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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: I-10 W 8/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 767
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 30.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe: I. Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122f, 123a GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2004 (Bl. 117 GA) geltend gemachten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden (vgl. BVerfG NJW 96, 382). Nur wenn die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden Gegenbeweis entkräftet ist (vgl. BVerfG aaO), mithin die Unrichtigkeit der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung zweifelsfrei feststeht, kann die Erstattung der Mehrwertsteuer versagt werden. Ansonsten ist ein Streit über die festgesetzten Steuern im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.05.2004 - 10 W 40+41/04 - und vom 28.09.2003 - 10 W 79/03; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer"). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 209,92

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