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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: I-15 U 172/04
Rechtsgebiete: GVG, BGB


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 3 S. 2
BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Soweit sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 339.999,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2003 an den Kläger durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 wendet, bleibt es bei deren Zurückweisung durch das Versäumnisurteil des Senats vom 2. November 2005.

Im Übrigen werden auf die Berufung des Beklagten das vorgenannte Versäumnisurteil und das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 im Hauptausspruch und insgesamt im Kostenausspruch abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt vorab die durch das Versäumnisurteil des Senats vom 2. November 2005 entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits zu 77 % dem Kläger und zu 23 % dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Senats vom 2. November 2005 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten nur noch auf Zahlung von Fahrerhonorar in Anspruch.

Der Beklagte ist sei Mai 2003 Alleingesellschafter der E. GmbH und Generalbevollmächtigter der Fa. F., welche Hauptsponsor des früheren von der Fa. E. getragenen Rennstalls "F." war (Bl. 2, 77 GA).

Der Kläger war aufgrund eines am 21. Dezember 2002 geschlossenen Fahrervertrages (Bl. 10 ff GA) - beginnend zum 1. Januar 2003 und befristet bis zum 31. Dezember 2005 - und einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag (Bl. 25 ff GA) mit der Fa. E. vertraglich verbunden. Die vom Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichneten Vereinbarungen wurden nachträglich vom Geschäftsführer der Fa. E. genehmigt. Für das Jahr 2003 war neben Prämien eine feste Vergütung von 2.560.000,00 € vereinbart, die in jeweils am Monatsende fälligen gleichen Raten von 213.333,33 € gezahlt werden sollte. Für jedes Jahr sollte die Vergütung aus dem Vertrag mit einer unwiderruflichen Bankbürgschaft unterlegt werden; die Bürgschaft für das Jahreshonorar 2003 war bis zum 31. Januar 2003 zu stellen.

Ziffer V. des Fahrervertrages lautet:

"V. Sportlicher Kodex

1. Der Fahrer ist verpflichtet, die Regularien der I., FICP, des BDR sowie des BRV und hier insbesondere das Regelwerk über die Dopingvorschriften zu beachten.

2. Für den Fall, dass der Fahrer gegen die Dopingregeln verstößt, verliert er den Anspruch auf jegliche Vergütung aus diesem Vertrag ab dem Zeitpunkt des Verstoßes."

Im Zeitpunkt des Abschluss dieses Fahrervertrages war der Kläger wegen Dopings mit einer sechsmonatigen Wettkampfsperre belegt, nachdem bei ihm am 12. Juni 2002 während seiner Rehabilitation nach einer Knieoperation bei einer unangemeldeten Dopingkontrolle in der sogenannten A-Probe das verbotene Dopingmittel Amphetamin nachgewiesen worden war. Das Sportgericht des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) sprach daraufhin durch Beschluss vom 23. Juli 2002 eine sechsmonatige Wettkampfsperre für den Kläger aus, die unter Berücksichtigung der wettkampffreien Monate November und Dezember 2002 bis zum 23. März 2003 befristet war.

Auf die Fahrervergütung des Klägers für Januar 2003 leistete die Fa. E. zunächst keine Zahlungen; auch die Bankbürgschaft für die Vergütungsansprüche in 2003 wurde nicht fristgerecht erbracht. Die Fa. E. hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen der noch andauernden Wettkampfsperre im ersten Quartal eine Vergütung nach dem Fahrervertrag nicht zustehe. Zur Vermeidung von Streitigkeiten hatten sodann die Fa. E. und der Kläger Anfang Februar 2003 mündlich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die E. im 1. Quartal 2003 zum Zwecke der Liquiditätsschonung lediglich 100.000,00 € an den Kläger zahlen und den Differenzbetrag bezüglich des 1. Quartals 2003 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 in monatlich gleichen Raten abtragen sollte (Bl. 37 GA).

Da die Fa. E. die erforderliche Bürgschaft für die Fahrergehälter, darunter das Gehalt des Klägers, nicht vorgelegt hatte (Bl. 4 GA), wurde das "F." am 6./7. März 2003 vom internationalen Radsportverband I. zum ersten Mal gesperrt. Nach Aufhebung der Sperre am 19. März 2003 (Bl. 28 GA) und Übernahme der Bürgschaft durch einen anderen Sponsor wurde wenige Tage später am 24. März 2003 (Bl. 34 GA) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. E. eingeleitet.

Durch Vereinbarung vom 4. April 2003 (Bl. 36 GA) verpflichtete sich die Fa. E. gegenüber dem Kläger in Abänderung der Anfang Februar 2003 mündlich getroffenen Vereinbarung, unter Anrechnung auf die Vergütung für dessen sportliche Verpflichtungen im I. Quartal 2003 umgehend 200.000,00 € zu zahlen und alle dem Kläger zustehenden und bislang nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen für die Monate Januar bis März 2003 bis zum 25. April 2003 und für April bis zum 30. April vollständig zu erfüllen. In der vom Beklagten mit unterzeichneten Vereinbarung heißt es des Weiteren:

"§ 3

G. wird sicherstellen, dass das beim AG Duisburg zum Aktenzeichen 63 IN 11/03 anhängige Insolvenzverfahren umgehend durch Antragsrücknahme erledigt wird und dies H. bis zum 25. April 2003 nachweisen. Die vorstehende Verpflichtung gilt sinngemäß für zwischenzeitlich etwa durch andere Antragsteller ausgelöste Insolvenzeröffnungsverfahren.

§ 4

1.

G. tritt hiermit den Verpflichtungen der E. aus dem Fahrervertrag vom 21. Dezember 2002 und aus dieser Vereinbarung bei und begründet diese als eigene Verpflichtungen. Er ist aus dieser eigenen Verpflichtung zu entlassen, wenn und soweit für den nach dem Fahrervertrag maßgeblichen Zeitraum die unwiderrufliche Bankbürgschaft (III. 1. c.) des Fahrervertrages) und die der I. wegen Verbindlichkeiten gegenüber H. zu stellende Bankgarantie für den je maßgeblichen Zeitraum erbracht worden sind.

2.

.......

§ 5

1. ...

2.

Im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen aus dem Fahrervertrag und aus dieser Vereinbarung sind Leistungsverweigerungsrechte jeder Art und das Recht zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ausgeschlossen.

3. ....."

In der Folgezeit wurde auch diese Vereinbarung - abgesehen von der Zahlung von 100.000,00 € und von einer weiteren Teilzahlung von 200.000,00 € durch den Beklagten persönlich - weder durch diesen selbst noch durch die E. erfüllt. Am 8. Mai verfügte die I. eine neue Sperre des "F.", da wiederum die Fahrergehälter durch die Fa. E. für den Monat April 2003 nicht gezahlt worden waren (Bl. 42 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 30. Mai 2003 (Az.: 63 IN 11/03) wurde über das Vermögen der Fa. E. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt J. bestellt. Bereits am 20. Mai 2003 hatte der Kläger den Fahrervertrag mit der Fa. E. außerordentlich und fristlos gekündigt.

Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 (Bl. 173 ff GA) wurde der Beklagte als Gesamtschuldner neben der E. GmbH verurteilt, an den Kläger 1.459.999,99 € (davon 553.333,33 € restliche Vergütung Januar bis April 2003 und 906.666,10 € verbleibender Schadensersatz Mai bis Dezember 2003) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 340.000,00 € seit dem 25. April 2003, aus 213.333,30 € seit dem 30. April 2003 und aus 906.666.10 € seit dem 25. Februar 2004 zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten, der am 25. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben hat (Bl. 327 GA), hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 2. November 2005 zurückgewiesen (Bl. 281 GA). Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgemäß Einspruch eingelegt (Bl. 286 GA). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 2008 (Bl. 457 GA) hat der Kläger partiell auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 (Az 3 O 31/04) dahingehend verzichtet, dass er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur noch eine Hauptforderung von 339.999,99 € (restliche Vergütungsansprüche für die Monate Januar, Februar und März 2003) nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2003 geltend macht.

Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass schon allein wegen der befristeten Wettkampfsperre des Klägers weder von der Fa. E. noch von ihm eine Fahrervergütung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. März 2003 geschuldet werde. In dieser Zeit sei dem Kläger die Erfüllung seiner ihm nach dem Fahrervertrag obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, dem Rennstall für sportliche Darbietungen (Radrennen) zur Verfügung zu stehen, unmöglich gewesen mit der Folge, dass die Vergütungspflicht der Fa. E. entfallen sei. Der Einwand des Klägers, die Dopingsperre sei bei Vertragsschluss bekannt gewesen, greife nicht, da zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Vergütungspflicht erst nach Aufhebung der Sperre greifen sollte. Entsprechendes ergäbe sich auch aus den zum Vertragsinhalt gemachten Statuten der I., wonach Zahlungspflichten während einer Sperre suspendiert seien. (Bl. 319, 320 GA).

Genauso wenig ergebe sich seine Zahlungsverpflichtung aus seinem Schuldbeitritt gemäß Vereinbarung vom 4. April 2003. Bereits anlässlich der am 27. März 2003 von der Fa. E. mit dem Sponsor K. geführten Verhandlungen über die Zahlung von Sponsorengeldern sei das "Schicksal" der Fa. E. besiegelt worden. Dort sei hinter dem Rücken der Fa. E. vereinbart worden, dass der Sponsor K. die Sponsorengelder für das "F." statt der Fa. E. einer neu zu gründenden Fa. L. . zur Verfügung stellen sollte. Gleichwohl habe ihm der Zeuge M. im Anschluss an das Treffen mit der Fa. K. am 27. März 2003 arglistig versichert, die Fa. K. würde die Fa. E. mit Sponsorengeldern in Höhe von 1.250.000,00 € versehen, jedenfalls kurzfristig einen Abschlag in Höhe von 500.000,00 € anweisen, so dass eine Sperre durch die I. sicher verhindert werden könne. Nur vor diesem Hintergrund habe er die Vereinbarung vom 4. April 2003 unterzeichnet (Bl. 320 GA).

Weitergehend wende er Erfüllung ein, weil die Zahlung der 1.250.000,00 € durch die Fa. K. dazu hätte dienen sollen, die vertraglichen Verpflichtungen der Fa. E. aus dem Fahrervertrag mit dem Kläger zu erfüllen. Da die 1.250.000,00 € - wie er vermute - an den Kläger weitergeleitet worden seien, stellten sich diese Zahlungen als Erfüllungsleistung auf den vertraglichen Anspruch des Klägers aus dem Fahrervertrag dar, so dass er mangels Hauptforderung aus der Bürgschaft nicht hafte (Bl. 216 GA).

Ungeachtet dessen sei der Vergütungsanspruch für den Gesamtzeitraum von Januar bis März 2003 aber auch nach Ziffer V. des Fahrervertrages vom 21. Dezember 2002 erloschen, weil der Kläger auch im Jahr 2003, leistungssteigernde, d.h. verbotene Wirkstoffe oder Methoden angewendet habe. Durch Presseberichte sei bislang bekannt, dass der Kläger zum Dr. N. - einem Gynäkologen - "geschäftliche" Beziehungen unterhalten habe. Bei der Durchsuchung der Räume des Dr. N. sei nicht nur Blut des Klägers gefunden worden, vielmehr hätten auch die Berater M. und O. telefonische Kontakte zu Dr. N. unterhalten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Bonn herausgefunden, dass der Kläger an Dr. N. 25.000,00 € gezahlt habe, wobei weitere Zahlungen zusätzlich ermittelt worden sein sollen. Folge man der Presseberichterstattung, so habe der Kläger zwischen 1993 und 2006 gedopt. Unstreitig sei, dass der Kläger Ende 2002/Anfang 2003 wegen Dopingverstoßes gesperrt gewesen sei. Wer ab 1996 bis 2006 dope, wobei unerlaubtes Doping im Jahr 2002 bewiesen sei, habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2003 gedopt. Ein Leistungsabfall des Klägers in 2003 sei jedenfalls nicht dokumentiert. Habe der Kläger seine sportlichen Erfolge nur mittels Doping erzielen können, spreche somit alles dafür, dass er auch im Jahr 2003 unerlaubte Mittel eingenommen habe (Bl. 359 ff GA).

Die von ihn zunächst erklärte Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG hat der Beklagte ausdrücklich fallengelassen (Bl. 457 GA).

Der Beklagte beantragt,

- das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 2. November 2005 aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 insgesamt abzuweisen;

- im Umfang des von Kläger erklärten Verzichts ein Teilverzichtsurteil zu erlassen.

Der Kläger erklärte den teilweisen Verzicht auf die Klageforderung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 3. April 2008 (GA 391) und beantragt im Übrigen,

- das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 2. November 2005 aufrecht zu erhalten, soweit sich die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 darauf beziehe, dass der Beklagte durch das Landgericht Duisburg wegen der restlichen Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar, Februar und März 2003 zur Zahlung von 339.999,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 25. April 2003 verurteilt worden sei.

Er weist unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass die Mutmaßungen und Spekulationen des Beklagten im Hinblick auf von ihm angeblich begangene Dopinghandlungen ohne tatsächliche Grundlage seien und lediglich der Stimmungsmache dienten. Zu keinem Zeitpunkt sei in dem von der Staatsanwaltschaft Bonn gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Verdacht geäußert worden, dass er sich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 20. Mai 2003 unerlaubter Mittel oder Methoden bedient habe. Ausdrücklich heiße es in dem zusammenfasssenden Bericht des Bundeskriminalamtes vom 8. November 2007:

"Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum 2003 bis 2006 seine Vertragspartner betrügerisch geschädigt zu haben, indem er entgegen vertraglicher Bestimmungen verbotene, die Leistung steigernde Mittel anwendete und dies verschwieg.

Es besteht der Verdacht, dass er hierzu ab Sommer 2003 seine Kontakte zu den in P. gesondert verfolgten Ärzten Fuentes, Batres, Labarta und Leon nutzte, die ihm ab 2003 ermöglichten, verschiedene verbotene leistungssteigernde Arzneimittel und Methoden anzuwenden" (Bl. 393 f, 399 GA).

Der Senat hat durch Vernehmung des Klägers als Partei Beweis darüber erhoben, ob dieser während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 unerlaubte Methoden und Substanzen zur Leistungssteigerung genutzt hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2008 (Bl. 512 ff GA); bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (§ 540 ZPO) sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist, soweit hierüber nach dem erklärten Teilverzicht des Klägers noch eine Entscheidung zu treffen ist, unbegründet. Im Umfang des Teilverzichts war dagegen die Klage unter Abänderung der vorausgegangenen Urteile ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 306 ZPO).

1)

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 611 BGB für die Monate Januar bis März 2003 ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Fahrervergütung zu. Nach dem vom Kläger mit der Fa. E. abgeschlossenen Fahrervertrag war für 2003 eine Jahresvergütung in Höhe von 2.560.000,00 € vorgesehen, die in monatlichen Raten jeweils am Ende des Monats fällig sein sollte. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 kann der Kläger daher fällige Vergütungsansprüche aus dem Fahrervertrag in Höhe von 639.999,99 € (213.333,33 € x 3 Monate) beanspruchen. Abzüglich der unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 300.000,00 € ergibt sich der vom Kläger noch geltend gemachte Anspruch in Höhe von 339.999,99 €. Der Beklagte ist durch vertragliche Vereinbarung vom 4. April 2003 den Verpflichtungen der Fa. E. aus dem Fahrervertrag vom 21. Dezember 2002 und aus der Vereinbarung vom 4. April 2003 beigetreten. Die in § 4 Ziffer 1, Satz 2 weiter vereinbarte auflösende Bedingung für den Beitritt des Beklagten ist unstreitig nicht eingetreten.

2)

a) Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, von ihm werde für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. März 2003 die vereinbarte Fahrervergütung schon deswegen nicht geschuldet, weil der Kläger während dieses Zeitraums mit einer Wettkampfsperre belegt gewesen sei und ihm deswegen die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht, der Fa. E. (Radrennen) zur Verfügung zu stehen, unmöglich gewesen sei. Unstreitig war dem Beklagten bei Abschluss des von ihm persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Fa. E. unterzeichneten Fahrervertrages vom 21. Dezember 2002 bekannt, dass der Kläger noch einer zeitlich befristeten Wettkampfsperre unterlag. Gleichwohl hat er den ihm bekannten Umstand nicht zum Anlass genommen, auf eine Minderung der Vergütung für die Dauer der Wettkampfsperre hinzuwirken, sondern es wurde ungeachtet der Wettkampfsperre ein Jahreshonorar vereinbart, welches in zwölf gleich hohen Monatsraten an den Kläger auszuzahlen war. Wer einen für Wettkämpfe zeitlich befristet gesperrten Radrennfahrer unter Vertrag nimmt und sich trotz Wettkampfsperre zur Zahlung eines in Monatsraten zu erbringenden Jahreshonorars verpflichtet, kann sich nicht nachträglich auf die Unmöglichkeit des Rennfahrers zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch Teilnahme an Radrennen während der Wettkampfsperre mit der Folge des Erlöschen der eigenen Vergütungspflicht berufen. Denn dass ein für Radrennen gesperrter Radrennfahrer während der Wettkampfsperre keine Radrennen bestreiten kann, liegt auf der Hand. Demgemäß reduzierten sich die vom Kläger während der Wettkampfsperre geschuldeten sportlichen Pflichten von vornherein auf die unter Ziffer II. des Fahrervertrages vom 21. Dezember 2002 im Übrigen aufgeführten Verpflichtungen, wozu insbesondere die trainingsmäßige Vorbereitung auf die zukünftige Rennsaison gehört, und seine werblichen Verpflichtungen nach Ziffer I. Dass der Kläger - abgesehen von der Verpflichtung, der Fa. E. für Radrennen zu Verfügung zu stehen, seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Fahrervertrag nicht nachgekommen wäre, wird vom Beklagten nicht behauptet.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer V. des Fahrervertrages vom 21. Dezember 2005, wonach der Verstoß gegen Dopingregeln den Verlust des Anspruchs auf jegliche Vergütung aus dem Fahrervertrag ab dem Zeitpunkt des Verstoßes zur Folge hat. Denn diese Regelung bezieht sich nur auf Dopingverstöße während der Laufzeit des Vertrages und nicht auf solche, die vor Abschluss des Fahrervertrages begangen wurden und in deren Kenntnis der Fahrervertrag abgeschlossen wurde. Anders als bei Dopingverstößen, die während der Laufzeit des Fahrervertrages begangen werden, besteht bei den vor Abschluss des Fahrervertrages begangenen und bekannten Verstößen vorn vornherein die Möglichkeit, diesen im Rahmen der Vertragsgestaltung Rechnung zu tragen.

c) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Mai 2006 erklärt, die Vertragsverhandlungen seien auf Seiten der Fa. E. nicht von ihm persönlich sondern von seinem Mitarbeiter Q. geführt worden. Mit ihm selbst sei nicht darüber gesprochen, ob die vertragliche Vergütung auch während der Dauer der Wettkampfsperre zu zahlen sei; er sei davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Vergütung während der Sperre allein deshalb nicht habe, weil das Vertragsverhältnis auf das I. Regelwerk Bezug nehme und dies dort so geregelt sei. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass das Doping-Kontroll-Reglement der I. in der hier maßgeblichen am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen und aktualisierten Fassung 2003 (Stand Juli 2002) nach den im Internet angestellten Recherchen des Senats (http://www.masterswm.org/index2006.php?n=3&m=3) die vom Beklagten behauptete Regelung nicht enthält , ist die Einwendung des Beklagten aber auch deswegen unbeachtlich, weil Anfang Februar 2003 zwischen den Parteien des Fahrervertrages zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Honorarzahlungsverpflichtung während der Wettkampfsperre des Klägers eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, dass die Fa. E. im 1. Quartal 2003 zum Zwecke der der Liquiditätsschonung lediglich 100.000,00 € an den Kläger zahlt und den Differenzbetrag bezüglich des 1. Quartals in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 in monatlich gleichen Raten abträgt. Diese Vereinbarung ist am 4. April 2003 dahingehend modifiziert worden, dass die Fa. E. an den Kläger unter Anrechnung auf die Vergütung für dessen sportliche Verpflichtungen im ersten Quartal 2003 umgehend 200.000,00 € zahlt und die darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche für das erste Quartal bis zum 25. April 2003 ausgleicht. Aus dieser Vereinbarung, der ersichtlich Vergleichscharakter zukommt, geht daher eindeutig hervor, dass der Einwand des Beklagten, dem Kläger stehe die Fahrervergütung für die Dauer der Wettkampfsperre nicht zu, jedenfalls damit erledigt sein sollte. In Übereinstimmung hiermit ist in § 5 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 4. April 2003 bestimmt, dass im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen aus dem Fahrervertrag und aus dieser Vereinbarung Leistungsverweigerungsrechte jeglicher Art ausgeschlossen sein sollten.

d) Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, zwischen den Parteien habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Vergütungspflicht erst nach Aufhebung der Sperre greifen sollte. Dass ein solches Einvernehmen gerade nicht bestand, ergibt aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 4. April 2003.

3)

Der Schuldbeitritt des Beklagten vom 4. April 2003 zum Fahrervertrag vom 21. Dezember 2002 zwischen der Fa. E. und dem Kläger ist nicht deswegen unwirksam, weil er durch ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten des Klägers erschlichen worden wäre (§ 138 BGB).

a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits am 24. März 2003 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. E. eingeleitet worden war, welches am 30. Mai 2003 in eine Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mündete. Da die Fa. E. die erforderliche Bürgschaft für die Fahrergehälter nicht vorgelegt hatte, wurde das "F." am 6./7. März 2003 vom internationalen Radsportverband I. zum ersten Mal gesperrt. Die Sperre wurde erst am 19. März 2003 nach Übernahme der Bürgschaft durch die Fa. K. aufgehoben. Wenn der Kläger angesichts dieser offen zu Tage getretenen "Zahlungsschwierigkeiten" der Fa. E. auf einer persönlichen Mithaftung des hinter der Fa. E. stehenden Beklagten drängte, ist dies grundsätzlich nicht sittenwidrig sondern entspricht den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Klägers, für seine Fahrervergütung eine Absicherung zu gewinnen.

b) Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Vereinbarung vom 4. April 2003 nur deswegen unterzeichnet, weil ihm der Zeuge M. im Anschluss an das Treffen mit der Fa. K. am 27. März 2003 arglistig versichert habe, die Fa. K. würde die Fa. E. mit Sponsorengeldern in Höhe von 1.250.000,00 € versehen, jedenfalls kurzfristig einen Abschlag in Höhe von 500.000,00 € anweisen, so dass eine Sperre durch die I. sicher verhindert werden könne, ist dieses Vorbringen in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. Welche persönlichen Gründe der Beklagte hatte, die Vereinbarung vom 4. April 2003 zu unterzeichnen, ist solange unmaßgeblich, als der Beklagte diese Gründe nicht zur Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Vertrages gemacht hat. Der Beklagte müsste also vortragen, dass er den Einwand, wegen der Wettkampfsperre des Klägers bestehe für die Dauer der Sperre kein Vergütungsanspruch nur deswegen fallen gelassen habe, weil ihm der Zeuge M. mit Billigung des Klägers versichert habe, dass K. der Fa. E. 1,25 Mio € Sponsorengelder zur Verfügung stellen würde und dies auch so in den zum Vertragsschluss vom 4. April 2003 führenden Verhandlungen besprochen worden sei. Nichts von alledem behauptet jedoch der Beklagte. Nach seinem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 17. August 2004 soll die angebliche Erklärung des Herrn M. in der Woche vor dem Rennen um den Henningerturm (1. Mai 2003) in den Räumlichkeiten der Fa. F. abgegeben worden sein (Bl. 124 GA). Schon aus zeitlichen Gründen ist es deshalb nicht möglich, dass eine angebliche Ende April 2003 abgegebene falsche Zusicherung des Zeugen M. die Geschäftsgrundlage für den Anfang April 2003 erklärten Schuldbeitritt des Beklagten darstellt.

c) Das Vorbringen des Beklagten zu seinem durch die arglistige Täuschung des Zeugen M. bedingten Schuldbeitritt ist zudem widersprüchlich, weil es in Gegensatz zum eigenen Vorbringen in den Schriftsätzen vom 14. April 2004 und 31. August 2004 steht, wonach Grundlage der Vereinbarung vom 4. April 2003 die Vermeidung einer neuen Sperre aufgrund der Erklärung des Klägers in § 1 der Vereinbarung vom 4. April 2003 war (Bl. 81, 159 GA). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kann in der Erklärung des Klägers nach § 1 Nr. 1 der Vereinbarung vom 4. April 2003, wonach sich dieser verpflichtet hat, gegenüber der I. umgehend per Telefax zu erklären, dass er bis auf weiteres bereit sei, für E./das F. Rennen zu bestreiten, ohne dass er in Höhe eines Betrages von 515.000 € durch eine von E./dem F. bei der I. hinterlegte Bankgarantie abgesichert sei, nicht die "geschickte Auslegung eines Köders" gesehen werden, durch den sich der Kläger den Schuldbeitritt des Beklagten erschlichen hat (Bl. 81 GA). Denn wie dem weiteren Vertragstext (§ 1 Nr. 2) entnommen werden kann, endete die Bereitschaft des Klägers, für das E./F. Rennen ohne Bankbürgschaft für seine Fahrervergütung zu bestreiten, spätestens am 25. April 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die E. der I. eine deren Anforderungen genügende Bankgarantie bis zum Höchstbetrag von 515.000,00 € anzudienen und dem Kläger hierüber bis zum 28. April 2003 eine Bestätigung der I. zur Verfügung zu stellen. Es war somit Aufgabe des Beklagten bzw. der Fa. E., die Bankbürgschaft bis längstens zum 25. April 2003 beizubringen. Jedenfalls hat bei dieser Sachlage nicht der Kläger die Unterschrift des Beklagten unter dessen Schuldbeitritt vom 4. April 2003 erschlichen, wenn die Fa. E. auch bis zum 25. April 2003 nicht die Bankbürgschaft beigebracht hatte und deswegen die I. das F. am 8. Mai 2003 erneut sperrte, weil die Fahrergehälter für den Monat April 2003 nicht bezahlt worden waren.

d) Auch der weitere Einwand des Beklagten, seine Inanspruchnahme sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, weil er durch den vom Kläger zu verantwortenden Zusammenbruch des "F." gehindert gewesen sei, die Sicherheiten so zu erbringen wie dies in der gemeinsamen Vereinbarung vom 4. April 2003 vorgesehen sei mit der Folge des Erlöschen seiner persönlichen Haftung aus dem Schuldbeitritt (Bl. 125 GA), ist nicht stichhaltig. Nach dem Sachvortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. August 2004 hatte ihm der Zeuge M. versichert, dass K. aus den für das Jahr 2003 bewilligten Sponsorengeldern in Höhe von 1,2 Mio € einen Teilbetrag von 500.000,00 € durch Überweisung am 5. Mai 2003 auszuzahlen werde (Bl. 124 GA). Nach der Vereinbarung vom 4. April 2003 hatten der Beklagte bzw. die Fa. E. bis zum 25. April 2003 auf die rückständige Fahrervergütung allein des Klägers für die Monate Januar bis März 2003 unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 100.000,00 € und alsbald zu leitenden 200.000,00 € einen Betrag in Höhe von noch 339.999,99 € zu zahlen. Hinzu kamen weitere 213.333,33 € Fahrervergütung für den Monat April 2003, die längstens bis zum 30. April 2003 zu zahlen war und die bis zum 25. April 2003 beizubringende Bankgarantie gegenüber der I. zum Höchstbetrag von 515.000,00 €. Schon dies zeigt, dass selbst unter Einbeziehung der Sponsorengelder K. bei der bis einschließlich April 2003 geschuldeten Fahrervergütung allein für den Kläger eine Deckungslücke von 53.333,32 € verblieb, hinsichtlich derer der Beklagte nicht vorgetragen hat, mit welchen Geldern er sie angesichts des gegen die Fa. E. eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens hätte ausfüllen können. Bei dieser Betrachtung sind die ausweislich § 2 Nr. 3 der Vereinbarung vom 4. April 2003 offenbar ebenfalls teilweise ausstehenden Gehälter weiterer Fahrer bzw. Betreuer nicht einmal einbezogen. Nach seinem eigenen Vortrag konnte der Beklagte frühestens Anfang Mai 2003 mit der Teilzahlung von 500.000,00 € Sponsorengeld rechnen, während er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger längstens bis zum 25. bzw. 30. April 2003 nachzukommen hatte.

4)

Ebenso ins Leere führt der weitere Einwand des Beklagten, die Zahlung der 1.250.000,00 € durch die Fa. K. hätte dazu dienen sollen, die vertraglichen Verpflichtungen der Fa. E. aus dem Fahrervertrag mit dem Kläger zu erfüllen; da die 1.250.000,00 € - wie er vermute - an den Kläger weitergeleitet worden seien, stellten sich diese Zahlungen als Erfüllungsleistung auf den vertraglichen Anspruch des Klägers aus dem Fahrervertrag dar. Selbst wenn K. über L. . eine Sponsorengeldzahlung in Höhe von 1,25 Mio € an den Kläger geleistet haben sollte, was von diesem bestritten wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass K. durch diese Zahlung die Honorarzahlungsansprüche des Klägers gegen die Fa. E. und den Beklagten befriedigen wollte.

Entsprechendes gilt für die im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Januar 2005 (Bl. 216 GA) enthaltene Aufrechnungserklärung mit Schadensersatzansprüchen aus dem strafbewehrten Verhalten des Klägers und der Zeugen M., R. und O., die schon die Aufrechnungsforderung nicht hinreichend spezifiziert und im Hinblick auf § 5 Nr. 2 des Vertrages vom 4. April 2003 ohnehin ausgeschlossen ist.

5)

Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Fahrervergütung für die Monate Januar bis März 2003 nicht nach Ziffer V. Nr. 2 des Fahrervertrages vom 21. Dezember 2002 verloren, weil er in diesem Zeitraum Dopingmittel zu sich genommen oder verbotene Methoden angewendet hätte.

Nach Art. 4 des Doping-Kontroll-Reglement der I. vom 1. Juli 2001 in der im Jahr 2003 gültigen Fassung, welches nach Art. 2 Abs. 2 des Reglements gleichlautend für Antidoping-Bestimmungen der nationalen Verbände gilt, ist unter Doping zu verstehen:

1. der Gebrauch/die Verabreichung von Hilfsmitteln (Substanz/Wirkstoff oder Methode), die hochgradig gefährdend für die Gesundheit des Sportlers sind und/oder imstande ist, seine Leistung zu steigern,

oder

2. das Vorkommen einer verbotenen Substanz/Wirkstoff im Körper des Sportlers oder die Feststellung des Gebrauchs/der Verabreichung oder des Versuchs des Gebrauchs/der Verabreichung einer derartigen Substanz/Wirkstoffes oder die Anwendung oder die versuchte Anwendung einer verbotenen Methode.

Der Kläger hat bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat am 12. November 2008 ausgesagt, dass er im Sinne der vorgenannten Bestimmung in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 weder verbotene Substanzen zu sich genommen noch verbotene Methoden angewendet habe, insbesondere habe er weder Blutdoping noch EPO-Doping betrieben. Der Senat hat keinen Grund, seiner Aussage keinen Glauben zu schenken, nachdem der Beklagte die Richtigkeit seiner Aussage durch eine Eidesleistung bekräftigt hat. Dies hat zur Folge, dass der für den Verlust des Vergütungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt hat.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3. November 2008 durch Zeugnis des Oberstaatsanwalts S. und der Ärzte Dr. T. und Prof Dr. U. behauptet hat, bei den "Doping-Ärzten" T. und U. seien Blutwerte des Klägers aus der Zeit bis zum 13. November 2002 und ab dem 2. April 2003 vorgefunden worden, bestand keine Veranlassung, seinen Beweisanträgen nachzugehen.

Bei den Ärzten Prof. Dr. U. und Dr. T. handelt es sich um die Teamärzte des Radsportteams "V.". Der Fahrervertrag der Beklagten mit dem Kläger begann am 1. Januar 2003 nach Beendigung des Fahrervertrages mit der V.. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003 liegen nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten überhaupt keine Blutwerte bei den vormaligen Teamärzten der V. vor, was den Schluss nahe legt, dass der Kläger die W. Ärzte in diesem Zeitraum auch nicht zu Untersuchungen im Zusammenhang mit EPO- oder Blutdoping aufgesucht hat. Gegenteiliges wird jedenfalls vom Beklagten nicht behauptet.

Selbst wenn der Kläger die W. Ärzte nach diesem Zeitpunkt zum Zweck des Dopings aufgesucht hätte, was von ihm bei seiner eidlichen Parteivernehmung abgestritten worden ist, wäre dieser Umstand für den geltend gemachten Vergütungsanspruch aus Rechtsgründen ohne Bedeutung, weil nach Ziffer V. Abs. 2 des Fahrervertrages der Fahrer den Anspruch auf jegliche Vergütung aus diesem Vertrag erst ab dem Zeitpunkt des Verstoßes verliert. Gesetzt der Fall, die - nach Behauptung des Beklagten - ab dem 2. April 2003 erfolgten Besuche des Klägers in W. stünden im Zusammenhang mit Doping, würde der Vergütungsanspruch ab dem 2. April 2003 entfallen. Streitgegenständlich sind hier jedoch nur die Vergütungsansprüche bis einschließlich 31. März 2003.

Soweit Blutwerte des Klägers aus der Zeit bis zum 13. November 2002 vorliegen, könnten diese unter dem Gesichtspunkt des Dopings zwar gegebenenfalls auch noch für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 relevant sein, wenn diese Blutwerte Rückschlüsse auf die Nutzung von in die Zukunft wirkenden verbotenen Substanzen oder Methoden zuließen, etwa wenn diese sehr hohe Hämatokritwerte ausweisen würden, wie dies für EPO- oder Blutdoping typisch wäre. Konkret wird dies jedoch vom Beklagten nicht behauptet. Allein die Tatsache, dass bei den W. Ärzten Blutwerte des Klägers aus der Zeit bis zum 13. November 2002 vorlagen, spricht noch nicht für Doping, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch beim V. unter Vertrag war und es sich bei den Ärzten Dr. T. und Prof. Dr. U. um die ehemaligen Sportärzte der V. handelt, die er auch zu einer Routineuntersuchung aufgesucht haben könnte.

Was die behaupteten Kontakte des Klägers zu dem Dr. N. anbelangt, so hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft W. geführten Ermittlungsverfahren gegen Dr. T. und Prof. Dr. U. weitreichendere Erkenntnisse in Bezug auf die Kontakte des Klägers zu Dr. N. ergeben sollten als in dem mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Bonn (Az.: 430 Js 936/06 StA Bonn) eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, in das der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mittlerweile Einsicht nehmen konnte. Hinsichtlich der zwischen dem Kläger und dem Beklagten streitgegenständlichen Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis März 2003 lagen jedenfalls nach den Ermittlungen der StA Bonn keine diesen Zeitraum betreffenden belastenden Erkenntnisse vor.

6)

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.

7)

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 97, 344, 708 Nr. 1 und Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).

Streitwert:

für das Berufungsverfahren bis zum 3. April 2008: 1.459.999,99 €

danach: 339.999,99 €

Ende der Entscheidung

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