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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: I-10 W 5/08
Rechtsgebiete: GKG, GebBefrG NW


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 1
GKG § 67
GebBefrG NW § 1 Abs. 1 Nr. 2
1. Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftlicher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein.

2. Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwieweit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.


Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 18.12.2007 (Bl. 116 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 111 GA) ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Die Anordnung des Vorschusses für die Gerichtskosten erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Zustellung der von der Kostenschuldnerin erhobenen Klage ist hier zu Recht von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht worden, da der Kostenschuldnerin keine Gebührenfreiheit zusteht, vgl. § 14 Nr. 2 GKG.

Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen (vgl. Meyer, GKG, 8. Aufl., § 2 Rn. 13). Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW in der ab 05.05.2005 gültigen Fassung (GVBl. 2005, 609), wonach Gemeinden gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" ist im Gebührenbefreiungsgesetz nicht definiert. Es liegt nahe, ihn unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen (vgl. OLG Köln JurBüro 2008, 97). Dabei setzt der Begriff des Unternehmens jedenfalls voraus, dass die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f). Dies ist hier aufgrund der ins Internet gestellten Informationen und des Organigramms der Kostenschuldnerin anzunehmen; das Gebäudemanagement "GMW" ist als Eigenbetrieb ausgewiesen und als solcher auch im Organigramm ersichtlich aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert. Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftlicher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein. § 107 Abs. 1 Satz 3 GONW enthält eine Definition dafür, wann ein gemeindliches Unternehmen sich "wirtschaftlich" betätigt. Demgegenüber werden in § 107 Abs. 2 im Wege der Fiktion Ausnahmen hiervon formuliert; die in dem Ausnahmekatalog enthaltenden Betätigungen betreffen im Wesentlichen althergebrachte kommunale Tätigkeiten der Daseinsvorsorge, die von den Bindungen des § 107 Abs. 1 GO NW ausgenommen sein sollen und für die das Kostendeckungsprinzip und nicht das Ertragsprinzip gilt (vgl. OLG Köln aaO unter Verweis auf OVG Münster NZBau 2005, 167 und NVwZ 1995, 1238, 1240). Der Betrieb der dort genannten Einrichtungen gilt unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Gemeinde die Aufgaben wahrnimmt, als nichtwirtschaftliche Betätigung.

Erfolglos verweist die Kostenschuldnerin darauf, dass sie im Zuge des mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrages durch ihre als Eigenbetrieb organisierte städtische Immobilienverwaltung im Rahmen der ihr nach § 79 SchulG NW obliegenden Verpflichtung und damit im nach § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW nichtwirtschaftlichen Bereich tätig geworden sei. Es kann nicht darauf ankommen, auf welchem Gebiet sich das gemeindliche Unternehmen jeweils betätigt hat. § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW enthält eine Ausnahme für den "Betrieb von Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindenverbänden dienen". Der Anknüpfungspunkt ist mithin der Betrieb der Einrichtung als solcher, nicht die Frage, ob und inwieweit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat. Im Einklang hierzu stellt auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gebührenbefreiungsgesetz NW darauf ab, ob die Angelegenheit das "wirtschaftliche Unternehmen" betrifft und nicht darauf, ob und in welchem Maße im Einzelfall eine wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Entsprechend hat auch das OLG Köln (aaO) auf den Gegenstand der Tätigkeit des kommunalen Abwasserbetriebes abgestellt.

Mithin kommt es für die Frage der Gebührenbefreiung allein darauf an, ob der Betrieb der gemeindlichen Einrichtung nach § 107 Abs. 2 GO NW als nichtwirtschaftlich gilt. Dies ist bezogen auf das fragliche GMW Gebäudemanagement der Kostenschuldnerin schon deshalb zu verneinen, weil dies nicht - wie es die einzig in Betracht kommende Regelung gem. § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW verlangt - ausschließlich der Deckung ihres Eigenbedarfs dient. Nach eigenem Vortrag der Kostenschuldnerin obliegt dem Gebäudemanagement auch die Vermietung von Gebäude/-teilen an Dritte (vgl. Schriftsatz vom 17.10.1997 Seite 4 (Bl. 82f GA), wenn auch nur in geringem Umfang. Der Gesetzeswortlaut stellt aber eindeutig auf eine "ausschließliche Deckung des Eigenbedarfes" ab und qualifiziert alle übrigen Einrichtungen als wirtschaftliche. Dies ist auch bei Anwendung des Gebührenbefreiungstatbestandes zu beachten. Hier kann nicht - wie die Kostenschuldnerin meint - aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auf das Verhältnis von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit abgestellt werden. Hätte der Normgeber bei Schaffung des Gebührenbefreiungstatbestandes eine von den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 GO NW abweichende Wertung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht; insoweit ist davon auszugehen, dass ihm bewusst war, dass es Fälle geben kann, in denen die gemeindliche Einrichtung sich sowohl wirtschaftlich als auch nichtwirtschaftlich betätigt.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.

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