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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: I-10 W 169/04
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 1
KostO § 145 Abs. 1
KostO § 145 Abs. 1 Satz 4
KostO § 146 Abs. 1
KostO § 147 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 5 Satz 2
BGB § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.12.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Anweisung des Beteiligten zu 3) erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde und das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete einen Schenkungsvertrag über Grundbesitz zwischen Frau M. als Veräußerin und deren drei Kindern, darunter die Beteiligte zu 2). Bei der Beurkundung wurde die Veräußerin durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Nach Ziff. VI.2 des Vertrages sollte "soweit Genehmigungen zu diesem Vertrag erforderlich sind, .. der amtierende Notar diese Genehmigungen einholen". Dieser wurde "insbesondere beauftragt, die Genehmigung der .. Vertretenen .. unter Übersendung eines entsprechenden Genehmigungsentwurfes einzuholen". Der Beteiligte zu 1) fertigte einen Genehmigungsentwurf, den die Vertretene unterzeichnet zurücksandte. Der Beteiligte zu 1) liquidierte für die Einholung der Genehmigung eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO, die der Beteiligten zu 2) zu 1/3 in Rechnung gestellt wurde. Das Landgericht hat auf die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) anstelle der Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für begründet erachtet und die zur Überprüfung vorgelegte Kostenrechnung entsprechend um EUR 34,79 reduziert. Hiergegen wendet sich die - im angefochtenen Beschluss zugelassene - weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückweisung der Anweisungsbeschwerde. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 146 Abs. 1 KostO auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dagegen hat das Landgericht verkannt, dass hier für die Fertigung des Entwurfs der Genehmigungserklärung eine Gebühr nach § 145 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO angefallen ist, die der Höhe nach der vom Beteiligten zu 1) in der beanstandeten Kostenrechnung aufgeführten Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entspricht.

1.

Die Herbeiführung der das Zustandekommen des Vertrages erst bewirkenden Genehmigungserklärung eines unmittelbaren Vertragsbeteiligten stellt keine Vollzugstätigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO dar (vgl. Senat DNotZ 1974, 499 f; OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529; OLG Zweibrücken DNotZ 1993, 765 f). Grundsätzlich wird die gesamte mit der Beurkundung verbundene Tätigkeit des Notars durch die für das Beurkundungsgeschäft bestimmte Gebühr abgegolten. Dies folgt daraus, dass der Pflichtenkreis des Notars nicht mit der eigentlichen Beurkundung erfüllt ist, sondern dass der Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege auch zur Förderung des Geschäfts und zur Herbeiführung des Rechtserfolgs tätig zu sein hat. Tätigkeiten, die diesem Zwecke dienen, sind gemäß § 35 KostO gebührenfrei, solange sie mit dem Beurkundungsgeschäft in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nur als unselbstständige Geschäfte in Erscheinung treten. Nur Tätigkeiten, die darüber hinausgehen und deren Ausführung der Notar ohne Verstoß gegen seine Amtspflichten ablehnen kann, vermögen als selbstständige Geschäfte die Vollzugesgebühr aus § 146 Abs. 1 KostO auszulösen. Die Entgegennahme einer Genehmigungserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB steht mit der Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang, dass sie als Bestandteil des Beurkundungsgeschäfts anzusehen ist. Der Notar ist verpflichtet, die Genehmigung des Vertretenen beizubringen. Hierzu gehört ggfls. die Erinnerung an die noch nicht vorgelegte Genehmigung, die Entgegennahme der Genehmigung und die Überprüfung, ob diese wirksam und geeignet ist, die Vollzugsreife herbei zu führen (vgl. Senat aaO; OLG Zweibrücken aaO).

2.

Für die Fertigung des Entwurfs der Genehmigungserklärung ist eine Gebühr nach § 145 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO zu erheben. Die Fertigung des Entwurfs erfolgte hier ausweislich Ziff. VI.2 des Vertrages auf ausdrückliches Anfordern der vertragsschließenden Parteien. Zu den Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO zählt auch die Zustimmung des Vertretenen zur Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand 3/05, § 38 Rn. 11; OLG Zweibrücken aaO). Für die Einholung und Entgegennahme der Genehmigung kann daneben keine gesonderte Gebühr erhoben werden, weil es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Fertigung des Entwurfs handelt, § 35 KostO. Für die (erste) Beglaubigung wird nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO keine Gebühr erhoben.

Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO ist gleich dem Wert der Erklärung, der zugestimmt wird (vgl. Korinthenberg-Schwarz, § 38 Rn. 25 mwN), hier mithin dem Geschäftswert für die Schenkung. Die Höhe der Hälfte der vollen Gebühr ist zutreffend ermittelt.

Ob die Ausführungen des Landgerichts zu § 147 Abs. 2 KostO zutreffen (vgl. hierzu OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529), kann hier dahinstehen. Da die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) bezüglich der Genehmigungserklärung gebührenpflichtig nach § 145 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO ist, sind dessen Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Anlass für eine Entscheidung über die Erstattungspflichtigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten nach § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht.

Wert der weiteren Beschwerde: EUR 34,79.

Ende der Entscheidung

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