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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: I-10 W 98/04
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 2
ZPO § 407 a Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16.08.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16.08.2004 (Bl. 332 f GA) ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, jedoch unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Entschädigung für die gutachterliche Tätigkeit des Antragstellers auf insgesamt EUR 1250,- festgesetzt hat. Die vom Antragsteller gemäß Kostenrechnung vom 31.01.2004 (Bl. 283 GA) liquidierte Entschädigung in Höhe von EUR 1.881,47 war zu kürzen. Das Landgericht hat - was von der Beschwerde nicht angegriffen wird - die Voraussetzung für eine Kürzung der Entschädigung wegen Verletzung der aus § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO folgenden Hinweispflicht bejaht. Entgegen der Auffassung der Staatskasse ist nach Ansicht des Senats jedoch im Falle einer Vorschussüberschreitung die Entschädigung nicht auf den Betrag des eingezahlten Vorschusses zu kürzen; zuzubilligen ist dem Sachverständigen eine Überschreitung des Vorschussbetrages, die unterhalb der eine Mitteilungspflicht begründenden Erheblichkeitsgrenze liegt (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2003, 479; OLG Celle NJW-RR 1997, 1295). Im Falle der schuldhaften Versäumung der dem Sachverständigen obliegenden Mitteilungspflicht ist seine Entschädigung um den Betrag der Kosten zu kürzen, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 3 Rn. 10.1). Maßgeblicher Zeitpunkt ist mithin das Entstehen der Mitteilungspflicht. Diese wird nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO im Falle der Vorschussüberschreitung jedoch erst dann begründet, wenn die voraussichtlichen Kosten den angeforderten Vorschuss erheblich überschreiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich im Voraus nicht immer exakt abschätzen lässt, welche Kosten anfallen werden. Im Umkehrschluss folgt daraus: Eine Erhöhung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze begründet keine Hinweispflicht des Sachverständigen. Unerhebliche Vorschussüberschreitungen können mithin nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht zurückgeführt werden. Mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung und dem Anfall unerheblicher Mehrkosten kommt eine Kürzung des unerheblichen Mehrkostenanteils nicht in Betracht. Die Erheblichkeitsgrenze ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und unter anderem von der Höhe der Gutachterkosten abhängig. Im Regelfall wird eine Überschreitung des Auslagenvorschusses jedenfalls dann wesentlich sein, wenn die voraussichtliche Entschädigung um mehr als 20 bis 25 % über dem Vorschuss liegt (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2003, 479; OLG Celle NJW-RR 1997, 1295; Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 7.2; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 407 a Rn. 3; für den Kostenanschlag beim Werkvertrag: Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 650 Rn. 2). Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht erst den über 125 % des Vorschussbetrages hinausgehenden Kostenanteil als wesentliche Überschreitung angesehen und die Entschädigung des Antragstellers auf 125 % des Vorschussbetrages festgesetzt hat. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG. Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 250,-

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