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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: I-1 W 41/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve in dem am 9. Juli 2008 verkündeten Anerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe:

Das gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des durch Anerkenntnisurteil in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits haben die in dem Rechtsstreit unterlegenen Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, nach dem bei einem sofortigen Anerkenntnis der Forderung die Kosten dem Kläger zur Last fallen, sind nicht erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. Die Beklagten waren nämlich schon vor Einreichung der Klage, spätestens nach der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, zur Erstattung des vollständigen - über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden - Reparaturkostenbetrages verpflichtet. Entgegen dem Landgericht, das sich auf den Beschluss des Senats vom 3. März 2008 (1 W 6/08) gestützt hat, war die Gesamtforderung nicht erst 6 Monate nach dem Unfallereignis vom 16.11.2007 fällig.

Im Einzelnen ist hier noch folgendes auszuführen:

Zutreffend ist zunächst, dass auch in Fällen der vorliegenden Art, nämlich wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (bis zur sogenannten 130 Prozentgrenze) übersteigen, trotz konkreter Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur, die Erstattung des höheren (den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden) Reparaturaufwandes allein durch ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeuges gerechtfertigt sein kann, welches regelmäßig durch die Weiternutzung des Fahrzeuges von 6 Monaten nachgewiesen werden kann (BGH NJW 2008, 2183 u.a. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I - 1 W 6/08 -, Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28).

Ob indes die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegende (berechtigte) Reparaturkostenforderung bereits im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung bzw. der Reparatur des Fahrzeuges oder erst nach dem Ablauf der 6 Monate bzw. dem sonstigen Nachweis des Integritätsinteresses fällig sein sollte, war bis zu der Entscheidung des BGH vom 18. November 2008 (VI ZB 22/08) umstritten. Der Senat hatte bislang - ebenso wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung vertreten, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Teil der Schadenersatzforderung solange zurückhalten dürfe, bis der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachgewiesen habe. Er hatte sich in dieser Sicht u.a. durch das Urteil des BGH vom 23. Mai 2006 (VI ZR 192/05) gestützt gesehen, in dem u.a. ausgeführt worden ist, dass zu berücksichtigen sei, dass eine längere Frist (als 6 Monate) für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu auch Heß/Burmann, NJW-Spezial 2007, 207).

Indes hat der Bundesgerichtshof nunmehr in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. November 2008 entschieden, dass er der 6 Monatsfrist keineswegs eine Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs habe zumessen wollen; die Frist habe lediglich beweismäßige Bedeutung.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist vorliegend die Gesamtforderung des Klägers jedenfalls mit der Durchführung der Reparatur (Rechnung vom 10. Dezember 2007) fällig geworden. Da sich die Beklagten geweigert haben, die insoweit unstreitig angefallenen Reparaturkosten des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall zu regulieren, haben sie dem Kläger Veranlassung zu der am 22. Januar 2008 eingereichten Klage gegeben. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen damit nicht vor. Die Beklagten haben also als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entsprechend war der Beschluss des Landgerichts abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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