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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: I-10 U 103/06
Rechtsgebiete: BGB, BJagdG, LJG NRW


Vorschriften:

BGB § 536
BJagdG § 1 Abs. 1
BJagdG § 1 Abs. 4
BJagdG § 21
BJagdG § 29
BJagdG § 30
BJagdG § 31
BJagdG § 34
LJG NRW § 22
LJG NRW § 32
1. Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand.

2. Mit dem in der Ausschreibung in Bezug genommenen Abschussplan (hier: festgesetzten Abschuss für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 von 54 Stück Rehwild), übernimmt der Verpächter keine Zusicherung für einen bestimmten Wildbestand und dessen Bejagdbarkeit.

3. Ist zu Beginn des Jagdpachtvertrages ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, scheidet eine Zusicherung aus.

4. Enthält die Präambel zu einem Jagdpachtvertrags die Mitteilung, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe ca. 1.000,00 DM betragen, liegt hierin keine Zusicherung, dass sich ein Wildschaden auch für künftige Jahre lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde.

5. Zur Frage, ob eine unzureichende Mitwirkung der Jagdgenossenschaft bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen einen Schadensersatzanspruch des Jagdpächters auslösen kann.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um auf einem zwischen ihnen bis zum 31.03.2004 bestehenden Jagdpachtvertrag vom 16.03./24.03.2000 (Bl. 12 f GA = Anl. B 4, Bl. 83 f GA) gründende Ansprüche. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2004 Zahlung rückständigen Pachtzinses nebst Zinsen in Höhe von zuletzt 8.694,21 €. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückerstattung im vorstehenden Zeitraum überzahlten Pachtzinses in Höhe von 5.877,61 € nebst Zinsen sowie Schadensersatz von 14.744,82 € zuzüglich Zinsen wegen der ihm im Zuge der Wildschadensregulierung entstandenen Aufwendungen. Hilfsweise stützt er sein Widerklagebegehren zweitinstanzlich nunmehr auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über den Bestand des Rehwildes und dessen Bejagbarkeit im streitgegenständlichen Jagdrevier.

Mit dem Beklagten am 10.07.2006 zugestellten (Bl. 746 GA) Urteil vom 29.06.2006 (Bl. 707 f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin die ausstehende Pacht verlangen könne, da ein zur Minderung führender Mangel des Jagdausübungsrechtes nicht gegeben sei. Eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd sei durch § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages ausgeschlossen worden. Auch habe die Klägerin einen bestimmten Bestand an Rehwild nicht zugesichert. Eine derartige Zusicherung sei dem - der Ausschreibung beigefügten - Abschussplan nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sei dem Beklagten mit der Präambel zu § 7 des Vertrages zugesichert worden, dass der Wildschaden 1.000,00 DM jährlich nicht übersteige. Schließlich sei auch die Möglichkeit einer Anpachtung von Wildäsungsflächen nicht Gegenstand einer Zusicherung gewesen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Übrigen scheitere eine solche daran, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin über den tatsächlichen Rehwildbestand ergäben. Der Pachtzinsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen. Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin sei nicht gegeben. Eine schuldhafte Falschangabe bezüglich der Höhe des Wildschadens in den der Anpachtung vorausgegangenen Jahren sei nicht festzustellen. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, insbesondere der Sachverständige Dr. P. ausgeführt habe, bezeichne der Begriff des Wildschadens in der Präambel zu § 7 des Vertrags lediglich die für Aufwuchsschäden entrichtete Barentschädigung, nicht hingegen die im Wege der Naturalrestitution erfolgte Regulierung der übrigen Schäden. Von diesem Verständnis sei auch der Zeuge K. ausgegangen, dessen Angaben zufolge die genannte Summe auch zutreffend gewesen sei. Dem Beklagten als erfahrenem Jäger habe aufgrund der Revierkenntnis auch klar sein müssen, dass der genannte Betrag von 1.000,00 DM angesichts der Schadensträchtigkeit des Reviers nur die Barentschädigungen bezeichnen konnte. Da sich kein Anhalt dafür finde, dass die Klägerin über den enormen Umfang der Eigenleistungen des Vorpächters im Bilde gewesen sei, komme auch keine Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. Soweit sich der Beklagte auf das Protokoll der Vorstandssitzung vom 26.01.1988 (Bl. 396 GA) berufe, verkenne er, dass es sich bei dem angeführten Pauschalbetrag von 3.000,00 DM um einen Vorschlag von dritter Seite gehandelt habe, welcher angesichts der permanenten Änderung der für die Wildschadenshöhe ausschlaggebenden Faktoren nach über 12 Jahren ohnehin keine Bedeutung mehr gehabt haben könne. Ebenso wenig gestatteten die dem Beklagten entstandenen Wildschäden Rückfolgerungen auf diejenigen des Zeugen K. als Vorpächter. Schlussendlich sei eine Verletzung der im Rahmen der Anpachtung von Wildäsungsflächen bestehenden Vermittlungspflichten der Klägerin nicht ersichtlich. Die Erfolglosigkeit deren Bemühungen gehe vornehmlich auf die fehlende Kooperationsbereitschaft der Eigentümer, denen die Letztentscheidung oblegen habe, zurück und könne nicht der Klägerin angelastet werden. Aus den vorstehenden Erwägungen sei auch die Widerklage unbegründet.

Hiergegen richtet sich die am 10.08.2006 eingelegte (Bl. 754 GA) und am 11.09.2006 (Bl. 760 GA) begründete Berufung des Beklagten, mit der er sowohl sein Klageabweisungs- als auch sein Widerklagebegehren mit vorstehenden Maßgaben weiter verfolgt. Die Berufung wendet sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe durch den der Ausschreibung beigefügten Abschussplan die Möglichkeit einer Rehwildbejagung in bestimmtem Umfang nicht zugesichert. Eine diesbezügliche Haftung sei durch § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages nicht abbedungen. Soweit das Landgericht auf den mangelnden Einfluss der Klägerin auf die Erstellung des Abschlussplanes abstelle, könne dem schon im Hinblick auf das in § 21 BJG vorgesehene Einvernehmen des Jagdvorstandes und die unter § 22 Abs. 3 lit. c) LJG NRW bestimmte Mitwirkungspflicht des Verpächters nicht gefolgt werden. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Vorgaben des Abschlussplanes durch potentielle Nachfolger des Zeugen K. nicht erfüllbar gewesen seien. Spätestens seit dem 15.05.1987 sei dem Vorstand der Klägerin bewusst gewesen, dass es sich um ein minderwertiges Jagdrevier handele, welches eine Schwerpunktbejagung an der östlichen Waldgrenze unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BJG nur auf Kosten des Nachbarreviers zulasse. Dementsprechend habe der Zeuge K. auch den Abschussplan nicht erfüllt. In der Folge sei daher auch die Abschusszahl von jährlich 15 auf 6 Stück Rehwild reduziert worden. Hiervon ausgehend sei eine Minderung der Pacht von zwei Dritteln gerechtfertigt. Sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der Abschussplan bereits in der Vergangenheit wegen überhöhter Angaben nicht erfüllt werden konnte, habe sie über den Rehwildbestand und die Bejagbarkeit auch arglistig getäuscht, so dass sie dem Beklagten jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt heraus auf Schadensersatz hafte. Zudem habe die Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für die Differenz zwischen der Höhe der tatsächlich regulierten Wildschäden und dem genannten Betrag von 1.000,00 DM einzustehen, da die vorstehende Angabe - wie die Klägerin jedenfalls aufgrund des während der Vertragsverhandlungen bestehenden Streits zwischen einem Mitglied ihres Vorstandes und dem Zeugen K. über eine von der durch den Zeugen angeführten Schadensregulierung über 1.800,00 oder 1.900,00 DM verschiedene Schadenssumme von rund 4.000,00 DM gewusst habe - unrichtig gewesen sei. Dies belegten allein die 1988 mit dem Zeugen K. über eine Schadenspauschale von 3.000,00 DM geführten Verhandlungen. Zudem habe der letztgenannte Zeuge - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Angaben der Klägerin nicht bestätigt, sondern vielmehr bekundet, es sei die Ausnahme gewesen, wenn sich der jährliche Schadensbetrag auf unter 1.000,00 DM belaufen habe. Soweit das Landgericht schließlich eine Pflichtverletzung im Rahmen der Anpachtung von Wildäsungsflächen verneine, verkenne es Ursache und Wirkung, da es die Klägerin gewesen sei, welche sich von Beginn an unredlich verhalten habe.

Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 23.10.2006 (Bl. 787 f GA), auf den verwiesen wird. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Herabsetzung der Abschusszahlen mangels anderweitiger entgegenstehender Interessen allein auf Wunsch des Beklagten erfolgt sei. Die Abschusszahlen des Nachfolgepächters entsprächen denen des Zeugen K., so dass die geringen Stückzahlen des Beklagten einzig auf dessen - durch Schreiben vom 01.05.2001 (Bl. 801 GA) belegten - unzureichenden Einsatz oder mangelnde Jagdkompetenz zurückzuführen seien. Wie dem Pachtangebot des Beklagten vom 01.03.2000 (Bl. 800 GA) zu entnehmen sei, habe dieser auch Kenntnis von den seinerzeitigen Abschusszahlen besessen, so dass eine Täuschung schon aus diesem Grunde ausscheide. Etwaige im Jahre 1988 erlangte Erkenntnisse seien der Klägerin nicht zurechenbar, nachdem der seinerzeit amtierende Vorstand aus seinem Amt ausgeschieden sei. Einen Rechtsstreit über Entschädigungszahlungen in Höhe von rund 4.000,00 DM stellt die Klägerin schließlich in Abrede.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin kommt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.694,21 € zuzüglich Zinsen zu, während der Beklagte von der Klägerin keinerlei Zahlung beanspruchen kann. Allerdings ist die Widerklage, soweit der Beklagte die Erstattung überzahlter Miete nebst Zinsen in Höhe von 5.877,61 € begehrt, bereits unzulässig.

1. Klage

a.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung rückständiger Pacht in Höhe von unstreitig 8.694,21 € nach §§ 581 Abs. 2, 535 Abs. 2 BGB bzw. §§ 581 Abs. 2, 535 Satz 2 BGB a.F. verlangen.

aa.

Die Pacht ist nicht nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bzw. §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. gemindert.

(1)

Der Berufung kann nicht darin beigetreten werden, dass ein zur Minderung des Pachtzinses führender Mangel des gepachteten Jagdausübungsrechts hinsichtlich des Bestandes des Rehwildes und der Bejagbarkeit gegeben ist.

Die den Gegenstand des Jagdpachtvertrages bildende Jagdausübung ist im Kern die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 BJG). Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 100 [102]). Hiervon ausgehend kommt ein Mangel - ungeachtet des rein deklaratorischen Haftungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages für die Ergiebigkeit der Jagd - allenfalls in Betracht, sofern die Klägerin dem Beklagten einen bestimmten Bestand nebst Bejagbarkeit zugesichert hätte. Hieran fehlt es indes, so dass dahin stehen kann, ob es sich hierbei überhaupt um eine Eigenschaft im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB bzw. § 537 Abs. 2 BGB a.F. handelt. Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt der Umstand, dass in der Ausschreibung (Anl. B 2, Bl. 80 f GA) der dreijährige Abschussplan für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 mit einem festgesetzten Abschuss von 54 Stück Rehwild in Bezug genommen worden ist, nicht die Annahme einer Zusicherung, mithin einer zum Vertragsinhalt gewordenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung, mit welcher die Klägerin zu erkennen gegeben hat, für den Bestand einer bestimmten Eigenschaft mit allen Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 536 Rz. 25).

Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, aus den festgesetzten Abschusszahlen ließe sich ein bestimmter vorausgesetzter Bestand an Rehwild ermitteln, scheitert eine Zusicherung bereits an § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages. Wird dort ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, fehlt jeder Anhalt für die - konkludente - Zusicherung eines bestimmten Rehwildbestandes. Dies gilt umso mehr, als der Ausschreibung nicht nur die festgesetzten Abschusszahlen, sondern zugleich die Jagdstrecke für das Jahr 1998/1999 beigefügt war, aus der sich ein mit 15 Stück Rehwild am festgesetzten Abschuss gemessener unterdurchschnittlicher Abschuss des Zeugen K. als Vorpächter ergibt. Darüber hinaus haben die Parteien den Inhalt der Ausschreibung mangels Bezugnahme gerade nicht zum Vertragsinhalt erhoben. Schließlich rechtfertigen auch Sinn und Zweck eines Abschussplanes, wie sie § 21 BJG, § 22 LJG NRW zu entnehmen sind, nicht die Annahme, ein solcher diene vornehmlich der Interessenwahrung des Jagdausübungsberechtigten, so dass hiermit auch eine bestimmte vertragliche Zusicherung einhergehe. Vielmehr soll der Abschussplan gerade eine umfassende Interessenwahrung sichern und verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten, denselben nach Kräften einzuhalten. Ohne Bedeutung sind daher an dieser Stelle insbesondere der Mitwirkungsgrad der Klägerin und die Frage, inwieweit der Abschussplan aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erfüllbar war.

(2)

Aus den vorstehenden Erwägungen sind auch die Ausführungen der Berufung zu einer der Klägerin aufgrund der Vorstandssitzung vom 15.05.1987 bekannten "Minderwertigkeit" des Jagdbezirkes ohne Belang.

(3)

Eine Mangelhaftigkeit der Jagdnutzung lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand ableiten, dass die dem Beklagten nach Anpachtung zur Verfügung stehenden Wildäsungsflächen hinter dem Umfang derjenigen des Zeugen K. zurückgeblieben sind, weil eine Anpachtung verschiedentlich gescheitert ist. Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen ein Pachtverhältnis jeweils nicht zustande gekommen ist. Denn eine etwaige unterbliebene ausreichende Mitwirkung der Klägerin stellte jedenfalls weder einen der Jagdausübung unmittelbar anhaftenden Mangel noch eine Eigenschaft derselben dar, mag eine unzureichende Zusammenarbeit auch mittelbaren Einfluss auf die - zudem ebenfalls nicht den Gegenstand irgendwelcher Zusicherungen bildende - Bejagbarkeit des Reviers gehabt haben.

bb.

Aus den oben angeführten Gründen kommt auch eine Anpassung des Pachtzinses nach den - gemäß Art. 229 § 5 EGBGB fortgeltenden - Grundsätzen zum Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nicht in Betracht. Unabhängig davon, inwieweit die Parteien nämlich bei Abschluss des Pachtvertrages von einem bestimmten Rehwildbestand ausgegangen sind, fiel dieser Umstand jedenfalls angesichts der ausdrücklichen Regelung unter § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages in den Risikobereich des Beklagten.

cc.

Soweit das Landgericht schließlich eine Forderungstilgung durch Aufrechnung (§ 389 BGB) verneint hat, kann offen bleiben, inwieweit den Ausführungen des Beklagten überhaupt eine konkludente Aufrechnungserklärung zu entnehmen ist. Jedenfalls in zweiter Instanz hält er hieran nicht fest.

b.

Rechtserhebliches gegen die Zinsforderung ist der Berufung nicht zu entnehmen, so dass es hierbei sein Bewenden hat.

2. Widerklage

a.

Soweit der Beklagte die Rückzahlung geleisteten Pachtzinses in Höhe von 5.877,61 € nebst Zinsen beansprucht, ist seine Widerklage wegen Unbestimmtheit des Klagegegenstandes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn der Umfang der Rechtskraft eines möglichen Urteils lässt sich vorliegend auch unter Zuhilfenahme des Vorbringens der Klägerin nicht ermitteln.

aa.

Ausgehend davon, dass die Klägerin für die Jagdjahre 2000/2001 bis 2002/2003 bei einem vereinbarten Pachtzins von 7.158,09 € (14.000,00 DM) jährlich jeweils einen rückständigen Pachtzins von 1.533,88 € (3.000,00 DM) geltend macht und - bei einer Jahrespacht von 15.000,00 DM - für das Jahr 2003/2004 von 4.090,34 € (8.000,00 DM), hat der Beklagte Zahlungen von jeweils 11.000,00 DM bzw. 5.624,21 € für die Jahre 2000/2001 bis 2002/2003 und für das Jahr 2003/2004 über 3.579,04 € (7.000,00 DM) erbracht. Unter weiterer Zugrundelegung einer Minderungsquote von 50 % - mithin einem geschuldeten Jahresbetrag von 3.579,04 € (7.000,00 DM) für die Jahre 2000/2001 bis 2002/2003 und von 3.834,69 € (7.500,00 DM) für das Jagdjahr 2003/2004 - ergibt sich nach Auffassung des Beklagten demgemäß eine Überzahlung von jeweils 2.045,17 € (4.000,00 DM) für die ersten drei Jahre, mithin von insgesamt 6.135,50 € (12.000,00 DM). Dementsprechend bleibt offen, wie sich der im Wege grundsätzlich zulässiger Teilklage (§ 301 ZPO) begehrte Gesamtbetrag von 5.877,62 € ermittelt. Selbst unter Berücksichtigung des für das Pachtjahr 2003/2004 nach eigener Auffassung des Beklagten noch geschuldeten Betrages von 255,65 € (500,00 DM) ergibt sich eine Gesamtforderung von 5.879,85 €, so dass die eingeklagte Summe von 5.877,62 € dahinter zurückbleibt. Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn weiterhin zu Gunsten des Beklagten aufgrund dessen auf der Klageforderung aufbauenden Differenzrechnung unterstellt wird, er fordere für die Jahre 2000/2001 und 2001/2002 - entsprechend der aufgrund eines Rechenfehlers der Klägerin bedingten Zuvielforderung von 2,25 € (Forderung 3.070,00 € statt rechnerisch korrekt 3.067,75 €) - den vorstehenden Betrag zu wenig ein und demgegenüber für das Jahr 2003/2004 - auf einer Rundung der Klägerin beruhend, welche statt 4.090,34 € (8.000,00 DM) lediglich 4.090,00 € fordert - einen von der offenen Restpacht abzuziehenden Mehrbetrag von 0,34 €. Denn jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr eine Minderungsquote nicht nur in Höhe der Hälfte des vereinbarten Pachtzinses sondern von zwei Dritteln für gerechtfertigt erachtet, hätte er sich zur Zusammensetzung seiner Widerklageforderung näher erklären müssen.

bb.

Ungeachtet dessen gebührt dem Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Pacht, nachdem der Pachtzins aus den oben genannten Gründen nicht gemindert war. Offen bleiben kann daher, ob der Beklagte zudem in entsprechender Anwendung von § 539 b BGB a.F. analog bzw. wegen Verwirkung (§ 242 BGB) an einer Rückforderung gehindert war.

b.

Soweit der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 14.744,82 € wegen der ihm infolge von Wildschäden entstandenen Aufwendungen geltend macht, ist seine Widerklage unbegründet.

aa.

Dem Beklagten kommt kein Anspruch nach den gemäß Art. 229 § 5 EGBGB zur Anwendung gelangenden Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss zu.

(1)

Der Klägerin fällt bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten bei Vertragsschluss über die Höhe der durch den Zeugen K. regulierten Wildschäden getäuscht oder schuldhaft falsche Angaben gemacht hat, indem sie dem Beklagten - wie in der Präambel zu § 7 des Pachtvertrags niedergelegt - mitgeteilt hat, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe bei etwa 1.000,00 DM jährlich gelegen.

Die vorstehende Angabe ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

(a)

Bei der Prüfung, inwieweit der genannte Betrag der Wirklichkeit entspricht, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass vorliegend allein die an die Grundstückseigentümer gezahlten Barentschädigungen maßgebend sind, da die Klägerin unter den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles jedenfalls davon ausgehen durfte, der Beklagte werde ihre Angaben in dem vorstehenden Sinne verstehen.

(aa)

Für das Verständnis der Klägerin spricht nachhaltig, dass die - sowohl nach Angaben des Sachverständigen Dr. P. als auch der Zeugen W. und K. typischerweise durch Eigenarbeit oder unentgeltliche Leistung von Jagdgästen ersparten Wiederherstellungskosten - nicht ohne Weiteres in Geld zu messen waren und als solche auch den der Klägerin zugehörigen Grundstückseigentümern nicht bekannt waren.

(bb)

Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten vom 09.05.2005 (Bl. 649 f GA) überzeugend ausgeführt hat, dass eine einheitliche, der gesetzlichen Regelung in §§ 29-31 BJG bzw. § 32 LJG NRW entsprechende Verwendung des Begriffes im täglichen Sprachgebrauch der betroffenen Personenkreise nicht auszumachen sei, sondern die Bezeichnung sowohl in dem einen als auch dem anderen Sinne Verwendung fände. Darüber hinaus hat der Zeuge K. (Bl. 601 GA) glaubhaft bekundet, in dem fraglichen Zusammenhang seinerseits immer von der zu zahlenden Barentschädigung ausgegangen zu sein. Der Zeuge W. (Bl. 679 GA) hat hierzu ergänzend angegeben, nach einer Umfrage in den betreffenden Verkehrskreisen zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass unter dem Wildschaden herkömmlich lediglich die Barzahlungen verstanden würden.

(cc)

Wird hinzu genommen, dass es sich - erst recht angesichts des Charakters als Feldrevier - um eine vergleichsweise geringfügige Summe handelt, durfte die Klägerin aufgrund der eigenem Bekunden des Beklagten zufolge bestehenden langjährigen Jagderfahrungen des Beklagten (vgl. Schreiben vom 01.03.2000, Bl. 800 GA) auch davon auszugehen, der Beklagte werde ihre Angaben in dem vorstehenden Sinne begreifen.

(dd)

Nach alledem erlangt die von den Parteien unter § 7 Abs. 1 lit. d) des Vertrages getroffene Regelung kein entscheidendes Gewicht. Dies gilt schon deshalb, weil es sich hierbei ohnehin nur um die im förmlichen Verfahren nach §§ 34 f BJG angemeldeten Schäden handelt. Hinzu kommt, dass die Parteien die Angaben in der Präambel zu § 7 erst auf Vorschlag des Beklagten aufgenommen haben, nachdem die eingangs genannte Regelung bereits in dem durch die Klägerin erstellten Vertragsentwurf enthalten war, so dass ein unterschiedliches Begriffsverständnis ohne weiteres erklärlich ist.

(b)

Hiervon ausgehend ist die zum Vertragsinhalt erhobene Mitteilung der Klägerin nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, wie die - lediglich pauschale, ohne Hinzuziehung von Unterlagen erfolgte - Aussage des Zeugen K. zur Höhe der seinerseits erbrachten Barentschädigungen zu würdigen ist. Denn der Beklagte ist bereits den - jeweils Zahlungen unter 1.000,00 DM ausweisenden - Aufstellungen der Klägerin bezüglich der Wildschäden in den Jahren 1996 bis 2000 (Bl. 467 f GA) nicht substantiiert entgegen getreten, indem er lediglich die unterbliebene Anführung verschiedener Grundeigentümer gerügt hat, die nach dem Vorbringen der Klägerin indes keine Zahlungen erhalten haben. Soweit er zweitinstanzlich behauptet, der Zeuge K. habe unmittelbar vor Abschluss des Pachtvertrages noch mit einem Mitglied des Vorstandes über Entschädigungszahlungen in Höhe von etwa 4.000,00 DM verhandelt, weshalb die Angaben unzutreffend seien, ist er hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen sind seine Angaben substanzlos. Soweit der Zeuge K. seinerseits unter anderem eine Entschädigungszahlung von 1.800,00 DM oder 1.900,00 DM auf ein Urteil hin erwähnt, genügt dies ebenso wie die Angabe, weitere über 1.000,00 DM liegende Entschädigungszahlungen erbracht zu haben, nicht, die Aufstellung der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon, inwieweit den Angaben des Zeugen gefolgt werden kann, hat dieser nämlich nicht danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen erfolgt sind. Die Tabelle der Klägerin hingegen bezieht sich ausschließlich auf die Jahre ab dem Jahr 1996, welche jedenfalls bei der Angabe des Durchschnittswertes der vergangenen Jahre nach Sinn und Zweck einer solchen Angabe größeres Gewicht als die noch weiter zurückreichenden Jahre erlangen. Soweit der Beklagte weitaus höhere Schäden im Verlaufe seines Pachtverhältnisses behauptet, lassen sich hieraus - unabhängig von der Art und Weise der Ausübung seiner Jagd - keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Vorjahre ziehen, welche die Angaben der Klägerin in Frage stellen könnten.

(2)

Nach alledem kommt es unter anderem auf die Frage eines möglichen Mitverschuldens und die Höhe des Wildschadens des Beklagten nicht an.

bb.

Die Klägerin haftet dem Beklagten auch nicht nach § 536 a Abs. 1 BGB bzw. § 538 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Zum einen kann der in der Präambel zu § 7 des Pachtvertrags enthaltene Verweis darauf, die Klägerin habe dem Beklagten einen durchschnittlichen Wildschaden der vergangenen Jahre von ca. 1.000,00 DM mitgeteilt, bei sach- und interessengerechter Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte den entsprechenden Zusatz ausdrücklich erbeten hat, nicht als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden. Denn die Erklärung, auch für künftige Jahre dafür eintreten zu wollen, dass sich ein Wildschaden lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde, kann einer bloßen Mitteilung, mag sie auch in die Präambel aufgenommen worden sein, angesichts des Zusatzes, dass künftige Abweichungen durchaus möglich seien, nicht entnommen werden. Vielmehr deutet die im Folgenden beurkundete Absichtserklärung, zur Vermeidung größerer Schäden zusammenarbeiten zu wollen, darauf hin, dass die Parteien lediglich die - eine künftige Zusammenarbeit gebietenden - Eckdaten umreißen wollten.

cc.

Ebenso wenig ist die Klägerin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Mitwirkung bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar könnte die Verletzung einer etwaigen Mitwirkungspflicht den Beklagten nach den - gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden - Grundsätzen zur positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz berechtigen. Indes ist - ungeachtet des Haftungsgrundes - das Vorbringen des Beklagten zu einer Vertiefung des Wildschadens durch eine unzureichende Anpachtung von Wildäsungsflächen substanzlos. Insbesondere finden sich keine - eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermöglichenden - ausreichenden Anhaltspunkte.

dd.

Keine abweichende Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin nach Maßgabe des § 242 BGB beachtlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Grundsätze des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine bestimmte Höhe des Wildschadens überhaupt Geschäftsgrundlage geworden ist. Denn eine solche hätte angesichts der nicht zu beanstandenden Angaben der Klägerin zumindest nicht gefehlt. Eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien dahin, dass sich der Wildschaden auch in Zukunft in der gleichen Größenordnung bewegen werde, kann aus den oben genannten Erwägungen, aus denen eine Zusicherung ausscheidet, nicht angenommen werden.

c.

Soweit sich der Beklagte nunmehr in beachtlicher Weise (§ 533 ZPO analog) hilfsweise auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über den Bestand an Rehwild und dessen Bejagbarkeit stützt, ist jedenfalls eine Täuschung aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben. Soweit der Beklagte rügen möchte, dass eine Aufklärung über die seiner Behauptung nach bestehende mangelnde Erfüllbarkeit des seinerzeit bestehenden Abschussplanes unterblieben sei, fehlt es - ungeachtet einer Aufklärungspflicht - zumindest an der Konkretisierung eines ihm hierdurch entstandenen Schadens. Die Höhe der seinerseits beanspruchten Minderung taugt insoweit nicht.

d.

Zinsen kann der Beklagte mangels Hauptforderung nicht beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 29.316,64 € (8.694,21 € [Klage] + 20.622,43 € [5.877,61 € überzahlte Pacht + 14.744,82 € Schadensersatz; Widerklage])

Ende der Entscheidung

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