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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: I-10 U 1/06
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 4
BGB § 305 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Zurückweisung seiner auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 in Höhe von gesamt EUR 13.474,28 gerichteten Klage. Er macht mit der Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mietzins einvernehmlich reduziert worden sei. Es habe verkannt, dass nach § 21 des Mietvertrages auch eine Abänderung der Schriftformklausel der Schriftform bedurft hätte. Überdies habe es sein Urteil zu Unrecht auf die Aussage der Zeugin A. gestützt, da diese durch die Aussage des Zeugen M. als widerlegt anzusehen sei.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag auf Aufrechterhaltung des ergangenen Vollstreckungsbescheides weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 71 f GA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1.

Entgegen der Auffassung der Berufung scheitert die Annahme einer wirksamen mündlichen Mietzinsreduzierungsvereinbarung nicht an der in § 21 Satz 2 des Mietvertrages (Bl. 33 GA) geregelten Schriftformklausel. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die - wenn man von ihrer Wirksamkeit ausgeht - jedenfalls nach § 4 AGBG / § 305 b BGB dem Vorrang der Individualabrede unterliegt und damit auch durch eine nachträgliche, individuelle und formlos mögliche Absprache abgeändert werden kann.

In Bezug auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene einfache Schriftformformklausel, wonach Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang. Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit diesen bewusst geworden sind. Auch kommt es auf die Form der individuellen Abrede nicht an, sie kann ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere auch mündlich getroffen werden. Gegenüber dem später von den Parteien übereinstimmend Gewollten muss das Interesse des Klauselverwenders bzw. beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, zurücktreten (vgl. BGH Beschluss vom 21.09.2005, XII ZR 312/02 mwN - veröffentlicht in ZMR 2006, 104 f).

Entsprechendes muss auch hinsichtlich einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel gelten, wonach auch Änderungen der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. Auch insoweit hat die individuelle Vereinbarung nach § 4 AGBG / § 305 b BGB Vorrang vor der Allgemeinen Geschäftsbedingung, wobei weder eine besondere Form der individuellen Vereinbarung noch ein Bewusstsein der Parteien, die allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern, zu fordern ist. Dies folgt aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung. Darin wird lediglich die Abänderung einer qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart war, besonders erwähnt und ausgeführt, dass hieran zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof führt insoweit unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in BGHZ 66, 378, 381f aus: Werde von einer solchen qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart war, abgewichen, sei ein bewusstes Abweichen von der Schriftformklausel nötig; in solchen Fällen finde der Vorrang der Individualabrede keine Anwendung. Die individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel müsse erst abgeändert werden; derjenige, der sich auf eine mündliche Abrede berufe, müsse die Vermutung widerlegen, dass keine von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Absprachen getroffen worden sind. Der Fall einer individuell vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel liegt hier indes nicht vor mit der Folge, dass nachträglich getroffene mündliche Absprachen über eine Änderung des Mietvertrages beachtlich sind.

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die landgerichtliche Feststellung, die Parteien des Mietvertrages hätten mündlich eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen, vermag der Senat nicht festzustellen.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann darauf nachgeprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rn. 12 mwN). Hier hat sich das Landgericht mit den konträren Aussagen der Zeugen A. und M. in ausreichender Weise auseinander gesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es der Aussage der Zeugin A. den Vorzug gibt. Insbesondere hat es die Aussage des Zeugen M. nachvollziehbar als auf vagen Erinnerungen beruhend gewürdigt, die nicht geeignet waren, die Aussage der Zeugin A. zu erschüttern.

Der Zeuge hat auf Vorhalt der Aussage der Zeugin A. ausgesagt, dass er sich schwach an die Möglichkeit erinnere, über eine Kreditierung des Mietzinses gesprochen zu haben und damit einverstanden gewesen zu sein; konkrete Erinnerungen an das Gespräch habe er aber nicht mehr. Wenn er sodann im Anschluss daran ausgesagt hat, dass er einer Reduzierung des Mietzinses "eigentlich" nicht zugestimmt habe, wenn überhaupt, dann nur in Form eines Kredits bzw. einer Stundung, so beruht dies nicht auf konkreten Erinnerungen an das mit der Zeugin A. geführte Gespräch, sondern auf nachträglichen Vermutungen und vermag daher die detailreiche und konkrete Aussage der Zeugin A. nicht zu erschüttern. Wird aber schon die glaubhafte Aussage der Zeugin A. nicht durch die Aussage des Zeugen M. widerlegt, kommt es auf eine Abwägung der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob aufgrund des Vorrangs der Individualabrede gemäß § 305 b BGB auch eine qualifizierte Schriftformformklausel in langfristigen Geschäftsraummietverhältnissen nachträglich durch formlose Vereinbarung abgeändert werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.474,28 €.

Ende der Entscheidung

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