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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: I-15 U 5/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 256
ZPO § 307
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 7630400 nichts schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils ande-ren Partei in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe: I. Am 23. Januar 2001 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Verbraucherkreditvertrag über einen Kreditbetrag von 46.178,17 EUR (= 90.316,65 DM) ab. Nach der zum 30. April 2001 erfolgten Trennung der Eheleute forderte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2002 unter Fristsetzung bis zum 30. April 2002 auf, gegenüber der Klägerin die Erklärung abzugeben, dass sie auf alle Forderungen aus dem abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag im Verhältnis zur Klägerin verzichte. Nachdem die Beklagte auf dieses Auforderungsschreiben nicht reagiert hatte (die Beklagte bestreitet, dieses Schreiben überhaupt erhalten zu haben), beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2002 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagte, durch die festgestellt werden sollte, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 7630400 nichts schuldet. Daraufhin gab die Beklagte im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 6. September 2002 die Erklärung ab, dass sie nach Prüfung des Klagebegehrens den Anspruch der Klägerin anerkenne und ausdrücklich erkläre, dass sie aus dem am 23. Januar 2001 geschlossenen Kreditvertrag zu Kreditnummer 630400 keine Ansprüche mehr gegenüber der Klägerin geltend mache. Durch Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. September 2000 bewilligte das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 630400 nicht schulde. Nach der am 25. Oktober 2002 erfolgten Zustellung der Klageschrift erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. November 2002 den Klageanspruch nochmals unter ausdrücklichem Protest gegen die Kostenlast an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 18. November 2002 beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 30400 nichts schulde. Die Beklagte wiederholte ihr zuvor schriftsätzlich abgegebenes Anerkenntnis. Durch Urteil des Landgerichts Kleve (Einzelrichter), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, wurde die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, weil sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eines Anspruches aus dem abgeschlossenen Kreditvertrag berühmt habe. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses sei eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Von dieser Prüfung werde das Gericht nicht durch das abgegebene Anerkenntnis der Beklagten entbunden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem erstinstanzlichen Anerkenntnis der Beklagten festzustellen, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 630400 nichts schulde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist jetzt der Meinung, dass der erhobenen Feststellungsklage von Anfang an das Feststellungsinteresse gefehlt habe und dass deswegen die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Gemäß dem erstinstanzlich abgegebenen Anerkenntnis, an das die Beklagte auch in der Berufungsinstanz gebunden ist, war gemäß § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 630400 nichts schuldet. 1) Allerdings ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage von Anfang an das Feststellungsinteresse fehlte. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Ungewissheit zu beseitigen. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmen. Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Dieses "Berühmen" braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen. Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BGH NJW 1995, 2032, 2033). Dies vorausschickend hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen Klägerin berühmt. Die alleinige Tatsache, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23. Januar 2001 als "2. Kreditkonto-Inhaber" mitunterzeichnet hatte, ist allenfalls für die Frage bedeutsam, ob die Klägerin als Darlehensnehmerin oder Mithaftende auf Darlehensrückzahlung von der Beklagten hätte in Anspruch genommen werden können, lässt aber die Frage des Berühmens unberührt. Wie sich dem eigenen Sachvortrag der Klägerin entnehmen lässt, wird der Kredit allein von dem inzwischen getrennt lebenden Ehemann der Klägerin abbezahlt und die Beklagte hat nach Abschluss des Kreditvertrages zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Anstalten gemacht, ebenfalls die Klägerin aus einer vermeintlich oder tatsächlich begründeten Mithaft in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen kommt allein deren Schweigen auf die vorprozessuale anwaltliche Aufforderung zur Verzichtserklärung vom 16. April 2002 - dessen Zugang zugunsten der Klägerin einmal unterstellt wird - keinerlei Erklärungswert in Richtung "Berühmen" zu, da die Klägerin aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten nach Treu und Glauben keine sie endgültig sicherstellende Erklärung erwarten konnte. Aus der Sicht der Beklagten verlangte die Klägerin von dieser aus "heiterem Himmel" die Abgabe einer Verzichtserklärung, obgleich die Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Forderungen auch nur angedeutet hatte. Bereits dieses von Anfang an fehlende Feststellungsinteresse hätte die Zivilkammer des Landgerichts veranlassen müssen, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Feststellungsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen. Jedenfalls war die Rechtsverfolgung der Klägerin aber mutwillig und der Klägerin aus diesem Grund die Prozesskostenhilfe zu verweigern, weil eine verständige nicht bedürftige Partei einen Prozess gar nicht erst auf eigene Kosten führen würde, wenn sie das Ergebnis einer negativen Feststellungsklage auch dadurch erreichen kann, dass sie schlicht abwartet, ob die Gegenpartei Leistungsklage erhebt und sie dann selbst auf Klageabweisung anträgt. Nachdem aber das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre - unzulässige - negative Feststellungsklage bewilligt und die Beklagte - nach Zustellung der Feststellungsklage - den Klageanspruch anerkannt hatte, statt wegen des fehlenden Feststellungsinteresses auf Klageabweisung anzutragen, war die Beklagte nach § 307 ZPO auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin allein aufgrund des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses ohne weitere Überprüfung des fehlenden Feststellungsinteresses zu verurteilen. Der Senat folgt insoweit von einem Teil der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum vertretenen Auffassung (vergl. hierzu Musielak/Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. Rdnr 22 zu § 307 ZPO), die bei einer negativen Feststellungsklage eine vorrangige Prüfung des Feststellungsinteresses im Falle des prozessualen Anerkenntnisses insbesondere aus prozesswirtschaftlichen Gründen verneint. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen in § 256 ZPO näher umschriebene Feststellungsinteresse zu den besonderen Prozessvoraussetzungen zählt, deren Prüfung im Regelfall einer Untersuchung der materiellen Rechtslage vorauszuschicken ist und deren Verneinung schon die Feststellungsklage als solche unzulässig macht. Denn auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage nur dann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Mit diesen gesetzlich normierten Feststellungsvoraussetzungen schützt § 256 ZPO einerseits die Gerichte vor einer ersichtlich unnützen Inanspruchnahme, andererseits den jeweiligen Beklagten vor einer Überziehung mit Klagebegehren, deren Sinnhaftigkeit sich ihm aus der zuzugrundezulegenden Sicht des Klägers nicht erschließt und gegenüber denen ihm daher die sich mit einer jeden gerichtlichen Rechtsverteidigung verbundenen Lasten von vornherein erspart bleiben sollten. Keiner dieser Schutzzwecke verlangt nach Auffassung des Senats bei einer negativen Feststellungsklage eine vorrangige, von Amts wegen durchzuführende Überprüfung des Feststellungsinteresses trotz Vorliegens eines prozessualen Anerkenntnisses. Der Beklagte ist, wenn er sich dazu entschlossen hat, das fehlende Feststellungsinteresse nicht zu rügen und statt dessen ein Anerkenntnis abgibt, nicht schutzwürdig (§ 282 Abs. 3 ZPO). In seinem Kosteninteresse wird er im Übrigen, wenn er geltend machen kann, zur Klage keine Veranlassung geben zu haben, durch § 93 ZPO geschützt. Die Gerichte werden durch die hier vertretene Rechtsauffassung ebenfalls nicht mehr belastet. Im Gegenteil: Durch die Befreiung von der an sich von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung des Vorliegens des Feststellungsinteresses tritt eine - unter Umständen sogar nicht unerhebliche - Entlastung ein, weil die Überprüfung des Feststellungsinteresses im Einzelfall mit der Entscheidung rechtlich schwieriger, in der Natur des Rechtsverhältnisses begründeter Vorfragen verbunden sein kann. Aus der Sicht des Senats macht es keinen Sinn, die Gerichte mit der Prüfung solcher Fragen zu belasten, obgleich sich die Parteien bereits in der Sache einig sind und diese Einigkeit es dem Gericht nach § 307 ZPO ermöglicht, das Verfahren ohne Prüfung des materiellen Anspruchsvoraussetzungen durch Anerkenntnisurteil abzuschließen, welches zudem noch nicht einmal mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zu versehen ist (§ 313 b Abs. 1 ZPO). Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass eine jede gerichtliche Entscheidung den Verständnishorizont und die Akzeptanzfähigkeit der Beteiligten berücksichtigen sollte. Eine klagende Partei wird es regelmäßig nicht nachvollziehen können, dass ihr das Gericht eine ihrem Antrag entsprechende Entscheidung vorenthält, obwohl sich die beklagte Partei durch ihr Anerkenntnis mit eben dieser Entscheidung einverstanden erklärt hat. Soweit der Bundesgerichtshof in zwei älteren Entscheidungen die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Vorschrift des § 307 ZPO nur bewirke, dass der Richter der sachlich-rechtlichen Prüfung des Anspruchs enthoben sei, diesen vielmehr dem Anerkenntnis entsprechend zusprechen müsse, während der Richter die Frage der prozessualen Voraussetzungen des Klageanspruchs trotz § 307 ZPO prüfen müsse (III. ZS. Urteil vom 8. Oktober 1953, BGHZ 10, 333,335; VI. ZS, Urteil vom 12. Februar 1974, FamRZ 1974, 246), hält der Senat diese Rechtsauffassung für überholt. Das in jenen Entscheidungen verfolgte Prinzip, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage vor deren Begründetheit zu prüfen, hat ohnehin bereits allgemein anerkannte Durchbrechungen erfahren, in die sich die vom Senat im vorliegenden Fall vertretene Rechtsauffassung einfügt. So wird gerade auch vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer zeitlich späteren Entscheidung (Urteil vom 14. März 1978, BGH NJW 1978, 2031, 2032) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Prozessabweisung wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses keinen Sinn mache, wenn die Klage bereits der Sache nach abweisungsreif sei. Die Befugnis des Gerichts, zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, ergebe sich schon daraus, dass das Rechtsschutzbedürfnis ebenso wie seine besondere Ausprägung in § 256 ZPO in Form des "rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung" keine solche Prozessvoraussetzung sei, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt seien. Auch der Senat hält dies für richtig. Damit dürfte zumindest der VI. Zivilsenat von seiner bereits zitierten Entscheidung vom 12. Februar 1974 (FamRZ 1974, 246) abgerückt sein. Denn wenn trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein kontradiktorisches Urteil nach entsprechender Sachprüfung erlassen werden darf, muss dies erst recht für ein eine Sachprüfung nicht einmal erforderndes Anerkenntnisurteil gelten. 2) Der Umstand, dass nun die Beklagte in der Berufungsinstanz ihrerseits von ihrem erstinstanzlich abgegebenen Anerkenntnis abgerückt ist und unter Hinweis auf das fehlende Feststellungsinteresse eine Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig erstrebt, führt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dazu, dass nunmehr der Senat in der Berufungsinstanz eine Sachprüfung der Feststellungsklage in formeller und materieller Hinsicht vornehmen müsste. Denn die Beklagte ist an das erstinstanzlich abgegebene Anerkenntnis auch für die Berufungsinstanz gebunden (Vollkommer/Zöller, ZPO 23. Aufl. Rdnr. 5 zu § 307 ZPO). Gründe, die ausnahmsweise einen Widerruf des Anerkenntnisses rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Mit diesem Anerkenntnis hat die Beklagte gleichzeitig auf die Überprüfung der Feststellungsklage in formeller - Feststellungsinteresse - und materieller Hinsicht verzichtet. Schon aus dieser Gebundenheit ergibt sich der Rügeverzicht der Beklagten in Bezug auf das fehlende Feststellungsinteresse. Nach alledem war die Beklagte gemäß ihrem abgegebenen Anerkenntnis antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat nach § 93 ZPO die Klägerin zu tragen. Denn die Beklagte hat das Anerkenntnis bereits innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist und damit sofort abgeben. Zudem hat die Beklagte der Klägerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum fehlenden Feststellungsinteresse verwiesen. Demgegenüber ist die Beklagte nach § 91 ZPO mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, weil sie bezogen auf den von ihr konkret gestellten Antrag - Zurückweisung der Berufung der Klägerin - im Berufungsrechtsstreit unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen § 543 ZPO. Die Entscheidung des Senats gibt den Parteien in der Hauptsache das von ihnen erstrebte bzw. bindend anerkannte Recht. Beschwert sind sie nur in Bezug auf die Kosten. Streitwert für das Berufungsverfahren: 34.581,91 EUR

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