Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: I-10 W 50/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 788
ZPO § 802
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.06.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Avalkosten, die ihr für eine Prozessbürgschaft über EUR 9.500,- für den Zeitraum vom 13.07.2004 bis 11.06.2007 entstanden sind.

Der Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2003 (Bl. 91ff GA) ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.312,34 € nebst Zinsen zuerkannt, die Beklagte zur Tragung der Kosten verpflichtet; dieses Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Nach eigenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 25.07.2008 hat sie die Bürgschaft zunächst gestellt, um dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken; ein Zwangsvollstreckungsauftrag sei insoweit jedoch nicht notwendig geworden, weil die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung am 29.03.2004 einen Betrag von EUR 6.000,- gezahlt habe.

Über die gegen das landgerichtliche Urteil am 05.02.2004 eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.07.2004 (Bl. 163ff GA) entschieden, welches - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar war. Auf Grundlage dieses Urteils hat die Klägerin nach eigenen Angaben einen Zwangsvollstreckungsauftrag über einen Forderungsbetrag in Höhe von EUR 2654,26 nebst Zinsen und Kosten auf den Weg gebracht, der ausweislich des vorgelegten Vollstreckungsprotokolls am 04.03.2005 durch Übergabe eines Schecks über die Gesamtforderung an den Gerichtsvollzieher endete.

Den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Avalkosten vom 28.06.2007 (Bl. 221 GA) hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.09.2007 (Bl. 233f GA) zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass es sich bei den gelten gemachten Avalkosten um Kosten der Zwangsvollstreckung handele, für deren Festsetzung nach § 788 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.09.2007 (Bl. 239f GA) Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat (vgl. Beschluss vom 02.10.2007, Bl. 253 GA).

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch letztlich nicht begründet.

1.

Für die Entscheidung über die Festsetzung der hier fraglichen Avalkosten ist allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach §§ 788 Abs. 2, 802 ZPO nicht gegeben. Vielmehr ist das Prozessgericht zuständig.

Die fragliche Prozessbürgschaft wurde von der Klägerin gestellt, um eine Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2003 zu ermöglichen. Allerdings kam es zu keiner Zeit zu einer Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Eine Zwangsvollsteckungsmaßnahme erfolgte vielmehr erst aufgrund des - ohne Sicherheitsleistung - für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.07.2004.

Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, scheidet eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten als Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO von vornherein aus; derartige Kosten können dann gemäß §§ 103 ff ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2007, MDR 2008, 286f mwN). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der aufgrund des Berufungsurteils vom 15.07.2004 am 18.02.2005 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da die fragliche Prozessbürgschaft nicht der Ermöglichung dieser Zwangsvollstreckung diente.

2.

Die geltend gemachten Avalkosten sind jedoch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO festzusetzen. Erstattungsfähig sind nach § 91 Abs. 1 ZPO nur die dem Prozessgegner erwachsenen und zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dass die von der Klägerin angegebenen Avalkosten notwendig waren, kann nicht festgestellt werden.

Die Avalkosten sind entstanden für die im Zeitraum vom 13.07.2004 bis 11.06.2007 gestellte Prozessbürgschaft, die die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 19.12.2003 ermöglichen sollte. Nach den Angaben der Klägerin ist aber bereits am 29.03.2004 die titulierte Hauptschuld durch die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zum größten Teil erfüllt worden, so dass man sich entschloss, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Unklar bleibt unter diesen Umständen, aus welchem Grunde dann der Beklagten am 13.07.2004 eine Prozessbürgschaft über EUR 9.500,- gestellt wurde.

Die Notwendigkeit der Avalkosten ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund des Berufungsurteils vom 15.07.2004 am 18.02.2005 ein neuer Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und am 04.03.2005 vollstreckt wurde. Das Berufungsurteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, eine Bürgschaftsstellung zur Sicherheit mithin nicht notwendig.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 241,88

Ende der Entscheidung

Zurück