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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: I-10 W 62/06
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 4 Abs. 8
JVEG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.05.2006 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L. zu gewährende Vergütung für sein Gutachten vom 20.04.2006 wird auf EUR 748,20 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse vom 08.06.2006 (Bl. 36 GA) ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, insbesondere ist der nötige Beschwerdewert von EUR 200,- erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht beanstandet die Landeskasse, dass in dem angefochtenen Beschluss unter anderem 3 Ingenieurstunden, 2,5 Stunden "ÖbVI" und 1 Stunde Erteilung von Vermessungsunterlagen mit jeweils EUR 80,- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet wurden. Nach zutreffender Auffassung der Landeskasse sind die Leistungen nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG dem Sachgebiet "Vermessungstechnik" zuzuordnen und damit der Honorargruppe 1, die mit EUR 50,- je Stunde vergütet wird, § 9 Abs. 1 JVEG.

Der Antragsteller ist gemäß Beschluss vom 14.02.2006 (Bl. 16 f GA) auf dem Gebiet "Vermessungstechnik" tätig geworden. Er sollte aufgrund seiner sachverständigen Kenntnisse die Frage beantworten, ob der fragliche umgestürzte Baum ausschließlich auf einem der Nachbargrundstücke oder zum Teil auf einem zweiten Nachbargrundstück stand. Hierzu hat er am 03.04.2006 Vermessungsarbeiten durchgeführt und die Grenzsteine freigelegt sowie eine Lageskizze angefertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über das Gebiet der Vermessungstechnik hinausgehende Leistungen erbracht hat, die eine Zuordnung zu einem anderen in der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiet rechtfertigen. Insbesondere ist die Zuordnung zum Sachgebiet "Honorare (Architekten und Ingenieure)" nicht gerechtfertigt.

Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist nach § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der hierzu gehörigen Anlage 1, auf welchem Sachgebiet der Sachverständige tätig geworden ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob die sachverständige Tätigkeit die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Ingenieurs voraussetzte. Entsprechend rechtfertigt sich die Zuordnung zu "Honorare (Architekten und Ingenieure)" nur dort, wo gutachterliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Architekten- und Ingenieurhonorare erbracht wurde. Dass im Rahmen der Begutachtung Ingenieurleistungen erbracht wurden, genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10.08.2006, I-10W 59/06).

Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 50,- (statt EUR 80,-) für die der Höhe des Stundensatzes nach beanstandeten 6,5 Stunden ergibt sich eine Vergütung für die mit Rechnung vom 20.04.2006 (Bl. 24 GA) liquidierten Leistungen von insgesamt EUR 748,20.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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