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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: I-10 W 150/08
Rechtsgebiete: RVG VV, RVG


Vorschriften:

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6
RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 (Bl. 1010ff GA) wird - soweit ihr nicht durch den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 (Bl. 1023ff GA) abgeholfen worden ist - als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 (Bl. 1019f GA) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 ist - soweit ihr nicht durch den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 abgeholfen worden ist - gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO an sich statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil eine Beschwer der Klägerin nicht ersichtlich ist.

Ein Vergleich des abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Beschwerdeschrift der Klägerin ergibt, dass die Klägerin ausschließlich für das Höheverfahren höhere außergerichtliche Kosten berücksichtigt wissen will. Der abgeänderte Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt insoweit EUR 5.570,99, während die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde hierfür EUR 7.691,21 in Ansatz bringen will (Bl. 1020 GA). Diese Kosten hat die Klägerin jedoch nicht zur Festsetzung beantragt. Mit ihrem insoweit zuletzt gestellten Antrag hat sie die Festsetzung von lediglich EUR 5.570,99 begehrt (vgl. Schriftsatz vom 08.07.2008, Bl. 994f GA); dieser Antrag ist in vollem Umfang berücksichtigt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 (Bl. 1016ff GA) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anrechnungsvorschrift der RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 RVG hier nicht eingreift. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückweisung an das untergeordnete Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG wird insoweit aufgehoben. Dabei ist die vor dem untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr nach VV-Vorbem. 3 Abs. 6 auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt aber dann, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG (vgl. OLG München, OLGR 2006, 681; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 21 Rn. 8). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die erste Instanz wurde beendet durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.1999; der Rechtsstreit wurde in die erste Instanz zurückverwiesen aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005.

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch auf Seiten der Beklagten eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 2360,80 berücksichtigt (vgl. Bl. 988, 1006, 1025 GA).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Beschwer der Klägerin: EUR 1590,16 (3/4 von EUR 2.120,22)

Beschwer der Beklagten: EUR 1770,60 (3/4 von EUR 2360,80)

Ende der Entscheidung

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