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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: I-1 U 44/03
Rechtsgebiete: StVG, StVO, PflVG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
StVO § 823 Abs. 1
StVO § 823 Abs. 2
StVO § 14 Abs. 2 Satz 2
PflVG § 3 Nr. 1 und Nr. 2
BGB § 847 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das am 10. Januar 2003 verkündete Teilversäumnis- Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 13 O 306/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 2. Juli 1999 auf dem Hördtweg in Düsseldorf-Rath entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

II.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.

III.

1.

Von den Kosten erster Instanz tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 2/3 der Kläger und 1/3 der Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 1) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3).

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht sowie Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 2. Juli 1999 gegen 23.54 Uhr in X auf dem X geltend. Zum Schadenszeitpunkt war der damals fast 19-jährige Beklagte zu 1) Fahrer des von dem damals 18-jährigen Beklagten zu 2) gehaltenen Pkw X, welcher bei der Beklagten zu 3) versichert war. Die gut befreundeten Beklagten zu 1) und 2) hatten den 2. Juli 1999 gemeinsam verbracht. Der Beklagte zu 1) war frustriert, weil die Beziehung zu seiner Freundin X (damaliger Name: X) kurz zuvor beendet worden war, was auch dem Beklagten zu 2) bekannt war. Gegen 20.00 Uhr am 2. Juli 1999 fuhr er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1), der selbst noch keine Fahrerlaubnis besaß, mit seinem Pkw X zu X. Nach diesem Besuch gingen die Beklagten zu 1) und 2) zunächst etwas essen; anschließend beabsichtigte der Beklagte zu 1), ein weiteres Mal mit X zu reden. Der Beklagte zu 2) fuhr ihn daher zur X in X, dem regelmäßigen Treffpunkt einer Gruppe Jugendlicher, zu der auch X und der Kläger gehörten. X lehnte dort jedoch ein weiteres Gespräch mit dem Beklagten zu 1) ab. Dieser begab sich nun mit dem Beklagten zu 2) zu einem nahegelegenen Platz ("X"), wohin auch X und ein Freund der Beklagten, X, kamen. X bedeutete dem Beklagten zu 1) dort, dass sie die Beziehung zu ihm als endgültig beendet betrachtete. Der Beklagte zu 1) war hiervon betroffen und weinte. X, versuchte ihn in einem Gespräch zu beruhigen. Im Anschluss an dieses Gespräch bat er den Beklagten zu 2), gut auf den Beklagten zu 1) aufzupassen. Gegen etwa 23.00 Uhr, auf dem Weg zur Wohnung des Beklagten zu 1), hielt der Beklagte zu 2) noch an einer Tankstelle in der Nähe der späteren Unfallstelle an, um das Kühlwasser des Pkw X aufzufüllen. Nachdem er bereits wieder hinter dem Steuer Platz genommen hatte, forderte ihn der Beklagte zu 1) auf, noch Zigaretten zu holen. Daraufhin stieg der Beklagte zu 2) aus dem Fahrzeug wieder aus und ging zu dem Kassenhäuschen. Den Zündschlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Diese Gelegenheit nutzte der Beklagte zu 1) vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz zu wechseln und mit dem Pkw X erneut zum X, wo er X vermutete, zu fahren. Nachdem er zunächst in einem großen Bogen dort vorbeigefahren und beobachtet hatte, dass mehrere Pkw auf der Straße standen und sich Jugendliche in diesen Fahrzeugen aufhielten bzw. neben diesen standen, fuhr er aus der Münsterstraße kommend, erneut in den Hördtweg ein. Er beschleunigte den Pkw X und fuhr auf die am rechten Fahrbahnrand des X abgestellten Fahrzeuge zu. Als letztes Fahrzeug stand dort der Pkw VW X, in dem kurz zuvor der Kläger auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Auf dem Fahrersitz saß Frau X und unterhielt sich durch das geöffnete Fenster in der Fahrertür mit Herrn X. Auf das Heck dieses Fahrzeuges fuhr der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ungebremst auf. Dabei verletzte sich der angegurtete Beklagte zu 1), der das Lenkrad fest umgriffen hielt, nur leicht. Der Kläger und Frau X hingegen wurden durch den Aufprall schwer verletzt. Der Kläger erlitt u.a. ein Schädeltrauma dritten Grades mit schmalem, akutem subduralem Hämatom rechts, frontal und im Mittelspalt sowie eine diffuse axonale Schädigung des Mittelhirns. Er war tagelang bewusstlos und musste vom Unfalltag an bis zum 11. Oktober 1999 stationär in verschiedenen Kliniken behandelt werden. Bei seiner Entlassung lagen bei guter Besserungstendenz auch weiterhin schwere neurokognitive Defizite in den Bereichen Konzentration, Aufmerksamkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis, Visuo-Konstruktion, Rechenfertigkeit und komplexe Informationsverarbeitung und -geschwindigkeit vor. Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung wurde der Kläger teilstationär bis zum 17. Dezember 1999 im Neurologischen Behandlungszentrum X weiter behandelt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wuppertal - Schwurgericht - vom 8. Juni 2000 - 23 Ks 411 Js 916/99 - 13/00 (Bl. 662 ff. BA) - wurde der Beklagte zu 1) wegen versuchten Mordes in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Klägers sprach das Schwurgericht den Beklagten zu 1) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1) den Kläger nicht habe wahrnehmen können, weil die Sicht auf diesen durch ein großes Plüschtier behindert gewesen sei. Insoweit hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt habe. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht die Besuchskosten seiner Eltern für die Zeit seines stationären Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 636,50 DM verlangt. Des Weiteren hat er ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000,00 DM verlangt. Insoweit hat er geltend gemacht, weiterhin unter erheblichen unfallbedingten Beschwerden zu leiden, zu denen er im Einzelnen vorgetragen hat. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 636,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1999 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 3. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. August 1999 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 30. Juni 2000 aus dem Unfall vom 3. Juli 1999 auf dem X in X resultieren - zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Anschluss an die Verfügung des Landgerichts vom 30. Januar 2002 (Bl. 179 GA) hat der Kläger schließlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 636,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1999 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.09.1999 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus die immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 3. Juli 1999 auf dem X in X resultieren, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Kläger hat ferner beantragt, gegen den Beklagten zu 1) Versäumnisurteil zu erlassen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1) auch hinsichtlich der Verletzungen des Klägers vorsätzlich gehandelt habe. Der Innenraum des Fahrzeugs, in welchem der Kläger gesessen habe, sei beleuchtet gewesen, weshalb der Beklagte zu 1) den Kläger habe wahrnehmen können. Der Beklagte zu 1) habe nicht in Selbstmordabsicht gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe keinen Anlass zu der Befürchtung gehabt, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug an sich nehmen könnte. Der Beklagte zu 2) sei des Öfteren mit dem Beklagten zu 1) unterwegs gewesen und habe in vergleichbaren Situationen den Zündschlüssel im Zündschloss des Beklagtenfahrzeuges stecken lassen, da durch den Beklagten zu 1) jeweils sichergestellt gewesen sei, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das Fahrzeug hätten. Dies habe der Beklagte zu 1) vorher auch selbst nie getan. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme am 10. Januar 2003 den Beklagten zu 1) durch - inzwischen rechtskräftiges - (Teil)Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 40.325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen und hat die Verpflichtung des Beklagten zu 1) festgestellt, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 3. Juli 1999 auf dem X in X entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Bezüglich der Beklagten zu 2) und zu 3) hat das Landgericht ein Grund- und Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen: 1. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Ersatz seiner materiellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) auf Ersatz seiner immateriellen Schäden sind dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 325,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2001 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) - als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) - verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden des Klägers, die aus dem Verkehrsunfall vom 3. Juli 1999 auf dem X in X entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Darüber hinausgehend ist die Beklagte zu 3) verpflichtet, dem Kläger seine künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Verkehrsunfall vom 3. Juli 1999 auf dem X in X entstehen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten dem Grunde nach als Gesamtschuldner für sämtliche materiellen Schäden des Klägers aus dem Schadensfall gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Zwar habe der Beklagte zu 1) als sogenannter Schwarzfahrer das Fahrzeug des Beklagten zu 2) ohne dessen Wissen und Wollen benutzt. Der Beklagte zu 2) bleibe aber neben dem Beklagten zu 1) als Halter des Beklagtenfahrzeuges verpflichtet, da er die Benutzung durch den Beklagten zu 1) infolge eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO ermöglicht habe. Nach dieser Vorschrift sei es grundsätzlich geboten, dass der Zündschlüssel vom Zündschloss abzuziehen sei. Etwas anderes gelte unter Umständen dann, wenn der Kraftfahrer nur kurzzeitig das Fahrzeug verlasse und eine geeignete und zuverlässige Person das Fahrzeug bewache, der gegenüber der Kraftfahrer keinen Anlass habe, damit zu rechnen, dass diese Person sich des zurückgelassenen Zündschlüssels bedienen werde. Um eine solche Person habe es sich bei dem Beklagten zu 1) aber erkennbar nicht gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe gewusst, dass der Beklagte zu 1) sich von seiner Freundin getrennt habe und ihn bei seinem Besuch bei X begleitet und sei auch bei dem Gesprächsversuch auf dem X anwesend gewesen. Der Beklagte zu 1) sei psychisch stark angespannt und nach dem Streit mit seiner Exfreundin "voll fertig" gewesen. Dies sei dem Beklagten zu 2) über dem gesamten Tag nicht verborgen geblieben. Er sei unmittelbar bevor er die Tankstelle auf der X angefahren habe, von dem Freund X mitgeteilt worden, dass er gut auf den Beklagten zu 1) aufpassen und diesen nach Hause fahren solle. Der Beklagte zu 2) habe zudem gewusst, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt in der Fahrschule gewesen sei und habe fahren können. Danach habe der Beklagte zu 2) genügend Anlass gehabt, damit zu rechnen, dass der Beklagte zu 1) den Zündschlüssel an sich nehmen und eine Schwarzfahrt begehen könnte. Er hätte das zuvor von ihm gefahrene Fahrzeug nicht verlassen dürfen, ohne den Zündschlüssel vom Zündschloss abzuziehen. Der Beklagte zu 1) sei ersichtlich kein zuverlässiger Mitfahrer gewesen, dem man den Zündschlüssel hätte anvertrauen können. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hafteten daher als Gesamtschuldner für sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall. Dies gelte auch für solche Schäden, die der Beklagte zu 1) durch seine Amokfahrt herbeigeführt habe. Denn diese Schäden seien von dem Schutzzweck der durch den Beklagten zu 2) verletzten Verkehrsvorschrift erfasst. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO normierte Pflicht, das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern, diene gerade auch dem Schutz der Allgemeinheit vor solchen Gefahren, die durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch Personen entstehe, von denen eine sachgerechte und verantwortungsbewusste Fahrweise nicht erwartet werden könne. Durch den Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) sei die Gefahr, dass eine Schwarzfahrt des Beklagten zu 1) sich letztlich zu einer Amokfahrt entwickele, voraussehbar und in nicht unerheblicher Weise erhöht worden. Dass der hierfür Verantwortliche den Schadenshergang in seinen Einzelheiten nicht voraussehen könne, beeinflusse den Zurechnungszusammenhang für seine Haftung nicht. Aus diesen Gründen hafte die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Versicherung dem Grunde nach auch für die immateriellen Schäden des Klägers gemäß §§ 847 BGB a. F., 3 Nr. 1 und 2 PflVG, soweit der Beklagte zu 2. wegen der von ihm schuldhaft verursachten Körper- und Gesundheitsverletzungen dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrer zulässigen Berufung. Sie machen insbesondere geltend, dass nach den feststehenden Gesamtumständen für den Beklagten zu 2) nicht der geringste Anlass für die Annahme bestanden habe, dass der Beklagte zu 1) das Zurückbleiben des Zündschlüssels für eine Schwarzfahrt, die schließlich zur Amokfahrt werden würde, nutzen würde. Insbesondere als der Beklagte zu 2) das Auto verlassen habe, um Kühlwasser nachzufüllen, habe sich der Beklagte zu 1) in einem ruhigen und gefassten Zustand befunden. Mit der Bitte, ihm Zigaretten mitzubringen, habe der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) gerade signalisiert, im Auto auf ihn warten zu wollen. Jedenfalls seien die durch die Amokfahrt des Beklagten zu 1) verursachten Schäden den Beklagten zu 2) und zu 3) aber nicht zuzurechnen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen deshalb, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dem Berufungsverfahren auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 411 Js 916/99 StA Wuppertal lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 1. Dezember 2003 (428 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2004 (452 ff. GA) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) ist begründet. Sie haften mangels feststehenden Verschuldens des Beklagten zu 2) nicht für die materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 2. H StVG, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG. Unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere den Erkenntnissen des Strafverfahrens, den Feststellungen des Landgerichts und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) die unbefugte Benutzung seines Pkw VW Golf schuldhaft ermöglicht hat. Dies gilt auch in Anbetracht der besonderen Obhutspflichten, die er als Kfz-Halter für seinen Pkw hatte und der ihm nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO gesetzlich auferlegten Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dessen unbefugte Benutzung zu verhindern. An diese Verpflichtung sind im Interesse der Verkehrssicherheit strengste Anforderung zu stellen (vgl. BGH VersR 1971, 239 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.1988 - 1 U 7/88 -, VersR 1989, 638). Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann; denn die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet oder befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit, insebesondere für den Straßenverkehr mit sich. Grundsätzlich gilt deshalb das Abziehen des Zündschlüssels vom Zündschloss auch bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zu den elementaren Vorsichtsmaßnahmen. Wie bereits das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, kann jedoch ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn - wie hier - in dem Fahrzeug ein (grundsätzlich zuverlässiger) Mitfahrer als "Bewacher" verbleibt. Damit, dass ausgerechnet ein solcher Mitfahrer die kurze Abwesenheit des Kraftfahrers ausnutzt, mit dem steckengelassenen Schlüssel das Fahrzeug zu starten und damit zu fahren, muss der Kraftfahrer ohne konkreten Anlass nämlich nicht rechnen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1978, 949; VersR 1987, 205 f.). Nach den vorliegenden Gesamtumständen kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2) Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit des Beklagten zu 1) zu zweifeln und Grund hatte, sein Fahrzeug auch gegen eine unbefugte Benutzung durch diesen - durch Abziehen des Zündschlüssels aus dem Zündschloss - zu sichern. Zwar war der Beklagte zu 1) aufgrund der Trennung von seiner Freundin und deren kurz zuvor erfolgter Ablehnung der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Verhältnisses an dem Unfalltag psychisch angespannt, wobei er geweint und gezittert hatte. Er hatte sich jedoch nach den von ihm selbst bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigten Angaben der Zeugin X in dem Ermittlungsverfahren aber auch schon wieder beruhigt, als er gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) zu der Tankstelle fuhr. Auf dieser Fahrt und während des Aufenthalts an der Tankstelle verhielt er sich still und unauffällig. Jedenfalls bei einem solchen Verhalten des Beklagten zu 1) mußte der Beklagte zu 2) aber nicht befürchten, dass dieser nicht mehr - wie in der Vergangenheit - ein zuverlässiger Bewacher seines Fahrzeuges bei einem kurzzeitigen Verlassen des PKW sein würde. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu 1) bislang nicht durch besonderere Aggressivität, unberechenbares Verhalten oder Überreaktionen aufgefallen war und auch zuvor entsprechende Situationen nicht zu Schwarzfahrten mit dem Pkw Golf des Beklagten zu 2) ausgenutzt hatte. Aus den Angaben des Zeugen Raphael X in dem Ermittlungsverfahren, wonach der Beklagte zu 1) auf dem Zigeunerplatz in dem Auto des Beklagten zu 2) gesessen habe und ziemlich fertig gewesen sei sowie die ganze Zeit geweint habe, so dass er den Eindruck gewonnen habe, dass der Beklagte zu 1) "sich was antun" wolle, kann schon nicht geschlossen werden, dass sich auch dem Beklagten zu 2) dieser Eindruck vermitteln musste oder vermittelt hat, zumal der Beklagte zu 1) sich beim Verlassen des X wieder beruhigt hatte und sich unauffällig verhielt. Soweit der Zeuge X in Übereinstimmung mit den Angaben des Beklagten zu 2) bekundet hat, den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen zu haben, er solle auf den Beklagten zu 1) aufpassen, war dies kein Grund, auf Suizidabsichten oder die Möglichkeit unberechenbaren Verhaltens des Beklagten zu 1) zu schließen. Insoweit hat der Zeuge X bei seiner Vernehmung durch den Senat durchaus plausibel bekundet, dass er dem Beklagten zu 2) einen derartigen Eindruck auch nicht habe vermitteln wollen, sondern vielmehr beabsichtigt habe, den Beklagten zu 1) in seinem heftigen Liebeskummer nicht allein zu lassen und ihm mit dem Beklagten zu 2) einen Gesprächspartner erhalten wollte. Der Beklagte zu 2) hatte auch sonst keinen feststellbaren Anlass, von ernsthaften Selbstmordabsichten oder von Rache- bzw. Mordabsichten des Beklagten zu 1) auszugehen. Soweit der Beklagte zu 1) in dem Strafverfahren gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. X bekundet hat, dem Beklagten zu 2), dem Zeugen X und X gegenüber gesagt zu haben, dass er sich "platt machen" würde, ein Freund von X habe sich gegen eine Wand gefahren, und er habe gesagt, dass er das auch könne (Bl. 410 BA), ist jedenfalls nicht feststellbar, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen; insofern bedurfte es auch keines Nachgehens des Beweisantrages des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Vernehmung von Frau Dr. X. Die Zeugen X und X haben ebenfalls wie der Beklagte zu 2) derartige Angaben des Beklagten zu 1) ihnen gegenüber über Selbstmordabsichten nicht bestätigt. Vor dem Hintergrund, dass die anderslautenden Angaben des Beklagten zu 1) als Angeklagter in einem Strafverfahren erfolgt sind, bei dem ihm eine Selbstmordabsicht im Hinblick auf den Anklagevorwurf günstig sein konnte, sind die Angaben der vorgenannten Zeugen, von Selbstmordabsichten des Beklagten zu 1) nichts gewusst zu haben, durchaus glaubhaft. Zudem spricht das von dem Schwurgericht festgestellte Tatgeschehen, nach dem der Beklagte zu 1) bei der Durchführung der Tat selbst angeschnallt war und das Lenkrad fest umgriffen hielt, gegen eine tatsächliche Suizidabsicht des Beklagten zu 1); auch insoweit ist es zweifelhaft, ob er eine solche (möglicherweise tatsächlich nicht vorhandene) Absicht vor der Tat anderen gegenüber geäußert hat. Nach alledem lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass der Beklagte zu 2) an dem späten Abend des 2. Juli 1999, an dem er den Zündschlüssel in dem Zündschloss seines Pkw X stecken liess, Anlass zu der Annahme hatte, dass der in dem Fahrzeug sitzen bleibende - von Alkohol und Betäubungsmitteln unbeeinträchtigte (vgl. Bl. 688 f. BA) - Beklagte zu 1), die Situation zu einer Schwarzfahrt ausnutzen würde. Vielmehr sprechen die feststellbaren Gesamtumstände dafür, dass er unbedenklich darauf vertrauten konnte, dass der Beklagte zu 1) ein zuverlässiger "Bewacher" in seinem Pkw war, zumal er mit dem Beklagten zu 1) gut befreundet war, dieser nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und in ähnlichen Situationen nie den Versuch unternommen hatte, das Fahrzeug zu fahren. Angesichts des nicht feststellbaren Verschuldens des Beklagten zu 2) bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Amokfahrt des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 2) zugerechnet werden kann. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 45.325,44 EUR (Antrag zu 1.: 325,44 EUR, Antrag zu 2.: 40.000,00 EUR, Antrag zu 3.: 5.000,00 EUR) festgesetzt. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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