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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: I-10 W 85/07
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO, RVG


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569
RVG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld - Rechtspflegerin - vom 24.01.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.11.2006 sind von dem Kläger EUR 589,76 (fünfhundertneunundachtzig 76/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2006 an die Beklagte zu 1) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu 1).

Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach GKG KV-Nr. 1812 erfolgt nicht.

Gründe:

I.

Die am 31.01.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.01.2007 (Bl. 194f GA) gegen den ihm am 25.01.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld - Rechtspflegerin - vom 24.01.2007 (Bl. 190 f, 193 GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt nicht, dass die Beklagten sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten haben vertreten lassen. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02). Dieser Rechtssprechung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 22.01.2004 - I-10 W 3/04 angeschlossen.

Die insoweit entwickelten Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall. Dass die Klage zunächst gegen die obsiegenden Streitgenossin allein und erst später (hier nach der Klageerwiderung) auf den unterliegenden weiteren Streitgenossen erweitert worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das spätere Hinzutreten des weiteren Streitgenossen hat hier zu keinem anderen Gebührenanfall geführt. Rechtsanwaltsgebühren sind vielmehr in derselben Höhe angefallen wie sie angefallen wären, wenn der Prozessbevollmächtigte von Anfang an für beide Streitgenossen tätig geworden wäre.

Bei den Beklagten handelt es sich um zwei verschiedene Auftraggeber in der selben Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 - wenn auch wie hier zeitlich nacheinander - in Bezug auf jeden Auftraggeber entsteht. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr aufgrund des Tätigwerdens für beide Auftraggeber im Termin. Im Ergebnis kann der Rechtsanwalt die Gebühren jedoch nur einmal verlangen, § 7 Abs. 1 RVG, erhält jedoch in Bezug auf die Verfahrensgebühr eine Erhöhung gemäß RVG VV-Nr. 1008.

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten des später hinzu getretenen Beklagten zu 2) bestünden lediglich in der so genannten Erhöhungsgebühr. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Ersatzpflicht eines unterlegenen Prozessgegners nicht auf die Erhöhungsgebühren beschränkt, weil ein Streitgenosse ausnahmsweise nur dann einen geringeren als den auf ihn entfallenden Anteil an den Rechtsanwaltskosten geltend machen kann, wenn er im Innenverhältnis zu einem geringeren Anteil zur Kostentragung verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2004, 10 W 21/04). Hieraus folgt umgekehrt, dass sich die Ersatzpflicht des unterlegenen Prozessgegners auch nicht auf die gesamten (einfachen) Gebühren für den obsiegenden Streitgenossen erstrecken kann.

An außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz ist folgender Vergütungsanspruch für die Vertretung beider Beklagter entstanden:

 - Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3100 EUR 439,40
- Erhöhung RVG VV-Nr. 1008 (0,3) EUR 131,82
- Terminsgebühr RVG VV-Nr. 3104 EUR 405,60
- Auslagen RVG VV-Nr. 7002 (x2) EUR 40,-
 EUR 1016,82
- Umsatzsteuer RVG VV-Nr. 7008 EUR 162,69
- Gesamt EUR 1179,51

Hiervon kann die Beklagte zu 1) gegen den ihr gegenüber unterlegenen Prozessgegner den ihrem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen. Dieser beträgt 50 %, weil beide Beklagte gleichermaßen am Rechtsstreit beteiligt waren. Mithin kann sie auch nur 50% der Anwaltskosten, mithin EUR 589,76 festgesetzt verlangen. Dass die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zur Tragung der gesamten Kosten - mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr - verpflichtet sei, ist weder ersichtlich noch dargelegt.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde des Beklagten zu 2) beträgt EUR 1003,40

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