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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: I-10 W 58/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 23 Satz 1 Nr. 1
GVG § 71 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
1. Dem Kläger obliegt die Behauptungs- und Beweislast für eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

2. Offen bleibt, ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) besteht.

3. Die Zuständigkeit des Landgerichts für eine Räumungsklage gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG setzt einen schlüssigen Klägervortrag zum Vorliegen eines gewerblichen Mietverhältnisses voraus.

4. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu.

5. Ein Wohnraummietverhältnis bleibt auch dann ein solches, wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung - vertragswidrig - eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Krefelds vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet und daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach Rücknahme der Klage jedenfalls mit einer im Ergebnis zutreffenden Begründung, auf die verwiesen wird (GA 38 f.), der Klägerin auferlegt. Ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, trägt der Kläger nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, wenn er die Klage zurücknimmt. Eine von dieser gesetzlichen Regel abweichende, den Beklagten mit den Kosten belastende Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist weder nach dem Klage- noch nach dem Beschwerdevorbringen der Klägerin veranlasst. Ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO) oder ob der Beklagte sich - wie der Einzelrichter angenommen hat - in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO selbst vertreten kann, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin, der insoweit die Behauptungs- und Beweislast obliegt (BGH, Beschl. v. 6.10.2005, BGHReport 2006, 132 = NJW 2006, 775), bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits billigem Ermessen widerspricht. Auf das Vorbringen des Beklagten kommt es mithin nicht an.

Eine abweichende Ermessenentscheidung wäre hier nur dann in Betracht gekommen, wenn das Landgericht für die Entscheidung über die Räumungsklage vom 04.09.2006 gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig gewesen wäre, weil dem Streitfall ein Gewerberaum - und nicht ein gemäß § 23 Satz 1 Nr. 2 a GVG in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallendes Wohnraummietverhältnis zugrunde lag. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann diese Voraussetzung nicht festgestellt werden. Ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, ob von einem Wohn- oder einem Gewerberaummietverhältnis auszugehen war. In der Klageschrift heißt es hierzu, die Klägerin sei Eigentümer des Hauses..., das über zwei Wohneinheiten verfüge. Neben der im Antrag bezeichneten (Parterre-)Wohnung befinde sich eine weitere Wohnung, die sie beide ab dem 01.03.2006 an den Beklagten vermietet habe. Hieran an schließt sich die Behauptung, der Beklagte übe in den Räumlichkeiten im Parterre seine Tätigkeit als Immobilienkaufmann aus. Bereits dieser Darstellung sind keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine gewerbliche Vermietung der Parterrewohnung erkennen lassen. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu. Ein Wohnraummietverhältnis bleibt auch dann ein solches, wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung - vertragswidrig - eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so dass es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte. Lediglich in dem der Klage beigefügten Kündigungsschreiben des Haus- und Grundeigentümervereins Krefeld vom 13.7.2006 findet sich die Formulierung "Grund unserer Beauftragung ist die Tatsache, dass Sie im Hause...die in der Parterrewohnung gelegenen Räumlichkeiten...gewerblich zu einer Nettomiete...angemietet haben. Dieser alleinige Hinweis auf eine gewerbliche Vermietung reichte allerdings vor dem Hintergrund, dass die Räumungsklage gleichwohl an das Amtsgericht adressiert war, nicht aus, eine Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen. Dies gilt um so mehr als die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts bei Annahme eines gewerblichen Mietverhältnisses bereits im Hinblick auf den auf Seite 1 unten der Klageschrift angegebenen Streitwert von 8.400,00 € wegen Überschreitung der amtsgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze des § 23 Satz 1 Nr. 1 GVG (5.000,00 €) ersichtlich nicht gegeben sein konnte. Auch die weiteren Schriftsätze der Klägerin lassen eine gewerbliche Vermietung nicht erkennen. So wird im Schriftsatz vom 5.10.2006 mitgeteilt, der Beklagte habe die im Parterre gelegene Wohnung geräumt, und im Schriftsatz vom 13.11.2006 heißt es, "der Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, weil er trotz der von ihm selbst ausgesprochenen fristlosen Kündigung die Wohnung im Parterre nicht innerhalb der von ihm selber genannten Frist geräumt habe". In gleicher Weise ist der Schriftsatz vom 08.02.2007 verfasst. Hieran gemessen reicht der - durch ihr Klagevorbringen gerade nicht gestützte - Vortrag in der Beschwerdebegründung vom 06.03.2007, "die Klägerin habe vorgetragen, dass es sich um die Vermietung von Räumlichkeiten zur Ausübung eines Gewerbes als Immobilienkaufmann handelte", nicht aus, auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Beklagten eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Kostenentscheidung zu treffen.

Beschwerdewert: bis 2000,00 €

Ende der Entscheidung

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