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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: I-10 W 78/05
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 17.06.2004 (Bl. 1967 ff GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2002 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 2.948,84 (zweitausendneunhundertachtundvierzig und 84/100) nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus EUR EUR 155,41 seit dem 06.12.1994 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus EUR 2.793,43 seit dem 19.08.2002 an den Kläger zu 1) zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 95 % der Kläger zu 1) und zu 5 % der Beklagte.

Gründe:

I. Die am 14.07.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) (Bl. 2016 GA) gegen den ihm am 08.07.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Kleve vom 17.06.2004 (Bl. 1967 ff, 2019 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass nach dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Erstattungsanspruch des Klägers zu 1) gegen den Beklagten in Bezug auf die mit Antrag vom 05.12.1994, der am 06.12.1994 bei Gericht einging (Bd. IIIa, Bl. 785 f GA), zur Festsetzung beantragten erstinstanzlichen Prozesskosten erst ab dem 19.08.2002 zu verzinsen ist. Dies ist der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsgesuchs nach Erlass der das erstinstanzliche Urteil auch in der Kostengrundentscheidung abändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2002 (Bl. 1534 ff GA). Die Frage, wann die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn der Kostenfestsetzungsantrag nach der ersten Kostengrundentscheidung eingeht und diese anschließend durch ein Urteil der höheren Instanz abgeändert wird, ist umstritten. Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass für die Frage des Zinsbeginns auf das Datum des Eingangs des letzten, das heißt des nach Erlass der abändernden Entscheidung eingehenden Kostenfestsetzungsgesuchs abzustellen ist. Mit Aufhebung oder Änderung einer richterlichen Kostengrundentscheidung verliere ein hierauf gestützter Kostenfestsetzungsbeschluss sowie der ihm zugrunde liegende Festsetzungsantrag seine Wirkung. Dies gelte auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung nur teilweise abgeändert werde; auch in diesem Fall erlange die Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren insgesamt eine neue Vollstreckbarkeit, es entstehe insgesamt ein völlig neuer Kostenerstattungsanspruch und damit auch Zinsanspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 04.07.1996 - 10 W 60/96, OLGR 1997, 12). An dieser Auffassung hält der Senat für die Fälle der teilweisen Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung nicht mehr fest. Er schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach auch im Falle der Abänderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz läuft, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken (vgl. OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.03.2002 - 11 W 115/01, OLG-NL 2002, 288; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2000 - 14 W 458/00, JurBüro 2002, 200f; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.1997 - 3 W 6/97, JurBüro 1998, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.1997 - 13 W 15/97, JurBüro 1997, 426; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rn. 6). Maßgebend für diese Ansicht ist die zutreffende Überlegung, dass die Partei nicht dadurch schlechter gestellt werden soll, dass die richtige Kostenentscheidung erst im Rechtmittelverfahren ergeht. Derjenige, der im Rechtsmittelverfahren Erfolg hat und dessen erstinstanzlicher Kostenerstattungsanspruch höher ausfällt, soll nicht hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes schlechter gestellt werden. Die Kostenausgleichung hätte - sofern beantragt - auch schon während des laufenden Rechtsmittelverfahrens erfolgen müssen. Aus diesen Gründen ist nicht - wie nach der bisherigen Senatsrechtsprechung - auf den rein formellen Bestand der ersten Kostengrundentscheidung abzustellen, sondern auf den Fortbestand ihres materiellen Gehalts: Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gelangt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der ersten Kostengrundentscheidung zur Entstehung. Auflösende Bedingung ist eine etwaige Aufhebung der Kostengrundentscheidung. Im Falle der Abänderung tritt hinsichtlich des bestehen bleibenden Teils die auflösende Bedingung nicht ein; insoweit wird aus dem bedingten ein unbedingter Kostenerstattungsanspruch (vgl. OLG Bamberg aaO). Demnach sind die Prozesskosten der ersten Instanz ab Eingang des nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingegangenen Kostenfestsetzungsgesuchs zu verzinsen, soweit die Kostengrundentscheidung bestehen bleibt und die Kosten zur Festsetzung beantragt waren. Dies ist namentlich der Fall, soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 31.10.1994 (Bd. IIIa, Bl. 733 ff, 743 f GA) dem Kläger zu 1) 12,9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und dem Beklagten 57,2 % der Gerichtskosten und 51,3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) auferlegt worden waren. Die zweitinstanzliche Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist zugunsten des Klägers zu 1) abgeändert worden. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kläger mit Antrag vom 05.12.1994 lediglich die Kosten für den Hauptbevollmächtigten in Höhe von insgesamt DM 8.468,60 zur Festsetzung beantragt haben (Bd. IIIa, Bl. 785 f GA). Den im Schriftsatz vom 05.12.1994 zugleich enthaltenen Festsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten für die Korrespondenzanwältin hat Herr Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 16.08.2002 (Bl. 1562 GA) zurückgenommen. Dieser wurde erst mit Antrag vom 19.08.2002 (Bl. 1576 ff, 1579 GA) erneut gestellt. Zinsen können aber nur insoweit zugesprochen werden, als Kosten auch zur Festsetzung angemeldet waren. Der aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 31.10.1994 fortbestehende und durch die Änderung in seinem materiellen Gehalt nicht abgeänderte Kostenerstattungsanspruch berechnet sich nach der dem Kläger zu 1) ungünstigeren Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 31.10.1994 (Bd. IIIa, Bl. 744 f GA) wie folgt: Von den Gerichtskosten iHv EUR 2.096,80 hätten die Kläger zu tragen 42,8 % EUR 897,43 abzüglich Zahlung der Kläger EUR 1.198,47 Überschuss, vom Beklagten zu erstatten EUR 301,04 entfiele auf den Kläger zu 1) entsprechend seiner Beteiligung am Rechtsstreit zu 26 % EUR 78,27 Von den ausgleichungsfähigen und am 06.12.1994 zur Festsetzung beantragten außergerichtlichen Kosten der Kläger iHv (DM 8468,60 - Erhöhungsgebühr = DM 7113,96) EUR 3.637,28 entfielen auf den Kläger zu 1) entsprechend seiner Beteiligung am Rechtsstreit 26 % EUR 945,69 hiervon hätte der Beklagte zu erstatten 51,3 % EUR 485,14

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1. EUR 3.162,85 hätte der Kläger 12,9 % zu erstatten EUR 408,-.

Damit ergäbe sich ein Erstattungsanspruch von EUR 78,27 + EUR 485,14 - EUR 408,- EUR 155,41. Für diesen Betrag ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Verzinsungspflicht ab 06.12.1994 auszusprechen. Insoweit hat die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Kleve vom 31.10.1994 (Bd. IIIa, Bl. 733 ff GA) auch nach Abänderung in der Berufungsinstanz materiellen Bestand. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss kein weiterer Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 642,46 gegen den Beklagten festgesetzt worden ist. Hierbei handelt es sich um den nicht verbrauchten Teil des von dem Kläger zu 1) gezahlten (bzw. ihm als Zahlung zugerechneten) Kostenvorschusses für die Gerichtskosten zweiter Instanz, der als Überschuss zugunsten des Klägers zu 4) verrechnet worden ist. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem heraus der Beklagte für die erfolgte Verrechnung einzustehen hätte. Der Einwand des Klägers zu 1) betrifft allein den Ansatz der von ihm bzw. dem Kläger zu 4) gegenüber der Staatskasse geschuldeten Kosten, insbesondere die Frage der Verrechnung des von den Klägern erbrachten Vorschusses. Er wirkte sich allein im Verhältnis zur Staatskasse aus und wäre dementsprechend im Kostenansatzverfahren geltend zu machen gewesen. Selbst im Falle der Annahme eines Rückerstattungsanspruchs hätte die Staatskasse dem Kläger zu 1) den nichtverbrauchten Vorschussbetrag zurückzuerstatten und diesen vom Kläger zu 4) nachzufordern. Eine Überprüfung im Kostenansatzverfahren ist dem Kläger zu 1) aber verwehrt, da der Senat bereits auf die Erinnerung der Kläger durch Beschluss vom 29.04.2003 - 10 W 92/02 (Bl. 1647 ff GA) entschieden hat, dass der Kostenansatz vom 18.07.2002 nicht zu beanstanden ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 903,46 = EUR 261,- (4 % Zinsen aus dem im angefochtenen Festsetzungsbeschluss für die erste Instanz ermittelten Erstattungsbetrag iHv EUR 859,30 (= EUR 148,05 dem Kläger zu 1) vom Beklagten zu erstattende Gerichtskosten + EUR 932,65 dem Kläger zu 1) zu erstattende außergerichtliche Kosten - EUR 221,40 vom Kläger zu 1) zu erstattende außergerichtliche Kosten) für die Dauer von 7,6 Jahren) + EUR 642,46 (weitergehender Erstattungsanspruch)

Ende der Entscheidung

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