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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: I-10 W 109/06
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 1
KostO § 3 Nr. 2
KostO § 156 Abs. 2
KostO § 157a
Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen hat.
Tenor:

Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.08.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird die Kostenrechnung der Notare Dr. F. und Dr. B., M., zu UR-Nr. 1791/2005 F vom 23.03.2006 in Bezug auf die nach § 146 Abs. 1 KostO abgerechnete Gebühr in Höhe von EUR 118,50 sowie EUR 2,20 Postentgelte, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer - insgesamt EUR 140,01 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem Landgericht ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtskosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerden tragen zu 85 % die Kostenschuldner und zu 15 % die Kostengläubiger.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 14.09.2006 (Bl. 70f GA) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig, soweit das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Die Zulässigkeit der Überprüfung auf einen Rechtsverstoß beschränkt sich auf die durch die Einholung von Löschungsunterlagen angefallenen Kosten. Sie erstreckt sich nur auf denjenigen Bereich der landgerichtlichen Entscheidung, für den das Landgericht die weitere Beschwerde eindeutig zugelassen hat. Nur im Rahmen dieser eindeutigen Zulassung findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO statt, wobei das Oberlandesgericht in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet ist; neue Tatsachen oder Beweismittel darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO, 37. Aufl., § 156 Rn. 48, 64).

Im Rahmen der zugelassenen Überprüfung hat die weitere Beschwerde Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als die durch die Einholung der Löschungsunterlagen ausgelösten Kosten nicht den Kostenschuldnern in Rechnung gestellt werden dürfen.

1.

Die Kostenschuldner wenden sich mit Erfolg gegen die Berechnung von Gebühren in Höhe von EUR 118,50 zuzüglich Umsatzsteuer für die Einholung der Löschungsunterlagen zu ihren Lasten.

In Bezug auf den Ansatz der für die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen zu berechnenden Gebühr bestehen unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob sie eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des beurkundungsbedürftigen Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöst, oder ob sie sich als gesondert nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit darstellt. Im Hinblick darauf hat der Senat diese Frage gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt, der hierüber bislang noch nicht entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - I-10W 36/06 mwN, jetzt BGH V ZB 113/06).

Im vorliegenden Fall sieht der Senat entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 13.02.2007 jedoch keine Veranlassung zur Vorlage der Beschwerde an den BGH gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG. Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob für die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO oder nach § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen ist, haften jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht die Kostenschuldner für diese Gebühr. Zu Recht verweisen die Kostenschuldner darauf, dass sie hinsichtlich der fraglichen Gebühr weder Veranlassungsschuldner im Sinne des § 2 Nr.1 KostO noch Übernahmeschuldner gemäß § 3 Nr. 2 KostO sind. Unter diesen Umständen kommt es auch auf die ansonsten vorrangige Prüfung der Frage, ob überhaupt eine den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, § 14 UStG genügende Kostenrechnung vorliegt, nicht an.

a.

Aus den Regelungen des beurkundeten Notarvertrags ergibt sich, dass in Bezug auf die Einholung der Löschungsunterlagen nur die Verkäufer als Veranlassungsschuldner anzusehen sind. Sie allein haben die Einholung von Löschungsbewilligungen veranlasst. Im Notarvertrag ist bestimmt, dass das Kaufobjekt verkauft wird unter Gewähr für den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang (Ziff. III.1 NV), dass die bestehenden Belastungen unter Abteilung III des Grundbuchs gelöscht werden sollen (Ziff. I NV) und dass die Löschungsunterlagen vom Notar eingeholt werden sollen, soweit sie nicht vom Verkäufer beschafft werden (Ziff. II.2.c NV). Demnach sollten für die Löschung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen allein die Verkäufer verantwortlich sein, was zum einen der Interessenlage der vertragsschließenden Parteien entspricht und zum anderen auch mit der gesetzlichen Regelung in § 448 Abs. 2 BGB korrespondiert. Gehört aber die Löschung allein zum Pflichtenkreis der Verkäufer, so ist auch die Beauftragung des Notars für die damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten als ausschließlich durch die Verkäufer veranlasst anzusehen. Es ist nicht sachgerecht, hier - wie das Landgericht meint - in beiden Vertragsparteien Veranlassungsschuldner zu sehen.

b.

Aus dem Notarvertrag folgt auch nicht, dass die Kostenschuldner die Kosten für die Einholung der Löschungsunterlagen übernommen haben. Nach der maßgeblichen Kostentragungsregelung in Ziff. III.5 des Notarvertrages sollten die mit der Kaufvertragsurkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten von dem Käufer zu tragen sein, die "Kosten der Löschung nicht übernommener Belastungen" dagegen von dem Verkäufer. Bereits hieraus ergibt sich, dass alle mit der Vertragsbeurkundung und -durchführung verbundenen Kosten vom Käufer zu tragen sein sollten, mit Ausnahme der Kosten für die Löschung der Belastungen. Mithin stellt sich allein die Frage, was nach dem Willen der Parteien unter "Löschungskosten" zu verstehen sein sollte.

Ausgehend davon, dass - wie bereits dargelegt - für die Löschung allein der Verkäufer verantwortlich sein sollte, kann die nachfolgende Kostenregelung in Ziff. III.5 des Notarvertrages nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht dahingehend verstanden werden, dass unter "Löschungskosten" lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamtes anfallenden Kosten gemeint sein sollten, nicht aber die durch das Tätigwerden des Notars entstehenden Gebühren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine derartige Differenzierung der Kosten haben vornehmen wollen. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass für die erfolgreiche Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen sowohl ein Tätigwerden des Notars als auch ein Tätigwerden des Grundbuchamtes erforderlich sein würde; Ziff. IV des Notarvertrages enthält eine ausdrückliche Beauftragung des Notars zur Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen. Wenn die Vertragsparteien dennoch ohne jegliche Differenzierung die Kostentragung für die "Löschung" einheitlich dem Verkäufer zuweisen, so kann dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass alle mit der Löschung zusammenhängenden Kosten vom Verkäufer zu tragen sein sollen. Ein abweichender Willen hätte unzweideutig formuliert werden müssen. Überdies hat nach dem unstreitigen Vortrag der Kostenschuldner auch die Verkäuferseite die Kostenregelung so verstanden, dass sie nicht nur die Grundbuch- sondern auch die Notarkosten für die Löschung der eingetragenen, aber nicht übernommenen Grundpfandrechte zu tragen haben sollte. Diesen offensichtlich übereinstimmenden, auch im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien hat der Kostengläubiger bei der hier fraglichen Kostenberechnung nicht beachtet. Er hat den Kostenschuldnern als Käufern die Notargebühren für die Einholung der Löschungsunterlagen berechnet.

2.

Soweit die Kostenschuldner nicht für die Einholung der Löschungsunterlagen haften, haften sie folgerichtig auch nicht für die durch die Einholung der Löschungsunterlagen verursachten Auslagen. Nach den Handakten des Kostengläubigers sind insoweit Portokosten angefallen für jeweils zwei Briefe an die W. und die K. D., insgesamt also 4 Briefe je 0,55 EUR, mithin EUR 2,20. Diese sind zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von der fraglichen Kostenrechnung in Abzug zu bringen, weil der Kostengläubiger hierauf Umsatzsteuer erhoben hat.

II.

In Bezug auf die übrigen mit der angefochtenen Rechnung berechneten Kosten ist die weitere Beschwerde der Kostenschuldner als unzulässig zu verwerfen, weil diesbezüglich die weitere Beschwerde nicht zugelassen worden ist. Soweit eine Zulassung nicht erfolgt ist, kann man die unstatthafte weitere Beschwerde auch nicht mit der Begründung einlegen, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt (Hartmann, KostO, § 156 Rn. 49; Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rn. 52a). Für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Abhilfemöglichkeit in § 157a KostO vorgesehen; die Rüge ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Hiervon haben die Kostenschuldner - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. FGG. Es entspricht der Billigkeit, den Kostengläubiger anteilsmäßig mit denjenigen Kosten zu belasten, die durch die Beschwerden - soweit sie sich letztlich als begründet erwiesen haben - entstanden sind.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: EUR 941,51

Ende der Entscheidung

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