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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: I-1 U 9/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 828 Abs. 2 a.F.
ZPO § 511
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 418,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juli 2002 zu zahlen.

Die Widerklage ist hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 9. April 2002 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Sache wird an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. April 2002. Der an diesem Tag zehn Jahre und etwa zehn Monate alte Beklagte hatte sich mit einem gleichaltrigen Schulfreund auf einem Garagenhof in etwa 800 Meter Entfernung seines Elternhauses zum BMX-Radfahren verabredet. Die Zufahrt zum Garagenhof wurde durch eine 3,9 m breite, aus Verbundsteinpflaster bestehende Fahrbahnoberfläche gebildet, die von der Parkstraße aus zum Garagenhof hin geringfügig abschüssig war. Zur rechten Seite wurde die Zufahrtstraße durch eine Hecke begrenzt, die ca. 1,6 m hoch war. Die Kinder umrundeten mit dem Rad auf dem Garagenhof parkende PKW. Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, fuhr mit seinem Rad in Richtung Ein- und Ausfahrt des Garagenhofs. Als der Kläger mit seinem Kleintransporter diese Einfahrt mit einer Geschwindigkeit von 26 bis 33 kmh befuhr, kam es zum Zusammenstoß, wobei der Beklagte seitlich rechts auf den Wagen des Klägers aufprallte. Durch ein Ausweichmanöver nach links geriet der Kläger seinerseits gegen einen dort parkenden PKW, der ebenfalls beschädigt wurde. Der Kläger erwarb in der Folge ein neues Fahrzeug, welches unter dem 14.06.2002 zugelassen wurde. Der Beklagte erlitt ein Schädelhirntrauma mit subduralem Hämatom und musste drei Operationen über sich ergehen lassen. In der Folge wurden diverse Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Die Widerbeklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch des Beklagten.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in einer Entfernung von weniger als einem Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Würde der Beklagte demgegenüber die - aus seiner Sicht - rechte Seite der Fahrbahn benutzt haben, wäre der Unfall vermieden worden. Der Gesamtschaden des Klägers belaufe sich auf 1.673,20 €, wovon wegen eines möglichen Mitverschuldens allein 50 % geltend gemacht würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 836,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

1.

den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P.str. in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Nutzung seines Parkplatzes auf dem Garagenhof bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Dass der Beklagte auf der linken Seite der Zufahrt zur Hofausfahrt gefahren sei, werde mit Nichtwissen bestritten, da er verletzungsbedingt an den Vorfall keine Erinnerung mehr habe. Der Kläger habe das Gebot rechts vor links beachten müssen und hätte sich mit weniger als Schrittgeschwindigkeit vorsichtig und langsam vortasten müssen. Der Beklagte habe unfallbedingt verschiedene psychische und physische Beeinträchtigungen erlitten, wegen derer im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 07.03.2005 nebst Anlagen (Bl. 23 ff. der Gerichtsakten) verwiesen wird. Diese rechtfertigten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 €.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und auf die Widerklage unter Abweisung im Übrigen festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) im Umfang von 50% hinsichtlich eines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens des Beklagten ersatzpflichtig seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der über die nach § 828 Abs. 2 BGB a.F. erforderliche Einsicht verfügende Beklagte habe unberechtigt auf einem privaten Garagenhof Radrennspiele ohne Schutzhelm an nicht einsehbarer Stelle durchgeführt, worin ein erhebliches Mitverschulden gesehen werden müsse. Die Geschwindigkeit des Klägers bei der Einfahrt in den ihm bekannten Garagenhof sei demgegenüber zwar überhöht, aber nicht wesentlich überhöht gewesen, so dass auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs eine über 50 % hinausgehende Haftungsquote zu dessen Lasten nicht gerechtfertigt sei. Selbst unter Berücksichtigung aller vom Beklagten geltend gemachten Auswirkungen auf seine Psyche sowie seine schulische Leistungsfähigkeit sei kein über die bereits vorgerichtlich gezahlten 25.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld gerechtfertigt, zumal vier Monate nach dem Unfall seine Bewegungsstörungen wieder normalisiert gewesen seien und eine unfallbedingte Beeinträchtigung seines Fortkommens nicht im erforderlichen Maße dargetan sei. Da der Beklagte auch vor dem Unfall verhaltensauffällig und schulschwach gewesen sei, könne aus dem Umstand, dass er die fünfte Klasse habe wiederholen müssen, nicht geschlossen werden, dass infolge des Unfalls eine Beeinträchtigung seines späteren Berufslebens eintreten werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 % zu Lasten der Widerbeklagten sowie unter Berücksichtigung dessen ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 23.750,00 € begehrt. Er beanstandet im Wesentlichen, die Argumente, die das Landgericht zur Begründung einer hälftigen Haftungserteilung herangezogen habe, verfingen nicht. Dass es sich bei dem Garagenhof um ein Privatgrundstück gehandelt habe, sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Es sei ferner allgemein bekannt, dass Garagenhöfe als Spielplatz benutzt würden. Eine Helmpflicht habe nicht bestanden. Die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit sei angesichts des nicht vollständig einsehbaren Bereichs demgegenüber wesentlich überhöht gewesen. Schließlich habe das Landgericht im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgelds die ausführlich vorgetragenen, unter Beweis gestellten und noch heute bestehenden Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass die Bewegungsstörungen nicht vollständig beseitigt seien und nach dem Bericht der S. M. Therapieklinik vom 06.08.2003 (Bl. 58 der Gerichtsakten) sämtliche gesundheitlichen Schäden des Beklagten unfallbedingt seien. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beeinträchtigungen sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht feststellen könne, eine Beeinträchtigung des späteren Berufslebens des Beklagten werde nicht eintreten.

Der Beklagte beantragt,

1.

das am 22.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld teilweise aufzuheben und die Klage in Höhe von 418,30 € abzuweisen;

2.

unter Abänderung des am 22.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 23.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

unter Abänderung des am 22.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Widerkläger weitere 25 % dessen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der dem Widerkläger aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P.str. 58 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Soweit sich die Berufung gegen einen Teilbetrag der Verurteilung in Höhe von 418,30 € wende, sei der Beschwerdewert nach § 511 ZPO nicht erreicht. Das Mitverschulden des Beklagten liege nicht nur darin, dass er unberechtigter Weise eine Verkehrsfläche in Anspruch genommen habe, auf welcher er nichts zu suchen gehabt habe. Vielmehr sei es auch darin begründet, dass er eine Selbstschutzmaßnahme in Gestalt des Tragens eines Schutzhelms unangemessen vernachlässigt habe. Der Beklagte sei mit seinem Fahrrad eine Geschwindigkeit gefahren, die die des Klägers sicherlich nachhaltig überschritten habe. Bei der Unfallörtlichkeit handele es sich nicht um ein Privatgrundstück, welches der Allgemeinheit tatsächlich zugänglich sei. Schließlich habe sich das angefochtene Urteil auch mit den erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Beklagten mehr als erforderlich befasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berufungsbegründung sowie ihre Erwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Hinblick auf die von ihm erstrebte Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers sowie der Widerbeklagten zu 2) in der Sache Erfolg.

I.

Ist bei Klage und Widerklage, die nicht den selben Streitgegenstand betreffen, eine Partei in der selben Entscheidung mit beiden unterlegen, so sind für die Berechnung ihrer Beschwer außer bei wirtschaftlicher Identität die Werte zu addieren (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, § 511, Rdnr. 17 mit Rechtsprechungsnachweis). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung des Beklagten danach insgesamt zulässig.

II.

Das Landgericht hat zu Unrecht eine hälftige Haftungsverteilung angenommen. Der Senat vermag ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten über 25% hinaus nicht zu bejahen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs des Beklagten macht der Senat gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entsprechend seinem Antrag von der Möglichkeit Gebrauch, über den Grund des Begehrens des Widerklägers vorab zu entscheiden (§ 304 ZPO) und den Rechtsstreit hinsichtlich des Höheverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Feststellungsantrag des Widerklägers ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % begründet.

III.

Da sich der Unfall am 09.04.2002 ereignete, finden die bis zum 31.07.2002 geltenden schadensrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Der Senat ist der Auffassung, dass dem zur Unfallzeit zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus dem Nichttragen eines Schutzhelms nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB gemacht werden kann.

Die Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms mangels bestehender gesetzlicher Helmpflicht einen Obliegenheitsverstoß im Sinne der genannten Vorschrift begründen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.). Demgegenüber erachtet eine verbreitete Meinung in der Literatur zwar das Kriterium der gesetzlichen Helmtragepflicht für unbeachtlich und will stattdessen darauf abstellen, ob die Verkehrsanschauung das Helmtragen für geboten hält (vgl. Staudinger-Schiemann BGB, § 254, Rn. 51). So geht Schiemann davon aus, dass das Tragen eines Schutzhelms inzwischen so verbreitet sei, dass man wohl schon von einer allgemeinen Überzeugung sprechen könne; einschränkend und differenzierend insbesondere für Kinder und Sportfahrer Münchner Kommentar-Oetker BGB, § 254, Rn 42.

Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug. Unabhängig davon, ob insoweit bereits von einer Verkehrsanschauung überhaupt gesprochen werden kann, stehen im vorliegenden Fall Umstände in Gestalt des Alters des Beklagten sowie der besonderen Örtlichkeit (Privatgelände/Garagenhof) der Annahme eines Mitverschuldens entgegen. Die Frage eines Mitverschuldens ist von der Warte des zum Unfallzeitpunkt zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten zu beantworten. Kinder dieses Alters sind nicht ohne weiteres in der Lage, Gefahren in vollem Umfang zu erkennen. Sie neigen vielmehr oft noch zu spontanen, unüberlegten, unvorsichtigen beziehungsweise unsicheren Verhaltensweisen. Ihre Einsicht in die Notwendigkeit einer Eigensicherung ist erfahrungsgemäß noch begrenzt. Das gilt insbesondere für ihr Spielen auf einem Privatgelände beziehungsweise Garagenhof außerhalb des öffentlichen und weit gefahrenträchtigeren Straßenverkehrs. Unter diesen besonderen Umständen kann der Senat einen Verstoß gegen § 254 Abs. 1 BGB wegen Fahrens ohne Schutzhelm nicht bejahen.

Vorzuwerfen ist dem Beklagten allerdings eine gewisse Sorglosigkeit, weshalb er sich zu Recht eine Mithaftung zurechnen lässt.

Zwar durfte der Beklagte mit einer vorsichtigeren und langsameren Fahrweise des Klägers rechnen. Dieser ist auf der Zufahrt zum für ihn nach rechts aufgrund der 1,6 m hohen Hecke nicht einsehbaren Garagenhof mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 26 km/h gefahren. Das war zu schnell. Andererseits war auch der Beklagte nicht vorsichtig genug. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile rechtfertigt jedenfalls keine über den zugestandenen Anteil von 25 % hinausgehende Mithaftung des Beklagten.

Danach sind der Kläger bzw. die Widerbeklagten mit einem Mithaftungsanteil von 75 % belastet, so dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang abzuändern war.

IV.

Hinsichtlich der Höhe des danach unter Berücksichtigung eines 25 %-igen Mitverschuldensanteils bestehenden Schmerzensgeldanspruchs des Beklagten ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen hälftigen Haftungsverteilung einen Anspruch auf Schmerzensgeld in einer die vorgerichtliche Zahlung von 25.000,00 € übersteigenden Höhe verneint. Dabei hat es einerseits die vom Beklagten geltend gemachten Auswirkungen auf seine Psyche und die schulische Leistungsfähigkeit unterstellt Andererseits hat es darauf abgehoben, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Fortkommens des Beklagten sei nicht im erforderlichen Maße dargetan. Trotz des Arztberichts vom 06.08.2003, wonach sämtliche gesundheitlichen Schäden des Beklagten unfallbedingt seien und es durch den Unfall zu Beeinträchtigungen der Intelligenzfunktionen, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Lernleistungen gekommen sei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem prämorbiden Stand lägen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass unfallbedingt eine Beeinträchtigung des späteren Berufslebens des Beklagten eingetreten sei. Schließlich hat das Landgericht trotz gegenteiligen Vorbringens des Beklagten festgestellt, dessen Bewegungsstörungen hätten sich am 28.08.2002, also vier Monate nach dem Unfall, wieder normalisiert.

Mit Rücksicht auf die vom Senat vorgenommene Haftungsverteilung sowie die von den Widerbeklagten bestrittene Behauptung, dass sämtliche vom Beklagten geschilderten geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien, ist zur noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung größeren Umfangs eine aufwändige Beweisaufnahme durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Angesichts dessen ist die beantragte Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO sachdienlich.

V.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, da das Ausmaß des endgültigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.686,30 € (418,30 € + 23.750,00 € + 2.500,00 €).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO - auch in der Helmfrage - nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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