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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: I-10 W 15/09
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 60
KostO § 67
Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch einzutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.
Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin vom 07.01.2009 (Bl. 283ff GA) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 (Bl. 271ff GA) ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Eintragung des hier fraglichen Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern lediglich eine viertel Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO erhoben hat.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung mag es sich zwar um die Eintragung eines neuen (Mit)eigentümers handeln, weil insoweit die Ersteintragung der GbR im Grundbuch von E. Abteilung A1E lfd. Nr. gerötet und die GbR mit ihrem aktuellen Gesellschafterbestand unter LNr.E 5.1 bis 5.3 neu eingetragen wurde (Bl. 229f GA). Allerdings hätte bei richtiger Sachbehandlung lediglich eine andere Bezeichnung des bisherigen Eigentümers eingetragen werden müssen, so dass unter Beachtung des § 16 Abs. 1 KostO auch nur die hierfür entstehenden Kosten, namentlich die Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO erhoben werden kann.

Eigentümerin des fraglichen Grundstücks war die aus J., D. und R. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nicht die einzelnen Gesellschafter. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt der GbR Teilrechtsfähigkeit zu. Sie kann u.a. auch Eigentum an Grundstücken erwerben. Ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, ist Eigentum der GbR und nicht Eigentum der Gesellschafter (vgl. BGH, 5.09.2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716). Ist aber die GbR selbst Zuordnungssubjekt des Eigentums, so kann ein Gesellschafterwechsel keinen Eigentumswechsel im Sine des § 60 Abs. 1 KostO darstellen (vgl. OLG Hamm, 25.10.2007, 15 W 361+362/06, OLGR 2008, 230). Ein Gesellschafterwechsel berührt die Identität der GbR nicht. Es findet daher kein im Grundbuch einzutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin notwendigen Identifizierungsmerkmale (vgl. OLG München, 03.07.2008, 34 Wx 36/08, JurBüro 2008, 658).

Hiergegen kann nach der Entscheidung des BGH vom 04.12.2008, V ZB 74/08, auch nicht mehr eingewandt werden, dass die GbR bislang nicht als grundbuchfähig angesehen wurde und daher im Grundbuch als Eigentümer die Gesellschafter einzutragen waren. Der BGH hat der GbR in der genannten Entscheidung nunmehr auch formelle Grundbuchfähigkeit zugesprochen: Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR müsse auch formell als buchungsfähig angesehen werden. Das Grundbuchrecht solle den rechtgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Daher sei das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen. Die GbR sei grundsätzlich unter der Bezeichnung, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist, einzutragen, in Ermangelung einer Bezeichnung mit dem Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus .." und die Namen der Gesellschafter.

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.

II.

Die "Erinnerung" der Kostenschuldnerin vom 15.12.2008 (Bl. 281f GA) ist als weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 (Bl. 271ff GA) auszulegen. Sie wendet sich gegen die Kostenrechnung vom 29.10.2008 (Bl. 280 GA). Diese findet ihre Grundlage letztlich im Beschluss des Landgerichts vom 06.10.2008. Hierin hat das Landgericht auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin unter Abänderung des ihre Erinnerung zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Emmerich den ursprünglichen Kostenansatz dahingehend abgeändert, dass anstelle der vollen Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO nur eine viertel Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO in Höhe von EUR 633,- festgesetzt wird. Will die Kostenschuldnerin eine Herabsetzung dieser Gebühr erreichen, kann sie dies nur im Wege der weiteren Beschwerde gegen den den ursprünglichen Kostenansatz abändernden Beschluss des Landgerichts verfolgen.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin erweist sich als unzulässig. Auch für die weitere Beschwerde ist eine Beschwer erforderlich, an der es vorliegend fehlt. Eine Beschwer ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die ergangene Entscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verkürzt ist, ihm also weniger zugesprochen wurde, als er beantragt hatte, oder er im Vergleich zur ursprünglichen Rechnung noch schlechter gestellt wurde. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann niemals mehr zusprechen oder mehr aberkennen, als es das Landgericht konnte; seine Entscheidung dient nur der Beseitigung der in dem Beschluss der Vorinstanz liegenden Beschwer (Rohs/Wedewer-Waldner, KostO, § 14 Rn. 42).

Hier hat die Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht die Herabsetzung der ursprünglichen vollen Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO auf eine viertel Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO begehrt. Diesem Begehren ist durch die Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Den zugrunde liegenden Geschäftswert hat die Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren weder angegriffen noch zum Ausdruck gebracht, dass die viertel Gebühr nach einem anderen Geschäftswert berechnet werden solle. Daher ist die Kostenschuldnerin durch die Beschwerdeentscheidung, die die viertel Gebühr nach dem bis dato unbeanstandeten Geschäftswert berechnet, nicht beschwert.

Der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer unzulässigen weiteren Beschwerde folgt aus §§ 2 Nr. 1, 131 KostO (vgl. Rohs/Wedewer-Waldner, KostO, § 14 Rn. 49ff).

Beschwer: EUR 502,50 (eine viertel Gebühr würde bei einem Geschäftswert von EUR 309.083,28 (18,8% des Grundstückswertes) EUR 130,50 betragen)

Ende der Entscheidung

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