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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: I-10 W 138/05
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ZPO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 5
KostO § 15 Abs. 4
KostO § 17 Abs. 2
KostO § 17 Abs. 4
BGB § 818 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig, weil das Landgericht das Rechtsmittel in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat hält auch nach Überprüfung an der im Beschluss vom 25.10.2001 - 10 W 115/01 - eingehend begründeten Auffassung fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die sich maßgeblich auf den Beschluss des KG vom 09.11.2004 - 1 W 343+347/02, Rpfleger 2005, 217f stützt, schließt die bis zum 15.12.2001 geltende Fassung der KostO einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und die Regelungen des Bereicherungsrechtes nicht aus.

In der hier fraglichen bis zum 15.12.2001 gültigen Fassung der KostO war weder der Erstattungsanspruch im Fall zuviel gezahlter Kosten noch dessen Verzinsung geregelt. Allerdings folgte bereits seinerzeit aus § 17 Abs. 2 KostO - der nach wie vor anordnet, dass Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist -, dass das Gesetz einen Rückerstattungsanspruch als gegeben voraussetzt. Bei diesem handelt es sich eine spezielle Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Seine Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. Senat, aaO, mwN).

Ebenso wie für den Erstattungsanspruch selbst ist nach Auffassung des Senats auch für den zugehörigen Zinsanspruch mangels einer entgegenstehenden Regelung in der KostO vor Einführung des § 17 Abs. 4 KostO (durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation mit Wirkung zum 15.12.2001) auf die genannten allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsanspruchs zurückzugreifen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb - vor Einführung des § 17 Abs. 4 KostO - zwar für den Erstattungsanspruch, nicht aber für die Frage der Verzinsung auf die allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsrechtes zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, dass die KostO die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 2 KostO angesprochenen Erstattungsanspruches nicht regelt, zeigt gerade, das sie keine abschließende Regelung darstellt. Entsprechend kann auch ein Verzinsungsanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die KostO in der Fassung vor dem 15.12.2001 enthalte hierfür keine Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Verzinsung vor Einführung des § 15 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen war.

Die Verpflichtung entsprechend § 818 Abs. 1 BGB, das Erhaltene zurückzuerstatten, erstreckt sich auch auf die gezogenen Nutzungen, wozu insbesondere Zinserträge oder ersparte Zinsbelastungen gehören. Die vom Landgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommene Schätzung der Zinshöhe auf 0,5 % pro Monat, das heißt 6 % jährlich entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist nicht zu beanstanden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.

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