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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: I-10 W 136/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567
RVG VV Nr. 3500
Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

I.

Die am 03.04.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 03.04.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 (Bl. 278f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zu Recht die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Antrag vom 09.01.2008 angemeldeten Kosten (Bl. 265f GA) festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung sehr wohl eine Verfahrensgebühr (hier nebst Mehrvertretungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstanden. Diese Gebühren sind gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007, I-11 W 62/07 (Bl. 257 f. GA), von dem Beklagten auszugleichen.

Im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine Verfahrensgebühr. Diese ist jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde auf Grund der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist (Anschuss an BGH, Beschluss v. 06.04.2005, V ZB 25/04, MDR 2005, 1016; OLG Stuttgart Beschluss v. 27.01.2009, 8 W 19/09, JURIS).

Das Richterablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Die Frage der Befangenheit eines Richters berührt die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien. Daher hat auch die nicht ablehnende Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies umfasst das Recht zur Äußerung. Um dieses Recht zu verwirklichen, ist der Anwalt in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert (BGH aaO).

Von einer Beauftragung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Für ein Tätigwerden genügt grundsätzlich die Entgegennahme der vom Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift. Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich. Weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr sind von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig (BGH aaO).

Wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu verfahren ist (vgl. dazu OLG Stuttgart aaO), bedarf hier keiner Erörterung, weil die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 451,25

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