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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: I-15 U 16/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 II
BGB § 830 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 830
BGB § 830 I
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
BGB § 840 I
ZPO § 61
ZPO § 138 IV
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 288
ZPO § 318
ZPO § 592
ZPO § 600
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 19. Dezember 2002 verkündete Schlussvorbehaltsurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf im Urkundenprozess wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Die Klägerin macht im Urkundenprozess Schadensersatz wegen Zahlungen geltend, die sie aufgrund fingierter Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Behandlungsleistungen an den Beklagten zu 3), der eine physiotherapeutische Praxis betrieb, geleistet hat. Der Beklagte zu 1) war bis zu seiner fristlosen Kündigung durch die Klägerin am 08.03.2001 (GA Bl. 40) Alleinvorstand der Klägerin. Am 28.04.1997 kam zwischen dem Beklagten zu 1) sowie den Beklagten zu 2) (der in der physiotherapeutischen Praxis des Beklagten zu 3) tätig war) und 3) und dem Vorstand der Betriebskrankenkasse Rheinmetall, Herrn D., eine schriftlich niedergelegte, von allen Beteiligten unterschriebene Vereinbarung zustande, in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Es soll ein Kooperationsprojekt entstehen, welches vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1998 befristet ist. Inhaltlich wird über Herrn W., Physiotherapeut, im Rahmen der "ambulanten Wohnortrehabilitation" über eine neu zu installierende Bankverbindung ein tatsächlich nicht erbrachtes Leistungsvolumen im Wert von mindestens 1 Million DM während o.g. Projektlaufzeit gegenüber den Krankenkassen und Rheinmetallgruppe abgerechnet. Hiervon entfallen ca. 700.000 DM auf die Krankenkasse und 300.000 DM auf die Krankenkasse. Zu diesem Zweck vergibt eine der o.g. Betriebskrankenkassen ein Interims-IK, welches zur Abrechnung gegenüber beiden genannten Krankenkassen dient und im Rechnungsbriefbogen als "IK" erscheint. Die Liquidationen erfolgen direkt gegenüber der Firma V., dem Abrechnungsunternehmen der o.g. Betriebskrankenkassen. Abgerechnet wird jeweils einmal monatlich. Zugrundegelegt wird der offiziell vereinbarte Vergütungssatz für die "ambulante Wohnortrehabilitation" in Höhe von 3.850 DM je Patient. Welche Patientendaten jeweils für die Abrechnungen verwendet werden, vereinbaren die o.g. Personen gesondert. Die erste Abrechnung erfolgt am 05.05.1997. Die abrechnende o.g. Firma wird entsprechende Kostenstellen einrichten (regelmäßige Mietkosten, Honorare für Mitarbeiter, Versicherungen etc.), damit die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bankinstitut aufrechterhalten bleibt. 25 % des jeweiligen Abrechnungsvolumens verbleiben daher dem abrechnenden Unternehmen zur Betriebskostenbestreitung im o.g. Sinne. 75 % des Abrechnungsvolumens werden einmal monatlich an die genannten Personen verteilt. Der Verteilerschlüssel des auszuschüttenden Betrages wird wie folgt vereinbart: 1.1 50 % zugunsten der Krankenkassen-Vertreter S. und D. 1.2 50 % zugunsten der Reha-Vertreter W. und S. 2.1 Das Auszahlungsverhältnis innerhalb der zu 1.1 genannten Personen erfolgt entsprechend der jeweiligen Abrechnungshöhe gegenüber der entsprechenden Krankenkassen. 2.2 Das Auszahlungsverhältnis innerhalb der zu 1.2 genannten Personen erfolgt jeweils hälftig. Die Finanzverteilung erfolgt bar und innerhalb von 14 Tagen nach den entsprechenden Abrechnungsgutschriften. ...." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift in Kopie zu den Akten gereichte schriftliche Vereinbarung (GA Bl. 8) Bezug genommen. Mit Telefaxschreiben vom 30.04.1997 (GA Bl. 9; Anl. K2) teilte der Beklagte zu 1) dem Geschäftsführer der V.GmbH mit, dass die Krankenkasse ihn gebeten habe, der V. einen neuen Vertragspartner zu benennen, für den ein "IK" vergeben wurde. Er nannte den "IK" sowie den Namen "Ambulante Rehabilitation W." , den Beklagten zu 3), und wies darauf hin, dass bei der Rechnungsprüfung darauf zu achten sei, diesen nicht mit der Firma "Reha Düsseldorf W. zu verwechseln". Mit weiterem Telefaxschreiben vom 16.05.1997 an die V. GmbH wies er diese an, welche Leistungsarten bei der Abrechnung der Leistungen des "neuen Vertragspartners Ambulante Rehabilitation W." zu verwenden seien, kündigte die ersten Rechnungen für den "kommenden Dienstagmorgen" an, bedankte sich für die Information, dass die "VP-Nummer" um eine Ziffer zu lang sei und nannte die nunmehr Nummer 0000 die nunmehr für die Abrechnungen verwendet werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der beiden Telefaxschreiben wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Die Klägerin leistete auf die in Umsetzung der Vereinbarung vom 28.04.2001 von dem Beklagten zu 3) der Firma V vorgelegten fingierten Rechnungen Zahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Von diesen an den Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen erhielt der Beklagte zu 1) Teilbeträge, zu deren Höhe er erstinstanzlich folgendes ausgeführt hat: Er habe in den Jahren 1997/1998 Barzahlungen von dem Beklagten zu 3) erhalten, die "nach dem Bekunden des Beklagten zu 3) in Vollzug der als Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung geleistet" worden seien, diese Zahlungen des Beklagten zu 3) hätten insgesamt einen Betrag von rund 100.000 DM ausgemacht, wobei er, der Beklagte zu 1) "aus der Erinnerung darüber hinausgehende Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 180.000 DM zwar für unwahrscheinlich halte, diese aber bis zu diesem Höchstbetrag nicht ausschließen könne und wolle" (GA Bl. 40). Die Klägerin hat behauptet, der Kriminalpolizei sei es aufgrund der Verwendung der "IK-Nummer" gelungen, aus den EDV-Daten der V GmbH, welche - unstreitig - die Rechnungsprüfung und Abwicklung für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchführte, die Zahlungen auf Scheinrechnungen des Beklagten zu 3) zu identifizieren und auf die geltend gemachte Summe zu beziffern. Hierzu hat sie sich auf die als Anlage K 4 vorgelegte Aufstellung berufen und behauptet, hierbei handele es sich um die im Ermittlungsverfahren erstellte Aufstellung aus den EDV-Daten der V GmbH. Bis auf drei Buchungen, die auf nicht den Beklagten zuzurechnende Doppelzahlungen entfallen seien und die sie deshalb von der Klageforderung in Abzug gebracht habe, seien diese Zahlungen auf Scheinrechnungen des Beklagten zu 3) erfolgt. Ferner hat sich die Klägerin zum Beweis der auf Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen auf eine von dem Beklagten zu 3) handschriftlich gefertigte Übersicht, die dieser im Ermittlungsverfahren den Strafverfolgungsbehörden überlassen hat, bezogen, welche sie mit einer Kopie des Vernehmungsprotokolls des Beklagten zu 3) vom 27.02.2001 als Anlage K 6 vorgelegt hat. Hierzu hat sie erläutert, diese handschriftliche Aufstellung stimme mit den in der Computeraufstellung enthaltenen Beträgen überein. Lediglich zwei Rechnungen seien in der handschriftlichen Aufstellung nicht enthalten, was aber auf einem Versehen beruhe. Diese Rechnungen (Nr. 174/97 und 179/97) hat sie mit dem Anlagenkonvolut K 5 in Kopie vorgelegt (GA Bl. 5). Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, die Klägerin habe durch die Vorlage der Vereinbarung vom 28.04.1997, des Vernehmungsprotokolls vom 04.05.2001 und der als Anlage K 4 vorgelegten Rechnungsaufstellung einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig dargetan und urkundlich belegt. Denn aus den genannten Urkunden folge nicht, dass in Vollzug der Vereinbarung vom 28.04.1997 tatsächlich 1.020.750 DM durch die Klägerin an den Beklagten zu 3) ohne Gegenleistung gezahlt worden seien und er, der Beklagte zu 1), hierfür gesamtschuldnerisch hafte. Es werde aus der Anlage K 4 nicht deutlich, wer Urheber der vorgelegten Aufstellung sei. Er wolle zwar nicht in Abrede stellen, dass durch den Beklagten zu 3) Abrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstellt, der V. GmbH zugeleitet und von dort zu Lasten der Klägerin an den Beklagten zu 3) geleistet worden seien. Er, der Beklagte zu 1), gehe aber nicht davon aus, dass dies in einer Größenordnung von 1.020.750 DM geschehen sei. Da die Rechnungen unmittelbar der Abrechnungsfirma V zugeleitet worden seien, habe das System unberechtigte Rechnungen des Beklagten zu 3) unter Angabe der IK-Nr. 0000 funktioniert, ohne dass er, der Beklagte zu 1), in seiner Eigenschaft als Vorstand der Klägerin in diesen Abrechnungskreislauf in irgendeiner Weise habe eingreifen müssen oder eingegriffen habe. Er selbst habe auch niemals Einblick in die Abrechnungsunterlagen genommen. Die der Klägerin durch die V GmbH in den Jahren 1997/1998 monatlich übersandten Auswertungen über die Leistungen der V GmbH hätten sich nicht darüber verhalten, an welchen Leistungspartner in dem jeweiligen Monat welche Zahlungen aufgrund welcher Rechnungen veranlasst worden seien, sondern allein darüber, welche Leistungen insgesamt für bestimmte Leistungssparten angefallen seien. Deshalb habe er den monatlichen Abrechnungen der V GmbH nicht entnehmen können, ob und in welchem Umfang Leistungen in dem hier "streitgegenständlichen Abrechnungskreislauf fakturiert und bezahlt worden seien". Er habe sich als Vorstand der Klägerin diese Informationen zwar verschaffen können, habe dies aber bis zu seinem Ausscheiden bei der Klägerin tatsächlich nicht getan. Aus den Barzahlungen, die er in den Jahren 1997/1998 von dem Beklagten zu 3) erhalten habe, könne er keine Rückrechnung anstellen, die auf ein Abrechnungsvolumen zu Lasten der Klägerin in einer Größenordnung von 1.020.750 DM schließen lasse. Deshalb könne er nur mit Nichtwissen bestreiten, dass zu Lasten der Klägerin insgesamt die mit der Klageforderung geltend gemachten Beträge an den Beklagten zu 3) geleistet worden seien. Er vermute, dass die Klägerin selbst Urheberin der Anlage K 4 sei. Bei der durch den Beklagten zu 3) gefertigten handschriftlichen Aufstellung handele es sich nicht um ein im Urkundenprozess taugliches Beweismittel. Im übrigen habe die Klägerin seine, des Beklagten zu 1), Haftung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schlüssig dargetan. Denn allein aus der Vereinbarung vom 28.04.1997 folge weder, dass diese mit dem geltend gemachten Schaden umgesetzt worden sei noch dass der Taterfolg ihm gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen sei. Das streitgegenständliche Abrechnungssystem hätte auch ohne seine Beteiligung funktionieren können und wäre nach seiner Einschätzung nicht einmal aufgefallen. Nicht er, der Beklagte zu 1), sondern Herr D in seiner Eigenschaft als Vorstand der Krankenkasse habe die IK-Nr. 00000 vergeben. Dies habe er in seinem als Anlage K 2 vorgelegten Telefax-Schreiben vom 30.04.1997 auch ausgeführt. Da ihm zugetragen worden sei, dass die Klägerin eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhalte, müsse er mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin noch Inhaberin der Ansprüche sei. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) mit Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess vom 19.12.2002 als Gesamtschuldner mit dem durch - rechtskräftig gewordenes - Teilversäumnisurteil vom 14.11.2002 verurteilten Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 260.950,59 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2001 sowie weiterer 260.950,59 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2001 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Den Beklagten zu 1) und 3) ist die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO statthaft. Die Klägerin habe den Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Vorlage der Urkunden Anlage K 1, K 4 und K 6 belegt. Die Beklagten hafteten gemäß §§ 826, 830 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden. Sie hätten die Klägerin gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie nicht erbrachte Leistungen berechnet hätten. Die Beklagten hätten den eingetretenen Schaden nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hätten insbesondere nicht in Zweifel gezogen, dass die als Anlage K 6 vorgelegte Vernehmungsniederschrift der Einlassung des Beklagten zu 3) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren inhaltlich falsch sei. Die von dem Beklagten zu 3) gefertigte handschriftliche Liste, die die geltend gemachten Zahlungen belege und die mit der als Anlage K 4 vorgelegten Auflistung weitestgehend übereinstimme, hätten die Beklagten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. In dieser handschriftlichen Liste fehlten lediglich die Rechnungen 174/97 und 179/97, welche die Klägerin aber als Anlage K 5 vorgelegt habe. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Positionen ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.020.750 DM an Abrechnungen für nicht erbrachte Leistungen. Im Hinblick auf die urkundlich belegten Eingeständnisse des Beklagten zu 3) im Ermittlungsverfahren reiche es nicht aus, dass der Beklagte zu 1) die Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten habe. Der Tatbeitrag des Beklagten zu 1), der als alleiniger Vorstand der Klägerin gewusst habe, dass die Beklagten zu 2) und 3) inhaltlich unzutreffende Abrechnungen einreichten, und der ebenfalls Anteile aus den zu Unrecht gezahlten Geldern erlangt habe, genüge für seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 830 BGB. Durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil vom 17.04.2003 hat das Landgericht das Schlussvorbehaltsurteil hinsichtlich des Beklagten zu 3) für vorbehaltlos erklärt. Das Vorbehaltsurteil bzgl. des Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 05.01.2004 für vorbehaltlos erklärt, in dem es sich im wesentlichen auf seine Begründung des Schlussvorbehaltsurteils bezogen und ausgeführt hat, neues Vorbringen des Beklagten zu 1) im Nachverfahren existiere nicht. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess macht der Beklagte zu 1) geltend, die Klägerin habe streitige anspruchsbegründende Tatsachen nicht hinreichend durch zulässige Beweismittel unter Beweis gestellt. Das Landgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung Umstände berücksichtigt, die im Hinblick auf die gewählte Prozessart und die streitgenossenschaftliche Verbundenheit der Beklagten nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Anlage K 4 sei nicht geeignet, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu beweisen. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass die darin aufgeführten Beträge tatsächlich an den Beklagten zu 3) ohne entsprechende Gegenleistung gezahlt worden seien. Auch die Urheberschaft der Anlage K 4 sei ungeklärt. Die handschriftliche Liste des Beklagten zu 3) (Anlage K 6) hätte nicht im Prozessrechtsverhältnis zu ihm, dem Beklagten zu 1), als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil die Beklagten Streitgenossen seien und die Liste im Verhältnis zu ihm, dem Beklagten zu 1), als schriftliche Zeugenaussage zu bewerten sei. Eine schriftliche Zeugenaussage sei bereits kein taugliches Beweismittel im Urkundenprozess. Jedenfalls aber stehe eine Verwertung dieser schriftlichen Zeugenaussage die Vorschrift des § 61 ZPO entgegen. Dies gelte auch für die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Beklagten zu 3). Das Bestreiten mit Nichtwissen bzgl. der Schadenshöhe durch ihn sei zulässig gewesen . Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 19.12.2002 verkündete Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 557/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, sie habe den Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich der Schadenshöhe in zulässiger Weise durch Urkunden geführt. Ein entscheidendes Beweismittel für die Höhe der zu Unrecht geleisteten Zahlungen seien nunmehr auch das gegen den Beklagten zu 3) ergangene Teilanerkenntnisurteil vom 17. April 2003 und das gegen den Beklagten zu 2) ergangene Teilversäumnisurteil vom 14. November 2002. Nach Erlass des Schlussurteils vom 5. Januar 2004, mit welchem das Schlussvorbehaltsurteil gegen den Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt worden ist, habe sich "die Frage zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses erledigt". II. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung gegen das angefochtene Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess ist nicht im Hinblick auf das Schlussurteil des Landgerichts vom 5. Januar 2004 , mit dem das Schlussvorbehaltsurteil gegen den Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt worden ist, entfallen. Das Vorbehaltsurteil und das Urteil im Nachverfahren sind selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das Nachverfahren kann schon vor Rechtskraft des Vorbehaltsurteils betrieben werden (vgl. BGH ZZP 87, 85; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 24). Die höchsrichterliche Rechtsprechung , der der Senat folgt, nimmt eine Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren insoweit an, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess beruht (BGH, ZZP 87, 85, 87; BGH NJW 1991,1117). Daher ist der Bestand des Urteils im Nachverfahren davon abhängig , dass auch das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird (BGH ZZP, 87, 85, 86). Dies bedeutet, dass, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht die Klage im Nachverfahren für begründet hält und das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt, während der Urkundenprozess zur gleichen Zeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, das stattgebende Urteil im Nachverfahren nur unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Vorbehaltsurteils rechtskräftig wird, was darauf beruht, dass der Beklagte im Nachverfahren die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils hinnehmen muss. (Musielak-Voit, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 600, Rdnr. 11 m.w.Nachw.). Daher muss der Beklagte trotz des Urteils im Nachverfahren die Möglichkeit haben, sein Rechtsmittel gegen das Vorbehaltsurteil fortzuführen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung hat die Fortsetzung des Rechtsmittels im Urkundenverfahren allerdings "keinen Sinn mehr", wenn das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufrechterhalten wird (Zöller-Greger, a.a.O., § 600, Rdnr. 28). Nach dieser Ansicht könnte daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens hier nicht mehr gegeben ist, nachdem das Landgericht das Schlussvorbehaltsurteil bzgl. des Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt hat. Der Senat vermag dieser Ansicht jedoch nicht zu folgen. Denn wenn das Vorbehaltsurteil nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht, sondern - wie im Streitfall - auf einem nicht zulässigen Bestreiten der die Klageforderung begründenden Tatsachen mit Nichtwissen, ist eine Bindung des Gerichts an seine Beurteilung im Vorbehaltsurteil für das Nachverfahren gemäß § 318 ZPO zu bejahen. Dies folgt daraus, dass gemäß § 600 ZPO das Nachverfahren kein von dem Urkundenprozess unabhängiges Verfahren darstellt, sondern mit diesem eine Einheit bildet (Münchener Kommentar-Braun, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 600, Rdnr. 7). Der Rechtsstreit bleibt nach Erlass des Vorbehaltsurteils im ordentlichen Verfahren anhängig. Die durch den Urkundenprozess entstandene Rechtshängigkeit bleibt im Nachverfahren erhalten und muss nicht neu begründet werden. Da derselbe Streitgegenstand in Frage steht, sind aber im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Verfahrens die nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess beruhenden Feststellungen des Gerichts in den Gründen des Vorbehaltsurteils bindend, solange das Vorbehaltsurteil im Instanzenweg nicht aufgehoben worden ist (BGH NJW 1973, 467, 468; NJW 1982, 183; NJW 1991, 1117; NJW 1993, 668). Daher ist das Vorbehaltsurteil unabhängig von dem Erlass des Urteils im Nachverfahren selbständig anfechtbar. Der Bestand des das Vorbehaltsurteil bestätigenden Urteils im Nachverfahren ist, auch dann wenn es rechtskräftig wird, davon abhängig, dass auch das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird. 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen sie mit Urkunden belegt hat, gemäß §§ 823 II BGB, 263 StGB, §§ 826, 830 I, 840 I BGB gegen den Beklagten zu 1) zu. a) Die Klage ist im Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO statthaft. Entgegen dem Wortlaut des § 592 ZPO verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur für die beweisbedürftigen Tatsachen einen urkundlichen Nachweis. Tatsachen, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind, brauchen deshalb nicht durch Urkunden bewiesen zu werden. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass die nicht urkundlich bewiesenen Tatsachen nur der Ausfüllung von Lücken in der Beweisführung dienen dürfen; eine Klage im Urkundenprozess ohne Vorlegung von Urkunden wäre deshalb nicht statthaft (BGH NJW 1971, 1199). Der Anspruch braucht sich nicht aus der Urkunde selbst zu ergeben, sie braucht also nicht konstitutiv zu sein. Es kann deshalb jedes schriftliche Beweisstück vorgelegt werden. Bei seiner Würdigung können auch Sätze der Lebenserfahrung berücksichtigt werden, beispielsweise der, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht abgegeben wird, wenn die Schuld nicht besteht. Es ist nicht erforderlich, dass die streitigen (Haupt-)Tatsachen unmittelbar aus der Urkunde folgen; ein mittelbarer Beweis in dem Sinne, dass der vorgelegten Urkunde Indiztatsachen zu entnehmen sind, genügt (BGH NJW 1985,2935). Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Klage im Urkundenverfahren statthaft. Den haftungsbegründenden Tatbestand hat die Klägerin durch Urkunden belegt, insbesondere durch die schriftliche Vereinbarung der Beklagten und des Herrn D. vom 28.04.1997, aus der sich die Art und Weise der Durchführung der beabsichtigten Betrugshandlungen zu Lasten der Klägerin ergibt. Auch dass diese Vereinbarung unter Beteiligung des Beklagten zu 1) tatsächlich durchgeführt wurde und die Klägerin hierdurch einen Schaden erlitten hat, folgt aus den vorgelegten Urkunden. Die beiden Telefaxschreiben des Beklagten zu 1), vorgelegt als Anl. K 2 (GA BL. 9) und K3, zeigen, dass dieser auch in der "Durchführungsphase" des Abrechnungsbetrugs eine aktive Mitwirkungshandlungen erbracht hat, indem er die V GmbH auf den "neuen Vertragspartner" hingewiesen, dessen "Daten für die Ersterfassung" (einschließlich der "IK-Nummer") mitgeteilt und angekündigt hat, wann die ersten Rechnungen eintreffen würden. In dem Telefaxschreiben vom 16.05.1997 (Anlage K 3) hat er die V GmbH ausdrücklich angewiesen, welche Leistungsarten für die (fingierten) Rechnungen zu verwenden seien und die für die Zuordnung und Prüfung der Rechnungen maßgebliche "VP-Nummer" korrigiert. Dadurch hat er nicht nur an dem gemeinsamen Tatplan mitgewirkt, sondern auch im Rahmen der Ausführung einen konkreten Tatbeitrag geleistet, der die Täuschung der Mitarbeiter der V GmbH (mit-)verursacht hat, dass den Rechnungen des Beklagten zu 3) tatsächlich keine Leistungen zugrundelagen und infolge dieses Irrtums die Scheinrechnungen auf Kosten der Klägerin bezahlt wurden. Die Behauptung des Beklagten zu 1), das "System unberechtigter Rechnungen" habe funktioniert, ohne dass er in irgendeiner Weise in den Abrechnungskreislauf eingegriffen hat oder hätte eingreifen müssen, wird dadurch widerlegt. Denn die beiden Telefaxschreiben des Beklagten zu 1) haben gerade erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die V GmbH die Scheinrechnungen des Beklagten zu 3) - unter der von dem Beklagten zu 1) angegebenen "IK-Nummer", die, wie sich aus der Aufstellung Anlage K 4 ergibt, später um die erste Ziffer (statt um die letzte Ziffer, wie in dem Telefaxschreiben des Beklagten zu 1) vom 16.05.1997 vorgeschlagen) gekürzt wurde - als berechtigt anerkannte. Er kann sich nicht mit Erfolg dararuf berufen, dass die IK-Nummer durch Herrn D, den Vorstand der Krankenkasse, vermittelt wurde. Auch die Schadenshöhe hat die Klägerin ausreichend durch Urkunden belegt. Der aus den Ermittlungsakten stammende Computerauszug der V GmbH (Anlage K 4) stellt entgegen der Ansicht der Beklagten eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO dar. Als Urkunden gemäß dieser Vorschrift kommen alle Schriftstücke in Betracht, gleich, ob sie öffentlich oder privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinengeschrieben oder handgeschrieben sind. Auch Ausdrucke elektronischer Dateien zählen hierzu (Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 592, Rdnr. 15). Unerheblich ist danach auch, ob die Urkunde ihren Aussteller erkennen lässt. Welchen Beweiswert ein solcher Computerausdruck hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses genügt zunächst die Vorlage eines solchen Ausdrucks. Auch die Einwände des Beklagten zu 1) gegen die Berücksichtigung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Beklagten zu 3) und der von diesem im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zu den Ermittlungsakten gereichten handschriftlichen Liste über die aufgrund der Scheinrechnungen gezahlten Beträge greifen nicht durch. Zwar reicht die Vorlage privatschriftlicher Zeugenerklärungen, auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung, im Urkundenporzess als zulässiges Beweismittel nicht aus, wenn es sich um einen selbstgefertigten Ersatz für die im Urkundenprozess nicht zugelassene Zeugenvernehmung handelt. Alle privatschriftlichen Urkunden, die ihrem Inhalt nach auf einen derartigen "Ersatzbeweis" für Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, oder Augesnscheinsergebnisse hinauslaufen, scheiden im Urkundenprozess als Beweismittel aus (Zöller-Greger, a.a.O., Rdnr. 16). Etwas anderes gilt aber für die Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Zivilprozess oder in einem Strafverfahren. Diese sind im Urkundenprozess als Beweismittel zulässig (Zöller-Greger, a.a.O. m. Nachw.). Denn es handelt sich hierbei nicht um Beweismittel, die für den Urkundenprozess in Umgehung der diesem eigentümlichen Beschränkungen angefertigt wurden, sondern um schriftliche Aufzeichnungen, die unabhängig von dem betreffenden Urkundenprozess entstanden sind und deren Inhalt ebenso wie andere Schriftstücke der freien Beweiswürdigung unterliegt. Der Berücksichtigung des Vernehmungsprotokolls und der während der Vernehmung übergebenen handschriftlichen Liste des Beklagten zu 3) steht auch nicht § 61 ZPO entgegen. Denn die Verwertung dieser Urkunden führt nicht dazu, dass ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO des Beklagten zu 3) dem Beklagten zu 1) zugerechnet oder das Vernehmungsprotokoll als Zeugenbeweis verwertet wird. Vielmehr werden ein unabhängig vom Streitverfahren entstandenes Vernehmungsprotokoll und die handschriftliche Aufzeichnung eines Streitgenossen - inhaltlich als der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO unterliegende - Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises herangezogen. Gegen die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses bestehen nach alledem keine Bedenken. b) Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte zu 1) haftet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für den der Klägerin aus dem Abrechnungsbetrug entstandenen Schaden mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 830 I 1, 840 I BGB. Die Beklagten haben durch die Umsetzung des gemeinsamen, in der Vereinbarung vom 28.04.1997 (Anl. K1, GA Bl. 8) schriftlich niedergelegten Tatplans die Klägerin gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und gemeinschaftlich Betrugshandlungen im Sinne des § 263 StGB zu ihrem Nachteil begangen. Gemeinschaftliche Begehung im Sinne des § 830 Abs. 1 S.1 BGB ist im Sinne der strafrechtlichen Mittäterschaft zu sehen, setzt also bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolgs voraus (Palandt-Sprau-BGB, 63. Aufl., § 823, Rdnr. 3). Die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 830 I 1 BGB an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen ( BGHZ 63, 124, 126; BGHZ 89, 383, 389; BGH NJW 1998, ). Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muß eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Da Mittäter und Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es auf diese rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an. Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus (vgl. BGHZ 63, 124, 130 m.w.N.). Jedenfalls aber muß für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das (gemäß den im Rahmen des § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB maßgeblichen strafrechtlichen Grundsätzen) von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier eine Beteiligung des Beklagten zu 1) an den Abrechnungsbetrügereien zu bejahen. Er hat, wie vorstehend ausgeführt, nicht nur das Tatgeschehen durch die Beteiligung an der Absprache, auf welche Weise die geplanten Betrugshandlungen auszuführen sind, sondern auch in der Phase der Tatausführung durch die beiden Telefaxschreiben an die V GmbH objektiv in seiner konkreten Ausgestaltung maßgeblich beeinflußt; auch subjektiv war das schadenstiftende Verhalten von seinem Willen mit umfaßt. Dass der Beklagte zu 1) nicht in die konkrete Ausstellung oder Prüfung der Einzelrechnungen einbezogen war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch seine Telefaxschreiben an die V GmbH, hat er, wie bereits dargestellt, die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Scheinrechnungen von der V GmbH überhaupt akzeptiert wurden und deshalb im "System" der fingierten Abrechnungen eine ganz maßgebliche Funktion ausgeübt. Überdies ist es für die Haftung eines Teilnehmers unerheblich, ob er den Schaden eigenhändig mitverursacht hat und wieviel er selbst zu ihm beigetragen hat (BGH NJW-RR 1999,843). Der Beklagte zu 1) hat sich daher das dem gemeinsamen Tatplan entsprechende vorsätzliche und sittenwidrig schädigende Verhalten der Beklagten zu 2) und 3), an dem er durch die ihm - wie er nicht bestreitet - tatsächlich zugeflossene Beteiligung wirtschaftlich in erheblichem Umfang partizipiert hat, in vollem Umfang zurechnen zu lassen. Er haftet deshalb für den gesamten der Klägerin durch die Bezahlung der Scheinrechnungen entstandenen Schaden gemäß § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Seine Haftung ist nicht etwa auf den ihm zugeflossenen "Anteil" beschränkt. Die Schadenshöhe hat der Kläger nicht in zulässiger Weise bestritten. Sein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 IV ZPO unzulässig und daher unbeachtlich. Nach § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob der Beklagte zu 1) sich das Wissen seines Mittäters, des Beklagten zu 3), betreffend die Höhe der insgesamt zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurechnen lassen muss, kann dahinstehen, denn sein Bestreiten der Schadenshöhe mit Nichtwissen ist jedenfalls aufgrund der Verletzung einer Erkundigungspflicht gegenüber seinen Mittätern unzulässig. Eine Erkundigungspflicht der Partei ist anzunehmen bei Vorgängen im Bereich von Personen, die unter der Anleitung, Aufsicht, Weisung oder im Verantwortungsbereich der bestreitenden Partei tätig geworden sind und die über das Wissen verfügen, welches der Partei fehlt (vgl. BGH NJW 1999, 53.; BGH, NJW 1990, 453, 454). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Erkundigungspflicht des Beklagten zu 1) zu bejahen. Zwischen den Beklagten bestand nach der "Unrechtsvereinbarung" eine Vereinigung, die den - sittenwidrigen - Zweck hatte, durch eine zwischen den Mitgliedern dieser Vereinigung im einzelnen festgelegte Vorgehensweise Gelder von der Klägerin zu erlangen, die nach einem bestimmten, in der Unrechtsvereinbarung genau geregelten Schlüssel zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden sollte. Der Beklagte zu 3) als Rechnungssteller übernahm gewissermaßen treuhänderisch für die anderen die Einziehung des Geldes. Deshalb dürfte es dem Beklagten zu 1) sogar möglich sein, aufgrund der erhaltenen Beträge den Gesamtschaden zu berechnen. Dass der Beklagte zu 3) von dem vereinbarten Verteilungsschlüssel abgewichen ist , hat der Beklagte zu 1) nicht behauptet. Soweit er einen Betrag von 100.000,- DM und "nicht ausschließbar" höchstens 180.000,- DM nennt, genügt dies nicht den Anforderungen an einen vollständigen Parteivortrag ( § 138 I ZPO). Hat die Partei zum behaupteten Vorgang kein aktuelles Wissen, so muss sie ihr Gedächtnis - soweit möglich und zumutbar - etwa anhand eigener Unterlagen auffrischen. Dass der Beklagte zu 1) entsprechende Bemühungen unternommen hat, lässt sich seinem pauschalen Vortrag nicht entnehmen. Überdies hat er seine angeblichen Erinnerungslücken betreffend die Höhe der empfangenen Beträge nicht glaubhaft gemacht. Dies kann im Ergebnis aber offenbleiben, da der Beklagten zu 1) nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen bei den Beklagten zu 2) und 3) wie "im eigenen Unternehmensbereich" Erkundigungen hätte einziehen müssen. Denn faktisch bildeten die Beklagten eine - wenn auch wegen des sittenwidrigen Zwecks rechtsgeschäftlich nicht wirksam begründete - BGB-Gesellschaft. Die Einholung von Informartionen bei den Beklagten zu 2) und 3) wäre dem Beklagten zu 1) auch aus der Untersuchungshaft heraus, z.B. durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten oder Strafverteidiger - Verteidgerpost unterliegt nicht der Postkontrolle -, möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn man aber das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Schadenshöhe für beachtlich hielte, hat die Klägerin den Beweis, dass es zu einem Schaden in der geltend gemachten Höhe gekommen ist, mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt. Für die Schadensermittlung nach Maßgabe des § 287 ZPO genügt der Computerausdruck aus den Dateien der V-GmbH in Verbindung mit der handschriftlichen Aufstellung des Beklagten zu 3) und der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung auch nach Überzeugung des Senats, um den Schaden entsprechend dem Vortrag der Klägerin festzustellen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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