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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: I-10 W 87/04
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 1 Abs. 1
ZSEG § 3
ZSEG § 3 Abs. 2
ZSEG § 3 Abs. 3
ZSEG § 7
ZSEG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.07.2004 gegen die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung im Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung im angefochtenen Beschluss ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Die Entschädigungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Antragsteller für die von ihm liquidierten 85 Stunden entschädigt und dabei den höchsten im Gesetz vorgesehenen Stundensatz von EUR 52,- zugrundegelegt. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG zu entschädigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm diese Vorschriften bekannt waren. Der Antragsteller ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.01.2002 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12.12.2002 (Bl. 171 GA) vom Gericht zu Beweiszwecken herangezogen worden. Er ist daher entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZSEG nach dem ZSEG zu entschädigen. Die Entschädigung für den Zeitaufwand richtet sich grundsätzlich nach § 3 ZSEG, der in Abs. 2 einen bestimmten Rahmen für die Höhe des Stundensatzes festlegt. Eine höhere Vergütung kann nur unter den Voraussetzungen des § 7 ZSEG gewährt werden. Diese sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einem übereinstimmenden Einverständnis beider Parteien mit einer bestimmten Entschädigung oder einem bestimmten Stundensatz. Nach Gutachtenerstellung konnte das verweigerte Einverständnis der Klägerin nicht mehr durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss des Senats vom 11.12.2003 - 10 W 102/03 (vgl. Bl. 256 ff GA) - wird Bezug genommen. Die gewährte Höhe des Stundensatzes erscheint angesichts der besonderen Qualifikation des Antragstellers und der von ihm erbrachten, mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbundenen Leistung ausnahmsweise gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass die Beantwortung der Beweisfrage offensichtlich ganz spezielle Kenntnisse voraussetzte und bereits von einigen Gutachtern abgelehnt worden war. Eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 3 ZSEG kam mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. 2. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine höhere Entschädigung als die nach § 3 Abs. 2 ZSEG begründete zu gewähren. Die Erklärungen der Parteien vor Gutachtenerstellung, keine Einwände gegen den angegebenen "Kostenrahmen" zu erheben, begründen kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Entschädigung, die über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinausgeht. Der Kostenrahmen war vom Antragsteller ohne nähere Angabe des Stundenaufwandes und des Stundensatzes angegeben worden. Rückschlüsse auf eine höhere als die in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehene Entschädigung lassen sich daraus nicht ableiten. Aus diesem Grunde vermag auch die Beauftragung durch das Gericht kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Entschädigung in der avisierten Höhe zu begründen. Weitergehende Erklärungen in Bezug auf die Entschädigungshöhe hat das Gericht gegenüber dem Antragsteller nicht abgegeben. Die landgerichtlichen Beschlüsse vom 25.06.2003 (Bl. 229 ff GA), 14.07.2003 (Bl. 245 ff GA) und des Oberlandesgerichts vom 23.09.2003 (Bl. 250 ff GA), die sich für die vom Antragsteller beantragte Entschädigung aussprechen, sind diesem erstmals aufgrund landgerichtlicher Verfügung vom 07.07.2004 (Bl. 322 ff GA) - mithin nach der Rückzahlungsaufforderung vom 08.06.2004 (Bl. 315 GA) - zugegangen. Die tatsächliche Auszahlung aufgrund der Anweisung vom 03.07.2003 (Bl. 234 GA) vermag einen Vertrauensschutz ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Überzahlung wurde bereits vor Ablauf eines Jahres zurückgefordert, so dass es an dem für einen Vertrauensschutz notwendigen Zeitmoment fehlt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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