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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: I-10 W 85/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21
GKG § 66
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2005 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Der von der Landeskasse vorsorglich mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2005 war aufzuheben. Die Zivilkammer war nicht berufen, im Rahmen des Kostenansatzverfahrens eine Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung wäre nach § 66 Abs. 1 GKG veranlasst gewesen, wenn gegen den fraglichen Kostenansatz vom 26.04.2005 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 09.05.2005 eine Erinnerung eingelegt worden wäre. Zur Einlegung einer Erinnerung berechtigt sind grundsätzlich der Kostenschuldner und die Staatskasse. Dass eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt worden sei, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung des Gerichts im Kostenansatzverfahren von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor. An einer möglichen Abänderung des Kostenansatzes im Verwaltungswege (§ 45 KostVfg) ist die Zivilkammer nicht beteiligt. Sie ist daher auch nicht befugt, außerhalb des Verfahrens nach § 66 GKG Anweisungen an den Kostenbeamten zu erteilen. II. Im übrigen kommt auch in der Sache eine Abänderung des Kostenansatzes nicht in Betracht, da - wie der Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt hat - die für die Entstehung der gerichtlichen Verfahrensgebühr maßgebliche Klageschrift vom 08.09.2003 keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Klage nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden sollte. Bezeichnenderweise verwahrt sich der Kläger noch in seinem Schriftsatz vom 25.11.2003 (Bl. 196 GA) gegen den Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2003, worin diese "zum Entwurf der Klageschrift verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" Stellung nimmt (Bl. 132 GA). Er stellt insoweit klar, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine Klage gehandelt habe. Die tatsächliche Behandlung der Klage als Klageentwurf durch das Gericht kann das Entstehen und die Fälligkeit der bereits mit Eingang bei Gericht fällig werdenden Verfahrensgebühr nicht verhindern. Die fraglichen Gerichtsgebühren sind auch nicht durch eine Falschbehandlung des Gerichts entstanden, so dass eine Niederschlagung nach § 21 GKG nicht in Betracht kommt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nach GKG KV-Nr. 1811 nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.

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