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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: I-10 W 142/08
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 13
1. Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergütung setzt auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

2. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse nicht geleistet worden ist.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 04.11.2008 aufgehoben, soweit für die Tätigkeit des Sachverständigen eine Vergütung von mehr als EUR 1586,13 festgesetzt worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse vom 07.11.2008 (Bl. 237f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 227ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 und 4 JVEG zulässig und begründet. Mit Erfolg beanstandet die Landeskasse, dass dem Sachverständigen eine über die gesetzliche Vergütung von EUR 1586,13 hinausgehende Vergütung zugebilligt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der besonderen Vergütung nach § 13 Abs. 1, 2 JVEG liegen jedenfalls zur Zeit nicht vor.

Zutreffend ist, dass das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 28.07.2008 (Bl. 121GA) nach Zustimmung der Beklagten einen Stundensatz von EUR 95,- (statt des gesetzlich vorgesehenen Stundensatzes von EUR 75,-) "bewilligt" hat. Hiermit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es die nach § 13 Abs. 1 JVEG notwendige Zustimmung des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 JVEG ersetzen will.

Ob diese Zustimmungsersetzung von der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG nicht erfasst wird und damit anfechtbar ist, weil sie erst nach Erbringung der gutachterlichen Leistungen erfolgte (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 24. Aufl., § 13 Rn. 13.8; Senatsbeschlüsse vom 11.12.2003, I-10 W 102/03 und vom 11.09.2001, 10 W 98/01;), mag dahinstehen. Jedenfalls setzt die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergütung auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 JVEG ist auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 JVEG zu beachten. Die Zustimmung durch das Gericht ersetzt die nach § 13 Abs. 1 JVEG erforderliche Zustimmung einer der Parteien und tritt damit an deren Stelle. Nicht ersichtlich ist, dass im Falle der gerichtlichen Zustimmungsersetzung auf das Erfordernis der ausreichenden Zahlung gemäß §13 Abs. 1 JVEG verzichtet werden sollte. Dies würde bedeuten, dass dem Sachverständigen im Falle der gerichtlichen Zustimmungsersetzung der über die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinausgehende Betrag in jedem Fall aus der Staatskasse gezahlt würde. Dies aber widerspricht der in Absatz 1 zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Klarstellung, dass die besondere Vergütung grundsätzlich zu den von den Parteien bzw. Beteiligten allein zu tragenden Kosten gehört und nicht die Staatskasse belasten soll. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Erklärung der Partei ersetzt wurde, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, § 13 Abs. 3 JVEG. Auch sie ist grundsätzlich zur Zahlung des ausreichenden Betrages "verpflichtet", lediglich eine Zwangseinziehung oder -beitreibung scheiden aus (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 13 Rn. 13.10). Nur ausnahmsweise, unter den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 JVEG, bedarf es einer Zahlung nicht.

Gründe des Vertrauensschutzes gebieten vorliegend keine abweichende Beurteilung. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse nicht geleistet worden ist (vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO). Dass das Gericht hier ausnahmsweise einen gegenteiligen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

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