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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: I-10 U 48/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F.
BGB § 197
Der Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers wegen überzahlter Leasingraten unterfällt bei gewerblichem Leasing beweglicher Sachen der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: Mit der am 17.12.2001 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 1.3.2002 zugestellten Klageschrift vom 14.12.2001 nimmt die Klägerin als nach dem Recht der Schweiz eingesetzte Konkursverwalterin über das Vermögen der Firma L. Verwaltungs AG (im folgenden: Konkursitin) die Beklagte auf Rückzahlung von dieser in den Jahren 1996 und 1997 vermeintlich rechtsgrundlos erlangter 274.485,67 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Konkursitin leaste mit drei 1996 bzw. 1997 geschlossenen Leasingverträgen von der Beklagten insgesamt 400 nach Spanien auszuliefernde Wechselbrücken (Container). In den Verträgen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlagen K 1.1 - 1.3. zur Klageschrift), war jeweils die monatliche Leasingrate je Wechselbrücke zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von seinerzeit 15 % mit insgesamt 531,31 DM bzw. 616,34 DM bzw. 605,53 DM vereinbart. Die Beklagte war ermächtigt, die Leasingraten von dem Konto der Konkursitin abzubuchen. Die Beklagte stellte der Konkursitin in der Zeit vom 1.4.1996 bis 1.11.1997 die Leasingraten monatlich in Rechnung (Anlagen K 2.1 zur Klageschrift) und ließ die entsprechenden Beträge von dem Konto der Konkursitin abbuchen (Anlagen K 12 - K 33 zum Schriftsatz vom 19.4.2002; Bl. 69 ff d.A.). Mit Wirkung vom 1.12.1997 übernahm die Firma A.-Logistic Deutschland GmbH anstelle der Konkursitin vereinbarungsgemäß die Rechte und Pflichten aus den Leasingverträgen für die Folgezeit. Mit Telefax vom 18.12.1997 (Anlage K 3 zur Klageschrift) begehrte die Konkursitin von der Beklagten die Rückzahlung der auf die Leasingraten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 255.250,59 DM unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtigen Leasingleistungen. Die Beklagte lehnte einen Ausgleich der Forderung mit Telefax vom 23.12.1997 (Anlage K 5 zur Klageschrift) ab. Die Klägerin hat behauptet: Die Beklagte habe von dem Konto der Konkursitin in der Zeit vom 1.4.1996 bis 30.11.1997 insgesamt 274.485,67 DM auf die Leasingraten entfallende Mehrwertsteuerbeträge abbuchen lassen. Die Beklagte habe eine Verpflichtung zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge anerkannt. Die Beklagte habe gewusst, zumindest habe ihr bekannt sein müssen, dass die Leasingleistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten: Die Wechselbrücken seien keine Beförderungsmittel im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts, weil sie - wie unstreitig ist - zwar beweglich seien, sich aber nicht selbst fortbewegen könnten. Die Beklagte sei, da die Leasingleistung nach deutschem Recht nicht steuerbar sei, zur Rückerstattung der auf die Leasingraten entfallenden Mehrwertsteueranteile vertraglich - zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung bzw. nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage - verpflichtet. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Sie habe die entsprechenden Mehrwertsteueranteile an das Finanzamt abgeführt. Die Leasingleistungen unterfielen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Die Beklagte hat sich auf die Verjährungseinrede berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 274.485,67 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.1997 gerichtete Klage abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Aus den Leasingverträgen lasse sich ein Rückzahlungsanspruch der Konkursitin nicht herleiten. Zu dem angeblichen Anerkenntnis der Beklagten fehle jedweder konkrete Vortrag. Ein etwaiger Schadensersatz - bzw. Bereicherungsanspruch sei nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Verjährungseinrede berufen könne. Derartige Ansprüche unterfielen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Gegen das ihr am 20.2.2003 zugestellte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 168 f GA), wendet sich die Klägerin mit am 19.3.2003 bei Gericht eingegangener Berufungsschrift vom gleichen Tage. Mit der innerhalb der verlängerten Frist bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vom 9.5.2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 201 f GA), wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Für die Leasingraten sei kein Bruttopreis vereinbart worden. Die Beklagte habe spätestens seit Juli 1996 gewusst, dass sie zur Abbuchung der Mehrwersteueranteile nicht berechtigt sei. Sie habe deshalb die Mehrwertsteuer auch als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu erstatten. Der Verjährungslauf sei unter anderem deshalb gehemmt gewesen, weil Mitarbeiter der Beklagten am 15.6.1999 zugesagt hätten, die Leasingrechnungen zu korrigieren, alsbald bei dem Finanzamt H. einzureichen, um so eine Grundlage für die Erstattung der Mehrwertsteuer an die Konkursitin zu schaffen. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 140.342,29 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 16.7.1997 zu zahlen. Die Beklagte will die Berufung zurückgewiesen wissen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom 31.7.2003, auf den verwiesen wird (Bl. 248 f GA), entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1.) Einen unmittelbar aus den Leasingverträgen abzuleitenden Anspruch der Konkursitin auf Rückzahlung der nach Ansicht der Klägerin rechtsgrundlos abgebuchten Mehrwertsteueranteile hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang bemühte Anpassung der Verträge im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vermag einen vertraglichen Anspruch nicht zu begründen. Eine solche Anpassung kann allenfalls Bedeutung bei der Beurteilung eines Bereicherungsanspruchs erlangen, ob nämlich die Leistung der auf die Leasingraten entrichteten Mehrwertsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt ist. 2.) Einen Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs hat die Klägerin im ersten Rechtszug nicht dargelegt. Es fehlte an einem Vortrag zu denjenigen Tatsachen, die den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zugelassen hätten (vgl. grundlegend BGH NJW 1962, 1354; außerdem: NJW 2000, 3286, 3287 = MDR 2000, 1392; WM 2001, 1517, 1518). Ob die nunmehr behauptete Zusage der zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vom 15.6.1999, die der Konkursitin erteilten Leasingrechnungen zu korrigieren und bei dem zuständigen Finanzamt H. einzureichen, um eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen (Bl. 218 GA), die Annahme eines Anerkenntnisvertrages nachzulegen vermag, kann dahinstehen. Denn mit dem neuen Vortrag ist die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Ihrem Berufungsvorbringen ist ein für die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO beachtlicher Grund nicht zu entnehmen. 3.) Auch einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der mit den Leasingraten von April 1996 bis November 1997 abgebuchten monatlichen Mehrwertsteueranteile aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Landgericht zu Recht die Anerkennung versagt. a) Dabei kann offen bleiben, ob die Abbuchungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit Rechtsgrund erfolgten oder ob für die Vermögensverschiebung ein Rechtsgrund fehlte, weil die Leasingleistungen - so die Klägerin - nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterfielen oder die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Denn selbst dem Grunde nach bestehende Bereicherungsansprüche sind aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar, § 222 Abs. 1 a.F. BGB. Etwaige Forderungen der Klägerin waren mit Ablauf der Jahre 1998 bzw. 1999 in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. verjährt. Allerdings unterliegen aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB. Das gilt jedoch nur dann, wenn keine kürzere Verjährungsfrist eingreift. Letzteres ist hier indes der Fall. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterfallen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB. Bei den von der Beklagten an die Konkursitin gewerbsmäßig verleasten Wechselbrücken handelt es sich um bewegliche Sachen, für die die Konkursitin allmonatlich Leasingraten zu entrichten hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatten die Vertragsparteien in den Leasingverträgen jeweils Leasingraten unter Einschluss der Umsatzsteuer von 15 % mit insgesamt 531,31 DM, 616,34 DM und 605,53 DM je Wechselbrücke/Monat festgelegt. Die auf die Grundleasingraten entrichteten Mehrwertsteuerbeträge unterfallen danach als unselbständige Teile der vereinbarten Leasingraten (vgl. zur Miete: BGH WM 1996, 463; WM 1998, 609; zuletzt Urteil vom 10.10.2003, V ZR 39/02) den Verjährungsregeln für Leasingverträge. Auf Leasingverträge findet grundsätzlich Mietrecht Anwendung (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., Einführung vor § 535 Rdn. 38 m.w.N.) mit der Folge, das Rückstände wegen Leasingraten ebenso wie Rückstände von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 197 a.F. BGB in vier Jahren verjähren, soweit sie nicht - wie hier - gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB einer nur zweijährigen Verjährungsfrist unterworfen werden. Für den Bereicherungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Miete ist in diesem Zusammenhang in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung sukzessive für jede einzelne Mietzinsrate nach vier Jahren gemäß § 197 a.F. BGB eintritt (Senat, Urteil vom 1.3.2001, 10 U 4/00; OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 30.1.1989, NJW-RR 1989, 458; OLG Hamm NJW-RR 1996, 523; OLG Köln WM 1999, 283; OLG München NZM 2000, 1059; ebenfalls: LG Stuttgart WM 1990, 357; LG Berlin ZMR 2001, 544; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 197 Rdn. 6; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdn. 692; jeweils m.w.N.). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Rückzahlungsforderung wegen nicht geschuldeter Kreditraten (vgl. BGHZ 98, 174 f = NJW 1986, 2564, 2566 = LM § 197 BGB Nr. 17; eingehend hierzu: Canaris ZIP 1986, 273 f) und bei Fernwärmeverträgen rechtsgrundlos gezahlter Monatsratenanteile (BGH NJW-RR 1989, 1013 = WM 1989, 361 = LM § 197 BGB Nr. 22). Für den gewerbsmäßigen Leasinggeber - hier: die Beklagte - beweglicher Sachen verkürzt sich die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 a.F. BGB für den Anspruch auf die monatlichen Leasingraten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB auf zwei Jahre. Dementsprechend unterliegt der Bereicherungsanspruch des Leasingnehmers wegen zu viel gezahlter Leasingraten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ebenfalls der zweijährigen Verjährungsfrist. Ohne Erfolg wendet die Klägerin demgegenüber ein, abweichend zu § 197 a.F. BGB enthalte § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB keine abschließende Regelung die allgemein alle "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" und damit auch die sukzessive entstehenden Bereicherungsansprüche bei überzahltem Mietzins der kürzeren Verjährungsfrist unterwerfe. Die Berufung lässt insoweit außeracht, dass der Regelungsgehalt des § 197 a.F. BGB auf § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. ausstrahlt. Denn nach § 197 a.F. BGB sollen alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der vierjährigen Verjährungsfrist zugeführt werden; hiervon ausgenommen werden als regelmäßig wiederkehrende Leistungen lediglich die Mietzinsansprüche derjenigen, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten. Derartige Ansprüche unterfallen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. der noch kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist. Die Argumente, die die Rechtsprechung veranlasst haben, Bereicherungsansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung der Verjährungsregelung des § 197 a.F. BGB zu unterwerfen, können für den Bereicherungsanspruch des Mieters - und damit des Leasingnehmers - einer beweglichen Sache im Falle gewerbsmäßiger Vermietung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Denn hier wie dort ist der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern infolge der regelmäßigen Leistungen des Schuldners in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Das rechtfertigt nicht nur die verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Ansprüchen der Gläubiger wiederkehrender Leistungen mit Bereicherungsansprüchen des Schuldners im Sinne des § 197 a.F. BGB, sondern auch die Verjährungssymmetrie der Mietzinsansprüche des Vermieters im Falle des § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB mit den Rückerstattungsansprüchen des Mieters. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die kurze Verjährungsfrist soll verhindern, das regelmäßig wiederkehrende Forderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung dem anderen Teil immer schwerer fällt (BGHZ 98, 174, 184). Zudem ist es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft schwierig, sichere Feststellungen für lange zurückliegende Zeiträume zu treffen (BGHZ 31, 329, 335). Diese Erwägungen treffen auch für die Rückforderung regelmäßig geleisteter Zahlungen auf gewerbsmäßig verleaste bewegliche Sachen zu. b) Die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 a.F. BGB begann gemäß § 201 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die vermeintlichen Ansprüche entstanden sind. Die Ansprüche - ihre Berechtigung unterstellt - entstanden mit der Abbuchung jeder monatlichen Leasingrate in den Jahren 1996 und 1997. Das gilt unabhängig davon, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch erst aus einer vertraglich geschuldeten Anpassung der Leasingraten ergibt. Denn die vertragliche Anpassung tritt, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, sofort und unmittelbar kraft Gesetzes ein (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015). Demgemäss begann der Lauf der Verjährungsfrist für die etwaigen in 1996 entstandenen Bereicherungsansprüche mit Ablauf des Jahres 1996 und für die vermeintlichen Rückforderungsansprüche aus 1997 gegen Ende dieses Jahres. Verjährung trat danach für die streitgegenständlichen Forderungen mit Ablauf der Jahre 1998 bzw. 1999 ein. c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung. Die 2001 erhobene Klage konnte den Verjährungslauf gemäß § 209 a.F. BGB nicht mehr unterbrechen, weil die Forderungen bereits verjährt waren. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 a.F. BGB hat die Klägerin im ersten Rechtszug nicht dargetan. Mit dem neuen Vortrag im zweiten Rechtszug ist sie - wie zu Ziffer 2 ausgeführt - präkludiert. Zu einer etwaigen Hemmung der Verjährung hat die Klägerin im ersten Rechtszug nicht vorgetragen. Insbesondere fehlte jeglicher Vortrag zu etwaigen Verhandlungen mit der Beklagten, nachdem diese die Forderungen der Klägerin mit Telefax vom 23.12.1997 abgelehnt hatte. Der neue Vortrag im Berufungsrechtszug zu der behaupteten Zusage von Mitarbeitern der Beklagten vom 15.6.1999 könnte zwar hinsichtlich der seinerzeit noch nicht verjährten Forderungen aus 1997 einen nach § 852 Abs. 2 BGB beachtlichen Hemmungstatbestand ausfüllen. Denn das für den Beginn der Verjährungshemmung nach dieser Norm maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen (BGH MDR 2003, 628; NJW-RR 2001, 1168, 1169). Mit dem neuen Vortrag ist die Klägerin jedoch ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Ihrem Berufungsvorbringen ist auch hier ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu entnehmen. 4.) Einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung steht ebenfalls die Verjährungseinrede entgegen. Denn auch ein konkurrierender Schadensersatzanspruch unterfällt der kurzen Verjährungsfrist (BGHZ 98, 174, 186 f; Canaris, a.a.O., 282; Bub/Treier, a.a.O., Rdn. 692 m.w.N.). Überdies ist anzumerken, dass nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB der Klage zum auch nur teilweisen Erfolg verhelfen könnte. Denn das Problem der Erstattung von Mehrwertsteueranteilen war bereits am 4.8.1997 Gegenstand eines Gesprächs unter den Leasingpartnern (siehe Protokoll vom 4.8.1997: Bl. 225 GA). Verjährung für die Rückforderung der letzten abgebuchten Leasingrate (November 1997) wäre somit selbst für einen Anspruch aus § 823 BGB - die Anwendung des § 852 BGB vorausgesetzt - bereits im November 2000 eingetreten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 140.342,29 EUR.

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