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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: I-10 U 191/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 275 a.F.
BGB § 284 Abs. 3 Satz 1
BGB § 823
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Klägers das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 332,34 nebst 10 % Zinsen seit dem 04.12.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten und dem Kläger wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe: I. Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, vermietete aufgrund Mietvertrages vom 07.06.2000 (Bl. 17 GA) zunächst bis 30.06.2000 an Herrn K. einen PKW Mercedes-Benz C 220 CDI, amtl. Kennzeichen D-XB 4544. Das Fahrzeug wurde absprachegemäß von dem Beklagten abgeholt, der den Mietvertrag neben Herrn K. mitunterzeichnete. Das Fahrzeug wurde einvernehmlich über den 30.06.2000 hinaus genutzt. Am 15.07.2000 zeigte der Beklagte dem Kläger den Verlust des Wagens an (Bl. 1 BA). Diesen hatte er zuletzt am Abend des 14.07.2000 gegenüber von drei Gaststätten auf der Bilker Allee in Düsseldorf geparkt, den Fahrzeugschlüssel in einem mitgeführten Rucksack gesteckt und den Rucksack in einer von ihm aufgesuchten Gaststätte neben seinem Stuhl auf den Boden gestellt. Den Verlust des Rucksacks hatte er erst am nächsten Morgen bemerkt, nachdem er in der Nacht nach Alkoholkonsum mit dem Taxi nach Hause gefahren war. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren - Staatsanwaltschaft Düsseldorf 511 JS 1027/00 (vgl. BA) - wegen Verdachts der KFZ-Unterschlagung wurde am 14.05.2002 endgültig eingestellt. Das Fahrzeug wurde wieder aufgefunden und am 21.05.2001 an den Kläger zurückgegeben. Die Parteien streiten nach wie vor darüber, ob der Beklagte in Anbetracht der vertraglichen Vereinbarungen überhaupt für die durch den Verlust des Fahrzeugs entstandenen Schäden haftet. Während der Kläger meint, der Beklagte hafte bereits für leichte Fahrlässigkeit, geht der Beklagte davon aus, dass er nur für hier nicht gegebene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hafte; er ist insoweit der Auffassung, die besondere Vereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Selbstbeteiligung pro Schaden von DM 650,- vorsehe, sei hier erfüllt und stelle eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen dar. Wegen der hier relevanten besonderen Vereinbarung sowie der Ziffern 3 Abs. 5 und 7 der Allgemeinen Bedingungen wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 17 f GA verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich begehrt, den Beklagten gesamtschuldnerisch neben Herrn K. zur Zahlung von EUR 27.678,94 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu verurteilen. Dieser Betrag entsprach der Höhe des zunächst geltend gemachten voraussichtlichen Nettoanschaffungspreises. Nach Wiederauffinden des Fahrzeuges hat der Kläger diesen Betrag geltend gemacht für den erlittenen Mietausfallschaden, den er insgesamt mit EUR 39.471,38 beziffert hat (vgl. Berechnung Bl. 90 GA). Das Landgericht hat durch Urteil vom 29.10.2003 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass weder ein Anspruch aus pVV noch aus § 823 BGB bestehe, da der Beklagte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte, die hier jedoch nicht gegeben seien. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass der Mieter pro Schaden lediglich mit einer Selbstbeteiligung von DM 650,- hafte. Dies stelle eine Haftungsbeschränkung im Sinne von Ziff. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen dar, so dass der Beklagte sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil der Beklagte die Diebstahlsgefahr nicht durch sein Verhalten in einem solch erheblichen Maße gesteigert habe, dass ihm eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorgeworfen werden könne. Angesichts der Größe des Schlüssels habe dieser nicht in der Kleidung verstaut werden müssen. Dass der Beklagte sich derart betrinken wollte, dass er nicht mehr auf den Schlüssel zu achten in der Lage wäre, könne nicht festgestellt werden. Das Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe der Gaststätte, "auffälliges" Verschließen mittels Fernbedienung und Einstecken des Schlüssels in den Rucksack sei gleichfalls nicht grob fahrlässig, weil mit der Beobachtung durch potenzielle Diebe nicht habe gerechnet werden müssen. Gegen dieses ihm am 04.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.03.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 03.03.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Darin korrigiert er die Berechnung des Mietzinsausfallschadens - auf die Berechnung Bl. 166 GA wird verwiesen - und macht geltend, dass der Sondertarif mit dem Quasi-Kaskoversicherungsschutz an die aufschiebende Bedingung geknüpft gewesen sei, dass das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit zurückgegeben werde, was hier unstreitig infolge des Diebstahls nicht geschehen sei. Überdies beziehe sich die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht auf den Fall des Diebstahls, umfasse jedenfalls nicht den hier geltend gemachten Mietzinsausfallschaden. Zumindest habe das Landgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu Unrecht verneint. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten gesamtschuldnerisch mit Herrn M. K. zu verurteilen, an ihn EUR 27.678,94 nebst 10 % Zinsen seit dem 14.11.2000 sowie EUR 10,23 vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Die Akte StA Düsseldorf 511 Js 1027/00 lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte zur Zahlung von EUR 332,34 (entsprechend DM 650,-) nebst Zinsen verpflichtet ist. Im übrigen ist die Berufung erfolglos. 1. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers auf Ersatz des geltend gemachten Mietausfallschadens - soweit sie über den Betrag der Selbstbeteiligung von DM 650,- hinausgehen - verneint, weil insoweit schon dem Grunde nach kein Anspruch besteht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen würde der Beklagte für die geltend gemachten Folgen des Diebstahls nur haften, wenn er diesen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht hätte, was jedoch nicht festgestellt werden kann. a. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Haftung des Beklagten richtet sich nach Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages. Für den Fall des Diebstahls ist in Ziff. 3 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen geregelt, dass der Mieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zuzüglich Mietausfall wie in Ziff. 7 zu leisten hat, wenn er den Wagen nicht sorgfältig gegen Diebstahl sichert. Letzteres ist hier anzunehmen, da der Beklagte jedenfalls nicht mit der allgemein gebotenen Sorgfalt den Fahrzeugschlüssel gegen Diebstahl gesichert hat. Eine Aufbewahrung im Rucksack ist als solche nicht zu beanstanden, wohl aber dann, wenn der Rucksack auf dem Boden abgestellt oder dort zurückgelassen wird, und dementsprechend dem Zugriff unberechtigter Dritter ausgesetzt ist. In Ziff. 7 Abs. 2 ist geregelt, dass der Mieter im Falle leichter Fahrlässigkeit unter anderem in voller Höhe für den Mietausfall haftet. Etwas anderes gilt nach Abs. 3 allerdings, wenn der Mieter eine Haftungsbeschränkung erworben hat: Dann haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hier haben der Mieter und der Beklagte als Mitmieter eine Haftungsbeschränkung erworben. Dies ergibt sich aus den Besonderen Vereinbarungen, worin unter anderem eine Selbstbeteiligung pro Schaden von DM 650,- vereinbart ist anstelle der sonst geltenden Haftungssumme von DM 45.000,-. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Geltung des vereinbarten "Sondertarifs" nicht deshalb verneint werden, weil das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde. Zu berücksichtigen ist, dass das Fahrzeug infolge eines während der vereinbarten Vertragszeit eingetretenen Diebstahls nicht rechtzeitig zurückgegeben werden konnte. In diesem Fall besteht keine Rückgabeverpflichtung mehr, so dass die Bestimmung unter A) der besonderen Vereinbarung nicht als erfüllt angesehen werden kann. Infolge des Diebstahls ist es dem Beklagten subjektiv unmöglich geworden, seine Rückgabeverpflichtung zu erfüllen mit der Folge, dass diese Rückgabepflicht nach § 275 BGB a.F. erlischt. Für die Frage des Erlöschens des Anspruchs nach § 275 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit/das Unvermögen zu vertreten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, § 275 Rn. 24 mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erläuterung unter Ziff. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen, worin nochmals verdeutlicht wird, dass eine Haftungsbefreiung und -beschränkung nicht eintreten kann bei Zeitüberschreitung. Auch eine Zeitüberschreitung setzt begrifflich eine Möglichkeit zur Rückgabe voraus, die hier nicht bestand. Diese Würdigung der vertraglichen Bestimmungen enthebt die besondere Vereinbarung nicht ihres Sinns und Zwecks: Danach sollen die günstigen Sonderkonditionen nur dem Mieter zugute kommen, der das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug rechtzeitig zurückgibt und den Rechnungsbetrag rechtzeitig zahlt. Demgegenüber geht der Einwand des Klägers, die Haftungsbegrenzung auf eine Selbstbeteiligung von DM 650,- habe sich nicht auf den Fall eines Diebstahls bezogen, fehl. Er findet weder im Wortlaut des Vertrages noch im allgemeinen Verständnis eine Stütze. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von DM 650,- ist entlehnt aus dem Recht der Kaskoversicherung. Kaskoversicherungen sehen aber üblicherweise einen Versicherungsschutz auch bei Diebstahl vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Ziff. 3 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen ohne jede Einschränkung auf Ziff. 7 verweist, so dass hieraus gefolgert werden kann, dass auch im Falle des Diebstahls Haftungsbeschränkungen eingreifen können. Auch der weitere Hinweis des Klägers, die Haftungsbegrenzung auf DM 650,- beziehe sich jedenfalls nicht auf den Mietausfallschaden, ist unerheblich. Aus Ziff. 7 Abs. 3 folgt, dass eine Schadensersatzpflicht nach Abs. 2 - die ausdrücklich auch den Mietausfall umfasst - für den Fall, dass der Mieter eine Haftungsbeschränkung erworben hat, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht. b. Der Kläger wendet sich gleichermaßen erfolglos gegen die Wertung des Landgerichts, das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Verwahrung und Beaufsichtigung des Fahrzeugschlüssels könne nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig bewertet werden. Grob fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße missachtet wird, schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen muss (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 277 Rn. 2 mwN). Dies kann aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht festgestellt werden. Es fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte damit rechnen musste oder sogar gerechnet hat, jemand werde den Rucksack mit dem darin befindlichen Schlüssel entwenden und das zugehörige Fahrzeug stehlen. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt, als der Beklagte das Fahrzeug vor den Gaststätten abstellte und mittels Fernbedienung verschloss, als auch für das Abstellen des Rucksackes in der Gaststätte neben seinen Stuhl. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Beklagte den Schlüssel zweckmäßigerweise in seiner Kleidung hätte aufbewahren müssen. Entscheidend für die hier relevante grobe Fahrlässigkeit ist, ob es sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass er durch sein Verhalten die Gefahr des Fahrzeugdiebstahls erheblich erhöhte. Diese Frage ist zu verneinen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte den Fahrzeugschlüssel noch auf der Straße in dem Rucksack verstaut hatte und in der Gaststätte den mitgeführten Rucksack in seinem unmittelbaren Gewahrsamsbereich abstellte. Unter diesen Umständen liegt die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls nicht geradezu auf der Hand. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine besondere Vergeßlichkeit des Beklagten in alkoholisiertem Zustand, die ihn zu einem anderen Handeln hätten veranlassen müssen. 2. Der Kläger hat allerdings - was das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt - gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 332,34. Dieser folgt aus Ziff. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages. Hiernach haftet der Mieter in Fällen leichter Fahrlässigkeit bis zu dem auf Seite 1 des Vertrages festgelegten Betrag je Schadensfall. Dies sind hier die unter der geltenden "Besonderen Vereinbarung" festgelegten DM 650,-. 3. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I, S. 330). Danach tritt Verzug erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang einer Zahlungsaufforderung ein, die hier mit Schreiben vom 30.10.2000 (Bl. 24 ff GA) erfolgt ist. Geht man von einem Zugang am 3. Tage nach der Datierung des Schreibens am 02.11.2000 aus, liegt mit Rücksicht darauf, dass der 02.12.2000 ein Samstag war, Verzug seit dem 04.12.2000 vor. 4. Ein Anspruch auf Ersatz der (anteiligen) Mahnkosten besteht nicht, weil die hierdurch veranlassten Kosten bereits vor Eintritt des Verzuges entstanden sind. III. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.678,94 Euro.

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