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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: I-1 U 267/06
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVG, AGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB §§ 145 ff.
BGB § 157
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
StVG § 7 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
AGB § 2 Nr. 5
AGB § 2 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2007 seine Berufung in Höhe von 1.270 € zurückgenommen hat, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch um einen restlichen Fahrzeugsachschaden in Höhe von 4.980 € und um die Frage, ob der Kläger sich bei der Abrechung seines Schadenersatzanspruches den von der Beklagten angenommenen Restwert in Höhe von 11.180 € entgegenhalten lassen muss. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht den Restwert des klägerischen Fahrzeuges in dieser Höhe in die Schadensberechnung eingestellt und die Klage deshalb teilweise abgewiesen. Der Kläger muss im Ergebnis hinsichtlich der noch streitigen Differenz zwischen dem Restwertangebot der Beklagten und dem von ihm durch den Verkauf des geschädigten Kfz erzielten Erlös einen Abzug von seinem Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB hinnehmen.

I.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung für die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.09.2006 entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz steht zwischen dem Parteien nicht im Streit. Da im vorliegenden Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, geht der Kläger im Ansatz zu Recht davon aus, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts seines Fahrzeuges abzüglich des Restwerts verlangen zu können (= Wiederbeschaffungsaufwand).

Hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei der Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands von dem Schädiger eingeholte Restwertangebote entgegengehalten werden können, hat der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (VI ZR 217/06) NJW 2007, 29 18 seine ständige Rechtsprechung wiederholt und zusammengefasst. Danach steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welches auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Wie der BGH bereits vorher entschieden hat (BGH NJW 2005, 3134), bedeutet dies, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt der Geschädigte, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

Einen höheren Erlös muss er sich allerdings dann anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat. Wie das Landgericht zu Recht in dem angefochtenen Urteil ausführt, kann dem Geschädigten aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB auch entgegengehalten werden, unter besonderen Umständen eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. grundlegend hierzu BGHZ 143, 189 und zuletzt BGH a.a.O.). Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert (regionaler Markt) eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur "in aller Regel" (BGHZ 143, 189). Derartige Ausnahmen müssen nach der Rechtsprechung des BGH in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH vom 10.07.2007 (VI ZR 217/06) NJW 2007, 2918).

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Restwertangebote, die über Internetrestwertbörsen an Geschädigte herangetragen werden, nicht von vornherein allein wegen ihrer Herkunft abgelehnt werden können. Vielmehr können sogenannte Internetangebote unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Beachtung des Gesichtspunktes der Zumutbarkeit. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der Geschädigte vor die Wahl gestellt wird, das höhere Restwertangebot der Haftpflichtversicherung anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr muss sich ein Geschädigter, dem ein Restwertangebot vorgelegt wird, welches von der Restwertschätzung des von ihm eingeschalteten Sachverständigen erheblich abweicht, gegebenenfalls die Frage stellen, ob er angesichts eines höheren Angebots der Einschätzung des Sachverständigen Vertrauen schenken darf. Je stärker die Beträge auseinander klaffen, desto mehr wird der Geschädigte Anlass haben, den Wertansatz seines Sachverständigen zu hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag des Restwertangebotes in Verhandlungen mit seinem Abnehmer einzubringen haben. Entscheidend ist nicht die Herkunft dieser Angebote, sondern deren inhaltliche Akzeptanz (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Urteil vom 07.06.2004, I-1 U 12/04; Urteil vom 01.03.2004, I-1 U 120/03; Urteil vom 22.12.1997, VersR 1998, 518).

II.

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gilt im Einzelnen folgendes:

1. Das dem Kläger über seinen vorprozessual bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter übermittelte Restwertangebot aus der Internetverkaufsbörse "c" war entgegen der Auffassung des Klägers ein annahmefähiges Angebot im Rechtssinne der §§ 145 ff. BGB. Insbesondere wäre für den Kläger, entgegen seiner Auffassung, ein "Nachverhandeln" nicht erforderlich gewesen. Es handelte sich nicht um eine bloße Kundgabe von Interesse ohne Rechtsbindungswillen oder um eine "invitatio ad offerendum".

Diese Wertung des Angebots folgt aus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Die Beklagte hatte dem anwaltlichen Vertreter des Klägers die mit "Restwertangebote" überschriebene Angebotsliste am 19.10.2005 zugefaxt. Aus der Liste selbst folgt, dass die Beklagte das Fahrzeug in der Internetplattform "car-tv", welche von einer Firma ... aus M. betrieben wird, inseriert hatte und die dort genannten Firmen auf das Fahrzeug mit den entsprechenden Preisen "geboten" hatten. Ebenfalls unmittelbar aus der Angebotsliste ergibt sich, dass sich die genannten Käufer zur kostenlosen Abholung des Fahrzeuges verpflichten wollten. In dem Angebot ist nämlich ausdrücklich festgehalten, dass sich die "Kfz-Händler/Aufkäufer" verpflichten, bei Zuteilung das Fahrzeug kostenlos abzuholen. Ebenfalls enthalten war in der dem anwaltlichen Vertreter übermittelten Faxkopie der Name, die Adresse und die Telefonnummer des ersten in der Gebotsliste, der Firma ... aus M.. Neben dem Angebot war nämlich handschriftlich die Adresse und die Benennung des Inhabers der Firma, eines Herrn ..., enthalten. Die Identität des Anbietenden ist damit hinreichend und zweifelsfrei der Gebotsliste zu entnehmen. Zudem war vermerkt, dass dieses Angebot bis zum 16.11.2005 gültig sein sollte. Unter diesen Umständen ergibt sich bei lebensnaher Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Kläger vertreten durch seinen vorprozessual bevollmächtigten Rechtsanwalt in der Rolle des Empfängers dieser Willenserklärung, dass es sich um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB auf Abschluss eines Kaufvertrags handelte, gerichtet an den jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in der Internetplattform eingestellten Kraftfahrzeuge, mithin an ihn selbst.

Daran ändert auch der Unstand, dass es sich um ein "Gebot" im Rahmen einer Internetplattform handelte, nichts. Es ist offensichtlich, dass sich "Gebote" auf die in die Internetplattform eingestellten Kraftfahrzeuge seitens der Bietenden nicht an den Betreiber der Internetplattform selbst, noch zwingend an den jeweiligen Inserenten richten, sondern offensichtlich jeweils an den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der inserierten Fahrzeuge. Eine anderweitige Auslegung verkennt den wirtschaftlichen Sinne einer solchen Internetverkaufsplattform. Für den Bietenden ist insbesondere dann, wenn eine Haftpflichtversicherung Fahrzeuge in die Plattform einstellt, offensichtlich, dass diese nicht als verfügungsberechtigte Eigentümerin inseriert, sondern auf diese Weise Restwertangebote erhalten will, die sie im Rahmen einer Schadensabrechnung gegenüber dem Eigentümer des beschädigten Kfz in Ansatz bringen will.

Zudem können ergänzend für die Auslegung der "Gebote" die für jedermann zugänglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberfirma, der Firma ..., herangezogen werden. Diese regeln zwar nur die Rechtsbeziehungen der Betreiberfirma mit den jeweiligen Nutzern, deren Inhalt kann aber als äußerer Begleitumstand der Erklärung für die Auslegung herangezogen werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für jedermann ohne weiteres zugänglich. Dem Senat waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb weniger Sekunden nach Aufrufen der Internetrestwertbörse zugänglich. Unter § 2 Nr. 11 dieser AGB heißt es insoweit, dass der Verkauf "aufgrund der Annahme der von den Käufern abgegebenen Angebote durch die über das angebotene Wirtschaftsgut verfügungsberechtigte Person" erfolgt. Weiter heißt es dort: "Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Angebots des Käufers durch den Verkäufer ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande". Diese Regelungen im Verhältnis zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den Bietern spricht als weiterer Begleitumstand im Rahmen der Auslegung dafür, dass es sich bei den "Geboten" um Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB handelte, gerichtet an den jeweiligen Eigentümer, hier also den Kläger.

Der erkennende Senat hat die Angebotsqualität von "Geboten" im Rahmen der streitgegenständlichen Internetplattform "c" auch bereits in seiner Entscheidung am 01.03.2004 (I-1 U 120/03) bejaht.

2. Unschädlich für die Bewertung als Angebot ist es auch, dass in der Angebotsliste jeweils ein Bruttopreis ausgewiesen ist. Insbesondere folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass aus seiner Sicht dieses Angebot nicht an ihn gerichtet wäre. Wie bereits oben ausgeführt, richten sich die Gebote als Angebote ersichtlich an den jeweils Verfügungsberechtigten über die eingestellten Kraftfahrzeuge. Im Falle einer Privatperson als Verkäufer versteht sich der gebotene Preis als Nettobetrag. Dem Senat ist aus einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass die Gebote in Internetrestwertbörsen in diesem Sinne zu verstehen sind. Handelt es sich um einen privaten Verkäufer, ist das Angebot als Nettopreis zu verstehen. Handelt es sich um einen gewerblichen Käufer, erhält er den angebotenen Preis als Bruttobetrag. Es entspricht nach der Erfahrung des Senats der Verkehrsüblichkeit, dass jeweils der in den Geboten genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Infolge dessen kann der Kläger sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Angebot schon deswegen nicht an ihn gerichtet sein könnte, weil darin auch ein Umsatzsteueranteil ausgewiesen ist.

3. Für die inhaltliche Akzeptanz des Angebots sprechen sodann weitere Umstände.

Wie bereits aus dem Angebot selbst ersichtlich, wäre bei Annahme des Angebots durch den Kläger die Firma ... aus M. verpflichtet gewesen, das Fahrzeug kostenlos abzuholen.

Auch die Tatsache, dass in dem Angebot nicht ausdrücklich die Zahlungsmodalitäten festgehalten sind, ändert entgegen der Auffassung des Klägers nichts daran, dass das Angebot inhaltlich akzeptabel war. Abgesehen davon, dass Barzahlung bei Abholung verkehrsüblich sein dürfte, wäre der Kläger - wie bei jedem anderen Kaufvertrag auch - nicht vorleistungspflichtig gewesen.

Auch die lange Angebotsfrist bis zum 16.11.2005 spricht ebenfalls für die Zumutbarkeit der Annahme des Angebots. Dem Kläger war damit ein hinreichender Überlegungszeitraum eingeräumt, binnen dessen er ohne weiteres ggfls. auch anderweitige Angebote hätte einholen können.

4. Von erheblichem Gewicht bei der Zumutbarkeitsbetrachtung ist die Höhe des Angebots. Der Sachverständige J. hatte in seinem Gutachten einen Restwert von 6.200 € ermittelt. Ausweislich der übermittelten Liste von Restwertangeboten waren auf das beschädigte Fahrzeug jedenfalls fünf Angebote abgegeben worden, die jeweils deutlich über den vom Sachverständigen ermittelten Wert lagen. Das höchste Angebot der Firma ... aus M. lag nahezu doppelt so hoch als der in dem Gutachten ausgewiesene Wert. Noch das niedrigste übermittelte Angebot war mit 9.169 € um nahezu das 1 1/2 fache höher als dieser Betrag. Unter diesen Umständen hätte der Kläger allen Anlass gehabt, die Restwertermittlung in dem Sachverständigengutachten J. in Zweifel zu ziehen, zumal der Sachverständige in seinem Gutachten keine konkreten Bewertungsmaßstäbe angegeben hatte. Es heißt in dem Gutachten insoweit nur, dass dem Sachverständigen ein Höchstangebot in Höhe von 6.200 € vorläge. Weitere Angaben enthält das Gutachten insoweit nicht.

5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Angebot sei deswegen nicht akzeptabel, weil sich ihm ein Mängelgewährleistungsausschluss nicht entnehmen ließe. Auch insoweit ist das Angebot nämlich auslegungsfähig. Ausweislich § 2 Nr. 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. ... erfolgen alle Verkäufe über die fragliche Internetplattform unter Ausschluss der Mängelgewährleistung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der verwendeten Internetrestwertbörse um einen sogenannten Sondermarkt für gebrauchte und unfallbeschädigte Fahrzeuge handelt. Es ist verkehrsüblich, dass im Verhältnis zwischen einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Käufer bei verunfallten Fahrzeugen ein Mängelgewährleistungsausschluss zumindest stillschweigend vereinbart wird. Unter diesen Umständen ist das fragliche Angebot in diesem Sinne gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.

6. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm sei das Angebot nicht zugegangen, vermag der Senat diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Sein anwaltlicher Vertreter hat die Angebotsliste unstreitig per Faxschreiben erhalten. Der anwaltliche Vertreter war mit der Abwicklung des Schadensfalles gegenüber der Beklagten bevollmächtigt. Damit liegt ein Zugang dieser Erklärungen der Bieter an den Kläger ohne Zweifel vor.

III.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Umstände war dem Kläger daher im Ergebnis die Annahme des ihm übermittelten Restwertangebotes zumutbar. Er musste insbesondere keine relevante eigene Initiative ergreifen, um das Angebot anzunehmen. Dieses war inhaltlich akzeptabel. Ein bloßer Anruf bei dem Höchstbietenden hätte genügt. Mit dem späteren Verkauf für nur 6.200 € hat er daher gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. In die Schadensabrechnung ist deshalb der von der Beklagten angesetzte höhere Betrag einzusetzen.

IV.

Mit dieser Bewertung des vorliegenden Rechtsstreites setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch mit der Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat zwar in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich formuliert, dass ein Geschädigter sich grundsätzlich nicht auf Internetangebote verweisen lassen muss. Er hat aber auch betont, dass ein Geschädigter bei der Schadensbehebung grundsätzlich im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Im Ausnahmefall können nach dieser Rechtsprechung besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen (BGH vom 10.07.2007, VI ZR 217/06) NJW 2007, 2918). Dass der BGH bei Internetangeboten davon ausgeht, dass solche schon wegen ihrer Herkunft von vornherin nicht zumutbar sein sollten, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Der erkennende Senat sieht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eine Ausnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung als gegeben an. Damit wird im vorliegenden Fall dem Kläger auch nicht die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalität aufgedrängt, denn der Kläger hat sein Fahrzeug verkauft und nicht, wie im Fall BGH NJW 2007, 2918, nach Reparatur weiter benutzt.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 30.08.2007: 6.250 € ab dem 31.08.2007: 4.980 €

Ende der Entscheidung

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