Inhalt keine Rückschlüsse - auch nicht im Wege von Indiztatsachen - auf die Richtigkeit des Klagevorbringens zulässt.

3) Es verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, das Landgericht habe in einer ihn benachteiligenden verfahrensfehlerhaften Weise von der Vernehmung der Zeugen B. sowie M. abgesehen.

a) Nicht der Kläger hatte diese beiden Zeugen zum Nachweis seines Vorbringens benannt, sondern die Beklagten zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung, beide Zeugen hätten bei dem Serienauffahrunfall zwei Anstöße gegen den PKW Ford Sierra des Zeugen B. verspürt (Bl. 14 d.A.). Da dieser Vortrag die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten indiziell bestätigt, hat der Kläger aus naheliegenden Gründen von der Benennung dieser Zeugen abgesehen.

b) Die seitens der Beklagten in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen hat das Landgericht in einer jedenfalls den Kläger nicht benachteiligenden Weise in die Beweiswürdigung einbezogen: Unstreitig hatte der Zeuge B. gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Klägers angegeben, bei dem Unfallgeschehen zwei Anstöße gegen sein Fahrzeug Ford Sierra gespürt zu haben. Dies wird von dem Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt (Bl. 229, 235 d.A.). Zwar bestreitet er die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Zeugen B.. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zeuge vorprozessual gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Klägers die bezeichneten Äußerungen gemacht hat. In Bezug auf den Zeugen M. hat das Landgericht dessen schriftliche Unfallschilderung vom 7. Mai 2003 urkundenbeweislich verwertet, welche ebenfalls die Wahrnehmung von zwei Aufprallsituationen zum Gegenstand hat (Bl. 54 d.A.). Die unterbliebene Vernehmung der durch sie benannten Zeugen B. und M. ist von den Beklagten erstinstanzlich nicht beanstandet worden. Erst recht haben sie dazu - weil durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert - im Rahmen ihres Berufungsvorbringens keinen Anlass.

4) Soweit der Kläger erstmals in seiner Berufungsbegründung zu der durch ihn behaupteten Endposition seines PKW Toyota vor dem Fahrzeug des Zeugen B. Beweis durch Vernehmung der Zeugen I., R. B. und M. antritt, ist der Senat nicht gehalten, diesem Beweisangebot zu entsprechen (Bl. 233 d.A.).

a) Aus den bereits oben dargelegten Gründen spricht diese Position nicht in zwingender Weise indiziell für die Richtigkeit des Klagevorbringens betreffend die Entstehung des streitigen Serienauffahrunfalles. Wie noch darzulegen sein wird, kann die fragliche Endposition auch als Argument für die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten herangezogen werden, wonach der Kläger bei dem vergeblichen Versuch der Vermeidung eines Heckanstoßes gegen den PKW Ford Sierra nach links ausgewichen ist, dabei an der linken Seite mit dem Heck des Fahrzeuges seines Unfallgegners kollidiert ist und er sodann - ohne eine Vergrößerung des bereits eingetretenen Frontschadens - einen Heckanstoß durch den PKW der Beklagten zu 1. infolge einer für sie eingetretenen Bremswegverkürzung erfahren hat, der den PKW Toyota in die vorgetragene Endposition stieß.

b) Selbst wenn man aber die durch den Kläger vorgetragene Schlussstellung seines Fahrzeuges als ein Indiz für die Richtigkeit des durch ihn behaupteten Unfallgeschehens wertete, unterlägen die Zeugenbeweisantritte jedenfalls der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.

aa) Der Kläger hat die nunmehr durch ihn in der Berufungsbegründung benannten vier Zeugen I., R, B. und M. erstinstanzlich nicht als Beweismittel für die streitige Endposition seines Fahrzeuges oder für den Hergang des fraglichen Geschehens benannt. Bei dieser Sachlage stellen sich die Zeugenbeweisantritte in der Berufungsbegründung als neue Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO dar. Diese hat der Kläger erstinstanzlich aus Nachlässigkeit - wozu bereits einfache Fahrlässigkeit genügt - nicht geltend gemacht. Für ihn war ohne weiteres erkennbar, dass das Landgericht die Aufklärung des streitigen Unfallgeschehens ausschließlich mit Hilfe des durch ihn beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens vorzunehmen gedachte. Nachdem auch das Nachtragsgutachten des Sachverständigen S. vom 2. März 2005 nicht den erforderlichen Nachweis für die Richtigkeit des Klagevorbringens erbracht hatte, war der Kläger in Wahrnehmung seiner Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1 ZPO spätestens in dieser Phase des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens gehalten, die durch ihn bezeichneten Zeugen zum Nachweis des streitigen Endstandes seines Fahrzeuges zu benennen, sofern er sich von deren Aussage eine Aufklärung des fraglichen Geschehens in seinem Sinne erhoffte.

bb) Statt dessen hatte er von der Beantragung der Vernehmung der Zeugen B. und M. im Hinblick auf deren vorprozessuale Angaben, welche indiziell die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten bestätigen, abgesehen. Zu der Benennung der polizeilichen Zeugen zu dem nunmehr in der Berufungsbegründung formulierten Beweisthema ist es offensichtlich aufgrund der Erwartung des Klägers nicht gekommen, diese könnten keine über den Inhalt der Unfallmitteilung hinausgehenden sachdienlichen Angaben machen. Soweit der Kläger einer Falscheinschätzung seiner erstinstanzlichen Beweissituation erlegen ist, vermag er diesen Fehler nunmehr wegen der Bestimmung des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr durch eine nachträgliche Zeugenbenennung in der Berufungsbegründung zu korrigieren.

5) Darüber hinaus gehen die durch den Kläger vorgetragenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil fehl. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon abgesehen hat, zu Lasten der Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises von der Feststellung der seitens des Klägers behaupteten Aufschiebekollision auszugehen.

a) Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Verkehrsteilnehmer, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm war. Zu berücksichtigen ist hier aber die Besonderheit, dass streitgegenständlich ein Serienauffahrunfall ist, wobei der PKW Ford Fiesta der Beklagten zu 1. das letzte Fahrzeug in der Kette der Unfallfahrzeuge war. Bei einem solchen Kollisionsgeschehen ist der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechender Anscheinsbeweis nur begrenzt anwendbar, da bei der Vielgestaltigkeit dieses Unfalltyps in der Regel kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, mit Hinweis auf Lepa NZV 1992, 132). Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Kollisionen innerhalb einer Kette von Fahrzeugen dem Anscheinsbeweis in der Regel nicht zugänglich (NZV 1995, 486, 487 mit Hinweis auf Senat OLGR Düsseldorf 1992, 178, OLG Celle VersR 1968, 153, OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Greger NZV 1989, 59). Dies gilt jedenfalls für die Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist (Senat a.a.O.).

b) Nicht erwiesen ist, dass der PKW der Beklagten zu 1. den Frontschaden an dem PKW Toyota verursacht hat, und sei es auch nur in Form einer Schadensintensivierung. Deshalb können die Beklagten nicht für die Beschädigungen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges haftbar gemacht werden.

aa) Die zu den Akten gelangten Lichtbilder hinsichtlich der im Frontbereich an dem klägerischen PKW Toyota eingetretenen Schäden lassen ein auf die vordere rechte Flanke konzentriertes Anstoßbild erkennen (Bl. 27 ff. d.A.). Diesem Schadensbild lässt sich eine ganz bestimmte Kontaktstellung zuordnen, die durch den Sachverständigen in der Anlage 5 zu seinem Gutachten vom 15. September 2004 zeichnerisch dargestellt ist (Bl. 108 d.A.).

bb) Nach der schriftlichen Unfallschilderung des Zeugen M. vom 7. Mai 2003 (Bl. 54 d.A.) soll der PKW Ford Sierra des Zeugen B. im Moment des Erstanstoßes so gut wie in einer Stillstandsposition angekommen gewesen sein ("... mußten stark bremsen. Kurz vor dem Stillstand des Wagens hörte ich das Quietschen von Reifen und spürte einen Aufprall. Wenige Sekunden später hörte ich einen weiteren Aufprall"; Bl. 54 d.A.). Für den Fall, dass der PKW Ford Sierra im Zeitpunkt des Heckanstoßes zum Stillstand gekommen war, hat der Sachverständige S. für den PKW Toyota des Klägers eine Aufprallgeschwindigkeit von 22,5 - 24,3 km/h ermittelt (Bl. 95 d.A.).

cc) Mit dieser Kollisionsgeschwindigkeit ist die Aufprallgeschwindigkeit des PKW der Beklagten zu 1. fast identisch. Diese hat der Sachverständige mit 22,7 - 24,6 km/h eingegrenzt (Bl. 97 d.A.), bzw. für den Fall des Stillstandes des PKW Toyota mit 23 - 24 km/h (Bl. 101 d.A.). Da der Frontbereich des Fahrzeuges des Klägers zudem nur ein Anstoßzentrum erkennen lässt, welches den Darlegungen des Sachverständigen gemäß zwanglos mit beiden Unfallversionen vereinbar ist, erscheint es nicht möglich, in irgendeiner Weise einen Teil der Frontbeeinträchtigungen des PKW Toyota zu isolieren und als ausschließlich durch den Heckanstoß der Beklagten zu 1. verursacht zu bewerten.

III.

Eine andere Betrachtungsweise ist hinsichtlich des Heckschadens geboten, den die Beklagte zu 1. aufprallbedingt an dem klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Die dort eingetretenen Beeinträchtigungen lassen sich auf der Grundlage des durch den Kläger überreichten TÜV-Gutachtens des Sachverständigen J. vom 4. April 2003 in dem erforderlichen Umfang von den Frontbeeinträchtigungen trennen, wobei dem Kläger die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute kommen. Für die auf diese Weise feststellbaren Schäden sind die Beklagten nach Maßgabe der §§ 7, 17 StVG im Umfang von 50 % einstandspflichtig.

1) Dabei können sich die Beklagten nicht auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG und erst recht nicht auf einen Fall höherer Gewalt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG berufen.

a) Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klagevorbringen herrschte zur Unfallzeit auf der Bundesautobahn A 3 in Fahrtrichtung Oberhausen ein sehr hohes Verkehrsaufkommen, so dass sich mehrfach die Notwendigkeit ergab, aus Geschwindigkeiten zwischen 80 bis 120 km/h fast bis zum Stillstand abzubremsen (Bl. 2 d.A.). Ein besonders sorgfältiger Fahrer in der Situation der Beklagten zu 1. hätte bei dieser Sachlage einen solch großen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden PKW des Klägers eingehalten, dass hinter diesem ein kollisionsfreies Abbremsen bis zum Stillstand auch dann möglich gewesen wäre, wenn - wie hier - im Falle einer Erstkollision des Vordermannes der Anhalteweg für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer um 3,7 m verkürzt worden wäre (Nachtragsgutachten des Sachverständigen S. vom 15. September 2004, Bl. 101, 102 d.A.). Sollte dem Klagevorbringen entsprechend die Beklagte zu 1. auf das bereits mit einem hinreichenden Sicherheitsabstand kollisionsfrei abgebremste Fahrzeug des Klägers aufgeprallt sein und dieses auf das Heck des Fahrzeuges des Zeugen B. aufgeschoben haben, stünde die Abwendbarkeit des Schadensereignisses für einen sogenannten Idealfahrer erst recht außer Zweifel.

b) Fraglich ist aber, ob zu Lasten der Beklagten ein Auffahrverschulden und damit eine fahrlässige Herbeiführung des Heckschadens an dem klägerischen PKW im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden kann.

aa) Zwar spricht bei einem Auffahren, auch im Autobahn-Kolonnenverkehr, der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO, Rn. 18 mit Hinweis auf BGH NZV 1989, 105 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Lebenserfahrung hat das Auffahren seinen typischen Grund darin, dass der auffahrende Kraftfahrer unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist, seine Geschwindigkeit nicht angepasst oder verspätet gebremst hat (Senat NZV 1995, 486, 487). Dementsprechend hat der Senat den Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Auffahrverschulden auch bei einem Kettenunfall - allerdings begrenzt auf den Heckschaden - bejaht (Senat a.a.O.; Senat OLGR-Düsseldorf 1992, 177). Wenn auch der Anscheinsbeweis bei Kollisionen innerhalb der Kette nicht einschlägig ist, weil sich häufig nicht feststellen lässt, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat, gilt grundsätzlich etwas anderes für den letzten Beteiligten des Serienauffahrunfalles: Bei ihm steht gewöhnlich fest, dass er nicht aufgeschoben worden ist, für ihn handelt es sich um einen "normalen" Auffahrunfall mit der Folge, dass er mit dem Anscheinsbeweis belastet ist (Lepa NZV 1992, 129, 132).

bb) Wie bereits ausgeführt, lässt sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ein Doppelauffahrunfall vorliegt. Sollte es eine durch den Kläger verschuldete vorgelagerte Kollision der Front seines PKW Toyota mit dem Heck des PKW Ford Sierra des Zeugen B. gegeben haben, wäre wegen des plötzlichen kollisionsbedingten Stillstandes des Mittelfahrzeuges der Anhalteweg für die Beklagte zu 1. um 3,7 m verkürzt worden. Hätte es diese Verkürzung nicht gegeben, hätte die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug kollsionsfrei hinter dem Heck des klägerischen Fahrzeuges anhalten können. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 15. September 2004: Danach betrug die Aufprallgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. im Falle des Stillstandes des PKW Toyota 23 - 24 km/h (Bl. 101 d.A.); hätte der Beklagten zu 1. der fehlende Bremsweg von 3,7 m noch zur Verfügung gestanden, hätte sie aus Geschwindigkeiten bis zu 26,8 km/h kollisionsfrei anhalten können (Bl. 102 d.A.). Diese gutachterlichen Ausführungen machen die Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrages (Bl. 133 d.A.).

cc) Lässt sich - wie hier - nicht ausschließen, dass durch einen Auffahrunfall des Vordermannes der Bremsweg für den letzten Fahrer der Kette unerwartet eine Verkürzung erfahren hat, ist jedenfalls der Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen (Lepa, NZV 1992, 129, 132; so auch schon Senat, OLGR Düsseldorf 1992, 177, 179).

2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ebenfalls nicht - unabhängig von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises - feststellen, dass die Beklagte zu 1 den Anstoß gegen das Heck des klägerischen PKW Toyota durch eine zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit und/oder durch eine Unaufmerksamkeit fahrlässig herbeigeführt hat.

a) Einerseits belastet die Beklagte zu 1. der Inhalt der durch den Zeugen I. gefertigten Unfallmitteilung, die unter der Handskizze einen Vermerk enthält, der auf einen durch sie verursachten Aufschiebeunfall schließen lässt ("01 fährt auf den 02 und schiebt diesen auf den 03 beim Stop-and-Go-Verkehr"; Bl. 20 BeiA). Gegen die Mutmaßung der Beklagten, diese Schilderung habe aufgrund eines Irrtums des aufnehmenden Polizeibeamten Eingang in die Unfallmitteilung gefunden, spricht der Vermerk des Zeugen I. vom 19. Juli 2003; danach wurde nach einer Befragung der Beteiligten, insbesondere des Zeugen B., "die Problematik des vermehrten Auffahrens in einem Rückstau vor Ort geklärt" (Bl. 64 d.A.). Obwohl das Landgericht die Wiedergabe der von den Unfallbeteiligten abgegebenen Antworten in dem Vermerk vom 19. Juli 2003 vermisst hat, dürfte nach Lage der Dinge außer Zweifel stehen, dass der Zeuge I. die Befragten so verstanden hat, wie dies Eingang in den bezeichneten Vermerk unter der Handskizze gefunden hat.

b) In Übereinstimmung mit der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ist jedoch auch der Senat der Ansicht, dass die am Unfallort von den Beteiligten erklärte Einschätzung hinsichtlich der Unfallverursachung nicht zwingend richtig sein muss (Bl. 7 UA Bl. 197 d.A.). Auffällig ist schon, dass die durch den Kläger behauptete Endstellung seines Fahrzeuges links von dem Standort des PKW Ford Sierra des Zeugen B. versetzt keine Aufnahme in die polizeiliche Situationsskizze gefunden hat. Diese zeigt die Fahrzeuge vielmehr in der für eine Kettenkollision typischen Endstellung, wobei der PKW Toyota des Klägers in der Mitte stehend mit Front- und Heckschäden abgebildet ist (Bl. 13 d.A.). Gleiches gilt für die durch den Zeugen M. in seiner schriftlichen Unfallschilderung vom 7. Mai 2003 gefertigte Zeichnung (Bl. 54 d.A.).

c) Zudem hatte der Zeuge seinerzeit angegeben, dass "die junge Frau", also die Beklagte zu 1., "sehr geschockt war". Nach Lage der Dinge ist deshalb nicht auszuschließen, dass sie aufgrund des - vermeintlich durch sie allein verschuldeten - Serienauffahrunfalles so "mitgenommen" war, dass sie sich widerspruchslos als alleinige Kollisionsverursacherin hat behandeln lassen und möglicherweise sofort damit einverstanden war, gegen die Zahlung des ihr angebotenen Verwarnungsgeldes von 35 € die Angelegenheit vorläufig in strafrechtlicher und ordnungsbehördlicher Hinsicht abgeschlossen zu wissen.

d) Wegen des vermeintlich eindeutigen Alleinverschuldens der Beklagten zu 1. kommt die Möglichkeit in Betracht, dass die Zeugen B. und M. am Unfallort, der wegen des hohen Autobahnverkehrsaufkommens keine idealen Bedingungen für eine nachkollisionäre Aufklärung des Geschehens bot, nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der Frage nachgegangen sind, ob sie im Zuge des Gesamtgeschehens einen Aufprall oder zwei Anstöße gegen den PKW Ford Sierra bemerkt hatten. Der schriftlichen Darstellung des Zeugen M. gemäß lag zwischen den beiden Kollisionseinwirkungen nur eine Zeitspanne von wenigen Sekunden. Nach den Umständen ist nicht auszuschließen, dass dieser geringe zeitliche Abstand in der unmittelbaren nachkollisionären Situation den Zeugen noch nicht aufgefallen war und sich "vor ihrem inneren Auge" beide Kollisionen zu einem einheitlichen Anstoßereignis verdichtet hatten.

e) Es ist jedenfalls kein plausibler Grund ersichtlich, aus dem heraus die Zeugen M. und B. wahrheitswidrig nachträglich angegeben haben sollen, tatsächlich zwei Aufprallsituationen wahrgenommen zu haben. Entsprechend der Darstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15. September 2004 kann eine derartige Wahrnehmung nur damit in Einklang gebracht werden, dass zunächst der Kläger auf den PKW Ford Sierra aufprallte und anschließend die Beklagte auf das klägerische Fahrzeug (Bl. 100 d.A.). An dieser Einschätzung hat der Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten vom 2. März 2005 festgehalten (Bl. 157 d.A.). Ganz deutlich ist in diesem Zusammenhang die Darstellung des Zeugen B., die dieser nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Verteidigungsvorbringen der Beklagten gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2. gemacht hat: Danach bestehe "überhaupt kein Zweifel daran, dass zunächst der Kläger auf sein Fahrzeug aufgefahren sei und sodann erst anschließend erneut aufgeschoben worden sei, als die Beklagte zu 1. erst danach auf den PKW des Klägers auffuhr. Er, der Zeuge B., habe eindeutig zwei Anstöße verspürt" (Bl. 14 d.A.).

f) Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben, wenn man das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Entstehung des Serienauffahrunfalles mit den Erkenntnissen vergleicht, die der Sachverständige bei der Unfallrekonstruktion gewonnen hat:

aa) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von 60 - 80 km/h auf das Heck seines PKW Toyota geprallt (Bl. 2 d.A.), kann allein schon nach dem Beschädigungsbild, welches am hinteren rechten Heck des klägerischen Fahrzeuges lichtbildlich gesichert ist (Bl. 27/29 d.A.) nicht zutreffen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hat der PKW des Klägers durch den Aufprall des Fahrzeuges der Beklagten zu 1. eine Beschleunigung von nicht mehr als 12 km/h erfahren (Bl. 99 d.A.). Sollte der PKW Toyota im Moment des Zusammenstoßes eine Stillstandsposition inne gehabt haben, hat der Sachverständige eine Aufprallgeschwindigkeit des PKW Ford Fiesta von nicht mehr als 23 - 24 km/h ermittelt (Bl. 101 d.A.).

bb) Nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen kann der Kläger durch den Aufprall der Beklagten überhaupt nur dann auf den PKW Ford Sierra aufgeschoben worden sein, sofern er zum Zeitpunkt des Heckanstoßes noch eine Geschwindigkeit von rund 30 km/h inne hatte (Bl. 102 d.A.). Dies deckt sich jedoch nicht mit der Angabe des Klägers, er habe seinen PKW Toyota zum Zeitpunkt der Kollision auf 15 - 20 km/h heruntergebremst gehabt (Bl. 2 d.A.). 53 cc) Der Sachverständige hat herausgefunden, dass der PKW des Klägers zum Zeitpunkt des Anstoßes gegen das Heck des PKW Ford Sierra des Zeugen B. eine Höhenverschiebung aufwies, die nur mit einer Abbremsung und einer damit verbundenden Einfederung erklärbar ist (Bl. 91 d.A.). Nach der klägerischen Schilderung des Unfallgeschehens soll jedoch die Kollision mit dem Fahrzeug B. zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als der Kläger die Bremse seines PKW Toyota gelöst hatte, um in Anbetracht der gefährlich von hinten aufrückenden Beklagten zu 1. noch den Versuch zu unternehmen, durch ein Ausweichen nach links auf den Grünstreifen einen Zusammenstoß zu vermeiden (Bl. 227 d.A.).

dd) Der weiteren Unfallschilderung des Klägers gemäß soll sich sein Fahrzeug mit denjenigen des Zeugen B. "verkeilt" haben, bzw. es soll "weiter nach vorne links gegen das Fahrzeug des Zeugen B. gedrückt" worden sein (Bl. 52 d.A.). Da nach den Erkenntnissen des Sachverständigen der PKW Toyota durch den Heckaufprall eine Geschwindigkeitsveränderung von nicht mehr als 12 km/h erfahren hat, ist kaum nachvollziehbar, wie im Hinblick auf das durch den Kläger angegebene "Verkeilen" bzw. "Andrücken" sein Fahrzeug sich in der Schlussphase noch um deutlich mehr als zwei Wagenlängen auf dem Grünstreifen an dem PKW Ford Sierra vorbei fortbewegt haben soll (vgl. die schematische Zeichung des Klägers Bl. 147 d.A.).

g) Zwar reichen die o.g. Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht für die Feststellung, dass in Widerspruch zu der durch das Landgericht angenommenen Unaufklärbarkeit des fraglichen Geschehens sich die Kettenkollision so, wie von den Beklagten vorgetragen, ereignet hat. Jedenfalls besteht aber nach Lage der Dinge Anlass zu der Annahme, dass die Unfallschilderung der Beklagten in Bezug auf die durch den Sachverständigen bei der Unfallrekonstruktion gewonnenen Erkenntnisse plausibler erscheint als diejenige des Klägers.

3a) Allerdings ist bei Kettenauffahrunfällen zur Vermeidung von unbilligen Nachteilen für den innerhalb der Kette Geschädigten, in Beweisnot befindlichen Verkehrsteilnehmer der Schaden in Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO zu schätzen. Dem Schädiger wird die Einwendung, er sei auf ein bereits total beschädigtes - oder, wie hier, auf ein durch einen Frontschaden bereits nachhaltig entwertetes - Fahrzeug aufgefahren und habe somit keinen - oder nur geringeren - wirtschaftlichen Schaden angerichtet, nur dann versagt, wenn dieser Geschehensablauf nicht deutlich wahrscheinlicher als das Gegenteil ist. Der Schädiger hat nur denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht (Senat OLGR Düsseldorf 1992, 177, 179, 180 mit Hinweis auf BGH VerR 1973, 763, 764; OLG Karlsruhe VersR 1981, 739, 740; OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Senat NZV 1995, 486, 488).

b) Der Beklagten zu 1. ist der Einwand, auf ein durch einen Frontschaden bereits weitgehend beschädigtes Fahrzeug aufgefahren zu sein und nur einen geringen wirtschaftlichen Schaden verursacht zu haben, nicht verwehrt. Denn es spricht die größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass sich die streitige Kollision entsprechend dem Vorbringen der Beklagten als ein Doppelauffahrunfall darstellt, bei welchem der klägerische PKW bereits bei dem Erstanstoß gegen den Ford Sierra des Zeugen Beijkirch nachhaltig entwertet worden ist.

IV.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur solche unfallbezogenen Umstände berücksichtigt werden, auf welche sich eine Partei entweder selbst beruft, die unstreitig oder erwiesen sind.

Im Ergebnis lässt sich weder ein Verschulden des Klägers noch ein Verschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung der Kettenkollision nachweisen. Deswegen muss die Haftung auf der Grundlage der jeweils von den Fahrzeugen der Parteien ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorgenommen werden. Dies führt zu der bereits durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte zu 1. ist mit der Front ihres PKW Ford Fiesta auf der Überholspur der Autobahn gegen das Heck des PKW Toyota des Klägers geprallt, wobei dieses eine Geschwindigkeitsveränderung von 12 km/h erfahren hat. Das Fahrzeug des Klägers bildete für die Beklagte zu 1. ein Frontalhindernis - und zwar unabhängig davon, ob es sich zum Zeitpunkt der Kollision noch mit einer geringen Geschwindigkeit fortbewegte oder ob es schon stand. Da andererseits wegen des zum Unfallzeitpunkt gegebenen "Stop-and-Go" Verkehrs Verkehrsstockungen auf der Überholspur nicht ungewöhnlich waren, befand sich der Kläger auch nicht in einer nach dem Gesamtgeschehen untypischen Verkehrssituation.

Während die durch die Beklagte zu 1. verursachte Heckkollision unstreitig ist, lässt sich nicht feststellen, ob der Kläger zuvor seinerseits auf das Heck des Fahrzeuges des Zeugen B. aufgefahren ist und auf diese Weise den der Beklagten zu 1. zur Verfügung stehenden Bremsweg abgekürzt hat. Auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen ist somit die Betriebsgefahr, die von dem PKW Ford Fiesta der Beklagten zu 1. ausging, höher zu bewerten als diejenige, die mit dem Betrieb des PKW Toyota des Klägers verbunden war. Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, zu Lasten der Beklagten den Haftungsanteil von 2/3 in Ansatz zu bringen, den sie erstinstanzlich - zu Recht beschränkt auf die am Heck des klägerischen Fahrzeuges eingetretenen Schäden - gegen sich haben gelten lassen.

V.

1) Für die Bemessung der Höhe des ersatzfähigen Heckschadens ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen an dem PKW Toyota erst durch den Heckschaden zu einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgewachsen haben, während Front- und Heckbeeinträchtigung isoliert betrachtet die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit einer Reparatur noch nicht überschritten hätten.

a) Zu diesem Ergebnis führt die Auswertung des durch den Kläger vorgelegten TÜV-Schadensgutachtens des Sachverständigen J. vom 4. April 2003 (Bl. 17 ff. d.A.). Darin ist der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer mit 6.600 € beziffert, während sich die Reparaturkosten auf 10.398,80 € netto bzw. 12.062,61 € brutto stellen. Die detaillierte vierseitige Schadensaufstellung, welche nach Aufwendungen für Arbeitslohn, Lackierung und Ersatzteilen getrennt ist, macht eine Ausgliederung der Reparaturkosten für die Beseitigung des Frontschadens möglich, für welchen die Beklagten nicht einzustehen haben. Dieser Anteil macht nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 ZPO) die Teilsumme von 5.161,61 € netto, entsprechend 5.987,47 € einschließlich Mehrwertsteuer, aus. Die notwendige Differenzierung ist aufgrund der Tatsache möglich, dass nach den von den klägerischen Fahrzeugschäden zu den Akten gelangten Lichtbildern eine eindeutige Trennung der Schadenszonen an dem Pkw Toyota möglich ist, die sich am Vorderwagen einerseits sowie im Heckbereich andererseits eingestellt haben (Bl. 27 ff. d.A.). Dementsprechend ist in der Schadensaufstellung des Sachverständigen auch zwischen Instandsetzungsmaßnahmen am Vorderwagen ("V") sowie am Heck ("H") unterschieden. Als Zwischenergebnis wird deutlich, dass die Aufwendungen für die Beseitigung des Frontschadens mit 5.161,61 € netto knapp 80 % des Nettowiederbeschaffungswertes des Pkw Toyota (6.470,59 €) ausmachen.

b) Ist - wie hier - die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an den Frontschäden weniger wahrscheinlich als der zeitlich umgekehrte Verlauf, so haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (Senat NZV 1995, 486, 488 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1284). Bei einer Sachgestaltung wie der vorliegenden müssen deshalb die Kosten für die Behebung des Frontschadens außer Ansatz bleiben. Sie dürfen nicht, auch nicht im Wege einer Verhältnisrechnung, mit dem Reparaturaufwand für den Heckschaden in eine wie auch immer geartete Beziehung gesetzt werden (Senat a.a.O.).

2) Damit ist die Beklagte zu 1. so zu behandeln, als habe sie das Heck des klägerischen Pkw Toyota in einem Zustand der Vorschädigung des Fahrzeuges, nämlich infolge einer Frontbeschädigung aus Anlass des Anstoßes gegen den Pkw des Zeugen B., beeinträchtigt. Dieser Fall der Schadenskumulation stellt eine Besonderheit dar, weil die Berechnung des durch den Sachverständigen J. ermittelten Totalschadens anderen Grundsätzen folgt als die Ermittlung eines reparablen Sachschadens. Betrachtete man beide Teilschäden gesondert, ergäbe sich in der Summe ein wesentlich höherer Schaden als bei einer einheitlichen Würdigung als Totalschaden nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens.

a) Die für den Schadensersatz beim Totalschaden geltende Formel "Wiederbeschaffungswert minus Restwert" ist daher so zu modifizieren, dass als Wiederbeschaffungswert der Wert des vorbeschädigten Fahrzeuges eingesetzt wird. Da unfallbeschädigte Wagen auf dem allgemeinen Markt nicht gehandelt werden, kann dieser Ausgangswert nur so berechnet werden, dass man vom Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Kfz die zu seiner Reparatur erforderlichen Kosten und einen evtl. verbleibenden Minderwert abzieht. Auf diese Weise erhält man den Preis, zu dem jemand theoretisch bereit wäre, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu kaufen (Greger NZV 1995, 489).

b) Der in dem Gutachten J. mit 6.600,00 € als Bruttobetrag in Ansatz gebrachte Wiederbeschaffungswert ist um den Anteil zu reduzieren, der auf die umsatzsteuerrechtliche Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) entfällt. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Abzug von 2 % zu berücksichtigen. Diesen Abzug nimmt der Kläger ausweislich seiner eigenen Schadensberechnung hin (Bl. 5 d.A.) und die Beklagten machen nicht geltend, der Kläger müsse wegen des Fahrzeugalters einen höheren Abzug im Umfang des Regelsteuersatzes (16 %) vornehmen. Da der Kläger für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges von einem privaten Voreigentümer einen Kaufpreis von 3.500,00 € aufgewandt hat (Bl. 252, 256), der deutlich unter dem sachverständig ermittelten Wiederbeschaffungswert liegt, kann er nicht im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges ersetzt verlangten (vgl. BGH NZV 2005, 512).

c) Da hier bei dem Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen ist, muss dies konsequenterweise auch für die Instandsetzungskosten gelten, die auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen am Vorderwagen entfallen und die bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens als Abzugsposten Eingang finden.

Reduziert man den Wiederbeschaffungswert des PKW Toyota (6.600,00 €) um den Differenzumsatzsteueranteil von 2 %, verbleibt ein Zwischensaldo von 6.470,59 €. Vermindert man diesen um den Restwert laut Gutachten (600 €), ergibt sich ein Betrag von 5.870,59 €. Bringt man davon die Nettoreparaturkosten für den Frontschaden (5.161,66 €) in Abzug, verbleibt ein Rest von 708,93 €. Der davon dem Kläger zustehende Anteil beziffert sich auf 472,62 €.

3) Der Kläger hat keinen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Aufwendungen, die er mit dem Gesamtbetrag von 28,20 € für die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges ausweist (Bl. 5 d.A.). Allein infolge der Frontbeeinträchtigung war noch kein wirtschaftlicher Totalschaden des Pkw Toyota eingetreten. Dies war erst durch das Hinzutreten der Heckbeschädigung der Fall. Ohne die Heckkollision hätte der Kläger sein Fahrzeug - nach Behebung des Frontschadens - weiter benutzen können. Dafür, dass er sich auch ohne die Heckbeschädigung, nur aufgrund des Frontschadens, ein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Erst beide Schäden zusammen haben den Kläger veranlasst, von einer Reparatur abzusehen und einen Ersatzwagen zu erwerben. Da die Beklagten indes nicht für die Frontschäden haftbar gemacht werden können, schulden sie auch keinen Ersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges.

4) Die durch den Kläger mit 26 € bezifferte Auslagenpauschale steht ihm in 2/3-Höhe, also im Umfang von 17,33 €, zu. Zuzüglich des ersatzfähigen Kraftfahrzeugschadens (472,62 €) stellt sich somit die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten auf den Endbetrag von 489,95 €.

V.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.966,55 €. Die Beschwer des Klägers beträgt 5.476,60 € und diejenige der Beklagten 489,95 €..

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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