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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: I-10 W 94/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers abschließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwaige mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 20.08.2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 05.08.2008 (Bl. 71ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG verneint. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung als solche löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung vorliegen, die Nichtbeachtung eindeutiger Normen muss offenkundig und ursächlich für die Mehrkosten sein (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 2). Ein solcher Fehler ist nicht erkennbar.

Die Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwingend, sie steht nicht im Ermessen des Gerichts, das an Art. 103 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BVerfGE 20,282). Eine Anhörung des Gegners ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint, namentlich wenn sie nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von vornherein zu verweigern ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 118 Rn. 3). Diese Voraussetzung war vorliegend nicht offenkundig gegeben. Die Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen waren zwar nicht ausreichend und damit ergänzungsbedürftig, was das Landgericht veranlasste, die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Ergänzung ihrer Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO aufzufordern. Es war aber nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin ergänzende Angaben unterlassen würde mit der Konsequenz, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzuweisen war, obwohl sie - wie sie nach wie vor geltend macht - bedürftig ist.

Eine Pflicht, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers abschließend geklärt ist, besteht nicht. Auch gibt es keine Pflicht, den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwaige mit der Anhörung des Gegners verbunden Kosten hinzuweisen; insoweit hat der Antragsteller sich die Kenntnis seines Anwalts zuzurechnen zu lassen, dem die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 GKG im Falle der Erfolglosigkeit des Prozesskostenhilfeantrags bekannt sein muss.

II.

Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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