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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: I-15 U 32/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 94
BGB § 95
BGB § 95 Abs. 1 S. 1
BGB § 117
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 S. 1 a. F.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
BGB § 211 Abs. 2 a. F.
BGB § 212 a
BGB § 213
BGB § 313 a. F.
BGB § 433 a. F
BGB § 433 Abs. 1 a. F.
BGB § 812
BGB § 987
BGB § 989
ZPO § 540
ZPO § 696 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 23. Januar 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin zu 1) in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1) verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 92.278,79 EUR (180.481,63 DM) wegen Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag. Wegen dieser Forderung haben zunächst beide Kläger gemeinsam gegen den Beklagten am 23. August 2001 einen Mahnbescheid erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Der Kläger zu 2) verfolgt seine Ansprüche hiernach nicht weiter sondern hat die Klage zurückgenommen. Lediglich die Klägerin zu 1) hat beantragt, den Rechtsstreit an das Streitgericht abzugeben. Der geltend gemachten Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger zu 2) pachtete mit Vertrag vom 13. November 1986 von der Zeugin W. die Grundstücke Gemarkung , Flur , Flurstück 39, Flur , Flurstücke 74 und 75 mit Gebäuden, bestehend aus einer Halle mit einer Größe von 733 m2 sowie Lagerräumen, etc. zu einem monatlichen Pachtzins von 1.800,- DM (920,33 EUR). Das Pachtverhältnis begann am 1. April 1987 und sollte am 31.März 1997 enden, mit einer Option auf eine Vertragsverlängerung auf weitere fünf Jahren. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien des Pachtvertrages, dass sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf von einem der Vertragsparteien gekündigt wird. Dem Kläger zu 2) war ferner gestattet, Umbauten und Veränderungen mit Zustimmung der Verpächterin vorzunehmen. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses war der Kläger zu 2) verpflichtet, das Pachtobjekt in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Der Kläger zu 2) errichtete auf dem Grundstück eine Ausstellungshalle aus einer leichten Stahlkonstruktion auf Einzelfundamenten. Des Weiteren verlegte er Pflastersteine, keinen Betonboden.

Unter dem 23.Juni 1989 schlossen die A GmbH, der Kläger zu 2) und die Autohaus K GmbH i. Gr. In ihrer Eigenschaft als Verkäufer mit der O GmbH einen als "Vorvertrag" bezeichneten Vertrag, wonach die Ausstellungshalle und die Platzanlage sowie das Inventar des gesamten Betriebes an die O GmbH zu einem Preis von 150.000,- DM zzgl. MwSt. verkauft werden. Hierzu heißt es in den vertraglichen Vereinbarungen u. a.:

"Die Zahlung wird an den anwaltlichen Vertreter der Sicherungsgläubiger geleistet. Mit Zahlung wird die Sicherungsübereignung hinfällig."

Für die Verkäufer hat der Kläger zu 2) den Vertrag unterzeichnet mit dem Hinweis "die Zustimmung der Verpächterin und der Sicherungsgläubiger versichernd".

Darüber hinaus schloss der Kläger zu 2) mit dem Vertreter der O GmbH, Herrn J, einen Zusatzvertrag zum Kaufvertrag (Vorvertrag) vom 23.06.1989, in dem es heißt:

"Der Vertrag kommt nur zu folgenden Bedingungen zustande:

1. Herr Jansen leistet bei Abschluss des Vertrages eine zusätzliche Netto=Brutto Zahlung von DM 25.000,- aus seinem Privatvermögen an Rechtsanwalt O.

2. Herr N wird mindestens bis 31.12.1989 bei der Fa. O zu gleichen Konditionen wie beim Autohaus K (brutto DM 1.100,-) beschäftigt. Aufgaben von N sind Ausräumen des Betriebes, Mithilfe beim Umbau und andere anfallende Arbeiten.

3. Bei Ansteigerung des alten XoX Betriebes (Max. DM 120.000,-) ist anwaltlich sichergestellt, dass dieser Betrag gegen Übereignung an noch festzulegende Person zurückgezahlt wird.

Die Klägerin zu 1) hat behauptet,

der Kläger zu 2) habe sowohl seine Ansprüche gegen die O GmbH als auch die Ansprüche gegen den Beklagten an sie abgetreten. Am 30. Dezember 1997 habe dieser die Beratung durch den Beklagten in ihrem Auftrag wahrgenommen. Hierbei sei sie vom Beklagten fehlerhaft über die Verjährung ihrer Kaufpreiszahlungsansprüche gegen die O GmbH beraten worden. Denn die Forderung sei nicht - wie vom Beklagten in seinem Schreiben vom 10. August 1998 angegeben - am 30. Dezember 1997 verjährt gewesen, sondern Verjährung sei vielmehr erst am 14. Januar 1998 eingetreten. Der Beklagte sei bei seiner Beratung vom 30. Dezember 1997 verpflichtet gewesen, den Kläger zu 2) darauf hinzuweisen, dass der Anspruch der O GmbH noch nicht verjährt sei, dass aber eine kurzfristige Verjährung drohe, wenn diese nicht durch Weiterbetreiben des Rechtsstreits unterbrochen würde. Dieser Rat hätte noch am 30. Dezember 1997 erfolgen müssen. Wenn er sich unsicher gewesen sei, hätte der Beklagte ggf. raten müssen einen anderen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Ihr sei ein Schaden in Höhe des Mahnbescheidsantrages vom 31. Dezember 1993 wie folgt entstanden:

Hauptforderung: 76.693,78 EUR (150.000,- DM) Zinsen: 1. August 1989 bis 31.12.1993 13.556,94 EUR (26.515,07 DM) Verfahrenskosten 2.028,08 EUR ( 3.966.56 DM) Insgesamt: 92.278,79 EUR (180.481,63 DM)

Die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen die Fa. O GmbH wäre erfolgreich gewesen.

Die Ausstellungshalle sei als Scheinbestandteil des Grundstückes gem. § 95 BGB sonderrechtsfähig gewesen. Diese habe von dem Kläger zu 2) in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft werden können. Aus den Vereinbarungen im Pachtvertrag, wonach nach Ablauf der Pachtzeit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen gewesen sei, ergebe sich, dass das Bauwerk bei Beendigung der Vertragsverhältnisses nicht in das Eigentum der Verpächterin habe übergehen sollen. Erbauer und ursprünglicher Eigentümer sei allein der Kläger zu 2) gewesen. Der A GmbH hätten keine Rechte an der Halle zugestanden. Sie sei auch - insoweit unstreitig - nicht Pächterin und daher nicht befugt gewesen, die Halle auf dem Grundstück zu errichten. Gleiches gelte für die Autohaus K GmbH i. Gr.. Der "Vorvertrag" sei falsch bezeichnet. Er sei seinem Inhalt nach ein Hauptvertrag. Der Kläger zu 2) habe die in dem Zusatzvertrag genannte Zahlung von 25.000,- DM erhalten. Auf die Erfüllung der Ziff. 2) des Zusatzvertrages habe der Kläger zu 2) verzichtet, nachdem die O GmbH ihm Hausverbot erteilt habe. Die Ansteigerung des XOX-Betriebes sei keine Bedingung für das Zustandekommen des "Vorvertrages" gewesen. Der Kaufvertrag mit der O GmbH sei abgewickelt worden. Der Kläger zu 2) habe die Halle übergeben und das Eigentum kurz nach Abschluss des Vertrages vom 23. Juni 1989 übertragen. Sie sei nicht unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden. Seit der Eigentumsübergabe nutze die Käuferin die Halle. Der Kläger zu 2) habe mehrfach die Zahlung des Kaufpreises bei der O GmbH angemahnt, so dass Verzug bzgl. der Kaufpreisforderung spätestens ab dem 1. August 1989 bestehe. Der Kläger zu 2) habe den Kaufpreisanspruch aus dem "Vorvertrag" an sie und Frau S abgetreten. Sie habe den Kläger zu 2) erheblich finanziell unterstützt. Die Abtretung an Frau S habe keinen Rechtsgrund gehabt, sondern habe nur dazu gedient, den Kläger zu 2) vor Gläubigern zu schützen. Insoweit läge ein Scheingeschäft vor. Diese Abtretung sei später rückgängig gemacht worden. Die Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt, da die Sekundärverjährung eingreife.

Der Beklagte hat behauptet,

er habe den Kläger zu 2) noch am 30.12.1997 darauf hingewiesen, dass der "Kaufpreisanspruch" verjährt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Da nicht nur der Kläger zu 2) Partei des Vertrages vom 23. Juni 1989 gewesen sei, sei die Klägerin zu 1) nicht aktivlegitimiert, könne daher nicht Zahlung allein an sich verlangen. Der "Vorvertrag" begründe lediglich eine Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages und sei im Übrigen formnichtig, da er zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form gem. § 313 BGB a. F. bedurft habe. Die Ausstellungshalle und die Platzanlage sei nicht nur Scheinbestandteil gem. § 95 BGB sondern vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstückes gewesen, so dass die Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin der Halle sei. Der Pachtvertrag beziehe sich nicht auf die Halle und die Platzanlage, da diese bei Abschluss des Vertrages - insoweit unstreitig - nicht vorhanden gewesen seien. Außerdem sei ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen die Halle und das Inventar sicherungsübereignet gewesen. Da unstreitig keine Zahlung erfolgt ist, sei die Sicherungsübereignung nicht hinfällig geworden. Auch die Vereinbarungen des Zusatzvertrages unter Ziff. 2 und 3 seien Bedingungen für das Zustandekommen des "Vorvertrages" gewesen. Außerdem habe der Kläger zu 2) auf den Eintritt dieser Bedingungen nicht wirksam verzichten können. Die Sekundärverjährung sei vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin zu 1) vor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwaltlich beraten gewesen sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 92.278,79 EUR (180.461,63 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2004, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages, nicht vorlägen. Zwar sei eine Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Anwaltsvertrag zu bejahen, da die Beratung des Beklagten in Bezug auf die Berechnung der Verjährung von Ansprüchen gegen die Fa. O GmbH falsch gewesen. Ausgehend von einem Verjährungsbeginn am 23. Juni 1989 sei die Verjährung gem. §§ 196 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. zunächst bis zum 31. Dezember 1993 gelaufen. Diese Frist sei sodann durch den Mahnbescheidsantrag gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unterbrochen worden. Gegen den Mahnbescheid habe die O GmbH am 14. Januar 1994 Widerspruch eingelegt, so dass die Verjährung gem. §§ 213, 212 a, 211 Abs. 2 BGB a. F. erst am 14. Januar 1998 und damit nach der Beratung durch den Beklagten abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Beratung am 30. Dezember 1997 seien damit rechnerisch Ansprüche aus dem Vertrag vom 23. Juni 1989 nicht verjährt gewesen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bestehe allerdings mangels Vorliegens eines Schadens nicht. Bei dem als Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB a. F zustande gekommenen Vertrag vom 23. Juni 1989 handele es sich entgegen seiner wörtlichen Bezeichnung nicht um einen Vorvertrag, sondern um einen aufschiebend bedingten Hauptvertrag. Der Kläger zu 2) und die weiter im Kaufvertrag als "Verkäufer" bezeichneten juristischen Personen hätten das Eigentum an der Halle und der Platzanlage nicht übereignen können, weil nämlich beides im Eigentum der Grundstückseigentümerin und Verpächterin stehe, da es sich sowohl bei der Halle als auch bei der Platzanlage entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) nicht um Scheinbestandteile des Grundstückes i. S. d. § 95 BGB, sondern um wesentlichen Bestandteile des Grundstückes gem. § 94 BGB handele.

Scheinbestandteile und damit keine Bestandteile eines Grundstückes seinen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien. Zu einem vorübergehenden Zweck geschehe die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zweckes sicher sei. Davon sei hier auszugehen. Zwar hätten die Parteien des Pachtvertrages vereinbart, dass der Pächter mit Zustimmung der Verpächterin Umbauten und Veränderungen vornehmen dürfe, er aber nach Ablauf des Pachtverhältnisses verpflichtet sei, das Pachtobjekt in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Entscheidend sei jedoch, dass die Parteien des Pachtvertrages eine zunächst befristete Vertragsdauer mit einer 10-jährigen Laufzeit vereinbart hätten, wobei ein Option auf weitere 5 Jahre bestanden habe. Darüber hinaus hätten sie eine automatische Verlängerungsklausel vereinbart. Vor dem Hintergrund dieser automatischen Verlängerungsklausel sei nicht mehr von einer Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Halle und die Platzanlage als wesentliche Bestandteile des Grundstückes im Eigentum der Verpächterin ständen hätte der Kläger zu 2) seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB a. F., nämlich der Käuferin das Eigentum zu verschaffen, nicht erfüllen können mit der Folge, dass den Verkäufern ein Kaufpreisanspruch nicht zustehe. Selbst wenn man mit der Klägerin zu 1) davon ausginge, dass die Halle und die Platzanlage Scheinbestandteile des Grundstückes wären, sei ihr Sachvortrag zu einem Anspruch gegen die O GmbH nicht ausreichend substantiiert. Das Vorbringen, dass der Kläger zu 2) die Halle übergeben und das Eigentum kurz nach Abschluss des Vertrages übertragen habe, sei nicht ausreichend. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vertrag vom 23. Juni 1989 die Vermutung, dass die Halle und die Platzanlage sicherungsübereignet gewesen seien, da die Zahlung des Kaufpreises an die Sicherungsgläubiger vorzunehmen gewesen wäre. Mit der Zahlung wäre nach den Vereinbarungen die Sicherungsübereignung hinfällig gewesen. Danach seien offenbar die als Verkäufer im Vertrag bezeichneten Parteien nicht Eigentümer und Verfügungsberechtigte bezüglich der Halle und der Platzanlage, so dass auch insoweit eine Erfüllung des Vertrages durch die Verkäufer nicht möglich gewesen sein dürfte.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 92.278,79 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 22. Dezember 2004.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) ist unbegründet.

Nachdem das Landgericht in seinem Urteil völlig zu Recht den widersprüchlichen Sachvortrag der Klägerin zu 1) zur Aktivlegitimation (Ansprüche aus eigenen Recht aufgrund eines mit dem Beklagten selbst abgeschlossenen Anwaltsvertrages oder aus abgetretenem Recht aufgrund eines mit dem Beklagten und den Zeugen N abgeschlossenen Anwaltsvertrages) bemängelt hatte, hat die Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren klargestellt, dass der Kläger zu 2) den Beklagten am 30. Dezember 1997 in ihrem Auftrag zu einer Beratung in Bezug auf den Vertrag mit der O GmbH aufgesucht habe (Bl. 118 GA). Der Beklagte hat dem nicht mehr widersprochen, so dass insoweit von einem zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten abgeschlossenen Anwaltsvertrag auszugehen ist.

Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet, solange der Mandant die Beratung nicht eindeutig auf bestimmte Teilbereiche beschränkt. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Mandanten zu verhindern, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Mandanten erörtern. Er muss den Mandanten nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH NJW 1993, 1779, 1780; 1995, 449, 450; 1996, 2648, 2649; 1998, 2048, 2050, j. m.w.N.).

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Die Auskunft des Beklagten über das Ende der Verjährungsfrist in Bezug auf etwaige Kaufpreisansprüche der Verkäufer A GmbH, N und Autohaus K GmbH i.Gr. gegen die Fa, O aus dem als "Vorvertrag" überschriebenen Vertrag vom 23. Juni 1989 war objektiv falsch. Ausgehend von einem durch die als "Vorvertrag" bezeichnete Vereinbarung rechtswirksam begründeten Kaufpreiszahlungsanspruch, einer vierjährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 196 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. für alle Ansprüche von Kaufleuten aus der Lieferung von Waren für den Gewerbebetrieb des Schuldners und unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen rechtswirksamen Verjährungsunterbrechung durch den Mahnbescheidsantrag vom 31. Dezember 1993 war im Zeitpunkt der Beratung am 30. Dezember 1997 ein Verjährung des von der Klägerin zu 1) berühmten Kaufpreisanspruchs noch nicht eingetreten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtene Entscheidung verwiesen.

Die objektiv unrichtige Auskunft war vom Beklagten auch verschuldet. Abgesehen davon, dass es seine Sache gewesen wäre, sich im Rahmen der vertraglichen Haftung von der Vermutung des Verschuldens zu entlasten, steht sein Verschulden deswegen fest, weil er die Vorschrift des § 696 Abs. 3 ZPO fahrlässig unzutreffend gewürdigt hat. Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 696 Abs. 3 ZPO) kommt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, für die Frage der Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht an (BGH NJW 1996, 2152 ff).

Entscheidend ist jedoch, dass der Klägerin durch die objektiv unrichtige Auskunft kein Schaden entstanden ist.

Ein Schaden wäre der Klägerin zu 1) dann entstanden, wenn sie durch ihre unrichtige Auskunft von der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs Abstand genommen hätte, was voraussetzt, dass für sie überhaupt ein Kaufpreisanspruch begründet wurde. Letzteres ist jedoch nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts - auf seine abweichende Rechtsansicht hat der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 ausdrücklich hingewiesen - liegt der Vereinbarung vom 23. Juni 1989 zwischen der A GmbH, dem Kläger zu 2) und der Autohaus K GmbH i.Gr. auf der Verkäufer- und der O GmbH auf der Käuferseite kein Kaufvertrag zu Grunde, sondern lediglich entsprechend der von den Vertragsparteien selbst gewählten Formulierung ein bloßer Vorvertrag, der die Vertragsparteien nach Regelung von Vorfragen zur Übernahme des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger zu 2) und der Verpächterin durch den Käufer und zur Verlängerung des Sicherungseigentums an den Kaufgegenständen bei der Veräußerung lediglich zum Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet.

Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag abzuschließen. Der Vorvertrag kann einseitig oder zweiseitig verbindlich sein, je nachdem, ob sich jede Partei dazu verpflichtet, den Hauptvertrag abzuschließen oder nur eine Partei das Recht erwirbt, auf Abschluss des Hauptvertrages zu dringen. Ob zwischen den Parteien ein Vorvertrag oder ein Hauptvertrag gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon der Hauptvertrag vorliegt, ist der Vorvertrag als Ausnahme anzusehen, also regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte. Vertragsverhandlungen, die zu einem endgültigen Abschluss führen sollen, sehen in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftliche Bindung vor, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlussreif ist. Die Annahme eines Vorvertrages ist daher nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (Kramer in Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl.2001, Anm. 44 zu §145 BGB). Mit dem Vorvertrag soll eine vertragliche Bindung erreicht werden, auch wenn dem Abschluss des Hauptvertrags noch Hindernisse im Wege stehen. D.h., ein Vorvertrag kann immer dann angenommen werden, wenn die Sache nach den Vorstellungen der Parteien zum Abschluss des eigentlichen, auf den angestrebten Zweck selbst gerichteten Vertrages aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grund noch nicht reif erschien (Kramer in Münchner Kommentar, a.a.O., Anm. 44).

Die Auslegung der vorliegenden, von den Vertragsparteien selbst als Vorvertrag bezeichneten Vereinbarung ergibt, dass mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Veräußerung des Neubaus der Ausstellungshalle Kalkarerstr. 44 und der neu erstellten Platzanlage kein Hauptkaufvertrag geschlossen werden sollte, sondern lediglich ein Vorvertrag. Insbesondere bestanden ganz erhebliche rechtliche und tatsächliche Gründe, die es gerechtfertigt oder notwendig machten, zunächst lediglich einen Vorvertrag abzuschließen, der die Vertragsparteien wechselseitig verpflichtete, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, damit eine im Sicherungseigentum eines Dritten stehende und auf dem Betriebsgelände eines weiteren Beteiligten errichtete Halle nebst Inventar vom Verkäufer an den Käufer zu Eigentum übertragen werden und der Käufer diese sodann auch nutzen konnte. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Gründe:

Der Hallenneubau und die neu erstellte Platzanlage standen nicht auf dem eigenen Betriebsgelände der Verkäufer sondern auf dem Betriebsgelände der Frau W, welches der Kläger zu 2) von Frau W durch Pachtvertrag vom 13. November 1986 angemietet hatte. Nach Ziffer 2 des Pachtvertrags war dieser für die Dauer von 10 Jahren bis zum 31. März 1997 fest abgeschlossen und konnte deshalb während dieses Zeitraum von keiner Pachtvertragspartei gekündigt werden. Nach Ziffer 4 des Pachtvertrages durfte der Pächter Umbauten und Veränderungen nur mit Zustimmung der Verpächterin vornehmen und war nach Ablauf des Pachtverhältnisses verpflichtet, das Pachtobjekt in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Kläger zu 2) wollte das Pachtverhältnis mit der Verpächterin nicht weiter fortsetzen und suchte deshalb einen Nachpächter, der entweder als Unterpächter in den bestehenden Pachtvertrag mit Zustimmung der Verpächterin einstieg oder unter seiner Entlassung aus dem Pachtvertrag das Pachtverhältnis mit der Verpächterin fortsetzte. Bevor deshalb ein Kaufvertrag über den auf dem Betriebsgelände der Verpächterin errichteten Hallenneubau nebst Platzanlage abgeschlossen werden konnte, musste deshalb zunächst die Art des Eintritts der Käufer in den Pachtvertrag mit der Verpächterin verbindlich geregelt werden, zu der es der Mitwirkung der Verpächterin für den Fall bedurfte, dass der Käufer unter Entlassung des Klägers zu 2) das Pachtverhältnis mit der Verpächterin fortsetzte. Hierauf bezieht sich die Regelung in Ziffer 2 des Pachtvertrages. Erst wenn das Pachtverhältnis zwischen dem Käufer und der Verpächterin bzw. das Unterpachtverhältnis zwischen dem Zeugen N und dem Käufer abgeschlossen war, konnte zeitgleich der Halleneubau veräußert werden, weil andernfalls der Käufer Gefahr lief, eine Halle zu erwerben, ohne diese nutzen zu können.

Der Hallenneubau und die neu erstellte Platzanlage standen - vorausgesetzt, dass es sich um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB handelte - jedenfalls nicht im Eigentum der im Vorvertrag als Verkäufer bezeichneten Vertragsparteien sondern waren sicherungsübereignet. Dies ergibt sich sowohl aus Ziffer 1) des Vorvertrages als auch aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin zu 1). Als Nichtberechtigte beduften daher die Verkäufer zur Verfügung über den Kaufgegenstand grundsätzlich der Ermächtigung der Sicherungseigentümer (Klägerin zu 1 und Frau S). Zum andern sollte offenbar ein verlängertes Sicherungseigentum vereinbart werden. Üblicherweise geschieht dies in der Weise, dass der Sicherungsgeber eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB unter der Bedingung erteilt, dass der Sicherungsgeber die aus der Veräußerung resultierende Forderung an den Sicherungsnehmer abtritt. Hier war offenbar beabsichtigt, dass die Ermächtigung unter der Bedingung erteilt werden sollte, dass der Kaufpreis an den anwaltlichen Vertreter der Sicherungsgläubiger geleistet wird. Die genaue Ausgestaltung dieses verlängerten Sicherungseigentums insbesondere an wen konkret die Kaufpreiszahlung erfolgen sollte, bedurfte noch der genauen Vereinbarung insbesondere in Absprache mit den Sicherungsnehmern, da die Käuferin beim Erwerb vom Nichtberechtigten andernfalls Gefahr lief, kein Eigentum an der Halle zu erwerben.

Mit dem Hallenneubau sollte das Inventar der Autohaus K GmbH i.Gr. veräußert werden. Insoweit fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, welche Inventargegenstände mitverkauft werden sollten und in dem vereinbarten Kaufpreis von 150.000,00 DM enthalten sind, da ohne eine solche Vereinbarung ein Eigentumsübergang - wegen fehlender Bestimmtheit - nicht erfolgen kann. Hinzu kommt, dass auch die Inventargegenstände sicherungsübereignet waren (Ziffer 3 des Vorvertrages) und das Eigentum an den Inventargegenständen erst mit der Zahlung des Kaufpreises an den anwaltlichen Vertreter der Sicherungsgläubiger an die Käuferin übergehen sollte. Auch hier bedurfte die genaue Ausgestaltung dieses verlängerten Sicherungseigentums, insbesondere an wen konkret die Kaufpreiszahlung erfolgen sollte, noch der genauen Vereinbarung insbesondere in Absprache mit den Sicherungsnehmern, da die Käuferin beim Erwerb vom Nichtberechtigten andernfalls Gefahr lief, kein Eigentum an den Inventargegenständen zu erwerben.

Für die Annahme eines Vorvertrages spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Zusatzvertrag zum Vorvertrag vom 23. Juni 1989 das Zustandekommen des als "Vorvertrag" bezeichneten Vertrages von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde wie der Leistung einer Vertragsabschlusszahlung in Höhe von 25.000,00 DM durch Herrn J an O und der Anstellung des Klägers zu 2) bei dem Käufer für den Zeitraum bis mindestens zum 31. Dezember 1989. Auch wenn der Kläger zu 2) später auf die Anstellung bei dem Käufer verzichtet haben sollte, zeigen die Regelungen im Vor- und Zusatzvertrag deutlich, die Sache nach den Vorstellungen der Vertragsparteien zum Abschluss des eigentlichen, auf den angestrebten Zweck selbst gerichteten Kaufvertrages aus unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründen noch nicht abschlussreif war, weshalb zunächst ein Vorvertrag abgeschlossen wurde. Genau dieses hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, indem er ausführte, zur schriftlichen Fixierung des Vorvertrages vom 23. Juni 1989 sei es deswegen gekommen, weil noch einzelne Vorfragen hätten geklärt werden müssen. Wurde aber lediglich ein Vorvertrag abgeschlossen, konnte im Wege der Abtretung allenfalls der Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrages auf die Klägerin übergehen, wobei es als äußert fraglich, erscheint, ob ein derartiger Anspruch aus einem Vorvertrag überhaupt abtretbar ist .

Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 vorgelegten Abtretungserklärungen in Wahrheit um unwirksame Scheingeschäfte nach § 117 BGB handelt. Für Letzteres spricht, dass offensichtlich spiritus rector sämtlicher unter seiner Beteiligung abgeschlossener Geschäfte allein der Kläger zu 2) war, welcher sich - möglicherweise zur Täuschung seiner Gläubiger - in einer Vielzahl von Fällen mit Scheingeschäften umgeben hat. Dies lässt sich nicht zuletzt dem eigenen Vorbringen der Klägerin entnehmen und wird erneut durch die jetzt vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu 2) bestätigt ("Umschreibung" des Bauantrags).

Soweit die Klägerin zu 1) aufgrund der unrichtigen Auskunft des Beklagten von der Durchsetzung eines an sie abgetretenen Anspruchs auf Abschluss des Kaufvertrages mit der O GmbH oder von der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen nach §§ 987, 989, 812 BGB Abstand genommen haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin zu 1) durch ein Falschberatung hierüber ein Schaden entstanden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die O GmbH seit dem 29. Januar 1999 im Handelsregister erloschen ist (Bl. 148 GA). Die erstmalige Beratung der Klägerin zu 1) über den Kläger zu 2) erfolgte am 30. Dezember 1997, ihr abschließende Beratung mit Schreiben vom 10. August 1998. Selbst wenn es der Klägerin zu 1) ungeachtet dieses Zeitablaufs möglicherweise noch gelungen wäre, eine Verurteilung der O GmbH auf Abschluss des Kaufvertrages mit ihr oder auf Nutzungsentschädigung zu erlangen, hätte sie aus diesem aber wegen Vermögenslosigkeit des Käufers nicht vollstrecken können.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert: 92.278,79 EUR

Ende der Entscheidung

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