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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: I-10 U 86/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 538
BGB § 541 a.F.
1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.

2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,86 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I. Die Parteien streiten u.a. um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Untervermietverhältnis. Die Eheleute W. (= Hauptvermieter) hatten das Grundstück K. Straße 40 in M. durch schriftlichen Mietvertrag vom 30. März 1981 an eine Frau M. (= "Erste Untervermieterin") vermietet. Diese vermietete das Grundstück 1982 u.a. an den Beklagten (= "Zweiter Untervermieter"). Von diesem mietete der Kläger (= "Dritter Untervermieter") das Grundstück mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Februar 1993, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 23). Der Kläger wiederum vermietete das Grundstück im November 1995 an einen Herrn C. (= Endmieter) zu einem monatlichen Mietzins von 4.000,00 DM. Sämtlichen Mietverträgen lag eine Laufzeit bis zum 31. März 2006 zugrunde. 1998 wurde das Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs der "Ersten Untervermieterin" fristlos gekündigt und das Grundstück von dem Endmieter zum 30. September 1998 auf deren Verlangen an die Hauptvermieterin zurückgegeben. Das Grundstück ist durch die Eigentümerin seit Oktober 1998 neu vermietet. Seit diesem Zeitpunkt zahlte der Endmieter keine Miete mehr an den Kläger. Der Kläger nahm den Endmieter vor dem Landgericht Mönchengladbach erfolglos auf Zahlung der Mieten für Oktober 1998 bis Januar 1999 in Anspruch. Ihm entstanden hierdurch Prozesskosten in Höhe von 1.456,06 EUR. Erstinstanzlich hat der Kläger wegen der Gebrauchsentziehung infolge des Herausgabeverlangens der Hauptvermieterin von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 176.686,70 DM verlangt, in Höhe eines Teilbetrages von 148.718,70 zahlbar in monatlichen Beträgen von je 1.906,65 DM (= 974,85 EUR = Differenz zwischen der von ihm an den Beklagten und der von dem Endmieter an ihn zu zahlenden Miete) für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 238 ff.). Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 48.436,09 EUR sowie weitere je 974,85 EUR jeweils zum 3. eines Monats für die Zeit von April 2003 bis März 2006 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 241 ff.). Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren in Höhe von 6.712,16 EUR weiter. Er macht geltend, da das Landgericht ihm für die Zeit ab Oktober 1999 einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Mietdifferenz von monatlich 974,85 EUR zugebilligt habe, könne er diese auch für März 1999 verlangen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, dass er im März an den Beklagten keine Miete gezahlt habe. Das Landgericht habe die Erklärung des Beklagten, er solle die Sache mit der "Ersten Untervermieterin" regeln, zu Unrecht nicht als Auftrag, die Miete direkt an diese zu zahlen, angesehen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in den Monaten Juni bis September 1999 an die "Erste Untervermieterin" gezahlten Miete in Höhe von 8.373,40 DM (= 4.281,24 EUR) zu. Jedenfalls habe er für diesen Zeitraum einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietdifferenz von monatlich 974,85 EUR. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten des Prozesses gegen den Endmieter verneint. Die Prozessführung sei insoweit unabweisbar notwendig gewesen. Die ihm entstandenen Prozesskosten seien adäquate Folge des von dem Kläger (richtig: dem Beklagten) zu vertretenden schadensstiftenden Ereignisses. Der Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen und bittet um deren Zurückweisung. Darüber hinaus begehrt er mit seiner Berufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts finde mietrechtliches Gewährleistungsrecht keine Anwendung, weil die Kündigung des Hauptmietverhältnisses das Mietobjekt nicht mit einem Rechtsfehler versehen, sondern ihm die geschuldete Leistung unmöglich gemacht habe. Ihn treffe an der Beendigung des Hauptmietverhältnis auch kein Verschulden. Den Zahlungsverzug der "Ersten Untervermieterin" müsse er sich nicht zurechnen lassen. Ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch komme nicht in Betracht, weil er entreichert sei. Im Übrigen scheitere der klägerische Anspruch auch daran, dass die Parteien im Juni/Juli 1993 im Innenverhältnis seine vollständige Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis vereinbart hätten. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, er sei hinsichtlich dieser Vereinbarung beweisfällig geblieben. Völlig überraschend sei die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des dem Kläger für die Monate Februar, April und Mai 1999 zugesprochenen entgangenen Gewinns. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bewiesen, ihm in den vorgenannten Monaten Schecks für die Miete übergeben zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 6.421,86 EUR begründet. Auf seine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die behauptete Freistellungsvereinbarung kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

1. Berufung des Klägers

Kosten des Vorprozesses 1.456,06 EUR

Schadensersatz in Höhe der Kosten, die ihm durch das Verfahren 3 O 336/99 LG Mönchengladbach gegen den Endmieter entstanden sind, kann der Kläger von dem Beklagten nicht gemäß §§ 541, 538 BGB verlangen, weil die Eigentümerin das Hauptmietverhältnis mit der Untervermieterin des Beklagten fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt und gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F. von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks verlangt hat. Ob die Inanspruchnahme des Beklagten daran scheitert, dass der Kläger - wie das Landgericht meint und von der Berufung angegriffen wird - keine ausreichenden Erkundigungen über die Beendigung des Hauptmietverhältnisses eingeholt hat (= Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht) mag dahin stehen. Eine Haftung des Beklagten scheidet jedenfalls bereits deswegen aus, weil ihn an dem Rechtsmangel kein Verschulden trifft. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über Unmöglichkeit und Unvermögen ist im Anwendungsbereich des § 541 BGB ausgeschlossen (st. Rspr., zuletzt BGH, NJW 1996, 714 m.w.N.), so dass die Frage, ob der Beklagte von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 II BGB a.F. befreit worden ist, keine Rolle spielt. (a.) Ist der Mieter als Untervermieter - wie hier - infolge Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht mehr in der Lage, dem Untermieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, so haftet er diesem gegenüber nach § 541 BGB a.F. wegen eines Rechtsmangels. Der Untermieter wird nach § 537 BGB a.F. ganz oder teilweise von der Mietzinspflicht befreit, er kann das Vertragsverhältnis nach § 542 BGB a.F. kündigen und darüber hinaus gemäß § 538 BGB a.F., auf den § 541 BGB a.F. verweist, Schadensersatz verlangen. Handelt es sich um einen anfänglichen Rechtsmangel, haftet der Untervermieter aufgrund seiner garantieähnlichen Einstandspflicht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., RdNr. 207 unter Hinweis auf BGH NJW 1961, 917). Ist der Rechtsmangel - wie hier - erst nach Vertragsschluss entstanden und haben die Parteien für diesen Fall eine Einstandspflicht des Untervermieters nicht vertraglich geregelt, hat dieser hierfür nur einzustehen, wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Verweisung in § 541 BGB a.F. auf § 538 BGB a.F. um eine Rechtsgrundverweisung handelt, so dass der Untervermieter nur dann auf Schadensersatz haftet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 BGB a.F. vorliegen (BGH, NJW 1975, 44, 46), der hier als Haftungsnorm allein in Betracht kommt. Nur in diesem Kontext übernimmt der Untervermieter mit der durch den Untermietvertrag eingegangenen Verpflichtung zur Gewährung des Mietgebrauchs auch die Haftung für seine Leistungsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1996, 45). (b.) Nach allgemeiner Meinung hat der "Erste Untervermieter" die Beendigung des Hauptmietverhältnisses insbesondere dann zu vertreten, wenn er selbst das Hauptmietverhältnis kündigt, wenn der Hauptvermieter wegen einer Vertragsverletzung des Mieters ("Ersten Untervermieters") kündigt (z.B. gemäß §§ 554, 554 a BGB a.F.) oder wenn er eine unberechtigte Untervermietung zum Anlass nimmt, das Hauptmietverhältnis gemäß § 553 BGB a.F. fristlos zu kündigen (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1989, 417; Staudinger/Emmerich 1995, § 549 BGB, RdNr. 110; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., RdNr. 1331). Allen drei Varianten ist gemeinsam, dass der "Erste Untervermieter" zugleich Mieter des Hauptvermieters ist und daher den Bestand des Hauptmietverhältnisses durch sein Verhalten unmittelbar beeinflussen kann. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Beklagte ist als "Zweiter Untervermieter" des Klägers nicht gleichzeitig Mieter des Hauptvermieters. Mieterin des Hauptvermieters war vielmehr die "Erste Untervermieterin", die ihrerseits das streitgegenständliche Grundstück an den Beklagten untervermietet hatte. War der Beklagte aber nicht Vertragspartner des Hauptmietverhältnisses kann er mangels eines eigenen Verschuldens für das zu dessen Auflösung führende vertragswidrige Verhalten seiner Untervermieterin nur unter den Voraussetzungen des § 278 BGB haftbar gemacht werden. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der "Erste Untervermieter" ist nicht Erfüllungsgehilfe des "Zweiten Untervermieters". Er wird nicht mit dem Willen des "Zweiten Untervermieters" bei der Erfüllung dessen Hauptpflicht zur fortdauernden Gebrauchsgewährung als seine Hilfsperson tätig. Das Verhältnis der Beteiligten in einer Kette gestaffelter Untermietverhältnisse zueinander kann nicht mit dem Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen, wie es § 278 BGB voraussetzt, gleich gesetzt werden. Untermietverhältnis und Unteruntermietverhältnis sind rechtlich selbständige Verträge und unterliegen hinsichtlich der Rechtsmängelhaftung des Vermieters nach §§ 541, 538 BGB a.F. einer eigenständigen Beurteilung. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Auffassung der Kammer, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit dem Hinweis begründet hat, der Beklagte habe auch für die in seinem Risikobereich liegende Gebrauchsüberlassung der Mietsache einzustehen, steht mit der Rechtsgrundverweisung in § 541 BGB a.F. auf § 538 BGB a.F. nicht in Einklang und lässt die gesetzliche Wertung außer Acht, dass der Vermieter - sofern kein Fall der Garantiehaftung wegen eines anfänglichen Mangels vorliegt - aus § 538 BGB a.F. nur auf Schadensersatz haftet, wenn er den Mangel verschuldet hat. Ob die vorliegende Vertragssituation der typischerweise einer sog. Drittschadensliquidation zugrunde liegenden Fallgestaltung entspricht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung andeutungsweise gemeint hat, bedarf keiner Entscheidung, weil die insoweit in Betracht kommenden Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Anspruch auf Zahlung der Differenzmiete für März 1999 in Höhe von 974,85 EUR

Zahlung einer Differenzmiete für den Monat März 1999 in Höhe von 974,85 EUR kann der Kläger nicht verlangen, weil ihm aus den unter 1. dargelegten Gründen gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Anspruch auf Rückzahlung der Miete für die Monate Juni-September 1999 in Höhe von 4.281,25 EUR

(a.) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der unmittelbar an die "Erste Untervermieterin" geleisteten Zahlungen gegen den Beklagten nicht zusteht. Das Landgericht hat dies zutreffend damit begründet, dass sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen lasse, dass der Beklagte den Kläger beauftragt hat, Zahlungen in seinem Namen vorzunehmen. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Dass der Kläger - wie er behauptet - die Sache mit der "Ersten Untervermieterin" habe regeln sollen, lässt einen solchen Auftrag nicht erkennen. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, insoweit mit der "Ersten Untervermieterin" Kontakt aufgenommen und eine Regelung getroffen zu haben. (b.) Der Beklagte ist auch durch die unmittelbar an die "Erste Untervermieterin" geleisteten Zahlungen nicht i.S. des § 812 Abs. 1 BGB von einer Verbindlichkeit befreit worden, denn mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und dem Herausgabeverlangen des Grundstückseigentümers war auch dem Beklagten in seiner Eigenschaft als (Unter-) Mieter der "Ersten Untervermieterin" der Gebrauch der Mietsache entzogen mit der aus § 537 Abs. 1 BGB a.F. folgenden Konsequenz einer Mietzinsreduzierung auf Null (vgl. BGH NJW 1996, 45; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1329). (c.) Zahlung einer Differenzmiete für den vorgenannten Zeitraum kann der Kläger nicht verlangen, weil ihm aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.

2. Berufung des Beklagten

Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietdifferenz für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2003 in Höhe von 40.943,90 EUR

Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger stehe für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2003 ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Mietdifferenz von monatlich 974,85 EUR (= 2.045,17 EUR - 1.070,31 EUR), d.h. in Höhe von insgesamt 40.943,90 EUR zu. Aus den bereits unter A. 1. dargelegten Erwägungen haftet der Beklagte dem Kläger nicht gemäß §§ 541, 538 BGB auf Schadensersatz.

Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietdifferenz für die Zeit von April 2003 bis März 2006 in Höhe von monatlich je 974,85 EUR

Soweit der Kläger im Wege der Klage auf zukünftige Leistung die Zahlung weiterer 974,85 EUR monatlich für die Zeit vom April 2003 bis März 2006 begehrt, hat das Landgericht zwar zutreffend die Zulässigkeit der Klage bejaht, ein Schadensersatzanspruch aus §§ 541, 538 BGB steht dem Kläger aber aus den bereits unter A. 1. dargelegten Gründen auch insoweit nicht zu.

Rückforderung der ab November 1998 geleisteten Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 7.492,19 EUR

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat sich zu eigen macht, hat das Landgericht einen Bereicherungsanspruch des Beklagten auf Rückzahlung von ohne Rechtsgrund erlangten Mietzahlungen gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB bejaht. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind bis auf einen Teilbetrag von 1.070,33 EUR unbegründet. Auf die Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung der Kammer in Bezug auf die behauptete Freistellungsvereinbarung kommt es nicht an, weil diese für den Bereicherungsanspruch ohne Bedeutung ist. (a.) Bei der Berechnung der Anspruchshöhe ist dem Landgericht ein Rechenfehler unterlaufen. Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der per Scheck geleisteten monatlichen Miete von 1.070,31 EUR in Höhe von insgesamt 7.492,19 EUR zuerkannt. Ausweislich der Entscheidungsgründe sind hierin enthalten die Scheckzahlungen des Klägers für die Monate November und Dezember 1998, sowie für die Monate Januar, Februar, April und Mai 1999, d.h. für insgesamt sechs Monate. 6 Monate x 1.070, 31 EUR ergeben rechnerisch einen Betrag von 6.421,86 EUR und nicht wie es das Landgericht angenommen hat von 7.492,19 EUR. In Höhe der Differenz von 1.070,33 EUR steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nicht zu. (b.) Der Beklagte, der den Erhalt der Scheckzahlungen lediglich bis Januar 1999 eingeräumt hat, wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass er auch für die Monate Februar, April und Mai Scheckzahlungen in Höhe von je 1.070,31 EUR erhalten habe, die seinem Konto gutgeschrieben worden seien. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 520 ZPO zu grunde zu legenden Tatsachen die von dem Beklagten erstrebte Klageabweisung. Das Landgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht als bewiesen angesehen, dass der Beklagte in den genannten Monaten die behaupteten Scheckzahlungen erhalten hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist die Beweiswürdigung der Kammer nicht zu beanstanden. Sie kann nach § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 546 ZPO nur darauf überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (OLG Oldenburg, Urt. v. 27.3.2003, OLGE 2003, 397; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546, RdNr. 13 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich und nicht von dem Beklagten nach § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in ausreichender Weise verdeutlicht worden. Das Landgericht hat sich mit den konträren Aussagen der Zeugen S. jun. und S. in ausreichender Weise auseinander gesetzt und der Aussage des Zeugen S. jun. - insbesondere unter Hinweis auf dessen Vereidigung - mit nachvollziehbarer Begründung den Vorzug vor der Aussage der Ehefrau des Beklagten gegeben. Der Beklagte versucht lediglich in unzulässiger Weise seine Würdigung an die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen. (c.) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung auch eine Entreicherung des Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgelehnt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BGH, NJW 2000, 740). Sie kommt demgemäß nicht zur Anwendung, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (BGH, WM 1993, 251, 258; OLG Frankfurt WM 1989, 1881, 1882 f). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, eine Entreicherung nicht bewiesen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Bereicherungsanspruch sei nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil er gegen die "Erste Untervermieterin", an die die Zahlungen weiter geleitet worden seien, einen Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe erlangt habe. Der Beklagte weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass er wegen des aufgetretenen Rechtsmangels gegenüber der "Ersten Untervermieterin" seinerseits gemäß § 537 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Mietzahlung befreit gewesen sei. Seine Mietzahlungen sind dann ohne Rechtsgrund erfolgt und ihm steht gegen die "Erste Untervermieterin" ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. In diesem Fall ist der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet und kann den Kläger nicht auf eine Abtretung des Anspruchs gegen seine Vermieterin - die er im Übrigen nicht erklärt hat - verweisen. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, die Bereicherung falle weg, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos sei (vgl. BGHZ 72, 9, 13), braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil die Berufung des Beklagten hierzu keine Ausführungen enthält. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert:

1. Berufung des Klägers: 6.712,16 EUR

2. Berufung des Beklagten: 85.530,69 EUR [= 48.436,09 + 35.094,60 EUR (§ 9 ZPO)]

Ende der Entscheidung

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