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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: I-10 W 40/06
Rechtsgebiete: KostO, BGB, GBO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 5 S. 1
KostO § 60 Abs. 4
KostO § 61 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1922 Abs. 1
GBO § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.

Das Landgericht hatte die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu beurteilen, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO eingreift, wenn ein Miterbe als Grundstückseigentümer aufgrund vorheriger Erbauseinandersetzung der nicht im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen wird. Mit eingehender und ausführlicher Begründung hat es sich der Auffassung angeschlossen, wonach die Gebührenfreiheit nicht eingreift, wenn der einzutragende (Mit)Erbe nicht unmittelbar aufgrund der Erbfolge gemäß § 1922 Abs.1 BGB, sondern erst über einen Auseinandersetzungsvertrag mit den Miterben Eigentümer wird. Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 21.01.1997 -10 W 152/96, OLGR 1997, 232; vom 29.12.1992 - 10 W 50/92, JurBüro 1994, 170f; vom 06.07.1982 - 10 W 58/82, JurBüro 1983, 1076 f); er hält daran auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Zur Begründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Landgerichts unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2003 - 20 W 76/03, FamRZ 2004, 286 f, verwiesen.

Ohne Erfolg weist der Kostenschuldner demgegenüber auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hin. Hier ist die Eintragung des Miterben nicht aufgrund eines "klassischen" Erbauseinandersetzungsvertrages erfolgt, sondern aufgrund eines notariellen Übertragungsvertrages zur Erfüllung einer vom Erblasser testamentarisch getroffenen Teilungsanordnung. Mithin sei letztlich nur der Wille des Erblassers vollzogen worden. Die Eintragung des Miterben im Grundbuch habe nur dazu gedient, das Grundbuch der durch die Teilungsanordnung der Erblasserin geschaffenen Änderung der materiell-rechtlichen Rechtslage entsprechend umzuschreiben und damit eine Korrektur des unrichtig gewordenen Grundbuches zu bewirken.

Diese Ansicht berücksichtigt nicht ausreichend, dass auch bei einer Erbauseinandersetzung aufgrund Teilungsanordnung kein unmittelbarer Erwerb vom eingetragenen Eigentümer als Erblasser stattfindet, was nach Auffassung des Senats aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 KostO ist (vgl. Senat aaO). Die Teilungsanordnung hat keine dingliche Wirkung, bedingt insbesondere keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen. Sie wirkt vielmehr nur schuldrechtlich zwischen den Miterben und gibt ihnen einen Anspruch auf entsprechende Auseinandersetzung. Dabei hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des angeordneten Teilungsmodus. Gemeinsam können sie aber mit Einverständnis aller eine davon abweichende Teilung vornehmen (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2048 Rn. 4). Entsprechend kann es im Hinblick auf die Gebühren für die Eintragung des Miterben im Grundbuch keinen Unterschied machen, ob die Erbauseinandersetzung dem Willen des Erblassers entspricht oder nicht. Dass der Erwerb durch einen Miterben gemäß dem in der Teilungsanordnung geäußerten Willen des Erblassers erfolgt, genügt nicht, um die für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 KostO zu fordernde Unmittelbarkeit des Eigentumserwerbs vom Erblasser herzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch im Falle einer Teilungsanordnung ein Erwerb von der Erbengemeinschaft stattfindet, an die kraft Gesetzes mit dem Erbfall der Nachlass als Ganzes übergegangen ist, und nicht unmittelbar vom Erblasser. Dem eingetragenen Miterben entstehen durch die Nichtanwendbarkeit von § 60 Abs. 4 KostO auch nicht mehr Gebühren als im Falle der Voreintragung der Erbengemeinschaft.

II.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.

Das Landgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob sich der Geschäftswert für die Eigentumseintragung eines Miterben, der aufgrund einer Erbauseinandersetzung Grundeigentum erworben hat, auch dann nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KostO bemisst, wenn die Erbengemeinschaft auf eine gebührenfreie Voreintragung gemäß § 60 Abs. 4 KostO, § 40 GBO verzichtet hat und die Eintragung binnen der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO beantragt wird. Diese Frage hat es mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht. Entscheidend ist, dass dem einzutragenden Miterben gebührenrechtlich keine Nachteile daraus entstehen dürfen, dass die Erbengemeinschaft zulässigerweise auf ihre gebührenfreie (Vor)Eintragung als Eigentümerin verzichtet hat.

III.

Die Kostenentscheidungen folgen jeweils aus § 14 Abs. 9 KostO.

Ende der Entscheidung

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