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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: I-15 U 98/03
Rechtsgebiete: StPO, BGB, GG, AktG, ZPO, LPG NW, StGB, EGGVG, WpÜG, GVG, RiStBV, KunstUrhG


Vorschriften:

StPO § 111 d
StPO § 136
StPO § 152
StPO § 152 Abs. 2
StPO § 170 II
StPO § 203
BGB § 253 II
BGB § 830
BGB § 830 I
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 III
BGB § 840
BGB § 847 a.F.
GG Art. 34
AktG § 76
AktG § 87
AktG § 84 I
AktG § 87 I
AktG § 87 I 1
AktG § 87 Abs. 1 Satz 2
AktG § 87 II
AktG § 93
AktG § 107 III 1
AktG § 112
AktG § 116
AktG § 192
ZPO § 139
ZPO § 283
ZPO § 520 III Nr. 2
ZPO § 531 II Nr. 3
ZPO § 917
LPG NW § 3
LPG NW § 4
LPG NW § 4 I
LPG NW § 4 II
LPG NW § 4 II Nr. 3
LPG NW § 11
StGB § 187
StGB § 266
StGB § 266 I
StGB § 299
StGB §§ 331 ff
StGB § 353 b
StGB § 353 d
EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 25
WpÜG § 33 III
GVG § 146
GVG § 147 Nr. 2
RiStBV § 23
KunstUrhG § 23 I Nr. 1
1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.

2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.


Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abgeändert wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 96 % und das beklagte Land zu 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz, Feststellung der Ersatzpflicht und Geldentschädigung wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn wegen "Untreue u.a." eingeleiteten und fortgeführten Ermittlungsverfahren. Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 ZPO). Das Landgericht hat dem Kläger durch das angefochtene Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Abdruck in NJW 2003, 2536 ff). Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des beklagten Landes, mit der die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 100.000,00 EUR für die im Zeitraum vom 12. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 zumindest für seinen Strafverteidiger entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, da ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegen ihn nicht bestanden habe und die Staatsanwaltschaft deswegen das Ermittlungsverfahren nicht hätte einleiten und fortführen dürfen. Das Landgericht habe den sich aus §§ 839 Abs. 1 BGB, 152 Abs. 2 StPO ergebenden Prüfungsmaßstab verkannt. Die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schwelle des Anfangsverdachts dürfe nicht, auch nicht faktisch, im Ermessen der Beamten stehen. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene Tatsachen dürften im Amtshaftungsprozess bei der Bewertung der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Es bestehe auch kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf eine "rechtliche Bewertung", vielmehr seien die von den Beamten vertretenen Rechtsauffassungen gerichtlich nicht nur auf deren "Vertretbarkeit", sondern unter Berücksichtigung der die Staatsanwälte bindenden Rechtsprechung auch auf "Richtigkeit" hin vollständig zu überprüfen. Der Kläger ist der Ansicht, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe auf der Grundlage des am 12./15. März 2001 bekannten oder ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums angenommenen Sachverhalts keine "verfolgbare Straftat" seinerseits angenommen werden können. Soweit der Staatsanwaltschaft am 12. März 2001 - unstreitig - bekannt gewesen sei, dass der Vorstand der Mannesmann AG rund 400 Mio. DM für die Information der Aktionäre und für Berater im Rahmen des Übernahmeverfahrens aufgewendet hatte, sei dieser Sachverhalt nicht strafbar gewesen. Des weiteren sei den Beamten der Staatsanwaltschaft am 12. März 2001 nur bekannt gewesen, dass er, der Kläger, auf der Grundlage der Beschlüsse des zuständigen Aufsichtsratsausschusses vom 4. und 28. Februar 2000 von der Mannesmann AG eine Anerkennungsprämie in Höhe von 10 Mio. GBP erhalten habe. Dieser Sachverhalt habe weder eine Straftat der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses noch eine Straftat seinerseits dargestellt, da er dem entscheidenden Gremium nicht angehört habe. Es könne auch dahin stehen, ob die Spekulationen der Staatsanwälte, er habe die Anerkennungsprämie als Gegenleistung für die Aufgabe seines Widerstandes gegen die "feindliche" Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone erhalten, als Untreue seinerseits zu qualifizieren wäre, da die Annahme eines derartigen "erkauften Sinneswandels" nicht in vertretbarer Weise habe angenommen werden können. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass eine Straftat seinerseits auch nicht wegen der teilweise durch ihn erfolgten Vorbereitung der Beschlussvorlagen vom 4. Februar und vom 17. April 2000, die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder die weiteren Beschlussfassungen des Aufsichtsratsausschusses festgestellt werden könne. Ein Anfangsverdacht wegen einer Untreue seinerseits sei am 12. März 2001 und danach bereits aus Rechtsgründen ausgeschieden, weil ihm als Vorstandsvorsitzendem in bezug auf die Vergütungsentscheidung des Aufsichtsratsausschusses keine Vermögensfürsorgepflicht oblegen habe. Eine Teilnahme seinerseits sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, weil diese strafrechtlich nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsratsausschusses und ihm denkbar gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür hätten jedoch weder bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch später vorgelegen und seien am 12. März 2001 nicht einmal von der Staatsanwaltschaft behauptet worden. Die enge Zusammenarbeit (einschließlich der Vorbereitung der Beschlussvorlagen durch den Vorstandsvorsitzenden) zwischen ihm als Vorstandsvorsitzendem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden sei nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr Ausdruck guter Unternehmensführung. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Aufsichtsratsausschussmitglieder ihrerseits aktienrechtlich rechtmäßige Beschlüsse gefasst hätten; erst Recht hätten sie ihre Pflichten nicht "gravierend" verletzt, weswegen es an einer rechtswidrigen Haupttat fehle. Mit der Bewilligung der ihm gewährten Zuwendungen hätten diese nämlich das in § 87 AktG statuierte Gebot der Angemessenheit gewahrt, weil in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der Mannesmann AG der Wert der Gesellschaft - wie der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei - von ca. 15 Milliarden DM im Jahr 1994 auf ca. 367 Milliarden DM am 10. März 2000 gesteigert worden sei und er für diese Wertsteigerung maßgeblich mitverantwortlich gewesen sei. Leistungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG könnten einem Vorstandsmitglied auch nachträglich für bereits erbrachte Leistungen gewährt werden. Die Angemessenheit ergebe sich zudem aus einem Vergleich mit der Höhe der Zahlung, die andere Unternehmen in Übernahmesituationen geleistet hätten. Gleiches gelte hiernach auch für die Angemessenheit der Anerkennungsprämien für die übrigen Vorstandsmitglieder und der Prämie für Prof. Dr. F. vom 17. April 2000. Auch die Angemessenheit der Abfindung der Alternativpensionen beurteile sich nicht anders. Selbst wenn man aktienrechtlich unzutreffend zudem darauf abstelle, ob die Entscheidungen des Aufsichtsratsausschusses darüber hinaus auch im Unternehmensinteresse gelegen hätten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Da die Steigerung des Börsenkurses im Interesse der Aktionäre als Unternehmensinhaber liege und dieses als Bestandteil des Unternehmensinteresses besonders berücksichtigt werden könne, liege es auch im Unternehmensinteresse, die außergewöhnliche Steigerung des Börsenkurses besonders zu honorieren. Auch bei einer zukunftsbezogenen Betrachtung hätten die Anerkennungsprämien im Interesse der Gesellschaft gelegen, weil es der Gesellschaft nur durch das "Signal", außergewöhnliche Leistungen entsprechend zu entlohnen, möglich sei, am Markt für Führungskräfte auch in Zukunft kompetente Persönlichkeiten für die Führung des Unternehmens zu gewinnen. Des weiteren seien die Prämien auch geeignet gewesen, die aktiven Vorstandsmitglieder - auch wenn dies in Bezug auf ihn, den Kläger, nicht gewollt gewesen sei - nach feststehender Übernahme zu konstruktiver Mitarbeit in der Übergangsphase zu motivieren. Die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses hätten insgesamt weder rechtswidrige Ziele noch sachwidrige Motive verfolgt. Das Landgericht habe übersehen, dass es auch an einer gravierenden Pflichtverletzung gefehlt habe, weil keines der vom BGH hierzu in der sog. "SSV-Reutlingen"-Entscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt sei. Fehlerhaft habe das Landgericht Düsseldorf auch angenommen, weitere Verdachtsmomente hätten sich im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben. Schließlich habe das Landgericht Düsseldorf § 139 ZPO verletzt, weil es ihn weder darauf hingewiesen habe, dass seine angebliche dienstvertragliche Verpflichtung, nach der Einigung an der Abwicklung der Übernahme mitzuwirken, als entscheidungserheblich erachtet werde, noch darauf, dass es die Angemessenheit der Anerkennungsprämien ungeachtet der damals glänzenden Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG für zweifelhaft halte. Der Kläger ist der Auffassung, selbst wenn man nur hinsichtlich einzelner Komplexe ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beamten annehmen würde, stehe ihm der geltend gemachte Mindestschaden zu, den er bereits in erster Instanz durch Vorlage entsprechender Auflistungen hinreichend substantiiert dargelegt habe. Da demgemäß der Klageantrag zu 1. begründet sei, könne auch sein Feststellungsbegehren nicht mit der fehlenden Begründetheit des Klageantrags zu 1. abgewiesen werden. Den Klageantrag zu 2. verfolgt der Kläger in vollem Umfang weiter. Er meint, es habe ihm mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zugesprochen werden müssen. Das Landgericht habe berücksichtigen müssen, dass bereits die Anweisung, Einleitung und Fortführung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens amtspflichtwidrig gewesen sei. Auch habe jede weitere der vom Landgericht Düsseldorf festgestellten Amtspflichtverletzungen für sich betrachtet eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts begründet. Es habe eine Pressekampagne der Justizbehörden in Form von Exklusivinformationen der Presse und die massive Förderung seiner Vorverurteilung und Diffamierung gegeben. Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, in vier weiteren Fällen Amtspflichtverletzungen der Beamten festzustellen. Diese hätten ihn, und zwar jede für sich genommen, schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hätten. Der Generalstaatsanwalt S. habe den von den Journalisten erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeit dadurch unterstützt, dass er am 6. März 2001 in einem geheimen Gespräch mit SPIEGEL-Journalisten auf die Frage, ob er auch wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit die Einleitung der Ermittlung anweisen werde, geantwortet, er werde in der kommenden Woche wegen Untreue "u.a." anweisen. Hierdurch habe er in erkennbarer Weise die Spekulation der Bestechlichkeit in der Öffentlichkeit gefördert, zumal die Journalisten eben deshalb um die Auskunft gebeten hätten, weil sie gerade hierüber hätten berichten wollen. Dies sei amtspflichtwidrig gewesen, denn er habe klarstellen müssen, dass dieser abwegige Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werde; jedenfalls habe er den falschen Eindruck nach Erscheinen des Artikels gegenüber der Öffentlichkeit korrigieren müssen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch durch die Presseerklärung vom 20. August 2001 schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da er aus Anlass der Ausweitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten Z. und L. in unzulässiger Weise als Hauptbeschuldigter in den Vordergrund gerückt und einer weiteren Vorverurteilung in der Öffentlichkeit ausgesetzt worden sei, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestanden habe. Eine weitere Amtspflichtverletzung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft an dem Filmbeitrag des WDR "Der unsichtbare Dritte" mitgewirkt habe, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und der Filmbeitrag mit Andeutungen in Form einer tendenziösen Berichterstattung die Bestechungsthese vermittelt habe. Hierdurch sei er schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Durch die Mitwirkung der Beamten sei der Eindruck entstanden, die These sei gut recherchiert und werde von den Beamten der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt, daher müsse etwas dran sein. Der Pressesprecher des Justizministeriums W. habe zudem amtspflichtwidrig gegenüber den SPIEGEL-Journalisten über die Weiterverfolgung seiner, des Klägers, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Generalstaatsanwalt Auskunft gegeben und in diesem Zusammenhang sein "Befremden" über sein, des Klägers, Verhalten bekundet. Es habe schon kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestanden und W. habe ihn dadurch als eine den Rechtsstaat nicht achtende Person dargestellt. Soweit das Landgericht für die von ihm festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein einheitliches "Schmerzensgeld" ausgeurteilt habe, verteidigt der Kläger dessen Auffassung, dass eine Zusammenrechnung dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne weiteres möglich sei, weil sonst eine Haftungslücke entstehe. Es ergebe sich bereits aus § 840 BGB, dass diejenigen Beamten, welche nach seiner Behauptung jeweils in Kenntnis der von ihm ebenfalls gerügten früheren Äußerungen der anderen Beamten gehandelt hätten, für die schwerwiegenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen gesamtschuldnerisch hafteten. Im Übrigen bestehe ohnehin eine Gesamtverantwortung des Justizministers, der vor jeder Äußerung der Beamten gemäß § 13 Abs. 1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse (im Folgenden Presserichtlinie) informiert worden und jeweils zum Einschreiten verpflichtet gewesen sei. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, in jeder einzelnen der angesprochenen Äußerungen liege ein schwerwiegender Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, selbst wenn man unterstelle, dass gegen ihn der Anfangsverdacht einer Straftat bestanden habe. Dieser schwere Eingriff sei nicht durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen, weil § 4 LPG NW keinen verfassungsrechtlichen Rang habe und dem Schutz des Persönlichkeitsrecht nicht vorgehe. Das öffentliche Aufsehen im Zusammenhang mit der Übernahme könne selbst eine objektive und sachliche Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren unter Namensnennung nicht rechtfertigen. Die Mitteilung des Generalstaatsanwalts S. vom 6. März 2001 habe sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Information der SPIEGEL-Journalisten nicht nach § 4 LPG NW zulässig gewesen sei. Durch deren exklusive und unzulässige Vorabinformation sei er zum bloßen Objekt des Handelns der Beamten herabgewürdigt und massiv in seiner Ehre verletzt worden. Auch die Weitergabe von Informationen über die beabsichtigten Durchsuchungen habe ihn schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil hierdurch der die Vorverurteilung fördernde Eindruck entstanden sei, er halte Beweismittel zurück. Aufgrund seiner Kenntnis dieses Vorgangs habe er zudem täglich in Sorge vor einer medienpräsenten Hausdurchsuchung leben müssen und sich jeweils genötigt gesehen, aufgrund neuer Journalisteninformationen zwischen März und August 2001 dreimal seinen Verteidiger zu veranlassen, Schutzschriften bei dem Amtsgericht Düsseldorf einzureichen. Die Äußerung von Staatsanwalt (StA) S. über die Prüfung der Vermögenssicherung sei ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzend gewesen. Die von dem beklagten Land erstmals in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 2003 vorgetragene Behauptung, StA S. habe seiner Äußerung unstreitig hinzugefügt, die Prüfung der Vermögenssicherung sei derzeit nicht aktuell, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Er ist der Ansicht, allein wegen des öffentlichen Vorwurfs der Käuflichkeit durch den Leitenden Oberstaatsanwalt (LOStA) H. in der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 sei der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Schmerzensgeld in vollem Umfang begründet. Weder gebe das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen den Vorwurf der Käuflichkeit wieder, noch würde ein Laie einen solchen Vorwurf der Anklageschrift entnehmen. Aufgrund dieser unjuristischen Wertung, die dem LOStA H. nicht zugestanden habe und die falsch gewesen sei, habe nahezu die gesamte deutsche Presse berichtet, er, der Kläger, sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft käuflich. Dieser Vorwurf führe in besonderem Maße zu einer herabsetzenden Würdigung in den Augen der Öffentlichkeit. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, er sei auch durch die beiden streitgegenständlichen Internetmeldungen schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weil hierdurch der Eindruck hervorgerufen worden sei, er sei ein "Gangster im Nadelstreifen" und habe sich als Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG selbst bedient und sei käuflich gewesen. Die Beamten des Justizministeriums hätten diese Persönlichkeitsbeeinträchtigung in amtspflichtwidriger Weise zumindest mitverursacht, weil die Amtspflichtverletzung bereits in dem Verbreiten bzw. der Veröffentlichung dieser Meldungen liege und sich das Justizministerium ausdrücklich für jede der Meldungen das copyright vorbehalten habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 100.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch weitere 90.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, 3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungen entstanden sind und noch entstehen werden, welche die Staatsanwaltschaft gegen ihn unter der Geschäftsnummer 28 Js 159/00 seit dem 12. März 2001 führt und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, das Landgericht sei zutreffend von der Zulässigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft sei zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts berufen. Nicht jede rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die vertretbar sei, wenn sie auch von der späteren Beurteilung durch ein Gericht abweiche, begründe bereits eine Amtspflichtverletzung. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, sich der Aufnahme der Ermittlung zu enthalten, wenn sie entgegen der Rechtsprechung ein bestimmtes Verhalten als strafbar ansehe, da ansonsten eine sinnvolle Rechtsfortbildung verhindert werde. Das beklagte Land ist des Weiteren der Auffassung, dass sich aus den zum Zeitpunkt der Anweisungsverfügung bekannten Tatsachen zahlreiche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben hätten, dass der Kläger sich wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (GA 1660 ff, 1676 ff) Bezug genommen. Aufgrund der damals bekannten Umstände habe sich die Annahme des "erkauften Sinneswandels" allein schon deswegen vertreten lassen, weil ein formeller Beschluss des zuständigen Organs der Mannesmann AG bereits am 4. Februar 2000 gefasst worden sei, nachdem der Kläger erst kurz zuvor, nämlich am Abend des 3. Februar 2000 seine grundsätzliche Empfehlung zur Annahme des Vodafone-Angebots öffentlich ausgesprochen habe. Es habe aus damaliger Sicht einiges dafür gesprochen, dass der Aufsichtsratausschuss nur noch der Form halber habe bestätigen sollen, was längst beschlossene Sache gewesen sei. Zum Anderen habe dieser Beschluss auch in inhaltlichem Widerspruch zu dem Beschluss vom 16. Januar 2000 gestanden, wonach dem Kläger für den Fall, dass es nicht zur Übernahme komme, eine geringere Prämie, geknüpft an die Höhe des Aktienkurses, zugesagt worden sei. Außerdem habe bezüglich des Beschlusses vom 4. Februar 2000 noch die Unsicherheit, die durch die öffentliche Stellungnahme der IG-Metall (vom 18. Februar 2000, GA 1664) hervorgerufen worden sei, bestanden. Eine Klärung habe nur durch Vernehmung der Beteiligten, insbesondere der späteren Beschuldigten Z. und L., erreicht werden können, die jedoch nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hätte vorgenommen werden können. Den Kläger habe eine eigenständige Vermögensfürsorgepflicht getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Freiheit des Vorstandes, bei Vergütungsverhandlungen nur seine eigenen Interessen zu vertreten, sei eine Strafbarkeit in keinem der Fälle wegen fehlender Vermögensfürsorgepflicht ausgeschlossen gewesen, weil es nicht allein um Zahlung an den Kläger, sondern auch um die Ausübung seines Vorstandsamtes im Zusammenhang mit einer für das Unternehmen essentiellen strukturellen Änderung gegangen sei. Diese Vermögensbetreuungspflicht des Klägers sei auch nicht wegen der Zuständigkeit des Aufsichtsratsausschusses ausgeschlossen. Es habe, auch was die Begünstigung des Klägers angehe, bei zutreffender Betrachtung schon kein Fall des § 87 AktG vorgelegen, weil es um Zahlungen gegangen sei, die losgelöst von der Entscheidung über die Vergütung geleisteter oder zu leistender Dienste durch das Vorstandsmitglied lediglich zur persönlichen Bereicherung angesichts einer Unternehmensübernahme gedient hätten. Jedenfalls habe der Aufsichtsratsausschuss das ihm im Rahmen von § 87 AktG eingeräumte Ermessen bei weitem überschritten, weil er den nicht mehr zu verhindernden Erwerb der Aktienmehrheit durch Vodafone dazu benutzt habe, dem Kläger und anderen Zuwendungen ohne jegliche Gegenleistung zu gewähren. Der "appreciation award" (Anerkennungsprämie) an den Kläger wäre selbst als Entgelt nicht angemessen gewesen, zumal der gesteigerte Börsenkurs allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft sei und überhaupt keine individuelle F.tions- und Leistungsbewertung erlaube. Da aufgrund der dem Generalstaatsanwalt seinerzeit bekannten Tatsachen eine zureichende Grundlage für die Annahme vorhanden gewesen sei, der Aufsichtsratsausschuss habe außerhalb seiner Kompetenzen, zumindest erheblich außerhalb des ihm eingeräumten Ermessens gehandelt und damit eine gravierende Pflichtverletzung gegen die Vermögensinteressen der Gesellschaft begangen, habe auch die Möglichkeit der Teilnahme des Klägers an einer Untreue der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses bestanden. Nach richtiger Auffassung sei bereits in der Gewährung eines "appreciation award" an ein Vorstandsmitglied in Form einer schenkweisen Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung hierzu eine strafbare Untreue der beschlussfassenden Aufsichtsratsmitglieder zu sehen. Soweit der Kläger meine, das Ermittlungsverfahren sei amtspflichtwidrig nicht alsbald eingestellt worden, lasse sein Vorbringen nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände der gegen ihn begründete Verdacht der Untreue nicht mehr bestanden haben solle. Selbst wenn man die Vorstellung des Klägers teilen sollte, würde die Zulassung der Anklage gegen ihn jedenfalls nach den in der Rechtsprechung zur Amtshaftung anerkannten Grundsätzen der entlastenden Wirkung einer gleichlautenden Kollegialgerichtsentscheidung das Verschulden der Staatsanwaltschaft entfallen lassen. Des Weiteren ist das beklagte Land der Auffassung, dass der Kläger den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargetan habe. Bereits das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nähere Substantiierung der konkreten anwaltlichen Mehrkosten erforderlich gewesen wäre, die durch die jeweilige Handlung ausgelöst worden sein soll. Das beklagte Land ist unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil der Ansicht, dass keine der vom Kläger im Berufungsrechtszug noch angegriffenen Handlungen von Amtsträgern als amtspflichtwidrig anzusehen sei oder den Kläger schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (GA 1701 ff) Bezug genommen. Das beklagte Land meint, das Landgericht habe dem Kläger zu Unrecht ein Schmerzensgeld zugesprochen, da eine Zusammenrechnung einzelner geringfügiger angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzulässig sei und im Übrigen in den beanstandeten Handlungen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schon nicht zu sehen seien. Eine Zusammenrechnung von angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen komme nicht in Betracht, da dies mit dem System der Amtshaftung nicht vereinbar und die besondere Schwere nicht durch eine Addition zu begründen sei. Die Unzulässigkeit der Zusammenrechnung ergebe sich auch aus dem Rechtscharakter der Geldentschädigung. Tragende zivilrechtliche Grundlage für die Gewährung eines "Schmerzensgeldes" bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei dessen Genugtuungsfunktion. Es sei nicht vertretbar, das - hier unterstellte - Verschulden mehrerer (unabhängig voneinander) Handelnder dem hinter allen stehenden Haftungssubjekt als kumuliertes eigenes Verschulden zuzurechnen. Eine solche Zusammenrechnung könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das auf Geldentschädigungen in Anspruch genommene Haftungssubjekt selbst aufgrund eines Gesamtvorsatzes fortgesetzt und planmäßig Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreibe. Ein solcher einheitlicher Vorsatz könne jedoch nicht angenommen werden, da die Handlungen einzelner Bediensteter nur in einem lockeren Zusammenhang zueinander stünden. Auch eine Generalhaftung des Ministers sei vom Wortlaut des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht gedeckt. Die Mitteilung des Generalstaatsanwalts S. vom 6. März 2001 sei unter Berücksichtigung des Informationsanspruchs der Presse nach § 4 I, II Nr. 3 LPG NW in Verbindung mit § 3 LPG NW bei einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Belangen des Klägers berechtigt gewesen. So seien die Vorgänge um die Übernahme zuerst von der Presse aufgedeckt und thematisiert worden und die auf Nachfrage von Journalisten erteilten Auskünfte der Staatsanwaltschaft durch § 4 LPG NW gedeckt gewesen. Selbst wenn der Generalstaatsanwalt den Namen des Klägers nicht genannt hätte, wäre jedem Leser klar gewesen, dass von diesem die Rede gewesen sei. Generalstaatsanwalt S. habe auch keine Pflicht gehabt, den Kläger als Beschuldigten vorab von seiner Weisung zu informieren, da schon keine allgemeine Pflicht zur Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestehe. Der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt worden, da er keine konkreten Nachteile durch die Vorabinformation dargelegt habe. Schließlich habe Generalstaatsanwalt S. durch die Benutzung des Kürzels "u.a." das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, weil die Annahme, mit diesem Kürzel könne der Tatbestand der Bestechung gemeint sein, eine reine Vermutung der Journalisten gewesen sei. Auch habe § 9 Abs. 1 der Presserichtlinie ihn nicht zu einer Berichtigung verpflichtet. Auch im Hinblick auf die Nachricht über geplante Durchsuchungen liege keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Denn die Presse habe diese Nachricht nicht offiziell erhalten, vielmehr sei nur vorgetragen worden, dass der Journalist R. in den Besitz interner Unterlagen gelangt sei, in denen von Durchsuchung die Rede gewesen sei. So sei auch in Presseberichten nicht von Durchsuchung beim Kläger die Rede, sondern nur von einem internen LKA-Papier. Selbst wenn es eine Weitergabe dieses Papiers an die Presse gegeben hätte, wäre diese - weil von § 4 LPG NW gedeckt - nicht rechtswidrig. In der Mitteilung des StA S. an die Journalisten des Focus liege ebenfalls keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. StA S. habe, wie das beklagte Land behauptet, lediglich auf Anfrage des Focus, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen geplant seien, geantwortet, dies werde zwar geprüft, sei aber bei dem Kläger jedoch nicht aktuell. Dies sei in erster Instanz noch unwidersprochen gewesen. LOStA H. habe dem Kläger in der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 keine "Käuflichkeit" vorgeworfen und mehrfach dargestellt, dass es nicht um den Vorwurf der Bestechlichkeit gehe, weswegen keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vorliege. Vielmehr habe sich LOStA H. Mühe gegeben, juristischen Laien den Unterschied zwischen dem landläufigen Begriff der Käuflichkeit und dem juristischen Begriff der Korruption zu erklären. Den Inhalt der Anklageschrift habe dieser mit dem Gebrauch der Wendung "Käuflichkeit" nicht falsch beschrieben. Schließlich seien auch die Veröffentlichungen im Internetportal des Justizministeriums vom 22. Januar 2003 und 25. Februar 2003 nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Das beklagte Land behauptet, dass wegen des öffentlichen Interesses alle dpa-Meldungen mit justizbezogenen Themen, also auch zum Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden seien unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ gewesen seien. Die Formulierungen dieser Meldungen seien allein von dem dpa-Korrespondenten gewählt worden und nicht durch Beamte des Landes. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Benutzer angesichts der eindeutigen Wiedergabe einer dpa-Meldung auf den Gedanken kommen sollten, das Justizministerium identifiziere sich mit dem Inhalt der Meldungen; das sei tatsächlich nicht der Fall. Den copyright-Vermerk gebe es nur in der Druckversion. Im Übrigen seien diese Meldungen ausweislich der Zugriffsstatistiken von maximal 15 bis 20 Personen wahrgenommen worden. Schließlich seien diese auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu begründen. Das Landgericht habe darüber hinaus die Subsidiarität des Amtshaftungsgrundsatzes verkannt, da es wegen § 839 III BGB bei jeder einzelnen von ihm angenommenen Verletzung habe prüfen müssen, ob eine anderweitige Möglichkeit der Entschädigung bestehe. Die Subsidiarität sei unter dem Aspekt relevant, dass einzelne Äußerungen von Beamten in der Presse nicht zutreffend wiedergegeben worden seien bzw. die Presse Formulierungen benutzt habe, ohne sich insoweit auf Aussagen der Staatsanwälte stützen zu können. So seien hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen des StA S. und des LOStA H. sowie der dpa-Mitteilungen vorrangig Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Presseverlagen und Journalisten in Betracht gekommen. Auch habe der Kläger, der die Veröffentlichungen offensichtlich zeitnah wahrgenommen habe, Unterlassungsansprüche gegebenenfalls im Eilverfahren geltend machen müssen, wodurch er angebliche Rechtsverletzungen deutlich hätte verringern können. Im Übrigen hätten sämtliche Mitteilungen von Bediensteten an die Presse vorrangig einer Rechtsmäßigkeitskontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG unterzogen werden müssen. Soweit in derartigen Verfahren ein rechtswidriges Verhalten von Amtsträgern festgestellt worden wäre, hätte der Kläger dadurch einen anderweitigen Ausgleich etwa ihm zugefügter Persönlichkeitsrechtsverletzungen erreichen können. Auch der Höhe nach bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es sei fehlerhaft unterstellt worden, dass bei einer Amtspflichtwidrigkeit sämtlicher beanstandeter Handlungen ein Schmerzensgeld von 100.000 EUR angemessen gewesen wäre. Es fehle an einer ausreichenden Argumentation zur Bedeutung und Schwere der von dem Kläger angeblich erlittenen Beeinträchtigungen. Die Ermittlungsakten (Zweitakten) 28 Js 159/00 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Bd. I - XXXI, die hierzu gehörenden Mehrschriften der Sonderhefte 2, 4, 6 - 13, 15 - 21, der Beweismittelordner Bd. I - XXX sowie 13 Bände Verlaufsordner lagen zur Information des Senats vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet. A. Klageantrag zu 1. - Schadensersatz Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein auf Ersatz der ihm für seinen Strafverteidiger Dr. T. entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteter Schadenersatzanspruch nach §§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Staatsanwälte des Landes durch die (Anweisung zur) Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht nicht verletzt haben. 1. Eine Amtspflichtverletzung liegt insbesondere nicht darin, dass Generalstaatsanwalt S. die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger erteilt hat, denn dieser durfte bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens vertretbar den Verdacht hegen, der Kläger könne sich strafbar gemacht haben. a) Der Staatsanwaltschaft obliegt die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber (BGH Urt. v. 8. März 1956, III ZR 113/54, www.jurisweb.de Rz. 6 = BGHZ 20, 178). Eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG lag weder in der Anweisung des Generalstaatsanwaltes S. vom 12. März 2001, ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, noch in der aufgrund dieser Verfügung erfolgten Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Beamten der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf, weil der Anfangsverdacht einer Straftat zu diesem Zeitpunkt durchaus begründet war. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht bestanden hat, worauf der Kläger zutreffend verweist, nicht auf den Stand heutiger Erkenntnisse, sondern auf die zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 27 = MDR 1988, 938; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2003, 3693; OLG Dresden, Urt. v. 21. Februar 2001, 6 U 2233/00, www.jurisweb.de Rz. 20 = OLGR Dresden 2001, 551). Nach § 152 II StPO ist Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht, BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 17 = MDR 1988, 938; OLG Dresden a.a.O.). Für die Aufnahme der Ermittlungen genügen schon entfernte Indizien (BVerfG, Kammerbeschluss v. 18. Januar 1994, 2 BvR 1912/93, www.jurisweb.de Rz. 4 = NJW 1994, 783; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 152 Rz. 3; KMR-Plöd, StPO, § 152 Rz. 18; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 152 Rz. 4), nicht jedoch bloße Vermutungen (Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 152 Rz. 3; KMR-Plöd, StPO, § 152 Rz. 18; kritisch: Eisenberg/Conen, § 152 StPO: Legalitätsprinzip im gerichtsfreien Raum? NJW 1998, 2241, 2243). Dabei steht der Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verdacht "zureichend" im Sinne des § 152 StPO ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG Urt. v. 8. November 1983, 2 BvR 1138/83, www.jurisweb.de S. 2 = NJW 1984, 1451 f; BGH NJW 1970, 1543, 1544). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Amtshaftungsprozess nach § 152 II StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (std. Rspr. BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 23 = NJW 1989, 96 ; Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96, www.jurisweb.de Rz. 11 = WM 1997, 1755; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, www.jurisweb.de Rz. 11 = NJW 2003, 3693; OLG Dresden, a.a.O. S. 3; MünchKomm-Papier, BGB, 4. Auflage 2004, § 839 Rz. 193). Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich wäre (BGH Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96, www.jurisweb.de Rz. 11 = WM 1997, 1755; BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 23 = NJW 1989, 96) oder vereinfacht ausgedrückt, wenn die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein "Kopfschütteln" hervorriefe. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit der angenommenen Strafbarkeit bekannt waren, ist dabei im Amtshaftungsprozess uneingeschränkt überprüfbar. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch auch bei der Prüfung, ob diese Tatsachen ausreichende Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat im oben genannten Sinn darstellen, d.h. ob der als möglich angenommene Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht eine Straftat darstellt, ein "Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung" eröffnet (BGH NJW 1970, 1543, 1544). Das sieht nicht zuletzt auch der vom Kläger als Privatgutachter herangezogene Prof. Dr. O. ebenso (vgl. dessen Ausführungen auf S. 2 seines Schreibens vom 25. September 2002, Anlage K 106, sowie seines Schreibens vom 30. August 2002, Anlage K 97). Dessen Ausführungen zum "Prüfprogramm" im Amtshaftungsprozess entsprechen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und werden vom Senat in jeder Beziehung geteilt, allerdings auch in ihren für die Position des Klägers durchaus kritischen Aspekten. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist damit schon dann amtspflichtgemäß, wenn der als möglich angenommene Sachverhalt in rechtlich vertretbarer Weise eine Strafbarkeit des Beschuldigten annehmen lässt (Palandt-Thomas, BGB, 64. Auflage 2005, § 839 Rz. 153; Fluck, Amtspflichtverletzung durch Staatsanwälte, NJW 2001, 202). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder Rechtsirrtum auch schon einen Schuldvorwurf. Vielmehr kann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, selbst aus einer etwa nachfolgenden Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH Urt. v. 8. Oktober 2002, III ZR 220/90, www.jurisweb.de Rz. 17 = NJW 1993, 530, 531; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 27/93, www.jurisweb.de Rz. 16 = NJW 1994, 3158, 3159). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die tatsächlich unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGH Beschl. v. 19. Dezember 1991, III ZR 9/91, www.jurisweb.de Rz. 2 = NJW-RR 1992, 919; Urt. v. 9. Dezember 2004, III ZR 263/04, www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 2005, 748, 749), wie dies hier in Bezug auf § 87 AktG und seine Bedeutung innerhalb des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) der Fall ist. Die besondere Stellung und Aufgabe der Staatsanwaltschaft und ebenso - worauf im Übrigen auch Prof. Dr. O. (a.a.O.) hinweist - die Notwendigkeit einer funktionierenden Strafrechtspflege erfordern nach Auffassung des Senats allerdings eine Sichtweise, wonach die sorgfältige Wahrnehmung des bereits erwähnten Spielraums der Würdigung von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft pflichtgemäß ist und daher jedenfalls im Regelfall nicht erst ein Verschulden entfallen lässt, sondern schon keine Amtspflichtwidrigkeit begründen vermag. Der Staatsanwalt ist auch nach der Rechtsprechung des BGH ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege (BGHSt 24, 170, 171). Als solches ist er dazu berufen, zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt und nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn er zu diesem Ergebnis kommt. Es ist zwar streitig, inwieweit im Falle einer festen höchstrichterlichen Gesetzesanwendung eine Bindung der Staatsanwaltschaft hieran besteht (zum Meinungsstand SK-Weßlau, StPO, § 152 Rz. 22). Diese Bindung wird jedoch nur hinsichtlich der Frage diskutiert, ob der Staatsanwalt verpflichtet ist, Anklage zu erheben, wenn ein Verhalten nach fester höchstrichterlicher Rechtsprechung als strafbar erachtet wird, er selber es jedoch aufgrund eigener Gesetzesauslegung nicht als strafbar ansieht. Hingegen entspricht es allgemeiner Ansicht, dass der Staatsanwalt nicht an der Erhebung der Anklage gehindert ist, wenn er sogar entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten für strafbar hält (Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, Vor § 141 GVG Rz. 11; KK-Schmid, StPO, 5. Auflage 2003, § 170 Rz. 7; LR-Graalmann-Scheerer, 25. Auflage 2004, § 17 Rz. 25; Roxin, Zur Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft damals und heute, DRiZ 1997, 109, 114) . Dies ist im Sinne einer funktionierenden Strafrechtspflege auch unabdingbar, weil nur dann eine Rechtsfortbildung bereits von der Basis her angestoßen werden kann. Dem widerspräche es, wenn man im nachhinein das Ermittlungsverfahren und die Anklageerhebung in einem solchen Fall als amtspflichtwidrig ansehen würde, nur weil das Gericht in rechtlicher Hinsicht eine andere Überzeugung vertritt und eine Änderung der Rechtsprechung ablehnt. Erst recht kann man im Hinblick hierauf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der Anklage nicht als amtspflichtwidrig ansehen, wenn es um rechtliche Wertungen geht, die höchstrichterlich nicht abschließend entschieden sind - wie hier u.a. die Frage, wann eine gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung i.S.v. § 87 I AktG vorliegt, die den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt - und das Gericht sich der Rechtsmeinung des Staatsanwalts nicht anschließt, der seinerseits keine andere Möglichkeit hat, als sich in rechtlicher Hinsicht eine eigene Überzeugung zu bilden, weil er die Entscheidung des Gerichts nicht voraussehen kann (vgl. zu diesem Aspekt auch Fastrich, Golden Parachutes und sonstige Landungshilfen, in: Festschrift für Heldrich, 2005, S. 143 ff., 162, 164). Entscheidend für die Frage, ob der Staatsanwalt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, kann im Hinblick hierauf nur sein, ob seine Rechtsmeinung vertretbar ist oder aber gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze verstößt. Gesetzesauslegung bedeutet die Betrachtung von Rechtsnormen unter Heranziehung ihres Wortlauts, ihrer Systematik, der Entstehungsgeschichte und von Sinn und Zweck. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei solcher Hermeneutik zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann. In der täglichen Praxis der Rechtsanwendung lassen sich auf allen Ebenen, selbst derjenigen der Obergerichte, nicht selten beachtliche Bandbreiten in der rechtlichen Beurteilung vergleichbarer Fälle beobachten. Dies mag von den Betroffenen verständlicherweise als misslich empfunden werden und ist es auch. Die Alternative liegt in einer noch weniger akzeptablen Erstarrung des Rechts. Solches Recht wäre außerstande, die überaus komplexen und vor allem im steten Fluss befindlichen Bedingungen einer modernen Gesellschaft zu bewältigen. Das Strafrecht ist von dieser Entwicklung nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Betrachtungsweise vertrüge sich schwerlich der Gedanke, dass ein Staatsanwalt ungeachtet einer immerhin "vertretbaren" Gesetzesauslegung "amtspflichtwidrig" und damit "rechtswidrig" (nicht nur schuldlos) soll handeln können, nur weil er nicht etwa die "herrschende" oder die Auffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts getroffen hat. Dem entspricht es, dass zwar nur eine Lösung dem Gesetz entsprechend, also "richtig" sein mag - wie der für die Entscheidung in Amtshaftungssachen zuständige III. Zivilsenat des BGH bereits im Jahr 1970 formuliert hat -, aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter durchaus möglich sind, ohne dass sie als "pflichtwidrig" bezeichnet werden könnten (BGH NJW 1970, 1543, 1544). Dass er diesen Ansatz in seiner jüngeren Judikatur hat aufgeben wollen, ist nicht ersichtlich und kann - jedenfalls für die hier zu beurteilende Fallkonstellation - insbesondere nicht aus der ständig gebrauchten Wendung hergeleitet werden, wonach immer dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden könne und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtsfrage festhalte, aus der späteren Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden könne (zuletzt BGH Urt. v. 9. Dezember 2004, III ZR 263/04, www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 2005, 748, 749 m.w.N.). Da die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Ermittlungsansatz der Staatsanwaltschaft, soweit dieser auf § 87 I AktG gestützt war, ausweislich der Eröffnung der Hauptverhandlung sogar mitgetragen hat, fehlte es hier nämlich gerade an einer derartigen Missbilligung, die - wie die weiteren Ausführungen zeigen werden - auch der Senat in dem hier relevanten Zusammenhang nicht auszusprechen vermag. Mit seinen diese Entscheidung tragenden Überlegungen setzt sich der Senat daher zur Rechtsprechung des BGH nicht in Widerspruch. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war es im Ergebnis vertretbar, dass der Generalstaatsanwalt bei der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Staatsanwaltschaft bei Einleitung desselben von einem gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat ausgegangen sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens waren, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, konkrete Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme vertretbar erscheinen ließen, dass der Kläger auch in Wahrnehmung seiner eigenen Vermögensinteressen an der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Beschlüssen mitgewirkt und Zahlungen entgegengenommen hat, die erkennbar gegen das Aktienrecht verstoßen haben. Diese Umstände mögen zwar nicht unbedingt gerechtfertigt haben, wie das Landgericht einen Anfangsverdacht dahingehend anzunehmen, dass sich der Kläger wegen einer täterschaftlichen Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht haben könnte (aa); der Anfangsverdacht einer Beihilfe zur Untreue war indessen allemal vertretbar (bb), zumindest war dem Generalstaatsanwalt und seinen Beamten insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht anzulasten (cc). aa) Der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit des Klägers als Täter eine Untreue im Hinblick auf die Beschlüsse über die Gewährung einer Anerkennungsprämie für ihn selbst dürfte wohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen sein, weil ihm insoweit eine eigene Vermögensbetreuungspflicht nicht oblag. Den Kläger traf als Vorstandsvorsitzendem einer Aktiengesellschaft zwar grundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und damit eine Pflicht zur Vermögensbetreuung (vgl. BGH Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01, www.jurisweb.de Rz. 16 = StV 2002, 137). Diese Pflicht oblag ihm jedoch nicht im Zusammenhang mit den Beschlüssen, durch die die ihn betreffende Anerkennungsprämie beschlossen worden ist. Denn die verletzte Pflicht muss innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln sein, über das fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (BGH Urt. v. 23. Mai 2002, 1 StR 372/01, www.jurisweb.de Rz. 26 = NJW 2002, 2801). Die konkret verletzte Pflicht muss dabei in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis stehen, der sich als "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" darstellt und von diesem deshalb wesentlich mitgeprägt sein (Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 266 Rz. 23 m.w.N.). Das konnte hier schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Aufgabenbereiche von Vorstand und Aufsichtsrat getrennt sind und der Kläger als Vorstandsvorsitzender nicht berechtigt war, über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern, insbesondere seine eigene, zu entscheiden. Gemäß § 87 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung der Vergütung von Vorständen zuständig. Da diese Aufgabe nach §§ 112, 107 III 1 AktG in Verbindung mit Ziff. 12 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG auf das Präsidium, d.h. den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, delegiert war, oblag die Vermögensbetreuungspflicht insoweit dem Ausschuss, nicht jedoch dem Vorstand. Die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in dem sogenannten Mannesmann-Prozess aus diesem Grund eine mögliche Täterschaft des Klägers bereits im Eröffnungsbeschluss (Anlage K 131, S. 7) und in dem - allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2004 (S. 175 = NJW 2004, 3275 ff) verneint. Eine andere Beurteilung war schwerlich mit der Begründung vertretbar, es habe kein Fall des § 87 AktG vorgelegen. Selbst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben sollten, dass die Zahlungen ausschließlich der persönlichen Bereicherung angesichts einer Unternehmensübernahme gedient hätten und nicht etwa - jedenfalls zum Teil - geleistete oder zu leistende Dienste hätten abgelten sollten, änderte dies nichts daran, dass es sich bei der Gewährung der Anerkennungsprämie um eine Entscheidung über eine Vergütung für ein Vorstandsmitglied gehandelt hat und Entscheidungen über Vergütungen für Vorstände in den originären Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates fallen, der allein für die Einhaltung des Gebots der Angemessenheit bei Festsetzung der Bezüge zu sorgen hat. Auch das etwaige Vorhandensein sachfremder Motive ist insoweit nur bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die zugebilligte Vergütung angemessen war oder nicht (dazu s.u. A. 1. b), aa) (1) (c)). Die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich für die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Entscheidungsabläufe innerhalb der Gesellschaft verantwortlich ist und im Hinblick hierauf vertreten wird, er sei auch verpflichtet zu kontrollieren, ob der Aufsichtsrat rechtmäßig handele und die aktienrechtlichen Bestimmungen einhalte (vgl. Peltzer, Eine kleine Personalnotiz, Börsenzeitung v. 22.02.2000, StrafA 223 = Anlage H 9; ders. Wider den "greed"- Betrachtungen zu §§ 86 und 87 AktG, Festschrift für Lutter, 2000, StrafA 225 ff), begründet schwerlich eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Denn diese Pflicht steht nicht im Zusammenhang mit der Berechtigung, über fremdes Vermögen zu verfügen, die eben wegen der Kompetenz des Aufsichtsrats für die Festsetzung von Vorstandsgehältern der Verfügung des Vorstandes entzogen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorlagen, der Kläger habe die Empfehlung, das Umtauschangebot von Vodafone anzunehmen, tatsächlich von einer Gegenleistung in Form der Gewährung der Anerkennungsprämie abhängig gemacht, es habe also ein "erkaufter Sinneswandel" vorgelegen. Denn auch in diesem Fall wäre mithin wohl ebenfalls nur eine Strafbarkeit des Klägers wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht gekommen. Der Kläger mochte als Vorstandsvorsitzender zwar aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet gewesen sein zu prüfen, ob das Umtauschangebot und die angestrebte Übernahme im - wie auch immer definierten - Interesse des Unternehmens lag oder nicht. Lag die Einigung über die Übernahme nicht im Unternehmensinteresse, durfte er sie nicht vorschlagen, erst recht nicht von einer Zahlung an sich abhängig machen. Lag eine Einigung über die Übernahme hingegen im Unternehmensinteresse, durfte er die Einigung ebenfalls nicht von einer Zahlung an sich abhängig machen, die nach dem Dienstvertrag nicht geschuldet war, weil er zu einer Bewertung des Angebots verpflichtet war. In beiden Fällen hätte der Kläger womöglich eine gravierenden Verletzung der ihm obliegenden Pflichten begangen. Selbst wenn der Kläger diese Pflicht verletzt hätte, so hätte er hierdurch in Bezug auf die durch Beschluss des Präsidiums gewährten Anerkennungsprämien jedoch nicht die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil er insoweit nicht in der Lage war, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Hierzu bedurfte es gerade eines Beschlusses des Präsidiums. Ob der Kläger seine Entscheidung von der Zahlung einer Anerkennungsprämie abhängig gemacht hat oder nicht, war demzufolge nur für die Frage der Strafzumessung von Belang, worauf auch bereits die XIV. Wirtschaftskammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Beschluss vom 21. Oktober 2003 (Anlage K 131) hingewiesen hat. Soweit das beklagte Land hierzu die Ansicht vertritt, dass die in § 87 AktG geregelte Ausnahme von der Verantwortung des Vorstandes nur gewährt werde, wenn die Wahrung der vorrangigen Interessen durch den Aufsichtsrat auch tatsächlich gewährleistet werde, begegnet dies Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann sich ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft zwar wegen Untreue strafbar machen, wenn es einen schwachen und ihm ergebenen Aufsichtsrat für die Bewilligung unangemessen hoher Bezüge zu gewinnen versteht, wobei dies auch für die Aktiengesellschaft gelte (RG JW 1933, 2954, 2955; 1934, 2151, 2152). Die Frage der Motivation der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses der Mannesmann AG wird noch zu erörtern sein (dazu s.u. dazu s.u. A. 1. b), aa) (1) (c)). Indessen lag bei lebensnaher Betrachtung die Annahme, bei diesen, nämlich Prof. Dr. F., Dr. A., L. und Z. könne es sich etwa um einen dem Kläger in diesem Sinne hörigen Aufsichtsrat gehandelt haben, derart fern, dass sie nicht ernstlich hätte in Betracht gezogen werden dürfen. Der Senat sieht auch die Argumente der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf im Strafurteil als tragfähig an, mit denen sie eine täterschaftliche Untreue des Klägers selbst für den Fall eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Ausschussvorsitzenden für nicht möglich erachtet hat. Sie hat ausgeführt, ein alleiniges Abstellen auf die Handlung, die zu einer Pflichtverletzung führen soll, würde bedeuten, dass erst diese Handlung selbst eine Vermögensbetreuungspflicht konstituieren würde. Das wiederum laufe der ratio legis zuwider. Zudem würde ein derartiges Verständnis das Tatbestandsmerkmal der Vermögensfürsorge leer laufen lassen und auf einem Umweg eine Täterschaft begründen, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehe (Strafurteil S. 176). bb) Es bestanden zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, die vertretbar die Annahme rechtfertigten, dass sich jedenfalls die Mitglieder des Präsidiums des Aufsichtsrates durch die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Kläger einer Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar gemacht haben könnten (1) und der Kläger dazu Beihilfe geleistet haben könnte (2). (1) Es war aufgrund der der Staatsanwaltschaft bekannten Umstände ein Sachverhalt denkbar, wonach die Gewährung der Anerkennungsprämie durch das Präsidium des Aufsichtsrates, dem insoweit eine Vermögensbetreuungspflicht oblag, als gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung gewertet werden konnte. (a) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahren war der Staatsanwaltschaft das Protokoll über den Beschluss des Ausschusses vom 4. Februar 2000, durch den dieser der Gewährung einer Anerkennungsprämie "zugestimmt" hat, sowie des Beschlusses des Ausschusses vom 17. Februar 2000, durch den die Entscheidung des Vodafone Boards über die Zuerkennung des Appreciation Awards an den Kläger zur Kenntnis genommen wurde, zwar nur in Auszügen, aber immerhin mit diesem rudimentären Inhalt bekannt (StrafA 156, 160 f). Die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Kläger war darüber hinaus allgemein aufgrund der Presseveröffentlichungen seit Februar 2000 bekannt und wurde seitdem in der Presse diskutiert. Zudem wurde die dem Kläger gewährte Anerkennungsprämie durch die Veröffentlichung der sogenannten "Listing Particulars" Anfang Februar 2000 bekannt. Es war vertretbar anzunehmen, dass der Beschluss, durch den diese Anerkennungsprämie gewährt worden ist, gegen § 87 I 1 AktG verstieß und die Ausschlussmitglieder damit die ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hatten. Nach § 87 I AktG hat der Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen. Da die Befugnis des Aufsichtsrates, die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern zu gestalten und ihre Vergütung zu bestimmen, bei der Mannesmann AG dem Präsidium (= Aufsichtsratsausschuss) des Aufsichtsrates übertragen war, oblag diesem die Festsetzung der Vergütung. Bei der Festsetzung der Vergütung, stand dem Präsidium ein weiter Handlungsspielraum zu. Denn bei Maßnahmen, die wie auch die Festsetzung der Vergütung, einen Ausdruck unternehmerischen Handelns darstellen, ist dem handelnden Organ ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist (so für Entscheidungen des Aufsichtsrats zu Vorstandsvergütungen: BGH Urt. v. 21. April 1997, II ZR 175/95, www.jurisweb.de Rz. 22 = BGHZ 135, 244 ff "ARAG ./. Garmenbeck"; s.a. BGH Urt. v. 6. Dezember 2001 - "SSV Reutlingen", 1 StR 215/01, www.jurisweb.de Rz.18 = StV 2002, 137 ff). Eine Pflichtverletzung ist im Hinblick hierauf zwar nur dann gegeben, wenn das handelnde Organ die Grenzen des gewährten Handlungs- und Ermessensspielraums überschreitet. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände war jedoch die Annahme vertretbar, dass der Handlungsspielraum überschritten sein und eine aktienrechtliche Pflichtverletzung bejaht werden könnte. § 87 AktG ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes, dass Vergütungsentscheidungen im Unternehmensinteresse liegen müssen und begrenzt deren Höhe auf ein angemessenes Verhältnis im Vergleich zu den Aufgaben des Vorstandes und zur Lage der Gesellschaft. Daraus folgt jedoch keineswegs, wie der Kläger und sein insoweit auch an der Fachdiskussion literarisch beteiligter Prozessbevollmächtigter Dr. W. (Unternehmensinteresse bei Vergütungsentscheidungen, ZIP 2004, 646 ff sowie dessen "Gutachterliche Stellungnahme" in der Anlage K 105; der Sache nach ebenso Fonk, Die Zulässigkeit von Vorstandsbezügen dem Grunde nach - Aktienrechtliche Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf, NZG 2005, 248, 252) meinen, dass eine Vergütung des Vorstandes immer im Unternehmensinteresse liege, weil ansonsten keine Vorstandsmitglieder gewonnen werden könnten und deswegen dem Unternehmensinteresse im Rahmen der Prüfung des § 87 AktG praktisch keine eigenständige Bedeutung zukomme. Grundsätzlich ist es zwar als selbstverständlich anzusehen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit vergütet wird. Wie die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Düsseldorf in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2004 (Anlage K 145; NJW 2004, 3275 ff) nach Ansicht des Senats zutreffend ausführt, ist gleichwohl stets zunächst die Frage zu beantworten, ob eine in Betracht gezogene Vergütung für ein Vorstandsmitglied in der konkret gegebenen Situation überhaupt gezahlt werden darf (Strafurteil S. 164 f). Denn die Regelung des § 87 AktG dient dem Schutz der Gesellschaft, der Aktionäre, Arbeitnehmer und anderer Gläubiger vor sachlich ungerechtfertigten Bezügen des Vorstands (Strafurteil S. 164 m.w.N.; Hüffer, AktG, 6. Auflage 2004, § 87 Rz. 1; Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zugunsten des Vorstands, NZG 2004, 502, 503). In jedem Einzelfall ist deswegen zu prüfen, ob die Vergütung als solche gewährt werden durfte. (b) Unter Berücksichtigung aller Umstände war es zum Zeitpunkt der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens vertretbar anzunehmen, dass die Gewährung der Anerkennungsprämien gegen die Regelung des § 87 AktG verstieß. Ob und unter welchen Umständen eine Gewährung einer Prämie an ein Vorstandsmitglied für bereits erbrachte Leistungen (sog. appreciation awards) in Betracht kommt, ist streitig. Nach einer Auffassung sind solche Anerkennungsprämien generell unzulässig, weil aus Gründen des Aktionärs- und Gläubigerschutzes, der in § 87 AktG verankert sei, eine korrigierende Vereinbarung für die Vergangenheit nicht in Betracht komme. Die Risikoverteilung könne nur im Wege einer abstrakt generellen Regelung für die Zukunft verändert werden (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 503, 507 f). Nach anderer Ansicht ist die Gewährung nachträglicher Anerkennungsprämien hingegen grundsätzlich zulässig. Dies wird zum Teil damit begründet, dass die erforderliche Vertragsgrundlage durch Änderung des Anstellungsvertrages jederzeit problemlos geschaffen werden könne (Hüffer, Privatgutachten, Anlage K 127 S. 79 ff, 171). Zum Teil wird darauf abgestellt, dass sich aus § 87 I AktG ein Verbot solcher nachträglicher Anerkennungsprämien nicht herleiten lasse und allein das Angemessenheitspostulat dem unternehmerischen Handlungsspielraum Grenzen setze (M., Privatgutachten, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2005, GA 2079, S. 41, 80 f). Zum Teil wird die ohne vertragliche Grundlage erfolgende Gewährung von Leistungen für zurückliegende Dienste zumindest als problematisch angesehen, eine solche nachträgliche Belohnung jedoch für möglich gehalten, wenn sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf höhere Entlohnung ergebe (B., Privatgutachten, Anlage K 72 S. 31). Dabei ist jedoch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen, dass die heute geführte breite fachliche und wirtschaftspolitische Diskussion darüber, ob und unter welchen Umständen die Gewährung nachträglicher Anerkennungsprämien zulässig und angemessen ist, überhaupt erst infolge der dem Kläger gewährten Anerkennungsprämie und des Strafverfahrens, das insbesondere dem Kläger Anlass zur Einholung diverser Gutachten gegeben hat, angestoßen worden ist und seitdem in der Literatur die unterschiedlichsten Auffassungen zu dieser Frage vertreten werden (vgl. dazu zunächst die Nachweise im Urteil der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2004, S. 163 ff zur Bewertung des Diskussionsstandes vor und nach dem sog. Mannesmann-Verfahren, zuletzt Fastrich, Golden Parachutes und sonstige Landungshilfen, Festschrift für Heldrich, 2005, S. 143, 149). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens konnte hingegen lediglich anhand des Gesetzes und allgemeiner Auslegungsgrundsätze beurteilt werden, ob und gegebenenfalls mit welchem weiteren Inhalt die Gewährung von Anerkennungsprämien zulässig war. (aa) In der Rechtsprechung gab und gibt es keine Entscheidung dahingehend, dass die Gewährung einer Prämie an ein Vorstandsmitglied für bereits erbrachte Leistungen (sog. appreciation award) ohne weiteres zulässig ist (vgl. auch Strafurteil a.a.O. S. 145). Der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 1990 (II ZR 122/89, www.jurisweb.de = ZIP 1990, 859) lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass derartige Zahlungen an die Geschäftsführung einer juristischen Person ohne weiteres als zulässig erachtet werden. Denn diese Entscheidung hat nichts mit der Auslegung des § 87 AktG zu tun und ist auf das Aktienrecht auch nicht übertragbar. Sie ist in dem hier entscheidenden Teil ausschließlich "arbeitsrechtlich" geprägt. Die von dem Kläger jenes Verfahrens, eines nicht oder nicht nennenswert an der GmbH beteiligten und deswegen als "arbeitnehmerähnlich" qualifizierten Geschäftsführers einer GmbH, ohne arbeitsvertragliche Grundlage verlangte Bonuszahlung hat der BGH ausschließlich wegen der im einzelnen noch aufzuklärenden Verletzung des Rechts dieses Klägers auf Gleichbehandlung als begründet angesehen. Er hat daher der Vorinstanz die Prüfung der Frage aufgegeben, ob es bei der GmbH eine ständige, für sie verbindlich gewordene Praxis der Gewährung solcher Boni gegeben habe, an die diese eben wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegebenenfalls gebunden sein könnte. Im Hinblick auf den zur Lösung der anstehenden Fragen seinerzeit der Staatsanwaltschaft praktisch allein zur Verfügung stehenden Wortlaut des § 87 AktG war es vielmehr vertretbar anzunehmen, dass nachträglich gewährte Anerkennungsprämien generell nicht zulässig sind und damit einen Verstoß gegen das Aktienrecht darstellen. Die Regelung des § 87 AktG ist zukunftsorientiert und hat damit einen prospektiven, keinen retrospektiven Charakter. Dies ergibt sich daraus, dass § 87 I AktG bezüglich der Festsetzung der Gesamtbezüge neben der Lage der Gesellschaft auf die Aufgaben des Vorstandes, nicht jedoch auf seine Leistungen abstellt. Da ein Vorstand nach § 84 I AktG auf höchstens fünf Jahre bestellt wird, ist es auch möglich, die Gesamtvergütung gemessen an seinen Aufgaben in diesem überschaubaren Zeitraum von vornherein zu bestimmen, zumal erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile wie Gewinnbeteiligungen aber auch die Gewährung von Aktienoptionen vorgesehen werden können. Die Zulässigkeit einer nachträglichen Anerkennungsprämie für bereits erbrachte Leistungen ergibt sich nicht schon daraus, dass § 87 I 2 AktG ein Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge als zulässig ansieht und damit eine Vergütung für einen Zeitraum, in dem das Vorstandsmitglied der Gesellschaft keinen Nutzen (mehr) bringt. Denn diese Vergütungsbestandteile werden ebenfalls mit Rücksicht auf die während der aktiven Dienstzeit erbrachten Leistungen gezahlt und mithin schon bei der Bemessung der während der aktiven Dienstzeit zu zahlenden Bezüge berücksichtigt. Sie stellen damit keine nachträgliche zusätzliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen dar, sondern werden bei der Prüfung der Angemessenheit der im Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütung von vornherein berücksichtigt. Vielmehr lässt gerade die Regelung des § 87 II AktG bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Gedanken aufkommen, dass eine nachträgliche Heraufsetzung der Bezüge jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn diese Möglichkeit nicht bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass nach der in § 87 I AktG erwähnten Festsetzung der Vorstandsvergütung, die regelmäßig im Anstellungsvertrag oder zugleich mit diesem erfolgt, eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der festgesetzten Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde. Er räumt dem Aufsichtsrat für diesen Fall, das Recht ein, die einmal festgesetzten Bezüge wieder herabzusetzen, was ohne diese Kompetenzeröffnung wegen des Grundsatzes "pacta sunt servanda" nicht möglich wäre. Die Kompetenz, eine einmal festgesetzte Vergütung im umgekehrten Fall, also bei einer Verbesserung der Verhältnisse der Gesellschaft, heraufzusetzen, schließt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach zwar nicht regelrecht aus, räumt sie aber auch nicht ausdrücklich ein. Wenn der Gesetzgeber angesichts der offenkundigen Möglichkeit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in beide Richtungen entwickeln können, eine Regelung nicht für den beide Richtungen ergreifenden Fall der "Veränderung", sondern nur den der "Verschlechterung" getroffen hat, wirft dies die naheliegende Frage auf, ob er für den Fall der "Verbesserung" der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Neufestsetzung der Vorstandsvergütung möglicherweise hat ausschließen wollen. Der Sinn einer solchen Regelung könnte immerhin darin bestehen, das dem Aufsichtsrat schließlich nur zur gewissermaßen treuhänderischen Verwaltung anvertraute Vermögen der Gesellschaft auch in guten Zeiten ohne Not vor einer Schmälerung zu schützen, zu der es zwangsläufig kommt, wenn der Aufsichtsrat einem angesichts zuvor fest vereinbarter Bezüge ohne jeglichen Rechtsanspruch vorgetragenen Verlangen des Vorstandes nachgibt, seine Bezüge zu erhöhen. Dieser Ansatz erscheint in der wissenschaftlichen Diskussion zu § 87 AktG eher vernachlässigt, was nicht zuletzt auch für die im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren vorgelegten Rechtsgutachten gilt. Wohl wird er von B. (Anlage K 72 und K 128) und M. (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2005) im Rahmen allerdings mehr der Betrachtungen zu § 87 I AktG aufgegriffen. Beide überwinden ihn mit zwar beachtlichen Argumenten. Diese scheinen allerdings eher von den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedürfnissen der Unternehmenspraxis, insbesondere der US-amerikanischen (so B., Anlage K 128 S. 28: Gedanke der "good reasons") oder dem als nicht sachgerecht empfundenen Ergebnis einer allzu restriktiven normativen Anknüpfung (so M., a.a.O., auch zur Gesetzeshistorie) geprägt zu sein. Ob der an § 87 II AktG anknüpfende Interpretationsansatz den sicherlich guten Argumenten standzuhalten vermöchte, die dagegen ins Feld geführt werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Seine Erwähnung soll allerdings die Bandbreite aufzeigen innerhalb derer ein normatives Verständnis der Gesamtregelung des § 87 AktG allemal vertretbar erscheinen sollte. Folgte man etwa dem, wäre der Aufsichtsrat schon allein wegen des fehlenden Anspruchs des Vorstandes daran gehindert, auf Kosten der Gesellschaft eine abweichende Neuregelung zu treffen, weil eine solche Vergütung jedenfalls nicht angemessen im Sinne des § 87 I AktG wäre. (bb) Selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass eine nachträgliche Heraufsetzung der Vergütung durch die Gewährung einer Anerkennungsprämie nicht schon wegen des prospektiven Charakters des § 87 AktG generell ausgeschlossen ist, lag deswegen die Zulässigkeit der gewährten Anerkennungsprämie nicht etwa schon offen zu Tage. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob die Bewilligung einer zusätzlichen Vergütung angemessen ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Vergütung vereinbart bzw. beschlossen wird (MünchKomm-Hefermehl/Spindler, AktG, 2. Auflage 2004, § 87 Rz. 17). Insoweit war es vertretbar, anzunehmen, dass die gewährten Anerkennungsprämien, die freiwillig für bereits zuvor erbrachte Leistungen und erzielte Erfolge zusätzlich zu der dienstvertraglich bereits vereinbarten Vergütung gezahlt werden sollten, nicht im Unternehmensinteresse lagen und unangemessen sind, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits feststand, dass der begünstigte Vorstand aus dem Unternehmen ausscheidet und dieses selbst auf dem Weg zu einer konzernabhängigen Tochtergesellschaft ist. Auch wenn es den Parteien frei steht, den bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit zu ändern, kann daraus nicht gefolgert werden, dass deswegen die Gewährung nachträglicher Prämien für bereits erbrachte Leistungen problemlos zulässig sei (entgegen Hüffer, a.a.O., S. 171). Denn bei der Frage, ob der Aufsichtsrat eine nachträgliche Vergütungserhöhung gewähren darf, geht es gerade um die rechtliche Bewertung dieser Vertragsänderung als Pflichtverletzung (Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt?, NStZ 2004, 113, 120; Fastrich, a.a.O. S. 157) Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck und die Kriterien des § 87 AktG ist eine solche Änderung nicht schrankenlos zulässig. Aus der Tatsache, dass Ermessenstantiemen als zulässig erachtet werden (KK-Mertens, AktG, 2. Auflage 1996, § 86 Rz. 5), kann ebenfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Vergütung bereits erbrachter Leistungen in jedem Fall sachgerecht ist. Das ändert nichts daran, dass auch solche Vergütungen, wenn sie nicht bereits im Anstellungsvertrag vereinbart wurden, sondern nachträglich durch den Aufsichtsrat beschlossen werden, die Voraussetzung des § 87 I AktG erfüllen müssen und daher stets zu fragen ist, ob sie in der konkreten Situation, in der sie zugebilligt werden, angemessen im Sinne dieser Vorschrift sind. Die zum Zeitpunkt der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch nicht verabschiedete Neuregelung des § 33 III WpÜG lässt ebenfalls keinen Schluss auf die Zulässigkeit solcher Vergütungen zu. Hiernach wird dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen. Darin ist der Grundsatz enthalten, dass eine Einflussnahme auf die Organe der Zielgesellschaft, die deren Entscheidung, ob sie die Annahme des Angebots empfehlen, beeinflussen könnte, nicht gestattet ist. Angesichts dieser Intention verbietet sich ein Umkehrschluss auf die generelle Zulässigkeit nachträglicher Vergütungen durch die Zielgesellschaft. Der Senat hält den Ansatz der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf für vertretbar, das Unternehmensinteresse als Grenze für den dem Aufsichtsrat bei der Vergütungsentscheidung zustehenden Ermessensspielraum heranzuziehen, sei es als vorgelagerte Prüfung sei es als Ausprägung des Angemessenheitsgrundsatzes, und zu prüfen, ob eine nachträgliche Vergütung im Unternehmensinteresse liegt (Strafurteil S. 164 f = NJW 2004, 3275, 3276). Der Aufsichtsrat hat sich bei allen seinen Entscheidungen und damit auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine nachträgliche Vergütung gewährt werden darf, am Unternehmenswohl und damit am Unternehmensinteresse zu orientieren (BGH Urt. v. 21. April 1997, II ZR 175/95, www.jurisweb.de Rz. 25 = NJW 1997, 1926; vgl. zuletzt Fastrich, a.a.O., S. 149 ff). Dies ließ es auch bereits für die Staatsanwaltschaft als vertretbar erscheinen, jedenfalls dann, wenn ein Interesse des Unternehmens an einer solchen nachträglichen Vergütung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, einen Aktienrechtsverstoß anzunehmen. Bei der Frage, ob eine nachträgliche zusätzliche Vergütung im Unternehmensinteresse liegt und angemessen ist, ist zunächst auf den Zweck abzustellen, den die Prämie erfüllen sollte. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers und der der Staatsanwaltschaft vorliegenden Stellungnahme der Mannesmann AG sollte die Anerkennungsprämie nicht seine zukünftige, noch für die Mannesmann AG zu leistende Tätigkeit entgelten, sondern Anerkennung für die im Übernahmekampf geleistete Arbeit sein und damit für bereits erbrachte Leistungen. Angesichts der Tatsache, dass die Vergütung des Vorstandes grundsätzlich im Anstellungsvertrag für sämtliche von ihm zu leistenden Aufgaben festgelegt wird, war es vertretbar anzunehmen, dass sämtliche Leistungen hierdurch abgegolten waren. Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehende "Übernahmekampf" um die bisher spektakulärste Übernahme eines Unternehmens in Deutschland gehandelt haben mag, waren Firmenübernahmen auch schon im Jahr 1999, in dem der Kläger zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde, nicht unbekannt. Es war deswegen die Annahme gerechtfertigt, dass sämtliche vom Vorstandsvorsitzenden zu erbringenden Aufgaben, auch die Tätigkeit des Klägers in einem eventuell zu führenden "Übernahmekampf", aufgrund des Dienstvertrages zu seinen Aufgaben zählte - etwas anderes legt der Kläger selber auch nicht dar - und von der vereinbarten Vergütung abgegolten waren. Jedenfalls musste nicht ohne eine diesbezügliche Ermittlung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden, weil im Regelfall die Vergütung sämtliche Tätigkeiten umfasst, zumal es den Parteien im übrigen frei steht, im Anstellungsvertrag auch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile und Regelungen für einen Kontrollwechsel auszuhandeln. Auch wenn der Kläger sich mit hohem persönlichem und fachlichen Einsatz zunächst für den Erhalt der Mannesmann AG und, nachdem die Übernahme nicht mehr abwendbar gewesen ist, für die Abwicklung derselben eingesetzt haben mag, war seine bis zur Beschlussfassung des Präsidiums am 4. Februar 2000 erbrachte Leistung grundsätzlich durch die bereits vereinbarte Vergütung abgegolten. War deshalb jedoch davon auszugehen, dass eine bereits vergütete Leistung besonders honoriert werden sollte, war im weiteren - ausgehend von dem vertretbaren Ansatz der Wirtschaftsstrafkammer - zu prüfen, ob diese doppelte Vergütung im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung ausnahmsweise im Unternehmensinteresse lag und angemessen war. Teilweise wird die Zulässigkeit einer Anerkennungsprämie angenommen, wenn sie geeignet sein könnte, die Motivation des Vorstandsmitglieds für die Zukunft zu erhöhen und ihm insoweit einen Anreiz zu weiterer guter Arbeit zu bieten. Auch könne eine solche Prämie die Attraktivität der Gesellschaft auf dem Markt für Führungskräfte erhöhen (Rönnau/Hohn, a.a.O., NStZ 2004, 113, 120). Die von dem Kläger zu erfüllenden Aufgaben mussten die Gewährung der Anerkennungsprämie jedoch nicht zwingend rechtfertigen, denn er hatte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prämie nur noch begrenzte Aufgaben zu erfüllen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand der Mannesmann AG im Zuge der bereits feststehenden Übernahme durch Vodafone aufgrund der Einigung vom 2. oder 3. Februar 2000 war bei Beschlussfassung über die Anerkennungsprämie bereits vorgesehen. So hat der Kläger ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 4. Februar 2000 in der Aufsichtsratssitzung mitgeteilt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender zum 31. Juli 2000 niederlegen werde (StrafA 140). Insoweit bedurfte es keiner Motivation des Klägers für seine zukünftige Arbeit, zumal er aufgrund seines Dienstvertrages eine Vergütung für seine weitere Tätigkeit als Vorstand erhielt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er infolge der Übernahme seinen Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund hätte kündigen können und deswegen nicht zur Mitarbeit nach der Übernahme verpflichtet gewesen wäre, trägt er selber nicht vor, dass er eine solche Kündigung auch nur in Erwägung gezogen hat. Angesichts der Ausführungen des Klägers zum Verständnis seiner Aufgabe als Vorstandsvorsitzender wäre eine solche Kündigung auch nicht mit seiner Dienstauffassung zu vereinbaren gewesen. Der Kläger behauptet im übrigen auch nicht, dass die Prämie und insbesondere deren Höhe zumindest auch den Zweck hatten, seine Mitarbeit nach der Übernahme zu gewinnen. Vielmehr legt er selber dar, dass die Prämie, die auf Vorschlag des Repräsentanten F. von H. W. beschlossen worden ist, als Anerkennung für seine auch nach seiner Auffassung außergewöhnliche Leistung im Hinblick auf die strategische Neuausrichtung, die Börsenkurssteigerungen und den besonderen Einsatz im Übernahmeverfahren gedacht war (GA 1355 unter Verweis auf die Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13. März 2000 gegenüber der Staatsanwaltschaft, StrafA 21 ff = Anlage K 43). Die Anerkennungsprämie musste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zukunftsbezogenen "Signalwirkung" im Interesse des Unternehmens liegen. Zweck der Prämie für den Kläger war nach dem oben dargelegten gerade nicht der Anreiz für künftige Führungskräfte der Mannesmann AG. Dies ergibt sich im übrigen schon daraus, dass bei der Beschlussfassung über die Prämie bereits feststand, dass die die Prämie gewährende Mannesmann AG im Zuge der Übernahme ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren würde. Diese Einschätzung war bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Februar 2000 geäußert worden (StrafA 139). Ein Bedarf an weiteren Vorstandskräften bestand insoweit aus Sicht der Mannesmann AG im Grunde allenfalls noch bis zum Erwerb der Aktienmehrheit durch Vodafone, die kurz nach der Bekanntgabe der Empfehlung des Vorstands erreicht wurde. Zudem waren mit Beschluss vom 3. Februar 2000 (StrafA 155) noch die Herren K. und W. zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden. Die Mannesmann AG musste deswegen ihre Wettbewerbsfähigkeit am Markt für Führungskräfte nicht mehr verbessern. Unter Berücksichtigung auch der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung durfte seinerzeit jedermann und daher auch der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vertretbar annehmen, dass eine weitere Zuwendung für die bereits erbrachte und durch den Dienstvertrag vergütete Leistung des Klägers nicht im Unternehmensinteresse lag. Denn zum einen war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Unternehmenswert bereits gesteigert. Zum anderen war wie bereits dargelegt, erkennbar, dass die Mannesmann AG ihre Eigenständigkeit verlieren würde. Unter diesen Umständen konnte die Anerkennungsprämie dem Unternehmen selbst keinen Vorteil mehr verschaffen, sondern nur sein Vermögen mindern. Auch die damals erzielten Steigerungen des Aktienkurses, die allenfalls ab Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden in Betracht gezogen werden können, rechtfertigten eine zusätzliche Vergütung nicht. Denn es gehört - man mag darüber streiten können, aber dies war und ist jedenfalls die Auffassung des Klägers - gerade auch zu den Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden, durch strategische Maßnahmen den Aktienkurs nach Möglichkeit zu steigern. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie waren die erheblichen Kurssteigerungen bereits im wesentlichen erzielt. Ohnehin erscheint die Steigerung des Aktienkurses, wie die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf festgestellt hat, als einzige oder entscheidende Bezugsgröße für eine Anerkennungsprämie nicht unbedenklich (Strafurteil S. 169 = NJW 2004, 3275, 3278 f). Denn der Aktienkurs kann vielfach manipuliert werden (BGH Urt. v. 16. Februar 2004, II ZR 316/02, www.jurisweb.de Rz. 10). Extreme Anstiege des Aktienkurses hängen des weiteren häufig weniger von Managerleistungen ab als vom Marktumfeld, insbesondere von den Erwartungen des Marktes (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 502, 506). Dies gilt besonders bei beabsichtigten Übernahmen, die erfahrungsgemäß die Aktienkurse in die Höhe treiben. Auch vorliegend sind die wesentlichen Kurssteigerungen nach Abgabe des Übernahmeangebots erfolgt. Der Deutscher Corporate Governance Kodex trägt dem Rechnung und sieht unter Ziff. 4.2.3. Abs. 2 vor, dass der Aufsichtsrat variable Vergütungskomponenten im Hinblick auf außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen in der Höhe begrenzen soll. Dieser Kodex galt zwar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, stellt jedoch eine Zusammenfassung der Grundsätze guter Unternehmensführung dar, über die auch zum Zeitpunkt der Gewährung der Anerkennungsprämie schon weitestgehend Konsens bestand. Daraus ergibt sich die Wertung, dass dem Vorstand nur solche Wertsteigerungen zugute kommen sollen, die nicht außer Verhältnis zu seinen Leistungen stehen und auf seine Managementleistungen zurückzuführen sind (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 502, 506). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand nach Ziff. 4.1.1 des Deutscher Corporate Governance Kodex zu einer Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet ist. Ob eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes, das heißt eine solche auf Dauer, vorliegt, lässt sich jedenfalls aufgrund des zum Zeitpunkt der Einigung nach einem Übernahmekampf gültigen Aktienkurses nicht erkennen, sondern kann nur anhand der weiteren Entwicklung beurteilt werden. Des weiteren darf bei der Frage, ob eine zusätzliche Vergütung sachgemäß ist, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds dieses von vornherein zur Erbringung von Spitzenleistungen verpflichtet (Rönnau/Hohn, a.a.O., Fn. 76), was bei der im Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütung im Regelfall auch berücksichtigt wird. Dies gilt erst recht für den Vorstandsvorsitzenden eines Großkonzerns. Soweit die Auffassung bestanden haben sollte, dass die Leistungen des Klägers durch die nach dem Dienstvertrag gewährte Vergütung nicht hinreichend abgegolten war, so war es vertretbar anzunehmen, dass eine nachträgliche Änderung des Vergütungssystems nicht im Interesse einer Gesellschaft lag, die ihre Selbständigkeit demnächst verlieren würde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger, hätte es einen Aktienoptionsplan gegeben, wie er in vielen Großunternehmen üblich ist, im Ergebnis mehr verdient hätte, als ihm durch die Anerkennungsprämie gewährt worden ist. Denn es obliegt der Hauptversammlung, die Voraussetzungen für einen Aktienoptionsplan nach §§ 192 AktG zu schaffen (so auch Jahn, Lehren aus dem "Fall Mannesmann", ZRP 2004, 179, 181, Fn. 21). Die Hauptversammlung der Mannesmann AG hatte einen solchen Beschluss jedoch nicht gefasst. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob in ausländischen Unternehmen, insbesondere den angelsächsischen Unternehmen, wesentlich höhere Vergütungen gezahlt werden. Da ein Austausch von Führungskräften in der obersten Leitungsebene im Verhältnis Deutschland - USA bzw. Großbritannien bislang praktisch nicht stattfindet, können die dort in vergleichbaren Gesellschaften für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Vergütungen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (so zutreffend B., Anlage K 72, S. 26 f) und stellen keinen sachlichen Grund für eine nachträgliche Korrektur des Vergütungssystems durch Gewährung einer Anerkennungsprämie dar. Nach dem oben Gesagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Höhe der gezahlten Anerkennungsprämie insbesondere im hypothetischen Vergleich mit aktienkursorientierten Vergütungsbestandteilen der Höhe nach als angemessen zu erachten wäre. (c) Durfte der Generalstaatsanwalt mithin für die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens einen Verstoß der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses gegen § 87 AktG annehmen, war es zudem vertretbar, diesen als gravierend zu bewerten und daher den Verdacht einer Untreue im Sinne des § 266 I StGB zu bejahen. Nicht jede Pflichtverletzung stellt bereits eine strafbare Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB dar. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es vielmehr einer gravierenden Pflichtverletzung (BGH Urt. v. 15. November 2001, 1 StR 185/01, www.jurisweb.de Rz. 46 = BGHSt 47, 148; Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01, www.jurisweb.de Rz. 33 = StV 2002, 137). Allerdings sind diese Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung "SSV-Reutlingen", in der dies näher ausgeführt worden ist, erst nach der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens ergangen. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn zum einen war schon vorher anerkannt, dass nicht jede Pflichtverletzung für eine Untreue ausreicht. Eben dieser von OStA S. dem Grunde nach völlig zutreffend erkannte Aspekt war nicht zuletzt für dessen Einstellungsverfügung vom 21. März 2000 (StrafA 42) maßgeblich. Selbst wenn man dem grundsätzlich folgend davon ausginge, dass die vom BGH aufgestellten Kriterien schon bei Anweisung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens hätten Beachtung finden müssen, erschien ein Sachverhalt möglich, der auf eine solch gravierende Pflichtverletzung hindeutete. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich dabei aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien (BGH Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01, www.jurisweb.de Rz. 34). Unter welchen Voraussetzungen eine gravierende Pflichtverletzung angenommen werden kann, hat der BGH nicht abschließend entschieden. Die vom BGH in Einzelfällen genannten Kriterien können, wovon die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf zu Recht ausgeht, nicht schematisch übertragen werden, sondern dienen nur als Leitlinien (Strafurteil S. 173). Vielmehr hängt es jeweils von der konkret verletzten Pflicht ab, ob die Verletzung dieser Pflicht als gravierend bezeichnet werden kann. Bedeutsam sind bei der Gesamtschau dabei insbesondere die fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, die Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, die fehlende innerbetriebliche Transparenz, das Vorliegen sachwidriger Motive und der Umgang mit Informations- und Prüfpflichten (BGH a.a.O. Rz. 34; Urt. v. 6. April 2000, 1 StR 280/99, www.jurisweb.de Rz. 7 = BGHSt 46, 30). Nach dem Erkenntnisstand vom 12. März 2001 war nach Auffassung des Senats durchaus die Annahme vertretbar, die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses hätten mit der Beschließung der Anerkennungsprämie u.a. für den Kläger eine gravierende Pflichtverletzung begangen. Schon allein aufgrund des Wertungswiderspruchs zwischen dem Beschluss des Ausschusses vom 16. Januar 2000, in dem dem Kläger unter der Voraussetzung, dass es nicht zur Übernahme kommen und der Aktienkurs im Juli 2001 für 10 Handelstage 350,- EUR übersteigen sollte, Aktien im Wert von rund 3 Mio. EUR zugesagt worden sind, und der beschlossenen Anerkennungsprämie, die trotz Scheiterns des Übernahmekampfes und trotz des zu erwartenden Verlusts der Selbständigkeit der Mannesmann AG mit 10 Millionen britischen Pfund unvergleichlich höher ausgefallen ist, waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Zahlung der Anerkennungsprämie nicht mehr auf ausschließlich sachbezogenen Motiven beruhen konnte. Es war im Hinblick hierauf nicht nur die Annahme möglich, dass Motiv für die Zahlung der Anerkennungsprämie auch gewesen sein kann, dem Kläger anlässlich der nunmehr feststehenden Übernahme zu Lasten der Gesellschaft trotz eines insoweit nicht bestehenden Anspruchs auf eine weitere Vergütung für bereits erbrachte Leistungen wegen des persönlichen Verhältnisses, das zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und dem Kläger bestand, noch einen möglichst hohen Geldbetrag zuzuwenden. Dafür sprach des weiteren, dass dem Kläger durch Beschluss des Ausschusses vom 10. Dezember 1999 für den Fall der Übernahme nur eine Abfindung seiner vertraglichen Ansprüche zugesagt worden ist, die er nach der Übernahme neben der Anerkennungsprämie erhalten hat, obwohl sein besonderes Engagement für das Unternehmen im Rahmen des Übernahmekampfes und die Tatsache, dass der Aktienkurs seit dem Übernahmeangebot durch Vodafone im Steigen begriffen war, schon damals bekannt war. Die Tatsache, dass das Vodafone Board der Bewilligung der Anerkennungsprämie zugestimmt haben soll, war nicht geeignet, sachwidrige Motive auszuschließen. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es nur darauf an, ob der Rahmen des § 87 AktG eingehalten ist. Zudem besaß Vodafone am 4. Februar 2000 noch nicht einmal die Aktienmehrheit. Abgesehen davon wäre Vodafone auch als Mehrheitsgesellschafterin nicht befugt gewesen, zu Lasten der Minderheitsaktionäre Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsratsausschusses zu genehmigen. Auch die Tatsache, dass nach der Stellungnahme der Mannesmann AG die Anerkennungsprämie für die erbrachten Leistungen gezahlt werden sollte, schloss angesichts des Wertungswiderspruchs zwischen den genannten Beschlüssen den Verdacht der sachwidrigen Motive nicht aus. Des weiteren bestanden entgegen der Auffassung des Klägers gerade aufgrund des überaus engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einigung zwischen dem Kläger und Sir G. am 2. bzw. 3. Februar 2000 und der Zubilligung der Anerkennungsprämie durch Beschluss vom 4. Februar 2000 Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss seiner Prüfungs- und Informationspflicht dahingehend, ob die aktienrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer nachträglichen Anerkennungsprämie überhaupt vorgelegen haben, nicht nachgekommen war, ja eigentlich bei redlichem Bemühen gar nicht nachgekommen sein konnte. Dieser nicht zuletzt durch die Anzeigenerstatter im Schreiben vom 14.12.2000 (StrafA 183, 188) aufgeworfene Gedanke, dass der Ausschuss eine eigenständige verantwortliche Prüfung der Kriterien des § 87 AktG überhaupt nicht vorgenommen hat, wird nicht zuletzt schon durch die Formulierung der Beschlüsse vom 4. Februar 2000 (StrafA 156), 17. Februar 2000 (StrafA 160) und 28. Februar 2000 (StrafA 164), welche die Mannesmann AG der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. September 2000 (StrafA 129 ff) verschleiernd ohnehin nur in Auszügen vorgelegt hatte, genährt. So beinhaltet der Beschluss vom 4. Februar 2000, dass der Kläger "auf Initiative" des Großaktionärs H. W. und nach einer zwischen diesem und Vodafone "getroffenen Abstimmung" eine Anerkennungsprämie von 10 Mio. GBP erhalten soll. Die weitere Formulierung, der Ausschuss "stimme diesem zu" ist weder umgangssprachlich noch rechtstechnisch Ausdruck einer autonomen rechtsgeschäftlichen Verlautbarung einer eigenen Entscheidung in der Sache, die Gegenstand der Zustimmung ist. Sie erweckt vielmehr im Gegenteil den Eindruck der bloßen Genehmigung einer von dritter Seite bereits getroffenen Abmachung. Die fehlende Autonomie des Beschlusses zeigt sich dabei auch darin, dass nicht einmal die von dritter Seite vorgeschlagene Währung (GBP) den Verhältnissen im Inland angepasst worden ist, obwohl die Anerkennungsprämie - was sich aus diesem Beschluss jedoch nicht ergibt - von der Mannesmann AG gezahlt werden sollte. Gestützt wird diese Überlegung durch die Fassung des Beschlusses vom 17. Februar 2000, die einen Wechsel des Entscheidungsträgers besonders nahe legt, indem "die Entscheidung des Vodafone Boards" über die Zuerkennung eines appreciation awards lediglich "zur Kenntnis genommen", mithin nicht einmal verbal gebilligt wird. Nicht weniger Rätsel gibt der Umlaufbeschluss vom 28. Februar 2000 auf. Darin heißt es zunächst: "...Es wird festgestellt, dass die Zahlung des Betrages von GBP 10 Mio. durch die Mannesmann AG an Herrn Dr. Esser vom dem Großaktionär H. W. mit Herrn Chris G. (Vodafone AirTouch) abgestimmt worden und dem Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten vorgeschlagen worden ist. Dieser hat sich am 4.2.2000 und 17.2.2000 mit der Angelegenheit befasst. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschließt hiermit, dass der genannte Betrag Herrn Dr. Esser zugewendet werden soll...." Daran schließt sich jedoch der Zusatz an, dass die Höhe des genannten Betrages den Arbeitnehmern nur schwer vermittelbar sei und dass die Arbeitnehmervertreter Z. und L., und damit immerhin die Hälfte der Ausschussmitglieder, die Entscheidung nur "zur Kenntnis" nehmen, obwohl angesichts der Aufregung, die die Pressemitteilung der IG-Metall vom 18. Februar 2000 hervorgerufen hat und die nach Darstellung der Mannesmann AG ausschlaggebend für die weitere Beschlussfassung gewesen sein soll (StrafA 133), ein eindeutiges Bekenntnis der Arbeitnehmervertreter hätte erwartet werden dürfen. Eine Entscheidung, welche die Arbeitnehmervertreter nicht hatten mittragen wollen, konnte naturgemäß nicht ihre eigene Entscheidung sein. Als Entscheidungsträger kamen unter diesen Umständen nur die beiden anderen Ausschussmitglieder in Betracht, deren Entschließung allein mangels Beschlussfähigkeit einen wirksamen Beschluss allerdings nicht hätte herbeiführen können. Zur wenigstens formal wirksamen Beschlussfassung konnte diese Entschließung nur geführt haben, wenn die ersichtlich nachträglich angebrachte handschriftliche Interpretation des Ausschussvorsitzenden Prof. Dr. F. "Dies meint Stimmenthaltung" entweder dem wie auch immer verlautbarten tatsächlichen Abstimmungsverhalten des Ausschussmitglieds Z. entsprach, was nicht auf der Hand lag und weitere Aufklärung erforderte, oder die Unwirksamkeit durch dessen ebenfalls nachträglich beigeschriebenen Zusatz "Einverstanden" im Nachhinein hätte geheilt werden können und geheilt worden wäre. Im Hinblick hierauf war entgegen der Darstellung des Verteidigers des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2001 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (StrafA 266, 269) keineswegs urkundlich unmissverständlich belegt, dass der Vorschlag der Anerkennungsprämie nicht von Vodafone, sondern von H. W. kam (Beschluss vom 17. Februar 2000: Entscheidung des Vodafone Boards). Vielmehr waren die der Staatsanwaltschaft seinerzeit allein präsentierten Protokollauszüge im Gegenteil geeignet, massive Zweifel am Vorliegen einer autonomen Entscheidung des Ausschusses unter Abwägung der Kriterien des § 87 I AktG zu erzeugen. Dass es eine solche Abwägung gegeben hat, wird in diesem Schriftsatz auch nicht ansatzweise dargelegt, sondern nur lapidar mitgeteilt, der Ausschuss habe den appreciation award in seinen beiden Teilen "für angemessen erachtet". Die folgenden Überlegungen (StrafA 271 ff) sind solche des Verteidigers. Eine der entscheidenden Fragen, welche sich in der damaligen Situation für die Strafverfolgungsbehörde mithin stellte, war die danach, ob ein Aufsichtsratsausschuss unternehmerisches Ermessen überhaupt ausübt, wenn er für eine wie auch immer von außen angestoßene Entscheidung nur den - noch dazu reichlich dürftig gestalteten - formalen Rahmen liefert, um einen fremden Willen durchzusetzen, für den er, wäre er nicht angestoßen worden, eigenen Entscheidungsbedarf am Ende gar nicht gesehen hätte. Es konnte vor diesem Hintergrund nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden, welche Überlegungen des Ausschusses tatsächlich Grundlage für die Beschlussfassung waren. Da hiernach bei Eröffnung des Ermittlungsverfahrens einiges dafür sprach, dass der Ausschuss überhaupt nicht in eine eigenständige materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer nachträglichen Vergütung nach § 87 I AktG eingetreten ist, war die Annahme vertretbar, dass die Entscheidungsgrundlagen nicht sorgfältig ermittelt worden sind und damit ein gravierender aktienrechtswidriger Pflichtenverstoß vorgelegen hat. Dieser Verdacht konnte auch nicht im Hinblick auf ein von der Mannesmann AG eingeholtes Rechtsgutachten ausgeräumt werden. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwaltschaft bekannt geworden, dass es am 7. März 2000 - also nach Beschlussfassung - zu einem Gespräch gekommen ist, in dem Bedenken bezüglich der Anerkennungsprämie für den Kläger erörtert worden sind und an dem auch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. teilgenommen hat, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. März 2001 (StrafA 458) die Zulässigkeit der Anerkennungsprämie bejaht hat. Dieses Gutachten konnte schwerlich überzeugen, denn - die "Stimmenthaltung" des Ausschussmitglieds Z. am 28. Februar 2000 wird darin nicht problematisiert, sondern als solche vorausgesetzt (S. 13, StrafA 470 f), - ab S. 15 wird zwar die materielle Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämien untersucht. Die Frage, ob etwa angemessen sein kann, was möglicherweise gar nicht erst erwogen, diskutiert, abgewogen sondern nur nachvollzogen worden ist, wird dort gar nicht erst gestellt, geschweige denn beantwortet, - die in erster Linie relevante Fragestellung, ob es überhaupt zulässig ist, dass der Aufsichtsrat freiwillige Sonderzahlungen an amtierende oder gar ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erbringt, auf die diese nicht schon einen vertraglichen Anspruch haben, wird zwar untersucht und bejaht (S. 18). Das Ergebnis vermag aber mit der einzig dafür herangezogenen Belegstelle (Fonk in: Semler, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 1999, I 120) nicht recht zu überzeugen. Denn dort heißt es lapidar und ohne jede normative Anbindung: "Denkbar ist die Zahlung ohne Vertragsgrundlage. Solche Zahlungen sind aber nur dann sinnvoll, wenn sie zusätzlich zu einer vertraglich vereinbarten variablen Vergütung Anerkennung einer besonderen Einzelleistung ... sein sollten." Ohnehin konnte nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden, ob der Gutachter von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist und die Ausschussmitglieder über seine Rechtsauffassung vor Auszahlung der Prämie - am 28. März 2000 - informiert worden sind. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Gewährung der Anerkennungsprämie auch der Verdacht der fehlenden Nähe zum Unternehmensgegenstand gegeben war, ob die Prämien angemessen waren oder ob innerbetriebliche Transparenz gefehlt hat. Denn die Gesamtschau rechtfertigte die Annahme der Möglichkeit einer gravierenden Pflichtverletzung, wenn der Ausschuss - wofür nach dem oben Gesagten erhebliche Anhaltspunkte bestanden - seiner Prüfpflicht überhaupt nicht nachgekommen sein sollte und aus sachwidrigen Motiven unter Ausnutzung der bevorstehenden Übernahme Zuwendungen zu Lasten der Gesellschaft beschlossen hätte. In diesem Fall hätte er die Interessen der Gesellschaft, die er zu wahren hat, allemal in besonders grober Weise missachtet, zumal die Ermessensgrenzen des § 87 AktG durch Gewährung einer aus den oben genannten Gründen nicht im Unternehmensinteresse liegenden nachträglichen und unangemessenen Vergütung deutlich überschritten gewesen wären (vgl. zu der z.T. harschen Kritik dieser und vergleichbarer Aufsichtsratsentscheidungen exemplarisch etwa Fastrich, a.a.O. S. 161 f:"Versagen des Aufsichtsrats"; dagegen nach wie vor Fonk, a.a.O., NZG 2005, 248 ff). Die Staatsanwaltschaft durfte auch von einem Sachverhalt ausgehen, nach dem die Ausschussmitglieder vorsätzlich gehandelt haben. Die Tatsache, dass OStA S. das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO durch Verfügung vom 21. März 2000 eingestellt hat, war nicht geeignet, ein Verschulden der Ausschussmitglieder entfallen zu lassen. Abgesehen davon, dass die Beschlüsse, die Grundlage der Auszahlungen waren, vorher gefasst worden sind, ist die Einstellungsverfügung ausweislich der Ermittlungsakte erst am 3. April 2000 den Anzeigenerstattern und der Mannesmann AG übersandt worden (StrafA 36). Woher die Ausschussmitglieder vorher hiervon erfahren haben sollen (GA 1360), hat der Kläger nicht dargelegt. Die Staatsanwaltschaft musste, wie bereits dargelegt, auch nicht im Hinblick darauf, dass in einem Rechtsgespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. K. vor Auszahlung aber nach Beschlussfassung die Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämie erörtert worden ist, davon ausgehen, dass die Ausschussmitglieder von der Rechtmäßigkeit der Zahlung ausgegangen sind. Denn insoweit konnte nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geklärt werden, ob der Gutachter von den vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, es sich nicht um ein zweckgerichtet selektiv eingeholtes Gutachten gehandelt hat und ob die Ausschussmitglieder dieses Gutachten überhaupt vor Auszahlung gekannt haben. (2) Es konnte aufgrund der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände auch vertretbar ein Anfangsverdacht dahingehend angenommen werden, dass der Kläger zu der - aufgrund des möglichen Sachverhalts angenommenen - Untreue der Ausschussmitglieder Beihilfe geleistet hat. Eine Beihilfe liegt nach allgemeinen Grundsätzen dann vor, wenn jemand zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (§ 27 StGB). Dabei liegt ein Hilfeleisten in jedem Tatbeitrag, der die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass er für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (std. Rspr., BGH Urt. v. 1. August 2000, 5 StR 624/99, www.jurisweb.de Rz. 8 = NJW 2000, 3010 m.w.N.: BGH Urt. v. 18. Juni 2003, 5 StR 489/02, www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 2003, 2996). Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern, wobei nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat kennt (BGH Urt. v. 1. August 2000, 5 StR 624/99, www.jurisweb.de Rz. 8 = NJW 2000, 3010 m.w.N.). Aufgrund der bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände war die Annahme eines Sachverhalts gerechtfertigt, nach dem der Kläger an dem aktienrechtswidrigen Beschluss des Ausschusses über die Gewährung der Anerkennungsprämie in Kenntnis der Aktienrechtswidrigkeit mitgewirkt hat. Der Verteidiger des Klägers hat der Generalstaatsanwaltschaft noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 einen Artikel aus dem Handelsblatt vom 19. Februar 2001 übersandt (StrafA 411 f). Wie sich aus diesem Artikel (Anlage K 85), dem ein Interview mit C. F. und Äußerungen des Klägers zugrunde lagen, ergibt, wusste der Kläger am Tag der Einigung aufgrund des Vorschlages von C. F., dass ihm eine Anerkennungsprämie gewährt werden sollte. Ihm war dabei, wie der Artikel nahe legt, auch bewusst, dass diese nicht von Aktionären, sondern von der Mannesmann AG gezahlt werden würde. Denn nach seiner Auskunft gegenüber dem Handelsblatt hat er zwar die Prämie abgelehnt, weil er nicht von einem einzelnen Aktionär habe Geld annehmen können. Die weitere Bestätigung, dass er seine Prämie habe teilen wollen, ließ jedoch den Schluss zu, dass der Kläger letztlich damit einverstanden war, dass diese Prämie gezahlt werden sollte und er angesichts seiner oben geschilderten Haltung davon ausging, dass sie von der Mannesmann AG, seinem Dienstherrn, und nicht von H. W. gezahlt werden würde. Ausweislich des Artikels hat sich F. darauf hin auch an Prof. Dr. F. gewandt. Zudem waren aufgrund des Artikels Zweifel an dem von C. F. geschilderten Ablauf, wie es zu der Beschlussfassung über die Prämie gekommen ist und wer daran beteiligt war, berechtigt. Denn ausweislich des Artikels soll F. behauptet haben, mit Sir G. erst gesprochen zu haben, nachdem der Ausschuss seinen Vorschlag akzeptiert habe. Ausweislich des der Staatsanwaltschaft bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens insoweit auszugsweise vorliegenden Beschlusses vom 4. Februar 2000 war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Abstimmung mit Vodafone jedoch schon erfolgt. Dieser Widerspruch und die weiteren Umstände der Gewährung der Anerkennungsprämie waren nur durch die Aufnahme von Ermittlungen zu klären. Im übrigen waren hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger selber an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, indem er sie vorbereitet hat und diese im einzelnen mit ihm abgestimmt worden sein könnte. Wie sich aus dem der Staatsanwaltschaft vorliegenden Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13. März 2000 ergab, waren der Widerstand gegen die Übernahme und die Aufgabe dieses Widerstandes von Vorstand und Aufsichtsrat jeweils einstimmig beschlossen worden (StrafA 25). Des Weiteren war dem Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 4. Februar 2000 zu entnehmen, dass Vorstand und Aufsichtsrat im Übernahmekampf stets als Einheit und einvernehmlich gehandelt haben (StrafA 152). Dies legte die Annahme nahe, dass alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übernahme zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmt worden sind. Zudem hat nicht zuletzt der Kläger selbst darauf hingewiesen, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden, angefangen von einem regelmäßigen Informationsaustausch bis hin zur Vorbereitung der Beschlussvorlagen, sei ein in der Praxis börsennotierter Unternehmen ebenso übliches und unabdingbares Verhalten, wie die Teilnahme des Vorstandsvorsitzenden an den Aufsichtsratssitzungen (GA 1315). Gerade auch aus diesem Grund lag der Verdacht nahe, dass der Kläger die Beschlussfassung über die Anerkennungsprämie vorbereitet und daran mitgewirkt hatte. Die Tatsache, dass eine solchermaßen enge Zusammenarbeit zwischen dem Vorstandsvorsitzendem und dem Aufsichtsrat auch Ausdruck guter Unternehmensführung ist, schloss den Anfangsverdacht der Beihilfe zur Untreue nicht aus, sondern stärkte ihn eher. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen der berufstypischen neutralen Handlung ist wie folgt zu unterscheiden: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß das der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" lässt (BGH Urt. v. 1. August 2000, 5 StR 624/99, www.jurisweb.de Rz. 16 = BGHSt 46, 107; Urt. v. 18. Juni 2003, 5 StR 489/02, www.jurisweb.de Rz. 42 = NJW 2003, 2996). Da es sich bei der Untreue um ein Sonderdelikt handelt, wird teilweise vertreten, dass nach den Grundsätzen der Beihilfe durch neutrales Handeln eine strafbare Beihilfe zur Untreue nicht vorliege, wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen Vorteil suche und die Pflichtverletzung des Täters erkenne, ohne mit diesem kollusiv zusammenzuwirken (LK-Schünemann, StGB, 11. Auflage 1998, § 266 Rz. 163; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 266 Rz. 80). Auch bei Beachtung dieser Grundsätze schied eine Beihilfe zur Untreue durch den Kläger nicht von vornherein aus. Zwar war der Kläger grundsätzlich berechtigt, bei Verhandlungen über seine Vergütung und damit auch bei der Mitwirkung an entsprechenden Beschlüssen seine eigenen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Als Vorstandsvorsitzender, den eine eigene Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen oblag, war er gleichwohl hierbei nicht einem außenstehenden Dritten gleichzusetzen. Vielmehr oblag es ihm, auch bei Verhandlungen über seine Vergütung und bei der Annahme der Vergütung, die Unternehmensinteressen zu wahren. Dies bedingt, dass er keine Vergütung annehmen durfte, die ersichtlich nicht im Unternehmensinteresse lag. Die Annahme einer solchen Vergütung kann vielmehr zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstandsvorsitzenden führen (MünchKomm-Hefermehl/Schindler, AktG, 2. Auflage 2004, § 87 Rz. 24). Im Wege der bei sogenannten neutralen Handlungen gebotenen bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH Urt. v. 18. Juni 2003, 5 StR 489/02, www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 2003, 2996) war deswegen ein kollusives Zusammenwirken nicht erforderlich. Ausreichend war vielmehr, wenn der Kläger an einem für ihn erkennbar aktienrechtswidrigen, nicht im Unternehmensinteresse liegenden Beschluss mitgewirkt hätte. Hinzu kommt, dass auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Widerstandes und der Gewährung der Anerkennungsprämie verbunden mit der Tatsache, dass hierdurch eine Vergütung gewährt wurde, die wesentlich höher war, als die zunächst durch Beschluss vom 10. Dezember 1999 vorgesehene Abfindung für den Fall der Übernahme und die durch Beschluss vom 16. Januar 2000 für den Fall des Erhalts des Unternehmens vorgesehene Vergütung, Anhaltspunkte dafür bieten konnten, dass auch die oben bereits geschilderten sachwidrige Motive bei der Vergütungsentscheidung des Aufsichtsratsausschusses für den daran beteiligten Kläger erkennbar eine Rolle gespielt haben. Der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz schien auch nicht deswegen von Anfang an ausgeschlossen, weil das Ermittlungsverfahren bereits vor der letztmaligen Befassung des Aufsichtsratsausschusses mit der Angelegenheit am 17. April 2000 zunächst eingestellt und zudem Rechtsrat eingeholt worden ist. Wie bereits dargelegt, ist die Einstellung des Verfahrens erst nach Beschlussfassung und Auszahlung der Prämie bekannt geworden. Hinsichtlich des erst nach dem Zustandekommen der Beschlüsse eingeholten Rechtsrats konnte nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geklärt werden, ob der Gutachter über alle entscheidungserheblichen Punkte informiert war. cc) Selbst wenn man entgegen alledem, was daher hier nur hilfsweise erwogen werden soll, unterstellen wollte, dass die Annahme des Anfangsverdachts einer Beihilfe zur Untreue rechtlich nicht einmal vertretbar gewesen sein sollte, hätte der Generalstaatsanwalt mit der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens, jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, weil das Hauptverfahren insoweit durch ein Kollegialgericht eröffnet und sogar ein hinreichender Tatverdacht angenommen worden ist (Anlage K 133 S. 3). Ein Verschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn ein mit mehrere Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig gehalten hat (MünchKomm-Papier, a.a.O., § 839 Rz. 290; Staudinger-Wurm, BGB, 2002, § 839 Rz. 216). Eine solche Entlastung erfolgt nur dann nicht, wenn das Kollegialgericht seine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Handelns aufgrund eines verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet hat (BGH Urt. v. 20. Februar 1992, III ZR 188/90, www.jurisweb.de Rz. 32 = BGHZ 117, 240), oder aber das Vorgehen aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte gar nicht erwogen hat (BGH Urt. v. 11. Juni 1981, III ZR 34/80, www.jurisweb. Rz. 21 = NJW 1982, 36) oder wenn das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabes gebilligt hat (BGH Urt. v. 18. Oktober 1997, III ZR 23/96, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 1998, 751, 752). Aus der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf von einer Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder im Sinne § 266 StGB wegen eines Verstoßes der in Rede stehenden Beschlüsse gegen § 87 AktG ausgegangen und eine Beihilfe des Klägers hierzu angenommen hat. Hieraus folgt, dass die Wirtschaftsstrafkammer sogar von einem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) einer verfolgbaren Straftat ausgegangen ist und damit naturgemäß auch davon, dass ein entsprechender Anfangsverdacht vorgelegen hat. Zwar musste die Wirtschaftsstrafkammer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts lediglich bezogen auf den Anklagezeitpunkt prüfen. Die hierbei zu beurteilenden Rechtsfragen stellten sich jedoch schon von Beginn der Ermittlungen an, weswegen die diesbezüglichen Erwägungen der Wirtschaftsstrafkammer entlastende Wirkung haben können. (1) Dass die Wirtschaftsstrafkammer von einem verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es für die Wirtschaftsstrafkammer äußerst schwierig gewesen sein dürfte, in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit einen objektiven Überblick über den tatsächlichen Sachverhalt zu erhalten und nicht den angeblich unzutreffenden und irreführenden Darstellungen der Staatsanwaltschaft zu erliegen, und damit offenbar andeuten will, die Wirtschaftsstrafkammer habe einen hinreichenden Tatverdacht gar nicht sorgfältig geprüft, bewertet der Senat dies als eine völlig unangemessene Spekulation, die das allgemein mit Respekt anerkannte Bemühen der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf um eine unvoreingenommene Rechtsanwendung in dem komplexen und von schwierigsten Tat- und Rechtsanwendungsfragen geprägten sogenannten Mannesmann-Verfahren schwerlich in fairer Weise Rechnung trägt. Gegen eine solche Sichtweise spricht gerade der ausführliche Eröffnungsbeschluss vom 18. September 2003, der immerhin sieben Monate nach Eingang der Anklageschrift gefasst worden ist. Dieser Vorwurf des Klägers ist zudem umso weniger verständlich, als ihn die Wirtschaftsstrafkammer doch schon in ihrem Eröffnungsbeschluss gegenüber dem auf eine täterschaftliche Begehung ausgerichteten Anklagevorwurf entlastet hat, indem sie das Hauptverfahren nur wegen Beihilfe zur Untreue eröffnet hat. (2) Ein gegenüber der Prüfungspflicht der Anklagebehörde reduzierter Prüfungsmaßstab kommt im Strafverfahren nicht zum Tragen. Der Vergleich von § 152 II StPO mit § 203 StPO zeigt vielmehr umgekehrt einen verschärften Prüfungsmaßstab des Strafgerichts auf. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss (noch) keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung als Voraussetzung für die mögliche Erfüllung des Untreuetatbestandes durch die Ausschussmitglieder. Indessen muss die Wirtschaftsstrafkammer auf der Grundlage ihrer im Urteil vertretenen Rechtsauffassung inzident davon ausgegangen sein, sonst hätte sie das Hauptverfahren jedenfalls in Bezug auf die dem Kläger gewährte Anerkennungsprämie nicht eröffnen dürfen. (3) Die Wirtschaftsstrafkammer hat das Hauptverfahren auch nicht aus Gründen eröffnet, die die Staatsanwaltschaft nicht erwogen hat. (a) Entgegen der Auffassung des Klägers enthielt die Anweisungsverfügung durchaus hinreichende - auch hinlänglich dokumentierte - Überlegungen zur Frage der Aktienrechtswidrigkeit der Beschlüsse, des daraus abgeleiteten Anfangsverdachts einer Untreue der Mitglieder dieses Ausschusses sowie einer möglichen Teilnahme des Klägers daran. Dass gegen die die Abfindungszahlungen zusagenden Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG der Anfangsverdacht der Untreue begründet erscheint, findet sich wortgleich im letzten Absatz der Anweisungsverfügung, der die "rechtlichen Bewertungen" enthält, niedergelegt. In der daran anschließenden Passage ist mit der Erwähnung der §§ 87 I, 93 und 116 AktG gleichermaßen Kompetenz- wie Pflichtenstellung des Aufsichtsrats beschrieben. In diesem Rahmen wird ausdrücklich hervorgehoben, der Aufsichtsrat habe dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft stehen müssen. Der Kläger räumt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 (GA 1796) nicht zuletzt selbst ein, dass der Generalstaatsanwalt damit zumindest "diffus" auf eine mögliche Verletzung des § 87 AktG abstellt. Der Senat erkennt demgegenüber dort recht klar u.a. jedenfalls auch den im Obersatz beschriebenen Anfangsverdacht. Dass sich § 87 AktG unmittelbar an die Aufsichtsrasmitglieder wendet, wird auf S. 5 der Verfügung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Nichts anderes gilt in tatsächlicher Hinsicht, für den Hinweis, der Kläger habe die am 4. Februar 2000 beschlossenen "Wohltaten" (gemeint war die dort noch als "Wertschätzungsprämie" bezeichnete Anerkennungsprämie) zum eigenen Vorteil zu nutzen gewusst. Ebenfalls wird dargestellt, dass der Kläger diese "im gegenseitigen Zusammenwirken" mit dem "ihm vertrauten Mitgliedern der Führungsmannschaft der Mannesmann AG" angesteuert habe, weil er sich nach insgeheim getroffenen Absprachen den größten persönlichen Profit versprochen habe. Wenn schließlich zum Nachweis dafür auf das seinerzeit bereits vorliegende Erkenntnismaterial, nämlich die Protokolle des Aufsichtsratsausschusses und die öffentlichen Äußerungen u.a. des Klägers selbst abgestellt und der angewiesenen Staatsanwaltschaft als künftiges Prüfprogramm die Klärung aufgegeben wird, "welche Gründe dafür maßgeblich waren, dem ausscheidenden Beschuldigten (Kläger) und anderen Verantwortlichen der Mannesmann AG Zahlungen", noch dazu "in dieser Höhe" zuzuwenden, dann drückt sich in diesen Formulierungen auch derjenige Verdacht einer strafbaren Beihilfehandlung des Klägers zu einer Untreue der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses aus, dessentwegen die Wirtschaftsstrafkammer schließlich das Hauptverfahren eröffnet hat und der auch nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Urteil der Sache nach vertretbar angenommen werden durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht zunächst von einer Täterschaft des Klägers ausgegangen ist, weil aus den genannten Gründen die Anweisungsverfügung als Minus auch den Verdacht einer strafbaren Beihilfehandlung aufzeigte. (b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Überlegungen der Auffassung sein sollte, in der Anweisungsverfügung seien hinreichende Überlegungen zu einem Anfangsverdacht gegen den Kläger wegen Beihilfe zur Untreue nicht (hinlänglich) dokumentiert, wäre dies nach Maßgabe des bereits unter II. A. 1. a) dargestellten "Prüfprogramms" für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, weil der dafür notwendige Anfangsverdacht schließlich tatsächlich vorgelegen hat. An dieser Stelle sei auf den einzigen Aspekt hingewiesen, in dem die Auffassung des Senats sich möglicherweise von den bereits erwähnten Ausführungen in dem Privatgutachten von Prof. Dr. O. (Anlage K 106) unterscheidet. Dieser formuliert dort, die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens scheide aus, wenn seitens der Staatsanwaltschaft schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte "benannt" werden könnten. Sollte Prof. Dr. O. meinen, was sich nach seinen Ausführungen zwar nicht mit einer über jeden Zweifel erhabenen Klarheit ausschließen lässt, der Senat sich allerdings schwerlich vorstellen kann, auch bei tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für eine Strafbarkeit hindere eine lediglich unzulängliche Verlautbarung oder Dokumentation derselben die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, könnte dem nicht gefolgt werden. Denn § 152 II StPO verlangt dafür allein, dass zureichende Anhaltspunkte "vorliegen", also objektiv vorhanden bzw. für die Strafverfolgungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Informationen "feststellbar" sind. Das beklagte Land weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine schriftlich niedergelegte Einleitungsverfügung, die den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte Tat bezeichnet, zwar sachdienlich, aber nicht Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist (KK-Schoreit, StPO, 5. Auflage 2003, § 160 Rz. 14), es also keiner Begründung bedarf. Auch die Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt lediglich einen internen Akt dar, der keiner Form (KK-Schoreit, a.a.O., § 146 GVG Rz. 12) und damit ebenfalls keiner Begründung bedarf. Wenn es jedoch einer Begründung nicht bedarf, kann grundsätzlich nur die Maßnahme als solche überprüft werden. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung auch im Amtshaftungsprozess nicht die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus dem Auge verloren werden dürfen und die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip verpflichtet ist, also handeln muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGH NJW 1970, 1543, 1544). Liegen diese aus anderen als den verlautbarten Gründen vor, ist ein Einschreiten gleichwohl rechtmäßig und sogar geboten. Aber selbst dann, wenn - wie hier - eine Begründung vorliegt, führt eine unter Umständen nicht vollständige oder nicht in allen Punkten zutreffende Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht zu einer Amtspflichtwidrigkeit, sofern die bekannten Tatsachen objektiv die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anweisungsverfügung eine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des § 146 GVG darstellt, die keine besonders hohe Begründungstiefe benötigt. Sie ist in der Regel nicht abschließend, sondern gibt nur die für den Anweisenden in erster Linie maßgeblichen Gründe für die Anweisung wieder. Dies gilt hier schon deswegen, weil sich die Anweisungsverfügung in erster Linie mit den Aspekten beschäftigt hat, die nach Auffassung des Generalstaatsanwalts eine Täterschaft des Klägers wegen Untreue hätte begründen können, aus dieser Sicht verständlicherweise aber nicht im einzelnen ausgeführt worden ist, warum aufgrund der bekannten Anhaltspunkte auch eine Teilnahmestrafbarkeit des Klägers - quasi als eine Art Minus - in Betracht kommen kann. Soweit der Kläger meint, es müsse von der Vollständigkeit der Begründung ausgegangen werden, steht dem entgegen, dass es einer schriftlichen Begründung aus den genannten Gründen gerade nicht bedurfte und deswegen eine Notwendigkeit, weitere Aspekte aufzuzeigen, die ebenfalls eine Strafbarkeit jedoch nur wegen Teilnahme begründen könnten, nicht gegeben war. Im übrigen zeigen die in der Anweisungsverfügung enthaltenen Erwägungen des Generalstaatsanwalts, dass auch den Umständen Bedeutung beigemessen worden ist, die eine Teilnahme des Klägers an einer deswegen begründeten Untreue der Mitglieder des Ausschusses vertretbar begründen konnten. Aus den Ausführungen zu § 87 AktG und dem Hinweis auf die zu klärende Motivation für die Zahlung an den ausscheidenden Kläger ergibt sich, dass die Frage der Aktienrechtswidrigkeit der Beschlüsse des Ausschusses geprüft und zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht worden ist. Aus diesem Grund ist es, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, unschädlich, dass in der internen Anweisungsverfügung weitere Verdachtsmomente genannt worden sind, und es kann grundsätzlich dahinstehen, ob diese ebenfalls die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt hätten. Denn selbst wenn die für die Anweisung gegebene Begründung nicht vertretbar gewesen sein sollte, wäre der im Rahmen der Kausalität vom beklagten Land erhoben Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu berücksichtigen, d. h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist regelmäßig beachtlich. Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (BGH Urt. v. 26. Oktober 1999, X ZR 30/98, www.jurisweb.de Rz. 17 = NJW 2000, 661; Palandt-Heinrichs, 64. Auflage 2005, Vor § 249 Rz. 105 m.w.N.). Für die Erheblichkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist allerdings erforderlich, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH Urt. v. 25. November 1992, VIII ZR 170/91, www.jurisweb.de Rz. 17 = NJW 1993, 520). Zweifel daran bestehen nicht im Hinblick darauf, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen einer verfolgbaren Straftat vorlagen, insbesondere eine aktienrechtswidrige Beschlussfassung angenommen werden konnte, ein Beurteilungsspielraum zukam. Denn zum einen ist aufgrund der Begründung der Anweisungsverfügung davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Untreue der Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der Bewilligung der Anerkennungsprämie für den Kläger ausgegangen ist. Dann aber stand ihr kein Ermessen zu, ob sie das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eröffnet, wenn sie - und dafür sprach die weitere Begründung - von einer Einflussnahme des Klägers auf die Gewährung der Anerkennungsprämie und daher auch von einer Mitwirkung des Klägers an der Beschlussfassung und damit zumindest einer Beihilfe ausging. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Kausalität zwischen einer Amtspflichtverletzung und dem Schaden nur dann gegeben ist, wenn feststeht, dass eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre (BGH Besch. v. 21. Januar 1982, III ZR 37/81, www.jurisweb.de Rz 2 = VersR 1982, 275). Zwar hat der Staatsanwalt kein Ermessen, ob er ein Ermittlungsverfahren einleitet, wenn die Voraussetzungen einer verfolgbaren Straftat vorliegen, sondern steht ihm hinsichtlich der zureichenden Anhaltspunkte nur ein Beurteilungsspielraum zu. Es kann jedoch aufgrund der Begründung in der Anweisungsverfügung und dem weiteren Verhalten der Staatsanwaltschaft, die jeden Ermittlungsansatz gegen den Kläger verfolgt hat, davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft, hätte sie die mögliche Täterschaft des Klägers verneint, jedenfalls einen Anfangsverdacht einer Beihilfe zur Untreue wegen der aktienrechtswidrigen Beschlüsse angenommen hätte, weswegen gerade nicht feststeht, dass der Generalstaatsanwalt die Anweisung nicht erteilt hätte und das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden wäre. c) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers Dr. W. und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt haben, Grund für die erhobene Klage sei gewesen, dass, wie sich aus der Anweisungsverfügung ergebe, wegen "Käuflichkeit" und geheimer Absprachen, die größtmöglichen Profit bringen sollten, ermittelt worden sei und diese Vorwürfe nicht vertretbar gewesen seien, verkennt der Senat nicht, dass die Anweisungsverfügung diese Umstände in den Vordergrund stellt. Aus den genannten Gründen führte dies nicht zur Amtspflichtwidrigkeit des Ermittlungsverfahrens, auch wenn diese Umstände jedenfalls schon aus den oben ausgeführten Rechtsgründen - anders als nach Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Verdacht einer täterschaftlich begangenen Untreue des Klägers wohl eher nicht zu begründen vermochte. Im Übrigen war die Staatsanwaltschaft schon allein deshalb gehalten, die Motive der Beteiligten im Rahmen der Beschlussfassung über die Gewährung der Prämien aufzuklären, weil diese eine entscheidende Rolle für die spätere Strafzumessung spielen konnten. Dies bedingte, dass die Umstände und Beweggründe, die zu den Beschlüssen geführt haben, und damit die Entwicklung des Übernahmekampfes bis hin zur Entscheidung über die Empfehlung des Umtauschangebots umfassend aufzuklären waren. Zwar sprach nach Auffassung des Senats aufgrund der der Staatsanwaltschaft bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen kaum etwas dafür, dass es sich bei dem Übernahmekampf tatsächlich um einen bloßen "Scheinkampf" gehandelt haben könnte. Der Beschluss vom 10. Dezember 1999 über die dem Kläger im Falle der Übernahme zustehende Abfindung legte einen solchen nicht nahe, sondern stellte sich vor dem Hintergrund, dass die Mannesmann AG selbst bereits erfolgreich ein Unternehmen der Mobilfunkbranche übernommen hatte und der Erfolg eines Übernahmeversuchs angesichts der Unwägbarkeiten des Marktes und der Überlegungen der Aktionäre nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, eher als Sicherungsmaßnahme dar. Es mochten jedoch, wenn auch vage Anhaltspunkte vorhanden gewesen sein, die es aus kriminalistischer Sicht jedenfalls zum Zeitpunkt der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Annahme als möglich erscheinen ließen, dass der Kläger die Aufgabe des Widerstandes von einer Gegenleistung abhängig gemacht haben könnte und seine Empfehlung zur Annahme des Umtauschangebots von der Gewährung der Anerkennungsprämie abhängig gemacht haben oder erst durch Inaussichtstellung dieser Prämie zu seiner Empfehlung bestimmt worden sein könnte ("erkaufter Sinneswandel"). Der in der Anweisungsverfügung in diesem Zusammenhang genannte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Widerstandes und dem Beschluss vom 4. Februar 2000, in dem erstmals die Anerkennungsprämie für den Kläger beschlossen wurde, konnte ein Indiz dafür sein, dass die Gewährung der Anerkennungsprämie bereits zum Zeitpunkt der Einigung zwischen Sir G. und dem Kläger beschlossene Sache war und vom Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten nur noch pro forma am 4. Februar 2000 bestätigt worden ist. Es ist zwar streitig, ob diese Einigung erfolgt ist, nachdem C. F. für H. W. dem Kläger das Angebot auf Zahlung einer Anerkennungsprämie gemacht haben soll. Es kann dabei dahinstehen, ob die Einigung wie der Kläger behauptet, bereits am 2. Februar 2000 erfolgt ist oder erst am 3. Februar 2000, wofür zum Zeitpunkt der Anweisungsverfügung die Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13. März 2000 sprach, die die Einigung auf den 3. Februar 2000 datierte, sowie die Tatsache, dass die grundsätzliche Empfehlung zur Annahme des Vodafone-Angebots erst am 3. Februar 2000 in einer Erklärung gegenüber der Presse öffentlich erfolgte. Denn in beiden Fällen hätte die Einigung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot auf eine Anerkennungsprämie gestanden, das nach der - zeitlich später erfolgten - Einlassung des Klägers erstmals am 2. Februar 2000 zur Sprache gekommen sein soll. Der Beschlusstext vom 4. Februar 2000, soweit er im Zeitpunkt der Anweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorlag (StrafA 131), enthielt zudem den Hinweis darauf, dass eine Abstimmung zwischen H. W. und Vodafone getroffen worden ist und der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten dem nur "zustimmt". Auch dies ließ die Annahme eines Sachverhaltes als denkbar erscheinen, wonach der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten eine bereits vor dem 4. Februar 2000 und vor der Einigung von dritter Seite erfolgte Zusage einer Anerkennungsprämie nur bestätigte, was gerade auch angesichts der in Deutschland unüblichen Höhe der Prämie die Frage aufwerfen konnte, ob es sich tatsächlich um eine Anerkennungsprämie handeln sollte oder ob es andere Motive für die Zahlung gab. Der zeitliche Zusammenhang mochte insoweit ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Kläger seine Empfehlung und damit die Einigung von der Zahlung abhängig gemacht haben oder erst durch das Angebot der Anerkennungsprämie dazu bestimmt worden sein konnte. Die Tatsache, dass für den Kläger bereits durch Beschluss vom 10. Dezember 1999 eine finanzielle Regelung für den Fall der Übernahme getroffen worden ist, nach der er für den Fall der Übernahme die volle Fortzahlung des Gehalts sowie sämtliche Boni bis zum Jahr 2004 erhalten sollte, ließ einen Sachverhalt denkbar erscheinen, in dem der Kläger bereits frühzeitig dafür gesorgt hat, dass seine finanziellen Interessen im Falle der Übernahme gewahrt werden. Wenn vor diesem Hintergrund im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einigung eine weitere finanzielle Zuwendung zugesagt wird, die erheblich über die ursprünglich für den Fall der Übernahme zugesagte Zuwendung hinaus geht, erschien es aus kriminalistischer Sicht zumindest denkbar, dass das Scheitern des Abwehrkampfes auch von dem Kläger genutzt worden ist, um seinen eigenen Vorteil zu sichern. Deswegen war auch die Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, dass diese weitere finanzielle Zuwendung als Gegenleistung für die Aufgabe des Widerstandes gefordert oder akzeptiert worden sein könnte, zumal die Verhandlungen mit Vivendi kurz vor der Einigung mit Vodafone abgebrochen worden waren und dies nach der Aussage von Sir G. in dem der Generalstaatsanwaltschaft vorliegenden Film daran gelegen haben soll, dass der Kläger im letzten Augenblick diese Verhandlungen habe scheitern lassen, weil er in letzter Sekunde eine neue - inakzeptable - Forderung nach einem weiteren Direktor gestellt habe. Eine solche Vorgehensweise wäre plausibel mit einer Motivation des Klägers zu erklären gewesen, die Übernahme zu ermöglichen, die im Fall einer Kooperation von Vivendi und Mannesmann gescheitert wäre, um sich die Anerkennungsprämie zu sichern. Diese Möglichkeit wurde nicht durch den Inhalt des von Rechtsanwalt Dr. T. noch vor Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens überreichten Ordner widerlegt. Dieser enthält zwar den Schriftverkehr zwischen Mannesmann und Vivendi. Da es zahlreiche persönliche Gespräche zwischen M. und dem Kläger gegeben hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der Gespräche der nach Angabe des Klägers erstmals am 27. Januar 2000 gemachte Vorschlag, S. zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu bestellen, den bisherigen Verhandlungen so zuwiderlief, dass der Kläger mit einem Abbruch der Verhandlungen wegen dieser Forderung rechnen musste bzw. konnte. Wenn der Generalstaatsanwalt deswegen auch in dieser Richtung Überlegungen anstellte und ermitteln ließ, ob eine solche Motivlage des Klägers tatsächlich vorgelegen hat oder nicht, erscheint dem Senat auch insoweit der Rahmen noch vertretbarer Ermittlungstätigkeit nicht gesprengt. Dem stand nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits die Stellungnahme der Mannesmann AG dazu, welchen Zweck die Anerkennungsprämie haben sollte ("keine Gegenleistung"), und wann diese angeboten worden sein soll, sowie das dieses bestätigende - nach heutigem Kenntnisstand allerdings vom Kläger wegen seiner mit diesem geführten Korrespondenz (StrafA 1679 ff) inhaltlich womöglich gelenkte - Interview des Herrn F. im Handelsblatt vom 19. Februar 2001 (Anlage K 85, StrafA 409 ff) vorlagen. Denn aus kriminalistischer Sicht war bereits damals grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese Darstellungen - teilweise bewusst - falsch waren, zumal gerade mögliche Untreuehandlungen auf Verschleierung angelegt sind. Da die Indizien für einen solchermaßen "erkauften Sinneswandel" jedoch nur äußerst vage waren und nur für sich allein für eine Beschuldigung in dieser Richtung schwerlich ausreichten, war allerdings, wie noch ausgeführt werden wird, bei der Information der Öffentlichkeit über die möglichen Motive für die Gewährung der Prämien Zurückhaltung geboten. d) Auch die weiteren vom Kläger angeführten Umstände führen nicht dazu, dass der Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft überschritten und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens amtspflichtwidrig gewesen wäre. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Weisung des Generalstaatsanwalts war nicht deswegen amtspflichtwidrig, weil diese Entscheidung auf unzulässigen Beschwerden der Anzeigenerstatter beruht hätte. Nach dem damals bekannten Akteninhalt waren die Anzeigenerstatter Inhaber von Aktien und hatten dies durch Vorlage eines Depotauszuges nachgewiesen. Soweit später bekannt geworden ist, dass sie nicht bereits im Zeitpunkt der Übernahme Aktieninhaber waren und deswegen Bedenken hinsichtlich ihrer Verletzteneigenschaft bestehen konnten, führt dies nicht dazu, dass die Anweisung zur Einleitung und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens amtspflichtwidrig gewesen wären. Denn die Anzeigenerstatter haben später und zwar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001 (StrafA 616) durch Vorlage einer vor Erlass der Anweisungsverfügung erteilten Vollmacht vom 21. Februar 2001 des Aktionärs D. und eines Depotauszuges nachgewiesen, dass sie einen der Aktionäre vertreten, der zum Zeitpunkt der Übernahme bereits Aktionär war und als Verletzter in Betracht kommt. Wegen des die Staatsanwaltschaft verpflichtenden Legalitätsprinzips spielt es ohnehin keine Rolle, aus welcher Quelle die Staatsanwaltschaft ihre Verdachtsmomente schöpft, solange nicht etwa Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbote entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist. Es kann auch dahinstehen, ob OStA M. dem Verteidiger des Klägers zugesagt hatte, dass dessen Stellungnahme vor der Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgewartet werde. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt und als Verstoß gegen das rechtliche Gehör wertet, war die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als solches nicht amtspflichtwidrig. Nicht jeder Verfahrensfehler zieht die Amtspflichtwidrigkeit des gesamten Verfahrens nach sich. Vielmehr ist die Grenze dort zu ziehen, wo der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass er ein Verfahrenshindernis darstellen und zwingend die Einstellung des Verfahrens gebieten würde. Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGH Urt. v. 25. Oktober 2000, 2 StR 232/00, www.jurisweb.de Rz. 21 m.w.N. = BGHSt 46, 160). Dies ist in Bezug auf das etwa gebrochene Versprechen nicht der Fall, weil der Verstoß dadurch geheilt worden ist, dass der Kläger bis zur Erhebung der Anklage ausreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen und davon durch die zahlreichen Schriftsätze seines Verteidigers auch regen Gebrauch gemacht hat. Auch die Einschaltung der Presse zieht nicht die Amtspflichtwidrigkeit des Ermittlungsverfahrens nach sich, weil die Information der Presse über die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens, wie noch ausgeführt werden wird, grundsätzlich zulässig und geboten war. Es kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, das Ermittlungsverfahren zunächst nur gegen den Kläger und erst später auch gegen die Präsidiumsmitglieder Z. und L. zu eröffnen. Denn ausgehend von der vertretbaren Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Kläger musste das Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Die Frage, ob konsequenterweise auch die Ausschussmitglieder Z. und L. von Anfang an als Beschuldigte hätten behandelt werden müssen, spielt allenfalls bei der Frage eine Rolle, inwieweit ihre als Zeugen gemachten Aussagen im Strafverfahren als Beweismittel herangezogen werden können. 2. Eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft liegt auch nicht darin, dass das Ermittlungsverfahren in der Folgezeit nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden ist. a) Nach der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens sind weitere Tatsachen bekannt geworden, die ebenfalls einen Anfangsverdacht dahingehend vertretbar haben annehmen lassen bzw. verstärkt haben, der Kläger habe sich der Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. aa) Die nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen Tatsachen hinsichtlich der Einbeziehung des Prof. Dr. F. in die Anerkennungsprämie II durch Beschluss vom 17. April 2000 (Anlage K 14) ließen einen Anfangsverdacht dahingehend zu, dass sich der Kläger des weiteren durch Mitwirkung an diesem Beschluss der Beihilfe zu einer Untreue strafbar gemacht hat. Die Annahme einer Täterschaft des Klägers war mangels Vermögensbetreuungspflicht des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen dagegen schwerlich vertretbar. (1) Spätestens aufgrund der Vorlage des Gutachtens des Rechtsanwaltes Prof. Dr. K. durch Schreiben vom 2. April 2000 (StrafA 458 ff), in dem die gefassten Beschlüsse teilweise zitiert worden sind, war bekannt, dass eine Anerkennungsprämie für Prof. Dr. F. bereits im Beschluss des Ausschusses vom 4. Februar 2000 vorgesehen war, dieser Passus später wieder gestrichen und letztlich am 17. April 2000 die Prämie endgültig beschlossen worden ist. Aufgrund des Zusammenhangs der ursprünglichen Bewilligung der Prämie für Prof. Dr. F. mit der Bewilligung der Anerkennungsprämie für den Kläger in einem Beschluss im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den dem Kläger von C. F. unterbreiteten Vorschlag und der Anregung des Klägers, die Prämie zu teilen, sowie die bereits dargestellte enge Zusammenarbeit des Klägers mit dem Aufsichtsrat waren hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger auch insoweit an der Beschlussfassung mitgewirkt hatte, als diese im einzelnen mit ihm abgestimmt worden sein und von ihm als Vorlage vorbereitet worden sein könnte. (2) Die Annahme eines Anfangsverdachtes dahingehend, dass sich die Mitglieder des Ausschusses durch die Bewilligung der Anerkennungsprämie an Prof. Dr. F. durch Beschluss vom 17. April 2000 einer Untreue nach § 266 StGB im Hinblick auf eine in der Bewilligung liegende gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung strafbar gemacht haben, war jedenfalls vertretbar. Wie bereits dargelegt oblag den Mitgliedern des Ausschusses eine Vermögensbetreuungspflicht. Aufgrund der bekannten Umstände war es vertretbar anzunehmen, dass sie durch die Gewährung der Anerkennungsprämie an Prof. Dr. F. ebenfalls gegen die Grundsätze des § 87 AktG verstoßen hätten und ihnen kein Ermessenspielraum zustand. Insoweit gelten sinngemäß die Ausführungen zu der dem Kläger gewährten Anerkennungsprämie erst recht für Prof. Dr. F., der zum Zeitpunkt der Gewährung derselben bereits seit mehreren Monaten aus dem Vorstand ausgeschieden war. Schon wegen der Tatsache, dass Prof. Dr. F. kein aktives Vorstandsmitglied mehr war, war es dem Ausschuss - wovon das Landgericht Düsseldorf - Wirtschaftsstrafkammer - zu Recht ausgeht - verwehrt, ihm eine Vergütung nach § 87 AktG zuzubilligen. Denn § 87 AktG knüpft bei der Bemessung der Vergütung an die Aufgaben des Vorstandes und die Lage der Gesellschaft an und ist damit zukunftsbezogen. Aufgaben, die Prof. Dr. F. in Bezug auf sein vormaliges Vorstandsamt noch zu leisten gehabt hätte und die noch hätten vergütet werden können, gab es gerade nicht. Insoweit bedurfte es auch nicht einer pekuniären Stärkung seiner Motivation. Da Prof. Dr. F. dem Vorstand auch nicht mehr während der Zeit des sogenannten Übernahmekampfes angehörte, sind besondere spätere Leistungen seinerseits auch nicht ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt einer zukunftsbezogenen "Signalwirkung" lag die am 17. April 2000 gewährte Anerkennungsprämie aus den bereits im Zusammenhang mit der Anerkennungsprämie für den Kläger dargelegten Gründen nicht im Interesse des Unternehmens. Ungeachtet dessen lag eine nachträgliche Anerkennungsprämie nicht im Ermessen des Ausschusses, weil die Leistungen, die Prof. Dr. F. während der Zeit seiner Vorstandstätigkeit für die Mannesmann AG erbracht hat, durch die in seinem Dienstvertrag vereinbarte Vergütung bereits abgegolten waren. Denn sowohl der Unternehmenserfolg als auch die Steigerung des Unternehmenswertes sind Ziele, die der Vorstand zu verfolgen hat. Für seine zielführende, mit hohem Einsatz geleistete Arbeit wird gerade die üblicherweise hohe Vergütung gezahlt. Zudem ist es üblich, dass erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile vereinbart werden. Dafür, dass die Leistung des Prof. Dr. F. hier bereits vollständig, ggf. durch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile, abgegolten war, sprach insbesondere, dass sein Ausscheiden aus dem Vorstand nicht zum Anlass genommen worden war, ihm eine Sondervergütung für seine Leistungen als Vorstandsvorsitzender zukommen zu lassen. Dies konnte zwar erst durch Aufnahme der Ermittlungen geklärt werden, lag aber wegen der späten Bewilligung der Anerkennungsprämie im Zusammenhang mit der Übernahme nahe. Die erwähnten Anhaltspunkte ließen auch eine gravierende Pflichtverletzung vertretbar annehmen. Auch insoweit war im Hinblick auf die Tatsache, dass der Ausschuss zunächst ausweislich des Protokolls vom 4. Februar 2000 auf Initiative von H. W. diese Prämie beschlossen hat, der Verdacht gegeben, dass der Ausschuss die Entscheidungsgrundlagen nicht sorgfältig ermittelt hat. Zwar ist später diese Bewilligung im Ausgangsbeschluss gestrichen worden. Es lag jedoch die Annahme nahe, dass dies nur im Hinblick auf die wegen der eigenen Beteiligung des Prof. Dr. F. bestehenden Teilnichtigkeit des Beschlusses geschehen ist, nicht aber die Grundlagen für eine Entscheidung neu geprüft worden sind. Wegen dieser Bewilligung einer Anerkennungsprämie für Prof. Dr. F. im Zusammenhang mit der Übernahme lagen auch sachwidrige Motive dahingehend nahe, dass aufgrund persönlicher Verbundenheit Prof. Dr. F. im Hinblick auf die Übernahme auf Kosten der Gesellschaft noch willkürlich Vorteile zugewendet werden sollten. Die Tatsache, dass die Bewilligung dieser Prämie mit Sir G. als Vertreter der Mehrheitsaktionärin Vodafone abgestimmt war, konnte die Zuwendung nicht rechtfertigen, weil die Vergütung nur nach den Vorgaben des § 87 AktG festzusetzen ist und das Vermögen der Gesellschaft um diesen Betrag auch zu Lasten der Minderheitsaktionäre geschmälert worden ist. Dass dieser Betrag im Hinblick auf den Gesamtwert der Gesellschaft eher zu vernachlässigen war, spielt dabei keine Rolle. Ob die Mitglieder des Ausschusses aufgrund etwa eingeholten Rechtsrats zum Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgehen durften, dass die Gewährung dieser Anerkennungsprämie zulässig ist und ob sie sich deswegen unter Umständen in einem Tatbestandsirrtum befunden haben, der bereits eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ausschloss, oder in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, konnte nur im weiteren Verfahren durch Klärung der näheren Umstände der Beschlussfassung ermittelt werden oder musste einer nachfolgenden Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. (3) Da aus den genannten Gründen der Verdacht nahe lag, dass der Kläger an dieser Beschlussfassung mitgewirkt hat, bestand auch der Verdacht der Beihilfe. Der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz erschien unter Berücksichtigung der oben bereits dargelegten Grundsätze der berufstypischen neutralen Handlung ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Es konnte nur durch weitere Ermittlungen zu den Umständen der Beschlussfassung geklärt werden, ob der Kläger das Risiko eines strafbaren Verhaltens der Ausschussmitglieder erkannt und so hoch eingeschätzt hat, dass er einen erkennbar tatgeneigten Täter gefördert hat. Hierfür sprachen im Zuge der weiteren Ermittlungen insbesondere die seitens der KPMG geäußerten Bedenken an der Anerkennungsprämie für Prof. Dr. F.. Hinsichtlich des eingeholten Rechtsrats konnte auch insoweit nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geklärt werden, ob dieser auf zutreffender Tatsachengrundlage erteilt worden ist und ob der Kläger deswegen von der Rechtmäßigkeit der Gewährung dieser Prämie ausgehen durfte und ausgegangen ist. bb) Nach Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurden darüber hinaus Tatsachen bekannt, die den Anfangsverdacht vertretbar erscheinen ließen, dass sich der Kläger auch durch Mitwirkung an der Beschlussfassung und der Auszahlung der Anerkennungsprämien für die Vorstandsmitglieder Dr. K., W., G. und B. einer Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht haben könnte. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens war, wie dargelegt, bekannt, dass der Kläger den Vorschlag gemacht hatte, die ihm zugedachte Prämie mit Mitarbeitern zu teilen. Aufgrund dessen und der bereits geschilderten engen Zusammenarbeit mit dem Ausschuss war es nach Bekanntwerden des Beschlusses vom 17. Februar 2000 (Anlage K 14), durch den den genannten Vorstandsmitgliedern Anerkennungsprämien zuerkannt worden sind, denkbar, dass der Kläger auch an dieser Beschlussfassung mitgewirkt und darauf hingewirkt hat. Auch insoweit erschien ein Sachverhalt möglich, nach dem sich die Mitglieder des Ausschusses durch Gewährung dieser Prämien ebenfalls einer Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht haben könnten. Denn aus den im wesentlichen gleichen Erwägungen wie im Falle des Klägers war es vertretbar, einen Sachverhalt als möglich anzunehmen, der die Gewährung dieser Prämien als gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung erscheinen ließ. Es konnte aus den bereits genannten Gründen angenommen werden, dass die bisherigen Leistungen der Vorstandsmitglieder im Übernahmekampf durch ihren Dienstvertrag vergütet waren. Eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen lag aus den bereits im Zusammenhang mit der Anerkennungsprämie für den Kläger genannten Gründen nicht im Unternehmensinteresse. Die Herren Dr. K. und W. gehörten dem Vorstand überdies zur Zeit des Übernahmekampfes noch gar nicht an, sondern sind erst durch Beschluss vom 3. Februar 2000 zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden. Die Anerkennungsprämie war auch nicht als mögliche Motivation der genannten Vorstandsmitglieder für die konstruktive und engagierte Mitwirkung während der Übernahmephase gedacht, denn ausweislich des Beschlusses vom 17. Februar 2000 sollte die Prämie aus den weiteren 10 Mio. GBP gezahlt werden, die als Anerkennung für die Leistungen der Mitarbeiter im Übernahmekampf und damit für bereits erbrachte Leistungen gedacht waren. Hinzu kommt, dass die Position der genannten Vorstandsmitglieder zwar ungesichert war, weil zu erwarten war, dass es nach Erwerb der Aktienmehrheit durch Vodafone auch zu Umbesetzungen im Vorstand kommen könnte. Für diesen Fall war jedoch in dem zweiten Beschluss des Ausschusses vom 17. Februar 2000 (Anlage K 14) Vorsorge durch eine Change of Control-Regelung getroffen worden. Überdies war diese Situation bei Bestellung der Herren Dr. K. und W. zu Vorstandsmitgliedern schon bekannt und dürfte auch eine Rolle bei der dienstvertraglich für diese vereinbarten Vergütung gehabt haben. Es gab für eine gravierende Pflichtverletzung auch insoweit Verdachtsmomente. Die Tatsache, dass die Herren Dr. K. und W. erst durch Beschluss vom 3. Februar 2000 und damit in Kenntnis der bereits feststehenden Übernahme zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind und ihnen die Anerkennungsprämie zuteil wurde, ließ es aus kriminalistischer Sicht als möglich erscheinen, dass sachwidrige Motive bei der Zuerkennung der Prämien eine Rolle gespielt haben und Mitarbeitern willkürlich Vorteile angesichts der bevorstehenden Übernahme gewährt werden sollten. Hinsichtlich des Verdachts einer Beihilfe des Klägers gelten die gleichen Erwägungen wie im Falle der Anerkennungsprämie für Prof. Dr. F.. b) Die Fortführung des Ermittlungsverfahrens ist auch nicht deswegen amtspflichtwidrig geworden, weil zu irgendeinem Zeitpunkt vor Erstellung der Abschlussverfügung aufgrund des Ermittlungsergebnisses die Unschuld des Klägers in den genannten Punkten erwiesen gewesen wäre und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 II StPO hätte eingestellt werden müssen. aa) Hierbei kann dahinstehen, ob die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anwendung des § 170 II StPO auch im Interesse des Beschuldigten besteht. Denn aufgrund des Umfangs des Ermittlungsverfahrens, das sich seit dem 4. April 2001 u.a. auch gegen Prof. Dr. F. und Dr. A. und seit dem 27. August 2001 auch gegen Z. und L. richtete, und aufgrund des Umfangs der erhobenen Beweise war es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft erst am 14. Februar 2003 das Ermittlungsverfahren durch Erhebung der Anklage abgeschlossen hat. Soweit der Kläger im Ermittlungsverfahren darauf verwiesen hat, dass der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 170 II StPO, insbesondere zur Auswertung des Ermittlungsergebnisses ein Bearbeitungszeitraum von nur einem Monat zuzubilligen sei (unter Verweis auf BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de S. 5 = NJW 1989, 96), ist dies kein allgemeingültiger Maßstab. Der notwendige Zeitrahmen für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Auswertung des Ermittlungsergebnisses kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich dabei nach der Eigenart des Tatverdachts und den bereits gewonnenen Erkenntnissen. Dem Staatsanwalt ist bei der Entscheidung, worauf die Nachforschungen zu erstrecken sind, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de S. 4 = NJW 1989, 96). Die Ermittlungen waren vorliegend besonders umfangreich, weil die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Aufsichtsratsbeschlüsse angesichts der für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB bedeutsamen Umstände nur durch die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen sowie die Sicherstellung von möglicherweise im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen stehenden Unterlagen geklärt werden konnte. Insbesondere war aufzuklären wie es zu den in Rede stehenden Beschlüssen des Ausschusses gekommen ist, ob diese überhaupt wirksam zustande gekommen sind, welche Motive den Beschlussfassungen zugrunde lagen und ob den Ausschussmitgliedern oder dem Kläger die rechtlichen Bedenken bekannt waren. Einige der maßgeblichen Zeugen wie der Wirtschaftsprüfer N. und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. konnten dabei erst Ende 2001 vernommen werden, u.a. deswegen, weil die Schweigepflichtentbindungserklärungen erst spät vorgelegt worden sind, wobei die Vernehmung des Zeugen N. erst am 23. Januar 2002 abgeschlossen werden konnte (StrafA 2711). Es konnte wegen des Umfangs der Ermittlungen und der Anzahl der als Beschuldigte in Betracht kommenden Personen auch nicht erwartet werden, dass eine Auswertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses nur in Bezug auf den Kläger erfolgt. Seine Aussage allein durfte die Staatsanwaltschaft nicht ohne Überprüfung anhand des weiteren Ermittlungsergebnisses zum Anlass für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nehmen. bb) Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Mitglieder des Ausschusses seit Juli 2001 der Anfangsverdacht bestand, diese könnten sich auch durch den Beschluss über die Abfindung der Alternativpensionen vom 27. März 2000 (Anlage K 14) einer Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht haben und insoweit ebenfalls umfangreiche Ermittlungen erforderlich geworden sind. Da dieser Beschluss erst durch Vorlage der Beschlussprotokolle durch Herrn D. in seiner Vernehmung vom 25. Juli 2001 bekannt geworden ist (vgl. GA 147), konnte erst in der Folgezeit auch in dieser Richtung ermittelt werden. Ein Anfangsverdacht war insoweit begründet, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese Abfindung nicht angemessen im Sinne des § 87 AktG war. Denn es war gerade im Hinblick auf die Übernahme denkbar, dass die Pensionäre durch die Abfindungen wesentlich mehr erhalten haben, als ihnen bei Beibehaltung der vereinbarten Pensionsregelung zugestanden hätte und dass dies für das Unternehmen keinerlei Vorteile mit sich brachte. Ebenfalls war es möglich, dass bei dieser Beschlussfassung sachwidrige Motive eine Rolle gespielt haben und diese Abfindung willkürlich auch im Hinblick auf die persönlichen Interessen des Prof. Dr. F. gewährt worden ist, der, obwohl selber von dieser Abfindung begünstigt, an der Beschlussfassung beteiligt war. In diesem Fall hätte man von einer gravierenden Pflichtverletzung ausgehen können. Wegen der bereits geschilderten engen Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat erschien es nach kriminalistischer Erfahrung zumindest als möglich, dass dieser an dieser Beschlussfassung mitgewirkt und hierzu Beihilfe geleistet hat. Einzelheiten konnten insoweit nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung von Zeugen, Sicherstellung der die Abfindung und ihre Auszahlung betreffenden Unterlagen und Einholung eines finanzmathematischen Sachverständigengutachtens geklärt werden. Das Gutachten lag der Staatsanwaltschaft erst am 23. Oktober 2002 vor (StrafA 5547). Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob einzelne die mögliche Strafbarkeit des Klägers betreffende Annahmen, wie z.B. die Frage, ob er den Beschluss vom 4. Februar 2000, soweit er die Prof. Dr. F. zu gewährende Anerkennungsprämie betraf, ebenfalls vorbereitet hat, im Laufe des Ermittlungsverfahrens widerlegt worden sind. cc) Die Fortführung des Verfahrens in Bezug auf den Kläger verstieß auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abgesehen von der seelischen Belastung, die für einen Beschuldigten naturgemäß mit dem Wissen verbunden ist, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, war er nicht von Maßnahmen betroffen, die eine besondere Belastung oder gar eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz mit sich gebracht hätten (dazu vgl. BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de S. 5 = NJW 1989, 96). 3. Es kann, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, auch dahinstehen, ob die Beamten des beklagten Landes tatsächlich etwa eine Amtspflichtverletzung dadurch begangen haben, dass sie - wie der Kläger meint - die Ermittlungen unzulässigerweise ausgedehnt, einseitig geführt und verzögert haben, weil ein konkreter Schaden des Klägers insoweit nicht feststellbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (dort III 3.). Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger Rechtsanwaltskosten hinsichtlich einzelner Ermittlungsansätze der Staatsanwaltschaft, Presseveröffentlichungen und weiterer Handlungen geltend macht (Anlagen K 120, 121). Es ist aus Sicht des Senats schon nicht gerechtfertigt, im Rahmen eines einheitlichen, aufgrund eines bestehenden Anfangsverdachts zu Recht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens jeden sich aus den Akten ergebenden Begründungsansatz der Staatsanwaltschaft oder jeden Ermittlungsvermerk, selbst wenn dieser unter Umständen inhaltlich problematisch sein sollte, als eine Verletzung einer dem Beschuldigten gegenüber bestehenden Amtspflicht mit der Folge zu werten, dass der Aufwand für jede Stellungnahme des Verteidigers hierzu, die im Rahmen der Gesamtverteidigung in Rechnung gestellt wird, als ersatzfähiger Schaden angesehen werden kann. Dies gilt etwa auch für den Angriff auf die in den Akten enthaltenen polizeilichen Ermittlungsvermerke, weil diese lediglich das Ermittlungsergebnis aus Sicht der ermittelnden Beamten zusammenfassen und nur zur Vorbereitung der Abschlussverfügung des Staatsanwalts dienen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne des § 839 BGB auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehören (BGH Urt. v. 23. Oktober 2003, www.jurisweb.de Rz. 49 = NJW 2003, 3693). Die Ersatzfähigkeit des Anwaltshonorars setzt allerdings eine Ersatzverpflichtung dem Grunde nach, mithin die Amtspflichtwidrigkeit des Ermittlungsverfahrens im Ganzen oder zumindest in - aus Verteidigersicht - sonderungsfähigen Teilakten voraus. Ersteres ist nicht der Fall und letzteres scheitert jedenfalls an einem mangelnden Sachvortrag des Klägers. Selbst wenn man nämlich unterstellte, dass einzelne Ermittlungsansätze- oder -handlungen amtspflichtwidrig gewesen wären und diesen einzelne Tätigkeiten des Verteidigers des Klägers konkret zugeordnet werden könnten, wäre hier eine solche Zuordnung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Schon das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2003 zutreffend darauf hingewiesen, dass zur Frage anwaltlicher Mehrkosten aufgrund von Einzelhandlungen eine weitere Substantiierung erforderlich ist. Die Übersendung einer Auflistung (Anlagen K 120, 121) zu einzelnen Komplexen durch den Schriftsatz vom 18. März 2003 ohne weitere schriftsätzliche Ausführungen dazu, warum welche Tätigkeit in welchem Umfang erforderlich geworden und angemessen gewesen sein soll, reicht auch nach Auffassung des Senats für eine hinreichend substantiierte Darlegung dazu, welcher Schaden durch welche Amtspflichtverletzung im Einzelnen entstanden sein soll, nicht aus. Auch mit dem bloßen Hinweis auf die tausende von Blattzahlen fassenden Ermittlungsakten war es insoweit nicht getan. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergibt, bewusst auf - ihnen erklärtermaßen mögliche - weitere Darlegungen und auf eine weitere Substantiierung des Schadens verzichtet haben, um den Fortgang des Rechtsstreits nicht weiter zu verzögern, und der Kläger in diesem Zusammenhang selbst erklärt hat, dass für ihn vorrangig das Rehabilitationsinteresse im Vordergrund stünde, ist er mit weiterem - weil nunmehr neuem - Vorbringen hierzu im zweiten Rechtszug ausgeschlossen (§ 531 I Nr. 3 ZPO). Im übrigen hat der Kläger nicht einmal in der Berufungsbegründung die Nichtberücksichtigung seines rudimentären Vorbringens durch das Landgericht nach § 520 III Nr. 2 ZPO gerügt. Erstmals im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 macht er überhaupt Ausführungen zu der Frage eines substantiiert vorgetragenen Schadens. Damit kann er, soweit er auf einen Verfahrensfehler des Landgerichts abstellen sollte, nicht mehr gehört werden (§ 529 II ZPO). Im übrigen handelt es sich bei den in den Auflistungen aufgeführten Komplexen, wie sich aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt, im wesentlichen um Stellungnahmen zu Ermittlungsansätzen, denen die Staatsanwaltschaft, und sei es mit Rücksicht auf die Ermittlung nur der für die Strafzumessung relevanten Umstände, nachgehen durfte und die deswegen nicht amtspflichtwidrig sind ("Vivendi, Einbeziehung Prof. Dr. F., Alternativpensionen, erkaufter Sinneswandel"). Der vom Verteidiger des Klägers erhobene Vorwurf des Geheimnisverrats, war - wie noch ausgeführt werden wird - nicht begründet, weswegen die Befassung damit nicht auf einer amtspflichtwidrigen Handlung der Staatsanwaltschaft beruhte. Soweit die Vorabinformation der Presse durch den Generalstaatsanwalt S. vom 6. März 2001 zumindest wegen ihres Inhalts das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat, bestehen ebenfalls Bedenken, die Verteidigerkosten als Folge eines amtspflichtwidrigen Handlung des Generalstaatsanwalts für ersatzfähig anzusehen. Denn soweit sich der Verteidiger des Klägers mit der Information der Presse gegenüber der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hat, geschah dies nicht mit der Zielrichtung, sich gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu wenden, sondern diesen gegen den Verdacht zu verteidigen, der gegen den Kläger in diesem Zusammenhang in die Öffentlichkeit getragen worden ist, insbesondere den, dass der Kläger "käuflich" gewesen sein könnte. Da dieser Ermittlungsansatz jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht amtspflichtwidrig war, sondern - wie noch ausgeführt werden wird - lediglich nicht der Öffentlichkeit hätte bekannt gemacht werden dürfen, waren Ausführungen des Verteidigers hierzu, die er im Rahmen seiner Aufgabe zur Vertretung des Klägers im Ermittlungsverfahren gemacht hat, nicht ersatzfähig. B. Klageantrag zu 3. - Feststellung Da eine Amtspflichtverletzung durch die (Anweisung zur) Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden kann und deswegen eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes dem Grunde nach nicht besteht, ist auch der Feststellungsantrag insoweit unbegründet. Es kann dahinstehen, ob einzelne vom Kläger angegriffene Ermittlungsansätze und Handlungen der Staatsanwaltschaft - soweit nicht bereits festgestellt worden ist, dass sie amtspflichtgemäß waren - amtspflichtwidrig gewesen sind. Denn der Kläger, der seinen Zahlungsanspruch auf die bis zum 12. Oktober 2002 geleisteten und in Rechnung gestellten Tätigkeiten seines Verteidigers gestützt hat, hat nicht - schon gar nicht substantiiert - dargelegt, dass in der Folgezeit bis zum Abschluss des hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens durch die Abschlussverfügung vom 14. Februar 2003 überhaupt noch Tätigkeiten seines Verteidigers im Hinblick auf diese angeblich amtspflichtwidrigen Handlungen erforderlich geworden sind. Dies gilt im Grundsatz auch hinsichtlich der Tätigkeiten des Verteidigers im Zusammenhang mit der Ermittlung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue im Hinblick auf die "Wertbotschaft", d.h. die "Aufwendungen für die Abwehrschlacht", und die "Retention-Boni" bis zu diesem Zeitpunkt. Soweit das Ermittlungsverfahren insoweit abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt wird, worüber der Verteidiger des Klägers ausweislich der Abschlussverfügung vom 14. Februar 2003 informiert worden ist, hat der Kläger nicht beantragt, ihm auch den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens entstehen wird. Abgesehen davon war die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch bezüglich dieser Komplexe nach Auffassung des Senats noch vertretbar. Der Generalstaatsanwalt hat die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter anderem auf die "unvertretbar kostspielige Abwehrschlacht" gestützt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2000 (StrafA 44 ff) hatten die Anzeigeerstatter wegen der Aufwendungen für die Abwehrschlacht von mehreren 100 Mio. DM - wie der Kläger einräumt ca. 400 Mio. DM für Werbemaßnahmen und Berater - im Hinblick auf das nach ihrer Ansicht dadurch verletzte aktienrechtliche Neutralitätsgebot des Vorstands ihre Anzeige auf den Gesamtvorstand wegen des Verdachts der Untreue erweitert. Es ist nach Auffassung des Senats nicht amtspflichtwidrig, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch hierauf gestützt worden ist, weil die bekannten Tatsachen den Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat noch vertretbar haben annehmen lassen. Vor dem Inkrafttreten des WpÜG und damit zum Zeitpunkt des Übernahmekampfes war es streitig, ob der Vorstand der Zielgesellschaft einer Neutralitätspflicht unterliegt und ob und unter welchen Voraussetzungen er Abwehrmaßnahmen gegen ein Übernahmeangebot ergreifen darf. Während die herrschende Meinung eine solche Neutralitätspflicht entweder gestützt auf die Pflicht des Vorstandes zur fremdnützigen Interessenwahrung und den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder mit kapitalmarktrechtlichem Ansatz bejahte, lehnte eine - wenngleich nicht unbeträchtliche - Mindermeinung eine solche Neutralitätspflicht ab (zum Meinungsstand: MünchKomm-Schlitt, AktG, 2. Auflage 2004, § 33 WpÜG Rz. 43 ff m.w.N.; MünchKomm-Hefermehl/Spindler, a.a.O., § 76 AktG, Rz. 28 m.w.N.). Gestützt auf diese herrschende Meinung erschien es zumindest vertretbar, die "Abwehrschlacht", die der Vorstand der Mannesmann AG initiiert hat, um den Aktionären die Nachteile des Übernahmeangebots vor Augen zu führen, gerade im Hinblick auf die getätigten erheblichen Aufwendungen als einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralitätspflicht und die dem Kläger als Vorstandsvorsitzender nach §§ 76, 93 AktG obliegenden Vermögensfürsorgepflicht und damit als mögliche Untreue im Sinne des § 266 StGB zu werten. Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1999 im einstweiligen Verfügungsverfahren - abgesehen davon, dass die darin vertretenen Rechtsauffassungen nicht für die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht bindend sind - nicht entgegen. Denn diese setzt sich im wesentlichen damit auseinander, ob den Aktionären gegen die ergriffenen Maßnahmen ein Unterlassungsanspruch gegen solche Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands zugestanden hat. Vielmehr konnte nur durch weitere Ermittlungen zum Umfang der Kampagne und den konkreten Aufwendungen und ihren Zweck festgestellt werden, inwieweit der Vorstand das Neutralitätsgebot missachtet und ob er hierdurch das ihm grundsätzlich zustehende unternehmerische Ermessen überschritten und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch hinsichtlich der Ausweitung der Ermittlungen auf die "Retention-Boni" war es zumindest vertretbar, einen Anfangsverdacht einer Untreue anzunehmen. Es erschien nach kriminalistischer Erfahrung als möglich, dass der Vorstand und damit auch der Kläger durch die Entwicklung des Retention-Plans sein unternehmerisches Ermessen überschritten und seine Neutralitätspflicht und seine Vermögensfürsorgepflicht dadurch verletzt hat, dass Zahlungen beschlossen worden sind, die für den Verbleib der Leitenden Angestellten im Betrieb nicht erforderlich waren sondern lediglich den Grund hatten, die Begünstigten auf Kosten der Gesellschaft, deren Übernahme bereits feststand, zu bereichern. C. Klageantrag zu 2. - Geldentschädigung Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen zweier schwerer Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 I GG zu. Dieser beläuft sich allerdings nicht auf den vom Kläger mit 100.000,- EUR übersetzt geltend gemachten Betrag; der Senat bemisst ihn vielmehr wie bereits das Landgericht - wenn auch mit teilweiser anderer Begründung - auf 10.000,- EUR. 1. Es ist anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden zum Gegenstand haben kann (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de S. Rz. 32 = NJW 1994, 1950 ff; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, www.jurisweb.de Rz. 44 = NJW 2003, 3693). Auch insoweit gilt jedoch, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausnahmslos die Zubilligung einer solchen Entschädigung rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung nur zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei dieser Entschädigung handelt es sich entgegen der Diktion des Landgerichts im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F., § 253 II BGB, sondern um einen auf Art. 1 und 2 I GG zurückgehenden Rechtsbehelf (std. Rspr. BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de S. 5 = NJW 1994, 1950 ff; Urt. v. 15. November 1994 "Caroline I", VI ZR 56/94, www.jurisweb.de Rz. 84 = NJW 1995, 861 ff; Urt. v. 5. Dezember 1995, VI ZR 332/94, www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 1996, 984 f; Urt. v. 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, www.jurisweb.de Rz. 13 = NJW 2005, 215 ff; Senat AfP 2000, 574, 575; 15 U 164/99 Urt. v. 3. Mai 2000, S. 3; 15 U 95/99 Urt. v. 16. Februar 2000, S. 3). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (std. Rspr. BGH Urt. v. 12.12.1995, VI ZR 223/94, www.jurisweb.de Rz. 11 = NJW 1996, 985 ff; Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 1996, 1131; Urt. v. 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, www.jurisweb.de Rz. 24 = NJW 2005, 215 ff; Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rz. 32.20 bis 32.23 m.w.N.). Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Maßgabe dieser Kriterien so schwerwiegend ist, dass die Zubilligung von "Schmerzensgeld" gerechtfertigt ist, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln (BGH a.a.O.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14 Rz. 102). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Ergebnis die Zubilligung einer Geldentschädigung in der genannten Höhe gerechtfertigt, weil in zwei Fällen schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Klägers vorliegen, für die das beklagte Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzustehen hat. Der Kläger ist durch die Vorabinformation der SPIEGEL-Journalisten durch den Generalstaatsanwalt S. am 6. März 2001 und Äußerungen des LOStA H. in der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Soweit der Kläger sich zudem auf die vom Landgericht angenommenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen beruft und darüber hinaus der Auffassung ist, dass weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorliegen (Presseerklärung vom 20. August 2001; Mitwirkung der Beamten der Staatsanwaltschaft am Filmbeitrag "Der unsichtbare Dritte", Erklärung des Pressesprechers des Justizministeriums W. und Äußerung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Dezember 2002), ist eine höhere Geldentschädigung nicht geboten. Denn diese Handlungen insgesamt haben den Kläger - wie noch ausgeführt werden wird - nur zum Teil in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind jede für sich genommen nicht so schwer, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet eine Kumulation nämlich nicht statt. a) Die vom Kläger geltend gemachte Geldentschädigung ist insbesondere nicht bereits wegen der Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt, weil aus den oben genannten Gründen der Anfangsverdacht einer Straftat tatsächlich bestand und der Kläger deswegen durch das Ermittlungsverfahren als solches nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Auch die Tatsache, dass gegen den Kläger als Täter ermittelt worden ist, aber nur der Verdacht einer Beihilfe vorlag, hat den Kläger nicht in einer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre. Ein zusätzlicher, nicht gerechtfertigter Verdacht mag zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen können (OLG Frankfurt, Urt. v. 26. Mai 2003, 1 U 18/02, www.jurisweb.de Rz. 44 = OLGR 2003, 458). Im Falle des Klägers erscheint die (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Täterschaft anstelle einer bloßen Teilnahme indessen nicht so schwerwiegend, dass sie die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen würde. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens als solches mit dem Verdacht, Täter einer Untreue zu sein, war für den Kläger nicht mit weiteren Einschränkungen verbunden als sie unter Bezugnahme nur auf den weniger gewichtigen Verdacht, sich nur einer Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht zu haben, entstanden wären. Auch die persönliche Belastung, die mit dem Bewusstsein verbunden ist, Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens zu sein, ist im Hinblick auf den Kern des Tatvorwurfs, das Unternehmen durch rechts- und insbesondere treuwidriges Verhalten geschädigt zu haben, nicht erheblich stärker. Soweit der Kläger eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere darin sieht, dass gegen ihn wegen des Verdachts des "erkauften Sinneswandels" ermittelt worden ist, durfte die Staatsanwaltschaft dem aus den bereits genannten Gründen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung nachgehen. b) Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch nicht durch eine von der Staatsanwaltschaft betriebene oder unterstützte Pressekampagne in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weil eine solche Pressekampagne nicht ersichtlich ist. Eine Kampagne setzt eine mit einer bestimmten Zielsetzung verbundene planmäßige, gesteuerte Aktion voraus. Ein solches planmäßiges, der Vorverurteilung und Diffamierung des Klägers durch die Presse dienendes Verhalten seitens der Justizbehörden gab es nicht. Unstreitig sind die Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone und die damit verbundenen Ereignisse in der Presse schon vor der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens durchaus kritisch kommentiert worden. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Geldzuwendungen angemessen waren oder nicht. Denn eine derartig hohe Anerkennungsprämie, wie sie der Kläger erhalten hat, ist bis dahin in der deutschen Wirtschaft nicht bekannt geworden. Auch die Frage, ob das Verhalten des Klägers und der Mitglieder des Ausschusses strafbar ist oder nicht, insbesondere ob dieser sich die Entscheidung, den Aktionären dazu zu raten, das Übernahmeangebot anzunehmen, hat "abkaufen" lassen, ist spätestens seit den entsprechenden Berichten in der FAZ vom 7. März 2000 (Anlage 5 zu Anlage K 122), 21. Dezember 2000 (Anlage K 46), im SPIEGEL vom 29. Januar 2001, im stern vom 1. Februar 2001 (beide Anlage K 39) über die Strafanzeige von Prof. Dr. B. und Dr. S. in der Presse kontrovers diskutiert worden. Grundsätzlich war die Staatsanwaltschaft - wie noch ausgeführt werden wird - berechtigt und auf Anfrage der Presse sogar verpflichtet, diese über die Einleitung und den Fortgang des gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu informieren. Dass über die hierzu ergangenen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft hinaus sämtliche von der Presse veröffentlichten Informationen, insbesondere die von der Presse verbreiteten Spekulationen und wertenden Stellungnahmen von Justizbehörden planmäßig gefördert worden wären oder überhaupt von diesen stammten, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fehlt es für eine "Kampagne" an einer "konzertierten" Aktion. Eine wie auch immer geartete "Klammer" der einzelnen, der Kampagne zugerechneten vermeintlich amtspflichtwidrigen Handlungen, ist vom Kläger schon nicht substantiiert dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar. Die im Folgenden im einzelnen noch aufgeführten, von dem Kläger kritisierten Verlautbarungen stammen von unterschiedlichen Personen aus unterschiedlichen Behörden, nämlich der Generalstaatsanwaltschaft, den Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Wuppertal sowie dem Justizministerium, und beschäftigen sich mit den unterschiedlichsten Vorgängen und Verfahrensabschnitten. Sie sind gewiss zum Teil in Unkenntnis der jeweils anderen Mitteilung ergangen. Aber selbst wo eine Kenntnis vorgelegen haben mag, fehlt es an einer Absprache, den Kläger zu diffamieren. Die vom Kläger hierfür genannten Umstände reichen nicht aus, insbesondere ist die dem Justizministerium zukommende Dienstaufsicht nicht geeignet, diese in unterschiedlichen Kontexten gegebenen Verlautbarungen zu einer Kampagne zusammenzufassen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Mitteilungen seien sachlich falsch und einseitig gewesen, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, es habe sich um eine Kampagne gehandelt. Auch hat die Staatsanwaltschaft nicht eine "Pressekampagne" der Anzeigenerstatter durch rechtswidrige Gewährung von Akteneinsicht unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 1000). c) Generalstaatsanwalt S. hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings dadurch verletzt, dass er die Information über die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorab in einem Gespräch vom 6. März den SPIEGEL-Journalisten B. und D. gegeben, dabei darüber informiert hat, gegen den Kläger werde wegen des Verdachts des "erkauften Sinneswandels" ermittelt, und der Spekulation nicht entgegengetreten ist, dass gegen den Kläger auch wegen Bestechlichkeit ermittelt werde. Diese Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schwer. Sie rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- EUR. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist indessen nicht schon zu beanstanden, dass der Generalstaatsanwalt die Presse überhaupt von seiner Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger unter Namensnennung unterrichtet hat. Die Mitteilung über die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter Nennung des Namens des Klägers gegenüber Pressevertretern stellte entgegen dessen Auffassung nicht etwa die Verletzung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB dar. Die Norm betrifft nur solche "Geheimnisse", welche dem angesprochenen Amtsträger selbst "anvertraut oder sonst bekannt geworden" sind. Eigene Entscheidungen des Amtsträgers dürften schon begrifflich nicht darunter fallen. Durch die Offenbarung wurden keine wichtigen öffentlichen Interessen gefährdet, insbesondere nicht der ungestörte Ablauf des Ermittlungsverfahrens, noch war diese "unbefugt" Dass der Betroffene eines Ermittlungsverfahrens, hier der Kläger, regelmäßig an einer Geheimhaltung interessiert ist, berührt unmittelbar keine öffentlichen Interessen (OLG Hamm, Urt. v. 31. Januar 2000, 2 Ws 282/99, www.jurisweb.de Rz. 19 = NJW 2000, 1278 ff). Der Generalstaatsanwalt war gemäß § 4 LPG NW grundsätzlich berechtigt, die Presse darüber zu informieren, dass das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kläger eingeleitet wird. Nach § 4 I LPG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch, der in Art. 5 I 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist, unterliegt den Schranken des § 4 II LPG NW. Eine Auskunftspflicht besteht nach der hier in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 4 II Nr. 3 LPG NW - nur - insoweit nicht, als ein überwiegendes und schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem entspricht auch § 6 II c) der vom Justizminister des Landes NW verfügten Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse (Anlage B 11, GA 457), wonach ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Diese Voraussetzungen, die eine Information der Presse verboten hätten, lagen jedoch nicht vor. Durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung, wie sie hier erfolgt ist, wird zwar unzweifelhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten eingegriffen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche grundsätzlich verboten ist. Das BVerfG hat in seiner sog. Lebach-Entscheidung zwar ausgeführt, dass eine öffentliche Berichterstattung unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre bedeutet (BVerfG, "Lebach I", Urt. v. 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, www.jurisweb.de Rz. 55, 62 = BVerfGE 35, 202 ff). Auf der anderen Seite erkennt das BVerfG jedoch an, dass erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten sprechen (BVerfG a.a.O. Rz. 63). Auch soweit es sich lediglich um einen Tatverdacht handelt, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass eine Information der Öffentlichkeit nicht von vornherein wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen ist (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de Rz. 26 = NJW 1994, 1950 ff). Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern unter der unmittelbaren Verfassungsschranke der verfassungsmäßigen Ordnung steht und daher durch gültige Rechtsnormen des Bundes und des Landes, wie hier durch § 4 LPG NW, eingeschränkt werden kann, bedarf es jedoch einer Abwägung im Einzelfall, ob eine solche Information trotz des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten zulässig ist oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat, wenn sie vor der Frage steht, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert wird, abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des Betroffenen (BGH a.a.O.). Dabei ist zu prüfen, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (BVerfG, "Lebach I", Urt. v. 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, www.jurisweb.de Rz. 65 = BVerfGE 35, 202 ff; OLG Hamm, Urt. v. 31. Januar 2000, 2 Ws 282/99, www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 2000, 1278 ff). Das private Interesse an einem Unterbleiben der Auskunft genießt danach nur dann Vorrang, wenn es das Auskunftsbegehren der Presse im konkreten Fall überwiegt (OVG Münster, Beschl. v. 19. Februar 2004, AfP 2004, 475, 476). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch besondere Vorsicht bei der Auskunft über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geboten, weil ein Ermittlungsverfahren bereits auf Verdacht eröffnet wird, andererseits aber juristisch nicht vorgebildete Laien allzu leicht geneigt sind, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen (BGH Urt. v. 29. Mai 1958, III ZR 38/57, www.jurisweb.de Rz. 12 = BGHZ 27, 338). Entsprechend regelt auch § 23 RiStBV bezüglich der Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk, dass dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden könne. Nach herrschender Meinung ist eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Verdächtigen im Ermittlungsstadium im Hinblick hierauf nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de Rz. 26 m.w.N. = NJW 1994, 1950 ff m.w.N.). Sie kann allerdings in entsprechender Anwendung des § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zulässig sein, wenn es sich bei dem Beschuldigten um eine Person der Zeitgeschichte handelt, der die Verstrickung in eine bedeutende Wirtschaftsstraftat zur Last gelegt wird (OLG Hamm, Beschluss v. 31. Januar 2000, 2 Ws 282/99, www.jurisweb.de Rz. 17 = NJW 2000, 1278; VG Saarlouis, NJW 2003, 3431, 3432 m.w.N.). Die danach gebotene Abwägung führt zur Annahme eines berechtigten und überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit, über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der Mannesmann- AG wegen der Vorgänge im Zuge der Übernahme durch Vodafone auch unter Namensnennung der Beschuldigten informiert zu werden. Es handelt sich bei dem hier vorliegenden Verdacht einer Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall um eine Straftat von besonderer Bedeutung. Die besondere Bedeutung ergab sich hier schon daraus, dass der Verdacht der Verursachung eines erheblichen Schadens bestand. Denn bei rund 30 Mio. DM allein für die dem Kläger gewährten Anerkennungsprämie handelte es sich - eine Strafbarkeit unterstellt - um einen erheblichen Schaden. Auf die Frage, ob diese Summe im Verhältnis zum Wert des Unternehmens bedeutend ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Hinzu kommt, dass der sog. Übernahmekampf und die Gewährung der Prämien nach dessen Scheitern in Deutschland ein bisher einzigartiges Geschehen dargestellt haben, weswegen sowohl die Umstände dieses Übernahmekampfes als auch die Rolle des Klägers dabei von ganz besonderem öffentlichen Interesse waren. Der Kläger stand dabei als Empfänger einer von vielen als maßlos empfundenen Zuwendung durchaus im Mittelpunkt des Geschehens. Das Aufsehen, das der sog. Übernahmekampf gerade vor dem Hintergrund der schließlich wahr gewordenen Befürchtung insbesondere der Arbeitnehmerschaft erregt hat, dass die Mannesmann AG in der Folge unter Verlust von Arbeitsplätzen umstrukturiert und Firmenteile veräußert werden würden, ist ein weiterer Gesichtspunkt, der auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de = NJW 1994, 1950 ff) im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht nur der sog. Übernahmekampf monatelang von beiden Unternehmen durch ganzseitige Anzeigen in der Presse geführt und von der Presse begleitet wurde, sondern dass nach der Übernahme und dem Bekanntwerden der dem Kläger gewährten Anerkennungsprämie deren Berechtigung und Angemessenheit in der Presse, in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen kontrovers diskutiert wurden. Zu dieser Diskussion hatte zudem beigetragen, dass das Präsidiumsmitglied Z. seine Beteiligung an der entsprechenden Beschlussfassung zunächst wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte. Die Strafanzeige von Prof. Dr. B. und Dr. S. sowie die zunächst erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens waren ebenso durch die Presseberichterstattung in der Öffentlichkeit bekannt, wie Anfang 2001 die Tatsache, dass die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der Beschwerde der Anzeigenerstatter in naher Zukunft darüber entscheiden werde, ob die Anweisung erteilt werde, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Presse diese Information von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, zumal insbesondere die Anzeigenerstatter darüber verfügten und selber wiederholt an die Öffentlichkeit getreten sind. Es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse auch daran, dass über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter Nennung der Namen der Beschuldigten und damit des Namens des Klägers informiert wurde. Denn bei dem Kläger handelt es sich zumindest um eine relative Person der Zeitgeschichte, weil er der breiten Öffentlichkeit als (ehemaliger) Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG spätestens durch den unter extensiver Nutzung der Medien geführten sog. Übernahmekampf bekannt geworden ist. Zudem stand er wegen der Diskussion über die ihm gewährte Anerkennungsprämie, die schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung war, im Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Da aufgrund der öffentlichen Diskussion sowohl bereits der Sachverhalt bekannt war, welcher die Strafanzeige veranlasst hat, als auch die beteiligten Personen, war es schon zur Vermeidung von Spekulationen in der Presse, darüber, gegen wen ermittelt wird, erlaubt, im Interesse insbesondere auch der von der Ermittlung verschont gebliebenen Beteiligten die Namen der oder des Beschuldigten zu nennen. Ohnehin hätte es im Falle einer wie auch immer anonymisierten Mitteilung der Staatsanwaltschaft aufgrund der in der Presse kontrovers diskutierten Frage der Angemessenheit der Anerkennungsprämie für den Kläger und der gegen diesen gerichteten Strafanzeige für den Durchschnittsleser die Annahme nahe gelegen, dass sich das Ermittlungsverfahren zumindest (auch) gegen den Kläger richtet. Nicht zuletzt ist entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der mit öffentlicher Macht ausgestattet ist oder dessen Entscheidungen in sonstiger Weise für eine Vielzahl von Menschen von Bedeutung sind, sich auch in verstärkter Weise der Kritik und öffentlicher Auseinandersetzung stellen muss (BGH Urt. v. 10. November 1994, Az: I ZR 216/92, www.jurisweb.de Rz. 54 = AfP 1995, 404, 407; Seyfarth, Der Einfluss des Verfassungsrechts auf zivilrechtliche Ehrschutzklagen, NJW 1999, 1287, 1290). Auch dies spricht dafür, dass der Name des Klägers angesichts der breiten öffentlichen Diskussion über die Angemessenheit der im Zuge der Übernahme gewährten Anerkennungsprämien im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, welches diesen Sachverhalt aufklären sollte, genannt werden durfte. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob der Tatverdacht tatsächlich - wie das beklagte Land meint - erheblich war. Denn das Interesse der Öffentlichkeit an der Information war aufgrund der genannten Umstände so überragend, dass auch das Vorliegen eines bis dahin einzig auf Indizien gestützten Anfangsverdachts die Mitteilung des Namens des Klägers bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigte. Ebenfalls kommt es deswegen nicht darauf an, ob der Kläger selber das Medieninteresse durch Stellungnahmen gegenüber der Presse - abgesehen von seiner Medienpräsenz im Übernahmekampf selbst - vor der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens bestärkt hat. bb) Der Generalstaatsanwalt S. hat die ihm obliegende Amtspflicht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch dadurch verletzt, dass er im Rahmen des Pressegesprächs vom 6. März 2001 die Presse zeitlich vor dem Kläger bzw. dessen Verteidiger von der geplanten Anweisung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet hat (1), hierbei durch die Mitteilung, es werde auch wegen "erkauften Sinneswandels" ermittelt, Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens an die Öffentlichkeit gegeben hat, die er in diesem Ermittlungsstadium (noch) nicht hätte preis geben dürfen (2), und durch die weitere Angabe es werde "wegen Untreue u.a." ermittelt dem Verdacht nicht entgegengetreten ist, gegen den Kläger werde auch wegen Bestechlichkeit ermittelt (3). (1) Generalstaatsanwalt S. hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch verletzt, dass er entgegen dem Gebot des fairen Verfahrens die Presse vorab von der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert hat. Dem beklagten Land ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens kein Recht darauf hat, unverzüglich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert zu werden. Dies würde in vielen Fällen schon den Untersuchungserfolg gefährden. Aus der Regelung des § 136 StPO ergibt sich, dass es grundsätzlich ausreichend ist, den Beschuldigten anlässlich seiner ersten verantwortlichen Vernehmung darüber zu unterrichten, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Stehen indessen verfahrenstaktische Gründe einer frühzeitigen Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht entgegen, ist es als persönlichkeitsrechtsrelevanter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu werten, wenn - wie hier unstreitig geschehen - die Öffentlichkeit über die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Mitteilung an die Presse eher informiert wird als der Beschuldigte selbst (so auch: Becker-Toussaint, Schmerzensgeldansprüche Beschuldigter bei Medieninformationen der Staatsanwaltschaft, NJW 2004, 414, 416). Dies gilt natürlich erst recht, wenn, was deshalb offen bleiben kann, die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, wonach seinem Verteidiger versprochen worden ist, er erhalte vor einer solchen Entscheidung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme. Denn der Beschuldigte, für den die Unschuldsvermutung gilt, wird dadurch zum Objekt des Verfahrens herabgewürdigt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen Sachverhalt handelt, der bereits vor der Bekanntgabe der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Aufmerksamkeit erregt hat und in der Presse diskutiert worden ist und aufgrund der Presseveröffentlichungen bekannt war, dass die Entscheidung über die Beschwerde der Anzeigenerstatter unmittelbar bevorstand. Um dies zu vermeiden sieht § 7 II 2 der Presserichtlinie gerade vor, es sei darauf zu achten, dass Auskünfte über eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft erst erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrensbeteiligten diese kennen. Der Generalstaatsanwalt wäre deswegen entweder gehalten gewesen, den Kläger bzw. seinen Verteidiger bereits vor dem Pressegespräch, und sei es am gleichen Tag, über die beabsichtigte Anweisung zu unterrichten oder sich der Presse gegenüber insoweit noch zurück zu halten. (2) Der Generalstaatsanwalt hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kläger durch das Pressegespräch des Weiteren verletzt, weil er die Journalisten des SPIEGEL darüber informiert hat, gegen den Kläger solle auch wegen "erkauften Sinneswandels" ermittelt werden. Das beklagte Land hat in erster Instanz zwar bestritten, der Generalstaatsanwalt habe den Journalisten einen Entwurf der Anweisungsverfügung überlassen. Es hat jedoch - ohne den Inhalt des Gesprächs konkret darzulegen - eingeräumt, der Generalstaatsanwalt habe in dem Gespräch nicht nur mitgeteilt, dass er die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geben werde, sondern hierbei auch mündlich die Gründe skizziert, die für seine Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien, wobei es sein könne, dass OStA M. die Formulierungen des von ihm erstellten Entwurfs sinngemäß wiedergegeben habe und diese von den Journalisten aufgegriffen worden seien (GA 829 f). Mit Rücksicht auf die entsprechenden Formulierungen des Entwurfs folgt daraus, dass der Generalstaatsanwalt und OStA M. den Journalisten zumindest sinngemäß mitgeteilt haben, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Widerstandes und den "Wohltaten" vom 4. Februar 2000 die Annahme des Verdachts rechtfertige, dass beide im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stünden und dass deswegen das Verfahren wegen "Untreue u.a." eingeleitet werde. Dieser Verdacht, der sich mit dem Stichwort "erkaufter Sinneswandel" zusammenfassen lässt, spiegelt sich in dem SPIEGEL-Bericht vom 12. März 2001 (Anlage K 51) wider. In diesem wird erwähnt, dass geprüft werde, ob die größte Fusion der Wirtschaftsgeschichte erkauft worden sei und danach gefragt, warum es den plötzlichen Sinneswandel gegeben habe und ob dieser mit den üppigen Abfindungen zu tun habe, die der Kläger und seine Manager erhalten hätten (Anlage K 51 S. 2). Des weiteren werden in diesem Bericht auch die Umstände, die der Generalstaatsanwalt als Indizien hierfür genannt haben soll, zitiert (Verzögerung der Unterschrift unter Verträge mit M., zeitlicher Ablauf der Verhandlungen und die kurz danach gefasste Beschlüsse; Anlage K 51 S. 3). Sie entsprechen den in der Anweisungsverfügung enthaltenen Erwägungen, wonach der Kläger möglicherweise die unterschriftsreifen Verträge mit Vivendi durch das Nachschieben neuer und inakzeptabler Forderungen in der letzten Sekunde habe scheitern lassen und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabe des Widerstandes und dem Beschluss über die Anerkennungsprämien für dafür spreche, dass beide im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stünden. Auch wenn es schon vorher Spekulationen darüber gegeben hat, ob der Kläger seine Entscheidung von einer Geldzahlung abhängig gemacht hat (FAZ vom 21.12.2000, Anlage K 46), musste der Generalstaatsanwalt entgegen der Auffassung des beklagten Landes sehr wohl davon ausgehen, dass die SPIEGEL-Journalisten diesen Vorwurf umgehend aufgreifen würden und insbesondere deshalb noch einmal darüber berichten würden, weil er ihnen von dem prominentesten Vertreter der Anklagebehörde bestätigt worden ist. Zwar mochte die Staatsanwaltschaft wegen der bereits erwähnten Relevanz für eine etwaige Strafzumessung durchaus auch den doch eher als vage zu bewertenden Verdachtsmomenten eines "erkauften Sinneswandels" bzw. einer wie auch immer gearteten "Käuflichkeit" des Klägers nachgehen dürfen. Dies berechtigte den Generalstaatsanwalt jedoch nicht, die SPIEGEL-Journalisten über diesen Ermittlungsansatz zu informieren und hierdurch die bereits in der Öffentlichkeit geäußerten Spekulationen zu bestätigen. Vielmehr war insoweit ungeachtet der bereits dargelegten grundsätzlichen Berechtigung zur Auskunft eine abgestufte Information der Öffentlichkeit geboten. Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie vor der Frage steht, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert wird, abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des Betroffenen (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de Rz. 21 = NJW 1994, 1950 ff). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Frage, ob über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens überhaupt informiert werden darf, sondern auch mit Rücksicht darauf, welche Einzelheiten im Rahmen dieser Mitteilung an die Presse gegeben werden dürfen. Der Verdacht, sich die Entscheidung "abgekauft" haben zu lassen und der damit verbundene Vorwurf, ohne Rücksicht auf die Belange des Unternehmens und der Aktionäre zum Zwecke persönlicher Bereicherung eine Entscheidung getroffen zu haben - auch wenn diese im Ergebnis gerechtfertigt gewesen sein sollte - wiegt ungleich schwerer als derjenige, anlässlich der verlorenen "Übernahmeschlacht" zu Lasten des Unternehmens "lediglich" eine aktienrechtswidrige Zahlung entgegengenommen zu haben. Er stellt eine ganz besondere Belastung für jemanden dar, der die Aufgabe hatte, eine Empfehlung im ausschließlichen Interesse der Aktionäre unbeeinflusst von persönlichen Vorteilen abzugeben und war geeignet, das Ansehen des Klägers als integrer Wirtschaftsführer nachhaltig zu beschädigen. Dieser Verdacht war zwar unter anderem aufgrund der Berichterstattung über die Strafanzeige der Anzeigenerstatter schon zuvor in der Presse Gegenstand von Spekulationen. Jede Verlautbarung, wonach auch die Staatsanwaltschaft diesen Verdacht teile, war jedoch in besonderem Maße geeignet, eine Vorverurteilung des Klägers in der Öffentlichkeit als eines nur auf seinen eigenen Vorteil bedachten, nach dem Verständnis des Durchschnittslesers "käuflichen" oder "bestechlichen" Menschen zu vertiefen. Eine derartige Bestätigung beinhaltete im besonderen Maße auch die Gefahr, dass die Äußerung gerade dieses Verdachts die weitere Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren und die "Affäre Mannesmann" bestimmen würde. Zwar hatte die Öffentlichkeit aus den oben genannten Gründen ein berechtigtes Interesse daran, über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und den Tatvorwurf informiert zu werden. Da der Verdacht des "erkauften Sinneswandels" bzw. der "Käuflichkeit" nach dem Stand der Ermittlungen am 6. März 2001 jedoch nur auf ausgesprochen vagen Indizien beruhte und - wie bereits dargelegt - für sich gesehen die Strafbarkeit des Klägers wegen Untreue schwerlich begründen konnte, war insoweit Zurückhaltung geboten und überwog im Hinblick auf die Gefahr der Vorverurteilung wiederum das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es wäre zur Information der Öffentlichkeit geboten aber auch ausreichend gewesen, mitzuteilen, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der (Beihilfe zur) Untreue im Hinblick auf die Beschlüsse des Präsidiums über die Gewährung der Anerkennungsprämien ermittelt werde. (3) Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist ebenfalls darin zu sehen, dass Generalstaatsanwalt S. die SPIEGEL-Journalisten bei dem in Rede stehenden Pressegespräch darauf hingewiesen hat, er werde die Anweisung erteilen, gegen den Kläger wegen Untreue "u.a." zu ermitteln, und der daraufhin in dem SPIEGEL-Artikel geäußerten Annahme, hinter diesen beiden Buchstaben könne sich der in den Augen der Öffentlichkeit weitaus schlimmere Vorwurf der Bestechlichkeit verbergen (Anlage K 51 S. 2), nicht entgegengetreten ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Journalisten, wie der Kläger behauptet, diese Auskunft erhalten haben, nachdem sie ausdrücklich nachgefragt haben, ob gerade auch wegen dieses Vorwurfs ermittelt werde, weil sie darüber haben berichten wollen. Denn der Generalstaatsanwalt hätte der von den SPIEGEL-Journalisten unter Bezugnahme auf die Buchstaben "u.a." aufgegriffenen Spekulation, es werde gegen den Kläger möglicherweise auch wegen Bestechlichkeit ermittelt, wegen der damit verbundenen Gefahr der Vorverurteilung jedenfalls entgegentreten müssen, weil eine Ermittlung wegen Bestechlichkeit schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam. Gerade wenn es um ein besonders sensibles Thema wie den Vorwurf der Bestechlichkeit geht und eine klarstellende Aussage ohne weiteres möglich ist, gebietet es auch das "Vorsichtsprinzip", einer unzutreffenden Spekulation entgegenzutreten (zum "Vorsichtsprinzip" vgl. Siems, "Verletzerfreundliche Auslegung" oder "Vorsichtsprinzip" bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Medien?, AfP 2004, 485, 486). Eine solche Richtigstellung war aufgrund der Gesamtumstände geboten. Es mag zwar, worauf das beklagte Land zu Recht hinweist, gängige Praxis sein, das Kürzel "u.a." der Bezeichnung von Straftatbeständen hinzuzufügen, wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob Täterschaft oder Teilnahme und/oder weitere Delikte in Betracht kommen. Die Journalisten konnten deswegen aus der Verwendung dieses Kürzels nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass neben dem Verdacht der Untreue auch dem der Bestechlichkeit nachgegangen werde, zumal durchaus auch eine Strafbarkeit des Klägers nur wegen einer Teilnahmehandlung in Betracht kam. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass Generalstaatsanwalt S. den Journalisten weitere Informationen gegeben hat, aus denen hätte gefolgert werden können, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger tatsächlich auch wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit ermittele. Die Journalisten haben in ihrem Artikel vom 12. März 2001 (Anlage K 51 S. 2) auch nicht behauptet, es werde auch wegen Bestechlichkeit ermittelt, sondern durch die Wendung "könnte" klar gestellt, dass es sich um eine Spekulation handelt. Für derartige Spekulationen zeichnen grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Autoren des Artikels verantwortlich. Aufgrund der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit sind sie berechtigt, erhaltene Informationen zu hinterfragen. Es kann dahinstehen, ob diese Spekulationen der Journalisten im vorliegenden Fall mangels eindeutiger in diese Richtung weisender Informationen haltlos waren und deswegen der Artikel den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben kann. Denn die Verarbeitung der erhaltenen Informationen lag primär in der Verantwortung der Journalisten. Gleichwohl hätte Generalstaatsanwalt S. einer solchen Spekulation in der Presse entgegentreten müssen. Nach § 9 I der Presserichtlinie ist für eine angemessene Richtigstellung Sorge zu tragen, wenn unrichtige Behauptungen in der Presse veröffentlicht werden, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben sollen. Hier bedurfte es einer solchen Richtigstellung, weil der Verdacht der Bestechlichkeit geeignet war, das Ansehen des Klägers in besonderem Maße zu beinträchtigen, dieser Verdacht, wovon auch das beklagte Land ausgeht, tatsächlich nie geäußert worden ist und der Vorwurf schon aus Rechtsgründen nicht erhoben werden konnte. Der Durchschnittsleser, der nicht juristisch vorgebildet ist, verbindet mit diesem Verdacht die Vorstellung, dass jemand gegen Bezahlung und damit aus sachfremden Erwägungen eine Entscheidung getroffen oder eine Leistung gewährt hat, mit anderen Worten "käuflich" gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Öffentlichkeit über in diese Richtung gehende Verdachtsmomente aus den oben genannten Gründen nicht unterrichtet werden durfte, lagen jedenfalls die Voraussetzungen des § 299 StGB, der eine Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellt, unstreitig schon deswegen nicht vor, weil es sich bei dem Zuwendenden um die Mannesmann AG selbst, nicht um einen außenstehenden Dritten gehandelt hat und es sich bei der Zuwendung zudem nicht um eine solche im Rahmen des Wettbewerbs handelte. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Verdachts und die damit verbundene Gefahr einer mit Sicherheit ungerechtfertigten Vorverurteilung war daher im Interesse des Klägers zwingend eine Richtigstellung dahingehend geboten, dass gegen den Kläger nicht wegen Bestechlichkeit nach § 299 StGB ermittelt werde. Eine derartige Richtigstellung war dem Generalstaatsanwalt nicht etwa unmöglich. Zwar steht fest, dass diese Spekulation nicht nur in dem im Anschluss an das Gespräch am 12. März 2001 erschienenen SPIEGEL-Artikel unter Bezugnahme auf die beiden Buchstaben "u.a." veröffentlicht worden ist, sondern auch andere Presseorgane unmittelbar nach der Anweisung und in der Folgezeit davon ausgegangen sind, es werde auch wegen Bestechlichkeit ermittelt (z.B. Stuttgarter Zeitung v. 13. März 2001, Anlage K 51 a; Stern v. 16.08.2001, Anlage K 52). Von der Staatsanwaltschaft kann zwar grundsätzlich nicht erwartet werden, sämtliche Presseveröffentlichungen daraufhin zu kontrollieren, ob die von ihr erteilten Informationen richtig wiedergegeben worden sind. Das beklagte Land behauptet jedoch nicht, dass der SPIEGEL-Artikel dem Generalstaatsanwalt etwa nicht zur Kenntnis gelangt ist. Es widerspräche auch jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass sich der Generalstaatsanwalt nach einem Pressegespräch - gerade in dieser Sache - nicht etwa darüber vergewissert haben sollte, welche seiner Auskünfte Eingang in die Berichterstattung gefunden haben. Nach der Veröffentlichung der Spekulation im SPIEGEL, es könnte auch wegen Bestechlichkeit ermittelt werden, musste der Generalstaatsanwalt zudem damit rechnen, dass dieser Verdacht in weiteren Medien aufgegriffen werden würde. Er war deswegen gehalten, dieser Spekulation in geeigneter Weise entgegenzutreten. Zwar soll eine Richtigstellung nach § 9 II der Presserichtlinie in der Regel durch einen Leserbrief erfolgen. Da dies nach Lage der Dinge nicht tunlich war, hätte es nahegelegen und wäre zudem ohne weiteres zumutbar gewesen, die Richtigstellung im Rahmen einer Presseerklärung herbei zu führen. cc) Durch diese genannten Verstöße im Zusammenhang mit dem Pressegespräch vom 6. März 2001 wurde der Kläger unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens insgesamt schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. (1) Die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens war für den Kläger zwar persönlich von erheblicher Bedeutung, da er hierdurch aus den oben genannten Gründen zum bloßen Objekt des Verfahrens herabgewürdigt worden ist. Die Vorabinformation war allerdings für sich gesehen von eher geringer Tragweite, da die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens für den Kläger in jedem Fall erhebliche Folgen hatte, die aber im wesentlichen auch bei einer rechtzeitigen Information des Klägers vor der Presse eingetreten wären. Dadurch, dass der Kläger die Information über die geplante Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst aus der Presse erhalten hat, war seine Verteidigungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Denn nachdem er selbst Kenntnis von der geplanten Anweisung erhalten hat, was spätestens nach der ersten Anfrage eines Journalisten dazu der Fall war, die nach dem Vorbringen des Klägers am 10. März 2001, also unmittelbar nach der Vorabveröffentlichung des SPIEGEL (Anlage K 50) erfolgt sein soll, konnte er sein Verhalten auf diesen Sachverhalt einstellen. Da die Information der Presse aus den oben genannten Gründen generell zulässig und sogar geboten war, wäre der Kläger Anfragen auch dann ausgesetzt gewesen, wenn er vorab von der geplanten Anweisung Kenntnis erlangt hätte. Er hätte lediglich seine Reaktion hierauf etwas länger vorbereiten oder eine eigene Presseerklärung vorab herausgeben können. Ein großer zeitlicher Vorsprung wäre ihm hieraus nicht erwachsen, weil der Generalstaatsanwalt die Presse unmittelbar nach einer Information des Verteidigers des Klägers oder des Klägers selbst noch am gleichen Tag hätte informieren dürfen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er Freunde und Verwandte nicht vorab von der Anweisung habe informieren können, ist dies ein Nachteil, weil er unter Umständen unangenehmen Nachfragen ausgesetzt war, bevor er selber von der Anweisung wusste. Dass dies konkret der Fall gewesen ist, bevor er Kenntnis von der Pressemeldung und damit der Absicht der Generalstaatsanwaltschaft hatte, hat er indessen nicht dargelegt. Erklärungsnot als solche wäre ihm aber auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht erspart geblieben. Gleiches gilt für die psychische Belastung, die aufgrund der Information, Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens zu sein, normalerweise hervorgerufen wird. Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob OStA M. dem Verteidiger des Klägers noch am 5. März 2001 erklärt hat, er erhalte vor einer negativen Entscheidung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die Überraschung durch die Vorabmitteilung zwar umso größer gewesen. An den Folgen für den Kläger ändert dies jedoch nichts von wirklich spürbarer Relevanz. Die Verteidigungsfähigkeit des Klägers ist auch nicht dadurch erheblich eingeschränkt worden, dass er - anders als die Presse - nicht gewusst habe, was ihm zur Last gelegt werde. Es ist schon streitig, ob der Generalstaatsanwalt den Journalisten den Entwurf der Anweisungsverfügung zur Kenntnis gebracht hat. Die Endfassung existierte nach der Aussage des OStA M. in dem Ermittlungsverfahren 502 Js 521/01 StA Mönchengladbach (Anlage K 47) am 6. März 2001 noch nicht. Sie wurde - so OStA M. - erst nach dem Gespräch vom 6. März 2001 und daher ersichtlich unter Einbeziehung dessen Inhalts gefertigt. Der Kläger hat insoweit zunächst behauptet, den Journalisten sei der Entwurf des Anweisungsschreibens vor dem 9. März 2001 zur Verfügung gestellt worden. Dies ist jedoch lediglich eine Vermutung, wie sich schon aufgrund seines Verweises (GA 794) auf den Schriftsatz seines Verteidigers Prof. Dr. W. ergibt. Dieser hat in seinem Schriftsatz an die Wirtschaftsstrafkammer eingeräumt, es sei nicht erwiesen, dass der Entwurf der Verfügung vom 12. März 2001 den Journalisten in dem Gespräch am 6. März 2001 ausgehändigt worden sei, die Zitierweise in ihrem Bericht spreche jedoch für eine kurzfristige Überlassung (Anlage K 122 S. 32). Letztlich kann es jedoch unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs der Presse dahinstehen, ob die Journalisten den Verfügungsentwurf zumindest gelesen haben oder ob die in dem Entwurf enthaltenen Formulierungen gegenüber den Journalisten nur teilweise wörtlich wiedergegeben worden sind. Da in dem SPIEGEL-Artikel die Umstände aufgeführt sind, die im Zusammenhang mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Rolle spielen können, wusste auch der Kläger spätestens nach der Lektüre des Artikels, welche Verdachtsmomente Grund für die Anweisung waren. Abgesehen davon handelte es sich bei den meisten dort genannten Indiztatsachen um solche, die schon vorher aufgrund der vorausgegangenen Anzeige von Prof. Dr. B. und Dr. S. auch in der Presse diskutiert worden waren. So verweist im übrigen auch der Verteidiger des Klägers Prof. Dr. W. darauf, dass die Anzeigenerstatter ihre Eingaben an die Presse weitergegeben haben (Anlage K 122, S. 37). (2) Eine erhebliche Tragweite für die Bewertung der Rechtsfolge der Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt indessen den soeben unter bb) (2) und (3) aufgezeigten Gesichtspunkten zu. Die öffentliche Verlautbarung, dass auch die Staatsanwaltschaft den schwerwiegenden Verdacht des "erkauften Sinneswandels" bzw. der "Bestechlichkeit" als gegeben sah, war geeignet, die Reputation des Klägers in der Öffentlichkeit weitaus mehr zu beschädigen, als es bereits aufgrund der in der Presse vorher geäußerten Spekulationen über den Grund für die Gewährung der Anerkennungsprämie der Fall gewesen ist. Nicht zuletzt aufgrund der den SPIEGEL-Journalisten am 6. März 2001 von dem Generalstaatsanwalt erteilten Informationen war dieser Verdacht während des gesamten Ermittlungsverfahrens Gegenstand der Berichterstattung in den Medien und förderte dadurch eine anhaltende Vorverurteilung des Klägers. Die Vorverurteilung wurde des Weiteren durch den Verdacht der Bestechlichkeit, für den von vornherein jegliches juristisches Substrat fehlte, erheblich vertieft. Wie bedeutend diese Vorwürfe im Bewusstsein der Öffentlichkeit tatsächlich waren, zeigt sich insbesondere anhand der dazu gestellten bohrenden Nachfragen der Pressevertreter auf der Pressekonferenz des LOStA H. vom 22. Februar 2003, in der über den wesentlichen Inhalt der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe informiert wurde (dazu s.u. k)). Die hierdurch begründete erhebliche Tragweite rechtfertigt an dieser Stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Angesichts dessen sind Anlass und Beweggrund für die Vorabinformation der SPIEGEL-Journalisten für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung als schwer nicht weiter entscheidend. Selbst wenn die Auskunftsfreudigkeit des Generalstaatsanwalts tatsächlich, wie der Kläger doch eher spekulativ behauptet, auch dadurch motiviert gewesen sein sollte, dass der Generalstaatsanwalt sich eine gute Presse hat sichern wollen, vermöchte dieser ohnehin kaum beweisbare Umstand an der vorstehenden Beurteilung nichts mehr zu ändern. dd) Der Generalstaatsanwalt hat die schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auch schuldhaft und zwar fahrlässig herbeigeführt, weil die Grenzen seiner Informationspflicht und die gebotene Richtigstellung für ihn erkennbar waren. ee) Wegen dieses schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers steht diesem ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-EUR zu, weil die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. (1) Eine Geldentschädigung ist nicht deswegen insgesamt ausgeschlossen, weil die Beeinträchtigung anders abwendbar gewesen wäre. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ist durch die Erklärung des Generalstaatsanwalts S. gegenüber den SPIEGEL-Journalisten eingetreten. Dem Kläger wäre es, soweit sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung letztlich dadurch manifestiert hat, dass die seitens des Generalstaatsanwalt S. gegebenen Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind, nicht mit Erfolg möglich gewesen, gegen die berichtenden Presseorgane vorzugehen. Eine Ersatzmöglichkeit gegenüber der Presse hierfür bestand nicht. Denn die Presse hat die erhaltenen Informationen, gestützt auf welche Verdachtsmomente der Generalstaatsanwalt die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben hat, lediglich wiedergegeben und - soweit sie sich darauf beschränkt hat - den Kläger ihrerseits nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Amtliche Auskünfte entheben die Medien zwar nicht einer eigenen Überprüfung eines etwa bestehenden Informationsinteresses an der Berichterstattung (Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 168). Ein solches Informationsinteresse war jedoch gegeben. Der Presse gegenüber waren Ansprüche des Klägers nicht begründet, weil diese zutreffend die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zitiert hat und sich insoweit auch auf eine privilegierte Quelle berufen konnte (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 280; Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rz. 170). Dem Kläger standen aufgrund der SPIEGEL-Artikel vom 10. und 12. März 2001 insbesondere keine äußerungsrechtlichen Ansprüche gegen den SPIEGEL zu, weil darin nur die seitens des Generalstaatsanwalts gegebenen Auskünfte wiederholt und die in den Artikeln enthaltenen Wertungen anhand der aufgrund dieser Auskunft und anderweitig zur Verfügung stehenden Informationen durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt waren. Insbesondere hätte der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Spekulation vorgehen können, dass gegen ihn auch wegen Bestechlichkeit ermittelt wird, weil Fragen dahingehend, ob sich hinter den Buchstaben "u.a." eine Ermittlung wegen dieses Tatbestandes verbirgt, als Meinungsäußerung von der Pressefreiheit gedeckt waren und auch insoweit kein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch bestanden hätte. (2) Allenfalls hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, gegen den SPIEGEL und andere Presseorgane seinen Anspruch auf Gegendarstellung nach § 11 LPG NW oder den jeweiligen Landespressegesetzen bzw., soweit es sich um eine Veröffentlichung im Internet gehandelt hat, nach § 14 des Medienstaatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NW S. 158) in der gemäß Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000 (GV NW S. 706) geänderten Fassung, durchzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegendarstellung grundsätzlich als Ausgleichsmittel in Betracht gezogen werden kann (hierzu Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 123 m.w.N.). Denn selbst wenn dies - wie wohl grundsätzlich schon - der Fall ist, muss sie im konkreten Einzelfall einen ausreichenden anderweitigen Ausgleich bieten. Dies wäre hier nicht der Fall. Gerade im Falle der Verdachtsberichterstattung wird einer Gegendarstellung seitens der Leser in aller Regel so gut wie keine Bedeutung beigemessen, weil von einem Verdächtigen nichts anderes erwartet wird, als dass er die Vorwürfe bestreitet (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 27. November 2003, 4 U 991/03, www.jurisweb.de Rz. 34 = NJW 2004. 1181 ff). Einer Gegendarstellung des Klägers gegen den SPIEGEL-Artikel wäre angesichts der kontrovers diskutierten Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämie mit einiger Sicherheit vom Leser keine große Bedeutung beigemessen worden, zumal die Haltung des Klägers, dass diese Prämie rechtmäßig gewesen und ihm nur für seine außergewöhnliche Leistung im Abwehrkampf gezahlt worden sei, bereits Gegenstand der Berichterstattung war, bevor der Generalstaatsanwalt die SPIEGEL-Journalisten über die geplante Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens unterrichtet hat. Hinzu kommt, dass es dem Kläger aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen schwerlich zuzumuten war, sich gegen jede einzelne zu wehren. (3) Allerdings war bei der Frage, ob eine Geldentschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung unabweisbar ist, zu berücksichtigen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit der Mitteilungen des Generalstaatsanwalts nach § 23 EGGVG feststellen zu lassen. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, führt indessen nicht zum gänzlichen Ausschluss einer Geldentschädigung. Nach § 23 EGGVG haben auf Antrag die ordentlichen Gerichte u.a. über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zu entscheiden, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat und geltend machen kann, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu solchen Maßnahmen zählen nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung auch Presseverlautbarungen der Staatsanwaltschaft (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 1994, 1950 ff; OLG Stuttgart NJW 2001, 3797; OLG Hamm, NStZ 1995, 412, 414; Kissel, GVG, 4. Auflage 2005, § 23 EGGVG, Rz. 36; Karlsruher Kommentar-Schoreit, StPO, 5. Auflage 2003, § 23 EGGVG Rz. 28 m.w.N.; Wasmuth, Bemerkungen zum Rechtsschutz bei Klagen gegen Pressemitteilungen von Ermittlungsbehörden, NJW 1988, 1705, 1707). Nach anderer Auffassung sollen hierfür die Verwaltungsgerichte zuständig sein, weil die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werde, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichte (BVerwG, NStZ 1988, 513, 514; VG Berlin NJW 2001, 3799, 3800). Der Senat hält die herrschenden Meinung für richtig, weil gerade die Beurteilung der Frage, ob eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft rechtmäßig ist, so eng mit der Verfahrensdurchführung und damit strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen verknüpft ist, dass es einzig sinnvoll erscheint, die Rechtmäßigkeit der Presseerklärung von den sachnäheren Fachgerichten, mithin dem dann nach § 25 EGGVG zuständigen Strafsenat eines Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Das Verfahren nach § 23 EGGVG ermöglicht, weil es nur eine Instanz gibt (vgl. § 29 EGGVG), zeitnah die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Presseerklärung. In der Regel sind solche Verfahren in wenigen Wochen oder höchstens Monaten abgeschlossen. Durch ein solches Verfahren kann der Beschuldigte zum einen der Gefahr der weiteren Vorverurteilung entgegentreten, soweit einzelne Informationen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend oder berechtigt gewesen sein sollten, weil die Feststellung eines Gerichts weitaus wirkungsvoller ist, als eine selbst verfasste Gegendarstellung. Zum anderen bietet schon allein eine in diesem Verfahren erwirkte positive Bescheidung dem Beschuldigten die Möglichkeit der Genugtuung, weil festgestellt wird, dass er durch die Handlungsweise der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verletzt worden ist und er diese Feststellung der Öffentlichkeit vergleichsweise zeitnah zu der rechtswidrigen Presseerklärung zugänglich machen kann. Das Verfahren nach § 23 EGGVG kann deshalb einen anderweitigen Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen mit der Folge, dass eine weitergehende Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden unter Umständen überhaupt nicht mehr geboten ist. Der Geldentschädigungsanspruch dient seinem Sinn und Zweck nach in erster Linie der Genugtuung und soll eine sonst verbliebene Lücke im Persönlichkeitsschutz schließen (std. Rspr., zuletzt BGH Urt. v. 4. November 2004, III ZR 361/03, www.jurisweb.de Rz. 10 m.w.N. = NJW 2005, 58 ff; Wenzel, a.a.O., Kap 14 Rz. 99, 120). Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme grundsätzlich eine Genugtuung für den durch die Maßnahme Verletzten bietet, kann je nach Lage des Falles bereits diese Feststellung einen (vollständigen) anderweitigen Ausgleich darstellen (so zu § 109 StVollzG: BGH Urt. v. 4. November 2004, III ZR 361/03, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2005, 58, 59 f). Dem steht die frühere Entscheidung des gleichen (III.) Zivilsenats des BGH (BGH Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, www.jurisweb.de = NJW 1994, 1950 ff) nicht entgegen. Der III. Zivilsenat geht in dieser Entscheidung nicht etwa davon aus, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 23 EGGVG einen Anspruch auf Geldentschädigung nicht beseitigen kann. Dieser Entscheidung kann lediglich entnommen werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit in dem Verfahren nach § 23 EGGVG zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess nicht etwa anders beurteilt werden darf, weil diese mit Rechtskraftwirkung festgestellt ist. Die Frage, ob die Feststellung im EGGVG-Verfahren eventuell als anderweitiger Ausgleich genügen könnte, hat der III. Zivilsenat in jener Entscheidung nicht problematisiert und die Notwendigkeit der Zubilligung einer Geldentschädigung durch das Berufungsgericht als "rechtlich möglich" und damit für ihn als Revisionsgericht "verbindlich" angesehen und hinzugefügt, es möge "auch eine andere tatrichterliche Würdigung denkbar sein" (BGH a.a.O. S. 1953. Dies schließt es, wie auch die spätere Entscheidung vom 4. November 2004 nunmehr klarstellt, gerade nicht aus, bei der Beurteilung, ob eine Geldentschädigung zur Abwendung der Beeinträchtigung erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verletzten ein Verfahren zur Abwendung der erlittenen Beeinträchtigung durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Verfügung gestanden hätte. Gleichwohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die potentielle Feststellung der Rechtswidrigkeit in einem - vor welchen Gericht auch immer zu betreibenden - Gerichtsverfahren einen ausreichenden vollständigen anderweitigen Ausgleich bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt die Gesamtbeurteilung, dass weiterhin ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte dem Kläger keinen vollständigen Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung bieten können, weil Informationen über die Ermittlungsrichtung an die Presse gegeben worden sind, die dieser aus den oben genannten Gründen nicht hätten zugänglich gemacht werden dürfen und die das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit anhaltend und nachhaltig mitbestimmt haben. Dieser Eindruck konnte, wenn er sich beim Publikum einmal verfestigt hatte, durch die Feststellung, dass die Weitergabe dieser Informationen rechtswidrig war, weil der Verdacht bezüglich eines "erkauften Sinneswandels" allzu vage war, kaum jemals zur Gänze rückgängig gemacht werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie sich aus dem Schreiben seines Verteidigers vom 12. März 2001 an die Generalstaatsanwaltschaft ergibt, zwar davon ausging, dass diese Informationen von der Generalstaatsanwaltschaft an die Presse gegeben worden sind, er von dem Pressegespräch vom 6. März 2001, wie er darlegt, jedoch erst Monate später Kenntnis erhalten hat. Dadurch wäre zudem eine gewisse Verzögerung in der Einleitung des Verfahrens nach § 23 EGGVG eingetreten. Der Kläger hätte dieses zwar auch noch nach Kenntniserlangung mit Erfolg betreiben können. Im übrigen hätte er auch gegen die Presseerklärung vom 12. März 2001 vorgehen können, in der mitgeteilt worden ist, dass der Verdacht bestehe, finanzielle Zusagen an Mitglieder der Führungsmannschaft hätten zur Aufgabe des Widerstandes gegen eine Übernahme geführt. Eine vollständige Rehabilitation hätte all dies indessen schwerlich bewirken können. (4) Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Tatsache, dass der Kläger von der Möglichkeit, ein Verfahren nach § 23 EGGVG anzustrengen, keinen Gebrauch gemacht hat, erscheint dem Senat eine Geldentschädigung in Höhe von immerhin noch 5.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsverletzung auszugleichen. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich zum einen nach der Intensität der Verletzung, zum anderen ist der Präventionsgedanke zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 15.11.1994 "Caroline I", VI ZR 56/94, www.jurisweb.de Rz. = NJW 1995, 861 ff). Bei der Bemessung der Geldentschädigung nach § 287 ZPO kommt es dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an und damit auch auf die Umstände, die schon für die Bejahung einer Geldentschädigung dem Grunde nach von Bedeutung sind (Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 143; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage 2000, 44. Kap. Rz. 50). Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Mitteilung, es bestehe der Verdacht, dass die Aufgabe des Widerstandes und die Gewährung der Anerkennungsprämie im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestanden hätten, der Eindruck erweckt worden ist, dass bisherige Spekulationen hierzu berechtigt waren, obwohl die Verdachtsmomente nur vage waren und deswegen nicht von der Staatsanwaltschaft an die Presse gegeben werden durften. Da diese Information in der Folgezeit wiederholt Gegenstand der Presseberichterstattung war, ist die Gefahr der Vorverurteilung des Klägers in der Öffentlichkeit erhöht worden. Dies stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von erheblicher Tragweite dar. Zudem ist einzubeziehen, dass die Presse zu Unrecht vorab informiert worden ist und der Generalstaatsanwalt es verabsäumt hat, richtig zu stellen, dass nicht wegen Bestechlichkeit ermittelt worden ist. Gleichwohl ist die Geldentschädigung für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung deutlich unterhalb der im Klageantrag hervorgetretenen Vorstellung des Klägers anzusiedeln. Gegen ihn bestand aus den oben genannten Gründen durchaus der Anfangsverdacht, sich - wenn auch mit anderem Inhalt - strafbar gemacht zu haben, weswegen unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung kein Ausgleich dafür erfolgen kann, dass sein Ansehen überhaupt durch den Verdacht, möglicherweise eine Straftat begangen zu haben, beeinträchtigt worden ist. Soweit unzulässigerweise die erwähnten Informationen über die Ermittlungsrichtung an die Presse gegeben worden sind, ist zu berücksichtigen, dass dieser Verdacht nicht erstmals von der Staatsanwaltschaft an die Öffentlichkeit gebracht worden ist, sondern als Spekulation bereits vorher in den Medien erörtert worden ist. Die Gefahr der Vorverurteilung wurde durch die Pressearbeit des Generalstaatsanwalts zwar verstärkt, war aber bereits aufgrund der von ihm nicht verursachten, schon seit der Übernahme zu verzeichnenden Presseberichterstattung über die möglichen Beweggründe für die Zuerkennung der Anerkennungsprämie und den Inhalt der Strafanzeige unabhängig davon vorhanden. Wie bereits dargelegt waren die Folgen, die die ungerechtfertigte Vorabmitteilung als solche für den Kläger hatte, nicht weitreichend und hätten für sich genommen die Annahme einer schweren Persönlichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt. Dass die streitgegenständliche Information der Presse für den Kläger wegen der Wirkung in der Öffentlichkeit, wie er meint, ein "faktisches Berufsverbot" nach sich gezogen hat, ist angesichts der auch unabhängig davon in der Öffentlichkeit geführten breiten Diskussion über die Rechtmäßigkeit bzw. die Berechtigung der Gewährung der Anerkennungsprämien und der dabei angestellten Spekulationen über deren eigentlichen Zweck aufgrund der bis März 2001 u.a. durch Mitteilungen der Anzeigenerstatter der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Einzelheiten über den Ablauf der Übernahme und den Inhalt der Beschlüsse nicht ersichtlich. Im übrigen ist der Kläger bekanntlich wieder beruflich tätig. Den Generalstaatsanwalt traf überdies lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Präventionsgedanke, der in Fällen der Zwangskommerzialisierung zu berücksichtigen ist, spielt hier praktisch keine Rolle. Nicht ohne Einfluss auf die Zubilligung einer Geldentschädigung überhaupt und deren Bemessung ist die persönliche Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geblieben. Deren Inhalt hat dem Senat die hohe Betroffenheit und tiefe persönliche Verletzung verdeutlicht, welche der Kläger angesichts der ihm unterbreiteten Vorwürfe insbesondere des "erkauften Sinneswandels" und der "Bestechlichkeit" empfindet. Da, wie ausgeführt, ein anderweitiger ausreichender Ausgleich nicht vollständig möglich war, erscheint die Gewährung einer Geldentschädigung zur Genugtuung für diese Verletzung unausweichlich. Deren Zubilligung ist ungeachtet des Umstands geboten, dass der Freispruch des Klägers noch nicht rechtskräftig ist und seine Unschuld daher derzeit noch keineswegs feststeht, sondern nur vermutet wird. Da die hier zu sanktionierende Rechtsverletzung in der Förderung seiner Vorverurteilung bestand und dies überdies durch Vorwürfe, die nicht Gegenstand der Anklage waren, ist der Ausgang des Strafverfahrens für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant. Ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung muss allerdings bleiben, dass bei einem nicht geringen Teil der Bevölkerung quer durch alle Schichten die Meinung zu beobachten ist, dem Kläger "dürfe zu all seinen Millionen nicht noch ein Schmerzensgeld zugebilligt werden". Man mag die Auffassung vertreten können, die Führungsriege der Mannesmann AG habe bei der Bewilligung und Entgegennahme von Zuwendungen im Umfeld der Übernahme das rechte Maß aus den Augen verloren. Wer ausgehend von einem solchen Standpunkt und angesichts einer globalisierten Wirtschaft, in der die Entwicklung von Gewinnen und Arbeitsplätzen zunehmend umgekehrt proportional vonstatten geht, die Neuorientierung der Verantwortung von Wirtschaftsführern an Art. 14 II GG fordert, darf nicht vergessen, dass oberste Maxime eben dieser Verfassung die Menschenwürde ist, die in Art. 1 I GG für unantastbar erklärt wird. Sie ist allen Menschen gleichermaßen eigen. Sie zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 I 2 GG). Der Umstand, dass der Kläger bei der Entgegennahme von Zuwendungen eventuell nicht recht Maß gehalten hat, ist, selbst wenn er sich, anders als die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf angenommen hat, in diesem Zusammenhang strafbar gemacht haben sollte, kein Grund dafür, ihm den Schutz vor den in diesem Urteil dargestellten Verletzungen seiner Persönlichkeit auf anderer Ebene zu versagen. d) Der Kläger ist durch die Weitergabe des LKA-Vermerks, der Informationen über geplante Durchsuchungen enthielt, nicht schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und eine Geldentschädigung deswegen nicht gerechtfertigt. Die Weitergabe des Vermerks als solche stellt bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. Denn der gegen den Kläger erhobene Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft war bereits bekannt und durfte an die Presse weitergegeben werden. Soweit in dem stern-Artikel vom 16. August 2001, der auf der Weitergabe des Vermerks beruht, dargelegt worden ist, in welcher Richtung das LKA ermitteln soll, war dies logische Konsequenz aus dem bereits erhobenen Vorwurf. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Mitteilung über eine geplante Durchsuchung den Eindruck erwecken kann, dass der Beschuldigte Informationen und Beweismittel zurückhält. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wäre darin nicht nur zu sehen, wenn diese Durchsuchungen zu keiner Zeit geplant gewesen wären, sondern auch, wenn die Presse über geplante Durchsuchungen vorab informiert würde, weil ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, über den geplanten Gang der Ermittlungen informiert zu werden, anders als in Bezug auf bereits durchgeführte Maßnahmen nicht gegeben ist und zudem den Untersuchungserfolg gefährden würde. Vorliegend ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine solche Information bezüglich geplanter Durchsuchungen beim Kläger an die Presse gegeben haben. Der Journalist R. hat in seinem Artikel vom 16. August 2001 im stern (Anlage K 52) zwar von einem internen LKA-Papier gesprochen, aus dem sich ergebe, dass die Sonderkommission u.a. herausfinden solle, ob der Kläger die Übernahme "zur eigenen rechtswidrigen Bereicherung" genutzt habe. Wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ergeben haben, muss dieses Papier auch dem Journalisten vorgelegen haben (vgl. Schreiben der StA Mönchengladbach an RA Dr. T. vom 18. April 2002, Anlage B 13). Es konnte jedoch nicht geklärt werden, wie dieses Papier an ihn gelangt ist. Der Journalist hat sich in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigter nur dahingehend eingelassen, diesen Bericht nicht von der Polizei erhalten zu haben (Anlage B 13). Es kann dahinstehen, ob entweder ein Insider, also ein Mitglied der EK-Mannesmann oder ein mit dem Verfahren betrauter Staatsanwalt oder aber eine Person, die nicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt hat, diese Information weitergegeben hat. Denn selbst wenn man - was nahe liegt - davon ausginge, dass es ein Bediensteter des Landes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit war, läge darin jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Hierbei sind insbesondere Bedeutung und Tragweite der gegebenen Information und die Auswirkungen für den Kläger von Bedeutung. Durch die Information ist zwar der Journalist R. von den geplanten Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt worden. Gleichwohl war dies für den Kläger im Ergebnis nicht von erheblicher Bedeutung, weil in Bezug auf ihn in der Presse nie von geplanten Durchsuchungen berichtet worden ist. Soweit der Kläger das Gegenteil behauptet und sich hierbei auf einen Artikel in der NRZ vom 23. August 2001 bezieht (Anlage K 136), verkennt er, dass insoweit nur von Prof. Dr. F. die Rede ist. Soweit der Kläger meint, die Öffentlichkeit habe aufgrund des Gesamtzusammenhangs davon ausgehen müssen, dass auch er gemeint sei, weil er als "Hauptbeschuldigter" in erster Linie mit Durchsuchungen zu rechnen habe, ist dies eine Schlussfolgerung, die in den Artikeln keinen Anhalt findet und nicht einmal verdeckt nahegelegt wird. Da Durchsuchungen in der Regel nur dann in Frage kommen, wenn damit gerechnet wird, dass Beweismittel zurückgehalten werden, was der Kläger gerade als Grund für die in der Mitteilung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, kann daraus, dass er nicht genannt wird, gerade nicht darauf geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person die Notwendigkeit einer Durchsuchung gemutmaßt werden konnte. In dem in Rede stehenden stern-Artikel (Anlage K 52) findet sich unstreitig ebenfalls kein solcher Hinweis auf geplante Durchsuchungen. Des Klägers Ansehen ist deswegen in der Öffentlichkeit nicht wegen der Weitergabe der Information über geplante Durchsuchungen (weiter) beeinträchtigt worden. Dass er und seine Familie infolge der ihn nicht betreffenden Veröffentlichungen eine Durchsuchung auch bei sich für möglich gehalten haben und deswegen der Kläger seinen Verteidiger vorsorglich mit der Einreichung mehrerer Schutzschriften beauftragt hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. e) Mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht auch durch die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2001 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als verletzt angesehen. Wie bereits dargelegt, durfte die Staatsanwaltschaft die Presse über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger unter Namensnennung informieren. Gleiches gilt aus den oben genannten Gründen auch für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder des Präsidiums des Aufsichtsrats. Da diese Ermittlungen im engen Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Kläger standen, durfte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch von der Ausweitung der Ermittlungen sprechen. Angesichts des Kontexts musste dies von dem Durchschnittsleser nicht dahingehend verstanden werden, die Ermittlungen gegen den Kläger seien ausgeweitet worden, zumal er in der Überschrift, die von der Ausweitung spricht, nicht einmal genannt ist. Denn die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang im Text rein sachlich die Komplexe genannt, wegen derer ermittelt wird unter Hinweis darauf, dass sie davon ausgehe, dass die Zuwendungen zumindest zu einem erheblichen Teil ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Des weiteren hat sie die Namen aller nunmehr Beschuldigten genannt. Dass der Kläger an erster Stelle der Aufzählung stand, ergab sich schon daraus, dass das Ermittlungsverfahren zunächst gegen ihn eingeleitet worden war. Soweit der Kläger meint, er sei wegen der mehrfachen Namensnennung unzulässigerweise als "Hauptbeschuldigter" in den Vordergrund gerückt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Namensnennung war ebenfalls deswegen erforderlich, weil das Ermittlungsverfahren zunächst gegen ihn eingeleitet worden und über diesen Komplex in der Presse bereits berichtet worden war. Um zu verstehen, warum gegen die Ausschussmitglieder ebenfalls das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, war der Hinweis darauf, dass diese sämtliche Prämien, auch die dem Kläger gewährten, beschlossen haben, zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Presseerklärung nicht einmal den Verdacht des erkauften Sinneswandels wiederholt, weswegen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers gegeben war. Soweit die Staatsanwaltschaft im Betreff der Presseerklärung erwähnt hat, dass das Ermittlungsverfahren wegen "Untreue u.a." eingeleitet worden ist, ist dies hier im herkömmlichen Sinn zu verstehen und hat unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts keine eigenständige Bedeutung. f) Die Äußerung des StA S. gegenüber einem Journalisten des Focus über die Prüfung der Vermögenssicherung beinhaltete zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers, die jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für sich genommen nicht so schwerwiegend war, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte. aa) Welchen Inhalt die Information des Staatsanwalts gegenüber dem Journalisten hinsichtlich der Vermögenssicherung hatte, ist in zweiter Instanz streitig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass StA S. die Auskunft, die Vermögenssicherung werde bei dem Kläger geprüft, ohne den Zusatz "diese sei bei dem Kläger nicht aktuell" erteilt hat. Das beklagte Land kann sich auf den streitigen Zusatz nicht berufen, da sein Vorbringen insoweit neu ist und nicht nach § 531 II Nr. 3 ZPO zugelassen werden kann. Das beklagte Land hat erstmals in dem in erster Instanz nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 2003 behauptet, StA S. habe auf die Frage, wie es unter den gegebenen Umständen mit vermögensabschöpfenden Maßnahmen aussehe, nach Rücksprache mit OStA H. und StA P. dem Focus mitgeteilt, dass dieser Gesichtspunkt, wie bei Vermögensdelikten üblich, geprüft werde, derzeit aber bei dem Kläger nicht aktuell sei. Dieses bestrittene Vorbringen ist neu. Denn für die Frage, ob Angriffs- und Verteidigungsmittel neu sind, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich. Neu ist insoweit auch alles Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz, der die Grenzen des § 283 ZPO überschreitet (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 531 Rz. 22). Dies ist hinsichtlich des Vorbringens zu der Auskunft der Fall, weil im Rahmen des § 283 ZPO nur eine Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners berücksichtigt werden darf, nicht jedoch neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht (Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 283 Rz. 8). Auf die bereits in der Klageschrift aufgestellte Behauptung konkret hat sich das beklagte Land jedoch vor der mündlichen Verhandlung lediglich dahingehend eingelassen, die Auskunft "wir prüfen" gebe nur eine prozessuale Selbstverständlichkeit wieder und damit die behauptete Äußerung nicht bestritten. Das beklagte Land hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sein neues Vorbringen nicht aufgrund von Nachlässigkeit unterblieben ist. Es meint zwar, dass ihm angesichts der ausufernden und sicherlich die Grenzen des üblichen Vortragsvolumens sprengenden Ausführungen des Klägers auch und insbesondere in erster Instanz nicht vorgehalten werden könne, es habe stets sofort auf jeden der vom Kläger in großer Zahl, dabei jedoch nur grob angerissenen Einzelpunkt erwidern müssen. Trotz des in der Tat beträchtlichen Umfangs der Schriftsätze war das beklagte Land gehalten, innerhalb der gesetzten Fristen auf die Behauptungen des Klägers zu erwidern. Wegen des Umfangs der Klageschrift, die dem beklagten Land am 6. August 2002 zugestellt worden ist, hat ihm die Kammer eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis zum 30. November 2002 bewilligt. Diese war so reichlich bemessen, dass innerhalb derselben jegliche Erwiderung möglich und zumutbar war. Zudem bestand durchaus die Gelegenheit, das Vorbringen ggf. noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 5. März 2003 zu ergänzen. Es war damit ausreichend Zeit, den Sachvortrag des Klägers zu analysieren und auf jedes tatsächliche Vorbringen einzugehen. Da das neue Vorbringen nicht zuzulassen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob StA S., der unstreitig bereits am 27. August 2001 und damit am Erscheinungstag des Artikels im Focus (Anlage K 62) Kenntnis von dessen Inhalt hatte, auf eine Richtigstellung hätte hinwirken müssen und ob dies deswegen unterbleiben konnte, weil er - was bestritten ist - den Verteidiger des Klägers am gleichen Tag über die verstümmelte Wiedergabe seiner Information unterrichtet hatte. bb) Die Äußerung von StA S. beinhaltet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dem Land ist zwar zuzugeben, dass es bei Wirtschaftsstraftaten zum Prüfungskatalog gehört, ob die Voraussetzungen des Verfalls (§ 73 StGB) oder der Einziehung des Wertersatzes (§ 74 c StGB) vorliegen können und im Hinblick darauf vermögenssichernde Maßnahmen ergriffen werden müssen. Gleichwohl war die Auskunft, dass diese Maßnahmen geprüft werden, ohne einen klarstellenden Zusatz dahingehend, dass dies ohne aktuellen Anlass geschehe, amtspflichtwidrig, weil beim Kläger - was unstreitig ist - die Voraussetzungen für vermögenssichernde Maßnahmen nicht gegeben waren. Zum einen bestand schon im Hinblick auf die aus einer solchen Auskunft zu erwartenden Spekulationen in der Presse, die die Beschuldigten belasten, kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, welche Ermittlungsmaßnahmen erst geplant sind, zumal eine solche Auskunft aus ermittlungstechnischen Gründen unsinnig wäre, weil sie erst Anlass zu etwa befürchteten Vermögensverschiebungen geben könnte. Zum anderen wurde durch eine solche Auskunft ohne einen erläuternden Zusatz der Eindruck erweckt, dass beim Kläger (und den anderen Beschuldigten) der Verdacht auf eine Vermögensverlagerung gegeben sein könnte. Denn nach § 111 d StPO ist eine Voraussetzung für den Erlass eines dinglichen Arrests, dass ein Arrestgrund in entsprechender Anwendung des § 917 ZPO gegeben ist, was nur bei der Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung der Fall ist, die vor allem gegeben ist, wenn Vermögensverlagerungen zu erwarten sind. Selbst wenn der Journalist des Focus und der Durchschnittsleser seines Artikels keine Juristen sein sollten, so liegt doch auf der Hand, dass eine Vermögenssicherung nur erforderlich ist, wenn die Gelder unsicher sind, also eine Vermögensverschiebung zu erwarten ist. Durch die Auskunft ist deswegen der unzutreffende Eindruck hervorgerufen worden, es könnte tatsächlich die Gefahr der Vermögensverlagerung bestehen. Hierdurch ist das Ansehend es Klägers in der Öffentlichkeit - weiter - geschädigt worden. Auch die Tatsache, dass solche Maßnahmen geprüft werden, erhöht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, die Gefahr der Vorverurteilung in der Öffentlichkeit, weil ein Großteil der Leser davon ausgeht, dass die Täterschaft schon feststeht, wenn solche einschneidenden Maßnahmen erwogen werden. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung, weil diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend ist. Angesichts der Tatsache, dass über das Ermittlungsverfahren aus den oben genannten Gründen unter Namensnennung berichtet werden durfte und die Gefahr einer Vorverurteilung des Klägers deswegen schon aufgrund der zulässigen Informationen aber auch unabhängig davon wegen der in der Presse geführten Diskussion um die Rechtmäßigkeit der gewährten Anerkennungsprämien stets latent vorhanden war, waren die Auswirkungen dieser Auskunft nicht von besonderer Tragweite. Hinzu kommt, dass kein erhebliches Verschulden festzustellen ist, weil StA S. allenfalls fahrlässig durch die auf Anfrage erfolgte Auskunft das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. g) Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch nicht dadurch verletzt worden, dass sich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereit erklärt hat, an dem WDR-Film " Der unsichtbare Dritte" mitzuwirken, in dem der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Staatsanwalt M., auf Fragen der Journalisten eine Stellungnahme abgegeben hat. Hierdurch hat die Staatsanwaltschaft die ihr obliegenden Amtspflichten nicht verletzt. Vorab sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Senat vom Inhalt dieses wie auch des anderen in diesem Urteil erwähnten Filmbeitrags außerhalb der mündlichen Verhandlung Kenntnis genommen hat und die Parteien sich mit der Verwertung dieser Erkenntnisse auch ohne eine Vorführung dieser Filmbeiträge in der mündlichen Verhandlung, für die der Senat die technischen Vorbereitungen getroffen hatte, einverstanden erklärt haben. Aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit war die Staatsanwaltschaft - wie bereits dargelegt - nach § 4 LPG NW berechtigt, auf Anfragen der Journalisten Angaben zum jeweiligen Stand des Ermittlungsverfahrens zu machen. Es ist weder aus dem Filmbeitrag selbst ersichtlich, noch hat der Kläger geltend gemacht, dass die im Film gegebenen Informationen unsachlich oder falsch waren und ihn deswegen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft dem Journalisten M. eine Bestechungsthese nahegelegt hätte. Aus der Erklärung des Pressesprechers M. in dem Filmbeitrag ergibt sich hierfür nichts. Soweit der insoweit beweispflichtige Kläger in erster Instanz behauptet hat, aufgrund weiterer Gespräche zwischen dem Journalisten M. und u.a. StA P. sei in dem Film die Bestechungsthese nahegelegt worden, ist dieses Vorbringen völlig substanzlos. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wann welche Gespräche zwischen welchen Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und dem Journalisten M. stattgefunden haben und welche Angaben diesem in diesen Gesprächen im einzelnen gemacht worden sein sollen, die eine Bestechungsthese nahegelegt hätten. Lediglich dem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers Prof. Dr. W. (Anlage K 122) ist insoweit zu entnehmen, das der Journalist M. Anfang 2002 bei der Staatsanwaltschaft mit StA P. gesprochen haben soll und dieser zu der Zeit gerade die Bestechungsthese recherchiert habe. Dass StA P. in diesem Gespräch dem Journalisten ausdrücklich die Bestechungsthese vermittelt habe, ist nicht vorgetragen worden und wurde in erster Instanz nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr wurde nur das Gespräch mit StA P. und die Tatsache, dass er damals die Bestechungsthese ermittelt habe, unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Journalisten und von StA P., hingegen weder der Journalist noch StA P. als Zeugen zu dem angeblichen Gesprächsinhalt angeboten. Der Kläger hat diese Behauptung in der Berufungsbegründung auch nicht mehr ausdrücklich wiederholt, sondern nur auf frühere Schriftsätze und den des Prof. Dr. W. (Anlage K 122) Bezug genommen. Erst im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 verweist der Kläger wiederum darauf, es habe unstreitig ein Gespräch mit StA P. gegeben. Erneut wird auf die Mitwirkung von StA P. und die Ermittlung der Bestechungsthese verwiesen und nur dieses unter Beweis gestellt. Dieses Vorbringen ist bezogen auf den Inhalt dieses Gesprächs unsubstantiiert. Der Kläger hätte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Informationen StA P. dem Journalisten bei diesem Kontakt gegeben haben soll, weil der Journalist M. um eine solche These zu entwickeln nicht auf Mitteilungen der Staatsanwaltschaft angewiesen war. Denn Spekulationen darüber, ob angesichts der Tatsache, dass H. W. den immensen Aktiengewinn wegen der bestehenden lock-up-Klausel, die eine Veräußerung der infolge der Übernahme von Orange eingetauschten Aktien zunächst für etwa ein Jahr untersagte, nur realisieren konnte, wenn es zu der Übernahme kam, die Gewährung der Prämie mit der Entscheidung über die Empfehlung zusammenhängen konnte, hatte es bereits gegeben und lagen angesichts dieser inzwischen bekannten Tatsachen zumindest als Vermutung nicht gänzlich fern. In dem Bericht haben auch Prof. Dr. B. und Dr. S. auf diese Umstände hingewiesen. Sie hatten in ihrer auch den Medien zur Verfügung gestellte Strafanzeige im Übrigen schon im Jahr 2000 die Bestechungsthese erhoben (vgl. Artikel in der FAZ vom 21.12.2000, Anlage K 46). Der Kläger stellt im Übrigen lediglich darauf ab, dass eine Auskunft nicht habe erteilt werden dürfen und durch die Mitwirkung der Beamten der Eindruck entstanden sei, die Bestechungsthese sei "gut recherchiert" und werde von den Beamten zumindest nicht in Abrede gestellt. Dem folgt der Senat nicht. Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft und deren in dem Film gemachten Angaben stand nicht § 14 II der Presserichtlinie entgegen. Hierin wird lediglich geregelt, wann eine Mitwirkung von Staatsanwälten an Sendungen, die abgeschlossene gerichtliche Verfahren betreffen, unbedenklich ist. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, eine Mitwirkung in laufenden Verfahren sei generell untersagt. Da nach § 4 LPG NW ein Informationsanspruch der Presse besteht, kann im medialen Zeitalter kein Anstoß daran genommen werden, wenn diese Information vor der Kamera erfolgt. Nichts anderes ist hier geschehen, als dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft rein sachliche Informationen zum Verfahrensgegenstand dem Journalisten mitgeteilt hat. Dass aus dramaturgischen Gründen auch Aktenberge gefilmt worden sind, macht diese Auskunft nicht unzulässig. Auch kann man der Tatsache, dass eine solche Information erteilt worden ist, die mit der durch den Journalisten lediglich in Frageform aufgestellten Bestechungsthese nicht das geringste zu tun hat, nicht entnehmen, dass die These von den Beamten etwa geteilt werde. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft waren auch nicht etwa verpflichtet, den fertigen Filmbeitrag vor Ausstrahlung daraufhin zu überprüfen, ob der Journalist M. vertretbare Schlüsse aus den gegebenen Informationen gezogen hat und ob die von ihm etwa aufgestellte These zutreffend ist. Sie waren auch nicht etwa gehalten einer von ihnen nicht unterstützten These entgegenzutreten. Abgesehen davon, dass Journalisten aufgrund der bestehenden Presse- und Rundfunkfreiheit nicht verpflichtet sind, ihre Beiträge vor Ausstrahlung auf ihre "Richtigkeit" hin überprüfen zu lassen, liegt es in der Verantwortung des jeweiligen Journalisten, die erhaltenen rein sachlichen Informationen zu verarbeiten und gegebenenfalls zu hinterfragen. Die Information von Journalisten kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese die "richtigen" Schlüsse ziehen. Eine solche Informationspolitik würde auf eine Zensur hinauslaufen, die nach Art. 5 I 3 GG verboten ist. Es obliegt der Staatsanwaltschaft auch nicht, Thesen und Schlussfolgerungen entgegenzutreten, die in einem Filmbeitrag aufgestellt werden. Allenfalls besteht eine Verpflichtung, eine ersichtlich sachlich falsch wiedergegebene Information zu berichtigen (s.o., vgl. auch § 9 Presserichtlinie). Sofern jedoch in einem Pressebeitrag aufgrund von zutreffend mitgeteilten Tatsachen seitens der Journalisten Thesen aufgestellt und Schlussfolgerungen gezogen werden, liegt dies in der alleinigen Verantwortung der Journalisten. Sollten durch derartige Thesen unrichtige Tatsachen versteckt verbreitet oder die Grenzen der Meinungsfreiheit durch die darin enthaltenen Wertungen überschritten und bestimmte Personen geschmäht oder beleidigt werden, kann dies regelmäßig nicht denjenigen zugerechnet werden, die den Journalisten lediglich sachlich zutreffende Informationen gegeben haben. Der solchermaßen Verletzte ist vielmehr gehalten, das jeweilige Presseorgan auf Unterlassung oder gegebenenfalls Widerruf in Anspruch nehmen. h) Das Landgericht Düsseldorf hat eine dem beklagten Land zuzurechnende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Veröffentlichungen im SPIEGEL vom 2. Dezember 2002 und im Internet-Portal vom 6. Dezember 2002 zutreffend verneint. Soweit der Kläger dies mit seiner Berufung insoweit angreift, als er sich gegen die dem Bericht des SPIEGEL zugrunde liegende Verlautbarung des Pressesprechers des Justizministeriums W. wendet, der geäußert habe, er sei "befremdet" über das Verhalten des Klägers, "auch Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens sollten zur Kenntnis nehmen, dass wir uns in einem Rechtsstaat befinden", ist er hierdurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Was der Pressesprecher des Justizministeriums W. und in welchem Zusammenhang er dies geäußert hat, ergibt sich aus dem SPIEGEL-Artikel vom 2. Dezember 2002, der vorab am 30. November 2002 (Anlage K 108) im Internet veröffentlicht war. Das Justizministerium war berechtigt nach § 4 LPG mitzuteilen, dass der Kläger seine Dienstaufsichtsbeschwerde weiterverfolgt und in diesem Zusammenhang um ein Gespräch mit dem Minister gebeten habe. Überwiegende private Interessen des Klägers standen dem nach § 4 II Nr. 3 LPG NW nicht entgegen. Die Öffentlichkeit war durch Presseartikel über die hier in Rede stehende Schadensersatzklage des Klägers gegen das beklagte Land und über die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere durch ein eigenes Interview des Klägers informiert (vgl. u.a. Interview des Klägers in der Welt am Sonntag vom 29. Juli 2002, Anlage B 29, GA 868). Es bestand deswegen ein Interesse der Öffentlichkeit dahingehend, über den Fortgang dieser Verfahren unterrichtet zu werden. Die Information darüber, dass der Kläger seine Dienstaufsichtsbeschwerde weiterverfolge, war deshalb grundsätzlich zulässig und verletzte ihn nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sprecher des Justizministeriums die Presse darüber unterrichtet hat, dass der Kläger sich mehrfach um ein persönliches Gespräch mit dem Justizminister bemüht hat, weil diese Bemühungen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren standen. Ziel der begehrten Unterredung war, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, den Justizminister dazu zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass ein anderer Staatsanwalt mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragt wird. Der Kläger versprach sich davon erklärtermaßen, dass ein anderer Staatsanwalt "unvoreingenommen" sein und erkennen würde, dass gegen ihn kein Verdacht bestehe und das Ermittlungsverfahren einzustellen sei. Letztlich war das Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde damit, dass der Justizminister auf den Ablauf des Ermittlungsverfahrens durch Austausch des ermittelnden Staatsanwalts hinwirkt und dieses dann eingestellt wird. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, die auch mit diesem Ziel grundsätzlich zulässige Dienstaufsichtsbeschwerde als solche sei durch den Pressesprecher als unzulässige Einflussnahme dargestellt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass lediglich die wiederholten Bemühungen um ein Gespräch mit dem Justizminister persönlich als befremdlich geschildert worden sind. Soweit der Kläger dies damit zu rechtfertigen sucht, dass der Justizminister nach § 147 Nr. 2 GVG hierfür zuständig sei, weil er die Dienstaufsicht habe, kann nicht ohne Berücksichtigung bleiben, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Generalstaatsanwalt vom Justizministerium durch Schreiben vom 13. März 2002 beschieden worden ist (Anlage K 91), soweit nicht das laufende Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats betroffen war. Es stellte auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar, dass der Pressesprecher im Zusammenhang mit dem Bericht darüber, dass der Kläger sich über seinen Verteidiger direkt an den Justizminister gewandt und um ein persönliches Gespräch gebeten hat, davon gesprochen hat, man sei "befremdet" über die Versuche, Druck auf die Staatsanwaltschaft auszuüben. Dass durch ein solches Gespräch Einfluss auf die Staatsanwaltschaft genommen werden sollte, also Druck ausgeübt werden sollte, liegt auf der Hand; es war das erklärte Ziel des Klägers, durch den Austausch des ermittelnden Staatsanwalts, dessen Annahme eines Anfangsverdachts er für falsch hielt, die Einstellung des Strafverfahrens und die Vermeidung der Anklageerhebung vor dem Hintergrund zu erreichen, dass er das Verfahren insgesamt als amtspflichtwidrig angesehen hat und heute noch ansieht. Da seine Dienstaufsichtsbeschwerde schon abschlägig beschieden war und ein persönliches Gespräch mit dem Minister selbst hierüber grundsätzlich weder vorgesehen ist noch - was in diesem Zusammenhang entscheidend ist - anderen Bürgern bewilligt wird, war die in dem Ausdruck "befremdet" liegende Wertung der Vorgehensweise des Klägers nachvollziehbar. Denn dieser durfte sich weder seinen Strafverfolger selbst aussuchen (vgl. Jahn, Auch Topmanager genießen keine Immunität, DRiZ 2003, 191; ders. ZRP 2004, 179, 184) noch damit rechnen, dass er aufgrund seiner früheren Stellung als Vorstandsvorsitzender eines Großkonzerns eine bevorzugte Behandlung in einem Verfahren genießen könnte, welches grundsätzlich dem Legalitätsprinzip unterworfen ist. Dass eine "politische" Weisung in gerade jenem Verfahren ungeachtet der eine solche legitimierenden §§ 146, 147 Nr. 2 GVG Schaden für den Rechtsfrieden hätte anrichten können, entspricht der wohl herrschenden Vorstellung in den unterschiedlichsten Lagern (vgl. dazu das Gespräch des Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes Arenhövel mit dem Chefredakteur des Handelsblatts Ziesemer, abgedruckt in DRiZ 2004, 334 ff, 336). Der Pressesprecher des Justizministers war an dieser Wertung auch nicht vor dem Hintergrund gehindert, dass Behörden grundsätzlich zur Objektivität und Neutralität verpflichtet sind. Denn angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst in den Medien die Staatsanwaltschaft mehrfach angegriffen hat, und auch den früheren Justizminister Dieckmann für seine Entscheidung kritisiert hat, was ihm selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit zustand, musste er sich damit abfinden, dass auch das Justizministerium zu seiner Vorgehensweise Stellung nimmt. Dies entspricht dem Gedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Denn auch Behörden, deren Arbeit in der Öffentlichkeit angegriffen wird, haben ein berechtigtes Interesse daran, ihren Standpunkt zu den Angriffen kund zu tun. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die in dem Wort "befremdet" liegende Bewertung nicht persönlich herabgesetzt wird. Soweit der Kläger meint, dass er durch die weitere Äußerung des Pressesprechers als eine den Rechtsstaat nicht achtende Person dargestellt werde, ist dies eine Auslegung, die dem Text so nicht entnommen werden kann. Die zutreffende Sinndeutung einer Aussage ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern - jedenfalls in aller Regel - das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH Urt. v. 25.11.2003, VI ZR 226/02, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2004, 598; Wenzel, a.a.O., Kap. 4 Rz. 5 ff). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Äußerung des Pressesprechers W. der von dem Kläger behauptete Sinngehalt nicht entnommen werden. Seine im SPIEGEL wiedergegebene Äußerung "auch Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens sollten zur Kenntnis nehmen, dass wir uns in einem Rechtsstaat befinden" ist im Zusammenhang mit dem dort vorangestellten Text zu sehen. In diesem ist davon die Rede, dass der Kläger über seinen Verteidiger und selbst versucht habe, ein persönliches Gespräch bei dem Justizminister zu erhalten, um, wie es sein Verteidiger RA Dr. T. ausgedrückt hat, das "Ansehen der Justiz" nicht weiter zu schädigen; auch Lobbyisten hätten (hinzuzufügen: diesbezüglich) nicht locker gelassen. Der Hinweis auf den Rechtsstaat ist vor diesem Hintergrund der versuchten Einflussnahme auf einem Weg, der Bürgern normalerweise nicht offen steht, dahingehend zu verstehen, dass sich auch Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens an die im Rechtsstaat vorgesehenen regulären Verfahren zu halten haben und keine bevorzugte Behandlung in Form eines unmittelbaren Vortragsrechts beim Justizminister persönlich genießen. Diese Haltung des Justizministeriums gegenüber dem Bürger zu kommunizieren, lag in dessen berechtigtem Interesse. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass das externe Weisungsrecht des Justizministers, durch das er Einfluss auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nehmen kann (§§ 146, 147 Nr. 2 GVG) umstritten ist (vgl. nur den bereits erwähnten Diskussionsbeitrag in DRiZ 2004, 334 ff und Jahn, a.a.O., ZRP 2004, 179, 184 m.w.N. in Fn. 65) und gerade der Vorgänger des amtierenden Justizministers des Landes NW sich in dieser Beziehung nicht ohne Grund erklärtermaßen strikte Selbstbeschränkung auferlegt hat. i) Zutreffend hat das Landgericht des weiteren eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Dezember 2003 (Anlage A 23 zu Anlage K 122) verneint. Die Presseerklärung befasst sich kritisch mit der Vorgehensweise des Verteidigers des Angeklagten K. (in einem anderen Strafverfahren), bei dem es sich auch um den Verteidiger des Klägers Rechtsanwalt Dr. T. handelt. Die Staatsanwaltschaft teilt in diesem Zusammenhang mit, dass bereits die Ermittlungen in dem anstehenden Verfahren (gegen K.) von einer "Öffentlichkeitsarbeit" der Verteidigung und des unmittelbaren politischen Umfelds des Angeklagten Dr. K. geprägt gewesen seien, die allenfalls mit dem in den Medien diskutierten bemerkenswerten Bemühen des Verteidigers Dr. T. in dem Verfahren gegen den Kläger zu vergleichen seien, mit dem er hartnäckig - und vergeblich - versucht haben solle, den nordrhein-westfälischen Justizminister zu bestimmen, zugunsten seines Mandanten Einfluss auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in jenem Verfahren zu nehmen. Abgesehen davon, dass hierdurch die Vorgehensweise des Verteidigers des Klägers und nicht des Klägers selbst kritisiert wird, werden keinerlei unrichtigen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Kläger oder auch nur seinen Verteidiger verbreitet. Der Kläger verwahrt sich zwar im Zusammenhang mit der Presseerklärung des Pressesprechers des Justizministers W. dagegen, dass von unzulässiger Einflussnahme durch die Vorgehensweise seines Verteidigers die Rede ist. Dass die beabsichtigten Gespräche jedoch erklärtermaßen dazu dienen sollten, dafür zu sorgen, dass der ermittelnde Staatsanwalt abgelöst und ein neuer mit dem Verfahren befasster Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einstellt, stellt er nicht in Abrede. Durch die Kritik an seinem Verteidiger wird der Kläger entgegen seiner Ansicht auch nicht diffamiert. j) Das Landgericht hat zutreffend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers auch darin gesehen, dass das Land die dpa-Pressemitteilung vom 22. Januar 2003 "Ermittler in den Chefetagen - prominente Fälle häufen sich" (Anlage H 4) in seinem Internetportal vom 22. Januar 2003 veröffentlicht hat. Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist für sich genommen jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung hierfür gerechtfertigt ist. aa) Der Kläger wurde durch die Übernahme der genannten Pressemitteilung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Pressemitteilung dem Leser suggeriert, es handele sich auch bei dem Kläger um einen "Gangster im Nadelstreifen" und durch die Veröffentlichung im Internetportal der Eindruck erweckt wurde, das Justizministerium billige diese Aussagen über den Kläger. Der Artikel befasst sich mit der Problematik zunehmender Wirtschaftsstraftaten in Deutschland und des dadurch angerichteten hohen Schadens. Er wird durch die Information eingeleitet, dass immer öfter in den "besten Kreisen der Gesellschaft", d.h. bei den dort im Einzelnen aufgeführten bekannten Großunternehmen, ermittelt werde. In diesem Zusammenhang werden im zweiten Absatz einige Prominente aus der Wirtschaft u.a. der Kläger unter Nennung des Unternehmens, für das sie tätig sind oder waren, aufgeführt und mitgeteilt, dass diese alle derzeit von deutschen Staatsanwaltschaften als Verdächtige geführt werden oder als Angeklagte vor Gericht stehen. Dadurch, dass unmittelbar hinter der im dritten Absatz stehenden Information über den Anstieg der Wirtschaftsstraftaten im vierten Absatz ausgeführt wird, dass "Gangster im Nadelstreifen", also Wirtschaftsstraftäter, im Jahr mehr Schäden anrichten als Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen, wird ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (Wenzel, a.a.O. Kap 4 Rz. 4 m.w.N) der Eindruck erweckt, auch die im zweiten Absatz erwähnten Personen gehörten dazu. Der Kläger, für den die Unschuldsvermutung galt, wurde dadurch mit dem Geruch belastet, er gehöre zu dem Kreis der für die Wirtschaft als besonders gefährlich geschilderten und in eine Reihe mit Verbrechern gestellten Wirtschaftsstraftätern. Es kann dahinstehen, ob die darin bei isolierter Betrachtung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers presserechtlich hätte sanktioniert werden können, was wegen des wertenden Charakters der Meldung fraglich ist. Denn selbst wenn der Presse solche Wertungen aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit veröffentlichen durfte, so stand es dem Justizministerium wegen des für öffentliche Stellen bestehenden Sachlichkeitsgebots und der geltenden Unschuldsvermutung nicht zu, durch Übernahme des Artikels den Eindruck zu erwecken, der Inhalt würde vom Justizministerium gebilligt. Es gehört in einer Demokratie zwar zur Aufgabe der Regierung, also auch des Justizministeriums, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, www.jurisweb.de Rz.53 = NJW 2002, 2621; Huff, Notwendige Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, NJW 2004, 403). Teilweise besteht, wie in § 4 LPG NW geregelt, auch eine Informationspflicht. Bei der Weitergabe von Informationen unterliegt die Regierung dabei jedoch dem Sachlichkeitsgebot (BVerfG, a.a.O. Rz. 60 f). Mit Rücksicht darauf und die gebotene Neutralität hat sich die Regierung Wertungen in der Regel zu enthalten, es sei denn hierfür bestünde ein rechtfertigender Grund wie etwa der allgemeine Rechtsgedanke der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Juli 2004, 4 S 965/03, www.jurisweb.de Rz. 67). Entsprechend darf die Regierung, wenn eine Informationspflicht nicht gegeben ist, wertende Presseartikel, deren Aussagen ihr durch die Veröffentlichung zugerechnet werden, nicht veröffentlichen, wenn hierdurch schutzwürdige private Interessen verletzt werden könnten, weil sie sonst das Persönlichkeitsrecht der von den Wertungen betroffenen Personen verletzt. So liegt der Fall hier. Das Justizministerium hat den Eindruck erweckt, den Inhalt des oben genannten Artikels und damit die Gleichsetzung des Klägers mit einem "Gangster im Nadelstreifen" zu billigen. Dabei geht der Senat zunächst ebenso wie das Landgericht davon aus, dass der Artikel keine Meinungsäußerung des Justizministeriums wiedergibt und nicht etwa in dessen Auftrag geschrieben worden ist. Schon durch die Gestaltung der Internetseiten ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den veröffentlichten Artikeln über die Justiz um Artikel der dpa und nicht des Justizministeriums handelt. Man gelangt zu den Presseartikeln nur über den link "Presse" über den Unterpunkt "dpa Justiz Aktuell". Die dann aufgerufene Seite ist überschrieben mit "Aktuelle Meldungen der Deutschen Presseagentur". Erst wenn man die dort mit Datum und Überschrift angegebenen Artikel anklickt, gelangt man zu der Volltextversion, die wiederum einen Hinweis auf die dpa erhält. Bekanntlich verbreitet die dpa, die über ein weltweites Korrespondentennetz verfügt, Meldungen zu allen interessierenden Themen. Diese Meldungen können von den Kunden der dpa, zu denen vorwiegend die Medien zählen (Printmedien, Fernseh- und Rundfunksender etc.), abgerufen werden. Soweit der Kläger behauptet, aber nicht unter Beweis stellt, das Land habe die dpa mit der Erstellung dieser Nachrichten beauftragt, ist dies schon angesichts der Struktur der dpa als unabhängige überparteiliche Nachrichtenagentur nicht nachvollziehbar. Der Kläger bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass dieselbe Meldung von dpa noch anderweit verbreitet worden wäre, und behauptet - wiederum ohne Beweisantritt -, vom Grundsatz der exklusiven Verbreitung sei eine Ausnahme zugelassen worden, als der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft in den Tagen nach der Verbreitung hierzu ein Gespräch mit der Rheinischen Post geführt habe und Herr Ch. die Meldung noch in drei unterschiedlichen Lokalzeitungen habe plazieren dürfen (Anlage K 122 S. 71 f unter Verweis auf die Anlagen A 25 - 27). Dagegen spricht schon, dass der Artikel über dpa Hamburg wie sich aus der Anlage A 25 zu Anlage K 122 ergibt, bereits um 01:34 Uhr am 22. Januar 2003 erschienen ist und die Lokalzeitungen diesen Artikel am 23. bzw. 24. Januar 2003 gebracht haben. Auch aus der Tatsache, dass es auf der Druckversion einen "copyright" Vermerk gibt, kann nicht auf die Exklusivität geschlossen werden. Der Senat unterstellt des Weiteren zugunsten des beklagten Landes, dass es die dpa-Meldungen mit Justizbezug unsortiert übernommen und nicht etwa nur negative Meldungen zu Lasten des Klägers eingestellt hat. Auch geht der Senat davon aus, dass ein inhaltliches Zueigenmachen des Artikels noch nicht darin liegt, dass das beklagte Land einen "copyright" Vermerk angebracht hat. Letztlich kann dies dahinstehen, weil für den durchschnittlichen Internetnutzer der Eindruck entsteht, dass das Justizministerium die im Internet veröffentlichten Artikel einer Auswahl unterzogen hat, deren Inhalt kennt und diesen billigt. Da die dpa nicht nur justizbezogene Meldungen und von den justizbezogenen Meldungen auch solche mit Bezügen (nur) zu anderen Bundesländern erstellt, muss bei objektiver Betrachtungsweise und auch aus der Perspektive des Internetnutzers auf dem Weg bis zur Veröffentlichung im Internet zwangsläufig ein Auswahlprozess stattgefunden haben. Der Durchschnittsleser wird angesichts der Tatsache, dass das Justizministerium sich entschieden hat, die Öffentlichkeit über Meldungen mit Justizbezug zu informieren, davon ausgehen, dass diese Auswahl das Justizministerium selbst, z.B. durch Mitarbeiter der Pressestelle, nicht jedoch die dpa getroffen hat. Daraus folgt für den Internetnutzer ebenfalls, dass das Justizministerium vom Inhalt der zur Information der Öffentlichkeit ausgewählten Artikel sorgfältig Kenntnis genommen hat. Es liegt nahe anzunehmen, dass der Durchschnittsnutzer unter diesen Umständen den weiteren Schluss zieht, das Justizministerium identifiziere sich mit dem Inhalt der ausgewählten Artikel und den darin getroffenen Wertungen. Ein anerkennenswertes Interesse des Justizministeriums, den Artikel trotz der darin enthaltenen Wertungen zu veröffentlichen, bestand nicht. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht zwar auch dahingehend, zu erfahren, was sich in der Justiz an Wichtigem ereignet hat, welche Verfahren, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind, anstehen und wie der Verfahrensstand in denjenigen Verfahren ist, über die die Öffentlichkeit z.B. durch Presseerklärungen bereits informiert worden ist. Eine solche umfassende Information kann jedoch durch regelmäßige Presseerklärungen der jeweils mit den Verfahren befassten Behörden sichergestellt werden, die auch im Internetportal veröffentlicht werden. Eine Notwendigkeit der Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Artikels im Internet besteht auch nicht deswegen, weil, wie das beklagte Land geltend macht, die Meldungen dieser Reihe zugleich der Information der Justizangehörigen dienen sollen, die keinen Zugriff auf die dpa-Meldungen haben und diese auch zum Anlass nehmen könnten, auf falsche Darstellungen zu reagieren. Dies könnte man auch dadurch erreichen, dass man die entsprechenden Meldungen nur im Intranet verfügbar macht. Gerade weil beim Durchschnittsnutzer der Eindruck entsteht, das Justizministerium billige den Inhalt der von ihm verbreiteten dpa-Artikel, war es gehalten, sich bei der Veröffentlichung von Artikeln, die über eine bloße (neutrale) Nachrichtenvermittlung deutlich hinausgehen und in den wertenden jedenfalls die Unschuldsvermutung tendenziell ignorierenden Bereich gelangen, besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies gilt im Fall des hier betroffenen Artikels gerade, weil in der Öffentlichkeit das vergebliche Ersuchen des Klägers um ein persönliches Gespräch mit dem Justizminister bekannt war und sich das Justizministerium angesichts dieses Ansinnens auf eine Position strikter Neutralität zurückgezogen hat. bb) Die hier mithin festzustellende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wiegt indessen nicht derart schwer, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte. Zum einen war im Januar 2003 aufgrund umfangreicher Presseberichterstattung in der Öffentlichkeit hinlänglich bekannt, dass gegen den Kläger ermittelt wird. Dieser hatte sich in der Zwischenzeit selber an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Dieser Artikel konnte dies zwar in Erinnerung rufen. Angesichts der wiederholten Presseberichterstattung über das Ermittlungsverfahren und auch die zwischenzeitlich deswegen angestrengte Schadensersatzklage des Klägers war die Gefahr einer weiteren Vorverurteilung nur aufgrund dieses im Internet eingestellten Artikels, der ihn als Verdächtigen nennt, eher gering, auch wenn dort von "Gangstern" die Rede ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass im wesentlichen nur an Justizthemen ganz besonders interessierte Leser die Information des Justizministeriums über dpa-Meldungen nutzen werden, weswegen der Nutzerkreis eher gering sein dürfte, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob diese Meldung, wie das beklagte Land behauptet, unter Zugrundelegung der Aufrufstatistiken tatsächlich maximal 15 - 20 Personen gelesen haben oder ob es mehr Zugriffe gegeben hat. Da die dpa-Meldung auch anderen Presseorganen zur Verfügung stand und mindestens von zwei Zeitungen übernommen worden ist, ist das Ausmaß des durch die Internetveröffentlichung gegebenenfalls hervorgerufenen - weiteren - Ansehensverlusts des Klägers eher zu vernachlässigen. k) Es kann dahinstehen, ob der Kläger - wovon das Landgericht ausgegangen ist - in seinem Persönlichkeitsrecht auch durch die Veröffentlichung des dpa-Artikels "Selbstbedienungsladen Mannesmann - bis zu 111 Millionen DM Schaden" im Internetportal des Justizministeriums vom 25. Februar 2003 verletzt worden ist, weil auch diese Persönlichkeitsrechtsverletzung für sich genommen nicht schwer wäre und eine Geldentschädigung nicht rechtfertigen würde. Dem Grunde nach gelten für die Frage der Billigung des Artikels durch das Justizministerium die bereits unter j) angestellten Erwägungen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass dieser Artikel exklusiv für das Justizministerium geschrieben worden wäre. Auch dieser dpa-Artikel ist in anderen Presseorganen, wenngleich teilweise nicht unter der gleichen Überschrift, erschienen, so in rp-online am 25. Februar 2003 und damit ebenfalls im Internet (Anlage 50 zu Anlage K 122), in der Augsburger Allgemeine (Anlage A 54 zu Anlage K 122) und in der Thüringer Allgemeine (Anlage A 69 zu Anlage K 122). Zudem ist der dpa-Artikel ausweislich Wortwahl und Quellenangabe auch von der WAZ mit verarbeitet worden (Anlage A 70 zu Anlage K 122). Durch den Artikel selbst wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Der Artikel gibt lediglich die Informationen wieder, die die Presse auf der Pressekonferenz am 25. Februar 2003 erhalten hat und wiederholt die Äußerung des LOStA H., wonach man von "Käuflichkeit" sprechen könne. Durch diese Informationen wird zwar das Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Eine Information der Öffentlichkeit durch die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung war jedoch grundsätzlich nach § 4 LPG NW gerechtfertigt. Die Presse war berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft erhaltenen Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben. Soweit in dem Artikel die Wertung enthalten ist, dass das Unternehmen zur Selbstbedienungsbude seiner Bosse verkommen sei und dass Mannesmann ein Selbstbedienungsladen sei, handelt es sich hierbei nicht um Schmähkritik. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036, 1038 = BGH, Urt. v. 09.12.1999, VI ZR 51/99, www.jurisweb.de ; Prinz/Peters, a.a.O., Rz. 91; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f). Da nach der Anklage ein hinreichender Verdacht gegen den Kläger bestand, sich durch Mitwirkung an aktienrechtlich unzulässigen Beschlüssen persönlich bereichert zu haben, entbehrt die genannte Wertung auf der Basis der der Presse in der Pressekonferenz gegebenen Informationen nicht einer sachlichen Grundlage. Soweit der durchschnittliche Leser des Internet-Portals wegen der Übernahme des Artikels durch das Justizministerium den Eindruck gewonnen haben sollte, es billige auch diese Wertung, kann dahinstehen, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch eine Wertung verletzt worden sein kann, die den Inhalt des Anklagevorwurfs lediglich zusammenfasst. Denn eine etwa darin liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung - hier unterstellt - wäre von so geringer Tragweite, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unabweisbar ist. Angesichts der Tatsache, dass die Informationen und Bewertungen, die in diesem Artikel gegeben worden sind und auch die Wertung in den oben genannten weiteren Presseorganen ebenfalls verbreitet worden sind, ist der Ansehensverlust, der dem Kläger allein aufgrund dieser weiteren Veröffentlichung im Internetportal entstanden sein kann, zu vernachlässigen, zumal der Kreis der Nutzer des Internetportals als eher gering einzuschätzen ist. l) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Äußerungen des LOStA H. auf der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, weil dieser von "Käuflichkeit" gesprochen hat. aa) Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft nach § 4 LPG NW berechtigt war, eine Pressekonferenz zur Bekanntgabe des Inhalts der Anklageschrift abzuhalten und dabei neben den ermittelten Tatsachen ihre Wertungen zum Ermittlungsergebnis vorzutragen. Hinsichtlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gelten dabei die oben angestellten Erwägungen. Dass das bei der Pressekonferenz von der Staatsanwaltschaft gezeichnete Bild aus Sicht des Klägers nicht objektiv war, weil er zu einer anderen Wertung des Ermittlungsergebnisses gekommen ist, stellt noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass LOStA H. ein Eingehen auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Detail vermieden hat. Denn er hat dies nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt damit begründet, man wolle den Eindruck vermeiden, auf die Entscheidung der mit Schöffen besetzten Wirtschaftsstrafkammer zusätzlich Einfluss nehmen zu wollen. Zudem ist bei der Mitteilung von Einzelheiten auch unter Berücksichtigung des § 353 d StGB Zurückhaltung geboten, der die Veröffentlichung der Anklageschrift im Wortlaut vor der Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Strafe stellt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Staatsanwaltschaft sich bei der Pressekonferenz solcher Äußerungen enthalten muss, die in das Persönlichkeitsrecht der nunmehr Angeschuldigten eingreifen und zur Darstellung der Sichtweise der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich sind. Soweit der LOStA H. sich in der Pressekonferenz auf die Mitteilung des Inhalts der Anklageschrift beschränkt hat, lag darin, selbst wenn die Erhebung der Anklage als solche - was im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu prüfen ist - nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte, keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. Denn insoweit nahm LOStA H. lediglich die F.tion eines Pressesprechers wahr, der die Informationspflichten nach § 4 LPG NW erfüllt und machte deutlich, dass der dargestellte Sachverhalt den Geschehensablauf wiedergebe, von dem die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen überzeugt sei. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Presseerklärung kommt es nicht darauf an, ob der Vorgang, über den berichtet wird, hier die Anklageerhebung, rechtmäßig ist oder nicht. Nur wenn dieser Vorgang unzutreffend wiedergegeben worden ist, kann hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (BVerwG, NJW 1992, 62; VG Saarlouis, NJW 2003, 3431, 3432). bb) Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist allerdings dadurch verletzt worden, dass der LOStA H. bei der Erläuterung der Anklageschrift durch die Benutzung des Begriffes der "Käuflichkeit" den Verdacht erneuert hat, dass dem Kläger die Anerkennungsprämie als Gegenleistung für seine Entscheidung, den Aktionären die Annahme des Angebots von Vodafone zu empfehlen, angeboten und gezahlt worden ist, und seine Entscheidung durch dieses Angebot bestimmt worden ist (Verdacht des "erkauften Sinneswandels"). Dies entsprach - darin ist dem Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung zuzustimmen - so nicht dem Inhalt der Anklageschrift, wonach ihm lediglich vorgeworfen worden ist (Anklageschrift S. 8 f), er habe sich auf Kosten anderer unrechtmäßig bereichern wollen und (erst) nachdem die Fusionsverhandlungen mit Vivendi gescheitert waren und auch er davon ausgegangen sei, dass der Kapitalmarkt nunmehr eine "freundliche" Übernahme eher befürworten werde als die weitere Ablehnung einer "feindlichen", eine Sonderzahlung für die freundliche Übernahme angestrebt (und erhalten). Ausweislich des Wortprotokolls der Pressekonferenz (Anlage H 1) hat LOStA H. klargestellt, dass es nicht um den Vorwurf der Bestechlichkeit gehe und es ein Verfahren wegen Bestechlichkeit tatsächlich nie gegeben habe. Zudem war der schriftlichen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2003 (Anlage K 115) zu entnehmen, dass den Angeschuldigten - nur - Untreue im besonders schweren Fall und Beihilfe hierzu zur Last gelegt werde. Auch hat LOStA H. mitgeteilt, dass der Begriff "Käuflichkeit" in der Anklageschrift nicht vorkommt. LOStA H. hat allerdings auf die Frage eines Journalisten, warum dem Vorwurf der Bestechlichkeit nicht mehr nachgegangen werde, geantwortet: "... es gibt, davon abgesehen, ja eine Art Käuflichkeit in unserem Sprachgebrauch, und diese beiden Begriffe, die werden hin und wieder, ich sag mal, übereinandergelegt, vermischt, vermengt, so dass es immer wieder zu dem Gedanken kommt, hier ist ja Korruption gegeben gewesen. Was die beiden Kollegen, die dieses Ermittlungsverfahren bearbeitet haben, in der Anklage haben zum Ausdruck bringen wollen, ist, dass das Umschwenken von einem Widerstand gegen die beabsichtigte Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone, dass dieses Umschwenken in eine Befürwortung - mit dem Ziel der sog. freundlichen Übernahme - dass dieses Umschwenken mit Geldzahlungen verbunden gewesen ist. Das hat mit Korruption im strafrechtlichen Sinne nichts zu tun, lässt sich aber durchaus unter den allgemein gebräuchlichen Terminus der Käuflichkeit subsumieren, wie wir sagen, die Juristen. ..." Im weiteren Verlauf der Pressekonferenz hat der LOStA auf die Frage nach dem Thema Käuflichkeit und Bestechlichkeit dies dahingehend konkretisiert: "... Bestechung ist was ganz anderes. ... aber die Bestechungstatbestände sind in den §§ 331 ff StGB normiert und ich glaube, auch auf dem Feld des Wirtschaftsstrafrechts gibt's einzelne, wenige Tatbestände, die von echter Korruption sprechen. Aber das, was hier geschehen ist, hat, nach unserer Auffassung geschehen ist, hat mit Korruption nichts zu tun. Es ist, wie ich schon sagte, das Bezahlen einer Sinnesänderung. ..." Dadurch, dass LOStA H. den Gedanken des Bezahlens einer Sinnesänderung im Zusammenhang mit der Verwendung des Terminus "Käuflichkeit" aufgegriffen hat, hat er jedenfalls konkludent die Behauptung aufgestellt, die Ermittlungen hätten ergeben, der Kläger habe die Anerkennungsprämie gleichsam als Gegenleistung für seine Empfehlung an die Aktionäre, das Angebot der Vodafone anzunehmen und dadurch den Weg zu einer freundlichen Übernahme frei zu machen, erhalten, der Vorwurf des "erkauften Sinneswandels" sei also gerechtfertigt. Denn das "Bezahlen einer Sinnesänderung" im Zusammenhang mit dem Begriff "Käuflichkeit" assoziiert, dass diese Zahlung als Gegenleistung für den Sinneswandel gedacht war und die Entscheidung des Klägers am Ende gar ohne Rücksicht auf sachliche Erwägungen allein dadurch bestimmt worden ist. Hierdurch entstand der Eindruck, dass der ursprünglich in der Presse wiederholt geäußerte Verdacht des "erkauften Sinneswandels" tatsächlich in dem Sinne gerechtfertigt war, wie es z.B. in der Stuttgarter Zeitung online vom 13.03.2001 (Anlage K 51 a) zu lesen war: "... Esser musste sich von Anbeginn gegen den Verdacht wehren, Sir G. habe ihn erst mit Hilfe der zweistelligen Millionensumme dazu gebracht, den Kampf gegen die feindliche Übernahme einzustellen und das Angebot des Briten anzunehmen...". Eben dieser Vorwurf, insbesondere in seiner Einkleidung in das Gewand des sog. Scheinkampfs, war zwar noch Gegenstand der das Ermittlungsverfahren einleitenden Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 12. März 2001, nicht aber mehr der Anklageschrift. Es kann nach der Auffassung des Senats dahinstehen, ob der dem Kläger auf Seite 9 der Anklage unterbreitete Vorwurf, er habe die Zahlung für sich als eine der Bedingungen für eine freundliche Übernahme erstrebt und auch mit Sir G. eine zunächst mündliche Einigung über die Bedingungen einer freundlichen Übernahme erzielt, bei der es auch um "Sonderzahlungen" gegangen sei, tatsächlich noch mit dem Begriff "Käuflichkeit" beschreibbar ist, wenn man zudem die im Anklagesatz enthaltene weitere Information in Rechnung stellt, wonach Sir G. gerade keine Bereitschaft gezeigt hatte diese Sonderzahlung "selbst" (soll heißen durch Vodafone) zu leisten, vielmehr im Verlauf der Verhandlungen am Abend des 2. Februar 2000 erklärt hat, er werde Sonderzahlungen nicht entgegentreten, die (noch) vor der Übernahme der Mannesmann AG "von deren Gremien" zugesagt würden. Vom Begriffshorizont gedeckt wäre die Äußerung mithin nur, wenn man darunter, was vertretbar sein mag, auch noch die Verknüpfung von Entscheidungen mit der Annahme von Zuwendungen aus dem "eigenen Lager" erfassen könnte. So ist nicht zuletzt auch die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2003 (Anlage H 2, GA 1191 ff, 1194) davon ausgegangen, dass die durch LOStA H. in der Pressekonferenz dargestellten konkreten Vorgänge im Zusammenhang mit der beanstandeten Äußerung dem Inhalt der Anklageschrift entsprechen. Der Senat mag der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Bochum nicht widersprechen, die daraus auch den Schluss gezogen hat, ein Behaupten unwahrer Tatsachen durch den LOStA H. als Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 187 StGB sei (jedenfalls) nicht zu erkennen. Indessen geht es hier darum, dass LOStA H. durch seinen aus der Sichtweise Anwesender (vgl. den Bericht des Journalisten L. in der Süddeutschen Zeitung vom 26. Februar 2000, S. 20 = Anlage A 67 zu Anlage K 122) eher unbeholfen bzw. unsicher wirkenden und - wie die wiederholten kritischen Nachfragen der Journalisten zeigen - von diesen nicht recht verstandenen Versuch, zwar Bestechlichkeit bzw. Korruption zu verneinen, dennoch aber eine Käuflichkeit des Klägers zu suggerieren, obwohl der Untreuetatbestand das Merkmal der "Käuflichkeit" nicht beinhaltet, den Kläger ohne Not über den eigentlichen Anklagevorwurf hinaus in Misskredit gebracht hat. Denn der Eindruck, der sich bei den anwesenden Journalisten aufgrund des Versuchs, "Käuflichkeit" zu definieren, aufdrängen musste und sich wohl zumindest für einige tatsächlich so aufgedrängt hat (s.u. zu cc), war, dass mit dem Begriff der "Käuflichkeit" ein Sachverhalt beschrieben worden ist, der mit dem ursprünglich in der Presse spekulierten Vorwurf des "erkauften Sinneswandels" gleichgesetzt werden konnte. Es hätte deswegen der Klarstellung bedurft, dass von einem solchen Sachverhalt nach dem Ergebnis Ermittlungen nicht (mehr) ausgegangen wird. Alternativ hätte sich LOStA H. wie in der schriftlichen Presseerklärung unter Vermeidung der Wendung "Käuflichkeit" auf die Erklärung beschränken können, dass es in der Anklageschrift um nichts anderes als Untreue gehe. Hingegen kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht auch - wie dieser meint - darin gesehen werden, dass der gesamten Öffentlichkeit suggeriert worden sei, der Kläger sei ein bereits überführter Straftäter. Denn die Staatsanwaltschaft durfte ihre Wertung mitteilen, dass, wie sich LOStA H. ausgedrückt hat, für sie ("uns") die Sache erwiesen sei. Schon aus diesem Bezug auf die eigene Bewertung ergab sich unschwer für die anwesenden Journalisten, dass es sich um das Fazit des Ermittlungsergebnisses und nicht um eine bereits feststehende Tatsache handelte. Soweit der Kläger zum Beleg dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich bei dem mitgeteilten Sachverhalt um das Ermittlungsergebnis gehandelt habe, auf die schriftliche Presseerklärung Bezug nimmt, gibt dies die daraus zitierte Passage nicht wieder. Denn auch darin wird darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger vertretene Version "nach den durchgeführten Erhebungen", also nach dem Ermittlungsergebnis, widerlegt sei. cc) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts war im Hinblick auf die Tragweite des Erklärungsversuchs von LOStA H. auch schwer. Hierfür sprechen zunächst die bereits im Zusammenhang mit der Presseinformation des Generalstaatsanwalts vom 6. März 2001 angestellten Erwägungen zu der Bedeutung des Vorwurfs des erkauften Sinneswandels. Der Vorwurf, sich regelrecht die Entscheidung von Dritten abgekauft haben zu lassen, wiegt ungleich schwerer als derjenige, "nur" anlässlich der Übernahme zum Nachteil des Unternehmens gehandelt und sich - gewissermaßen aus gegebener Veranlassung - ungerechtfertigt bereichert zu haben. Der Erklärungsversuch des Anklagevorwurfs mit dem ohnehin kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB) darstellenden Begriffs "Käuflichkeit" und die damit provozierte Assoziation des "erkauften Sinneswandels" war für den Kläger auch deswegen von besonderer Tragweite, weil damit zu rechnen war, dass dieser Vorwurf mit Sicherheit von der Presse aufgegriffen und darüber berichtet werden würde. Angesichts des Medieninteresses, das der Fall schon vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch danach hervorgerufen hat, musste LOStA H. damit rechnen, dass das Schlagwort "Käuflichkeit" und die Erklärung dazu in den Presseartikeln wiederholt werden würde. Tatsächlich haben im Anschluss an die Pressekonferenz Presseorgane nicht nur darüber berichtet, dass u.a. dem Kläger vorgeworfen würde, er habe sich auf Kosten der Mannesmann AG bereichert (so z.B. Süddeutsche Zeitung vom 26. Februar 2003, S. 1, Anlage A 48 zu Anlage K 122.) Vielmehr haben diese auch den Vorwurf der "Käuflichkeit" aufgegriffen und teilweise dahingehend zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft werfe dem Kläger vor, er habe sich seine Zustimmung zur Übernahme durch Vodafone abkaufen lassen (Tagesspiegel und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Februar 2003, Anlage A 58, A 60 zur Anlage K 122). Obwohl bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der Presse darüber spekuliert worden ist, ob die Entscheidung des Klägers von der Zahlung der Anerkennungsprämie abhängig war, erhielt diese Vermutung noch einmal dadurch besonderes Gewicht, dass sie von der Staatsanwaltschaft als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens präsentiert worden ist, zumindest die Erklärungsversuche des LOStA H. diese Interpretation nahelegten. Dass gleichwohl die meisten Artikel korrekt den mitgeteilten Inhalt der Anklageschrift wiedergegeben haben und z.B. wie die Süddeutsche Zeitung (Artikel vom 26. Februar 2003, Anlage A 67 zur Anlage K 122) den verwendeten Begriff der "Käuflichkeit" in Bezug auf die Anklage zur Abgrenzung vom Begriff der "Bestechlichkeit" zutreffend - allerdings unter ausdrücklicher offener "Korrektur" des Erklärungsversuchs des LOStA H. - dahin ausgelegt haben "...Richtiger wäre eher die Umschreibung, dass Esser und F. die Chance genutzt hätten, um abzusahnen...", ändert nichts daran, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das erneute Wachrufen des unbegründeten Verdachts des "erkauften Sinneswandels" im oben genannten Sinn verletzt worden ist. Der Senat vermag dem Kläger allerdings nicht zu folgen, soweit er sich durch die in dem Filmbericht des WDR "Die Unschuld der Bosse" erkennbare Mimik (nämlich das "dem Vorwurf der Käuflichkeit folgende Lächeln") des LOStA H. zusätzlich verhöhnt sieht. Der Gesichtsausdruck des LOStA H. sowie dessen mit der Erwähnung der "Käuflichkeit" verbundenes Fingerklopfen, welches der Kläger als triumphierend empfindet, stellen keine Umstände dar, die für die bereits festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in irgendeiner Weise relevant sein könnten; insbesondere vermögen sie diese nicht zu vertiefen. Zwar mögen Mimik und Gestik bei nonverbaler Kommunikation je nach Art und Intensität zur Verunglimpfung Dritter bestimmt und geeignet sein. Sie mögen je nach Lage des Falles auch den ohnehin schon verletzenden Charakter zeitgleich abgegebener Erklärungen verstärken können. Persönlichkeitsrechtsverletzender Charakter in diese Sinne kann ihnen indessen nur beigemessen werden, wenn sich ihr Bedeutungsgehalt als gezielte Verunglimpfung zweifelsfrei feststellen lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Das "Lächeln" welches der Kläger - wohl zutreffend - bei LOStA H. beobachtet hat, kann - wie das begleitende Fingerklopfen auf die Tischplatte - durchaus auch von Nervosität und Anspannung herrühren. Ebensogut könnte darin die für sich genommen neutrale Genugtuung gelegen haben, dass das Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist und sich der angenommene Anfangsverdacht aus Sicht der Staatsanwaltschaft erhärtet hat. Es erscheint dem Senat nicht einmal gesichert, ob der Mimik und Gestik des LOStA in jener Phase der Pressekonferenz überhaupt ein Erklärungsgehalt beigemessen werden kann oder ob hier nur dessen individuelle physiognomische und gestische Eigentümlichkeiten zum Ausdruck gekommen sind. Gesichtsausdruck und Körpersprache lassen jedenfalls hier keine zwingenden Schlüsse auf den Beweggrund des Erklärenden zu. dd) LOStA H. hat diese schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung auch rechtswidrig und, weil vermeidbar, auch schuldhaft herbeigeführt. ee) Dem Kläger steht auch wegen dieses schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- EUR zu, weil die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. (1) Eine Geldentschädigung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beeinträchtigung anders abwendbar gewesen wäre. Auch in diesem Fall ist aus den bereits oben genannten Gründen nicht ersichtlich, dass dem Kläger Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche gegen Presseorgane zugestanden hätten. Vielmehr waren gegenüber der Presse, die die Erklärungen des LOStA H. wiedergegeben hat, Ansprüche nicht begründet, soweit sie diese zutreffend zitiert hat. Dem Kläger war es aufgrund der Vielzahl von Veröffentlichungen auch nicht zuzumuten Gegendarstellungsansprüche geltend zu machen. Für ihn bestand auch praktisch keine Möglichkeit, gegen die Presseerklärung des LOStA H. im Wege des § 23 EGGVG vorzugehen. Denn angesichts der Tatsache, dass bereits Anklage erhoben worden war und die Vorwürfe in dem anstehenden Strafverfahren einer eingehenden Prüfung unterzogen werden würden, war es dem Kläger jedenfalls nicht zumutbar, parallel dazu auch das Verfahren nach § 23 EGGVG anzustrengen. (2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung fallen, wie bereits dargelegt, weitgehend die gleichen Umstände ins Gewicht, die schon für die Bejahung einer Geldentschädigung dem Grunde nach von Bedeutung sind. Es war für den Kläger von erheblicher Bedeutung, dass auf der Pressekonferenz durch die Erläuterung des Begriffes der "Käuflichkeit" der Eindruck erweckt worden ist, dass Gegenstand der Anklage auch der "erkaufte Sinneswandel" sei, bezüglich eines solchen Sachverhaltes mithin ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Hierdurch wurde die Gefahr der Vorverurteilung gesteigert, weil hierdurch suggeriert wurde, die in der Presse von Anfang an verbreiteten Spekulationen seien begründet gewesen. Wie nicht anders zu erwarten war, führte die Erklärung des LOStA H. zur Frage der "Käuflichkeit" dazu, dass nahezu die gesamte Presse diesen Begriff in der Berichterstattung aufgegriffen hat und teilweise ausdrücklich der Eindruck weitergegeben worden ist, der Verdacht des "erkauften Sinneswandels" sei begründet. Dadurch wurde das Ansehen des Klägers ein weiteres Mal mit Gewicht gemindert. Gleichwohl führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Geldentschädigung in der von ihm geltend gemachten Höhe zu gewähren wäre. Auch hier ist hinsichtlich des Ansehensverlusts zu berücksichtigen, dass der Verdacht einer Straftat gegen ihn vertretbar durfte angenommen und auch geäußert werden, wenngleich "nur" wegen Beihilfe zur Untreue. Dieser Verdacht war erheblich, weil dem Kläger hierdurch vorgeworfen wurde, zum Nachteil der Mannesmann AG gehandelt und sich anlässlich der Übernahme bereichert zu haben. Soweit aufgrund der Erklärungsversuche des LOStA H. und der davon beeinflussten Berichterstattung in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt worden ist, auch der Vorwurf des "erkauften Sinneswandels" habe sich bestätigt, ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorwurf schon vor der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahren in der Presse unter Berücksichtigung der Umstände der Beschlussfassung erörtert worden ist, ein negatives Bild des Klägers in weiten Teilen der Öffentlichkeit also bereits gezeichnet war. Die Gefahr eines weiteren Ansehensverlusts und der weiteren Vorverurteilung aufgrund der Erklärung des LOStA H. war zwar durchaus vorhanden. Angesichts der Folgen, die die Diskussion über die mögliche "Käuflichkeit", "Bestechlichkeit" oder einen "erkauften Sinneswandel" in der Öffentlichkeit für den Kläger bereits hatte, war diese Erklärung des LOStA H. für den eingetretenen Ansehensverlust des Klägers jedoch nur noch in vergleichsweise geringem Umfang mitverantwortlich. Weitere erhebliche Nachteile, die ihm aufgrund dieser Erklärung entstanden wären, hat der Kläger auch hier nicht dargelegt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass dem LOStA H. nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. m) Soweit zu Lasten des Klägers nach dem oben Gesagten weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bedienstete des beklagten Landes begangen worden sind, die für sich genommen die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht rechtfertigen, weil sie nicht schwer sind, können sie entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht untereinander und auch nicht mit den schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen zusammengerechnet werden und auf diese Weise eine höhere Geldentschädigung rechtfertigen. Eine Zusammenrechnung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn diese verknüpft, gewissermaßen durch eine "Klammer" miteinander verbunden sind. Die Tatsache, dass es sich um Äußerungen in ein und demselben Ermittlungsverfahren handelt, reicht hierfür allein nicht aus. aa) § 839 BGB regelt i.V.m. Art. 34 GG die Amtshaftung als einen Bestandteil der Staatshaftung. Art. 34 GG verlagert die beamtenrechtliche Eigenhaftung auf den Staat. Im Anwendungsbereich der Amtshaftung entfällt die persönliche Haftung des Beamten gegenüber dem infolge einer Pflichtverletzung geschädigten Dritten (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung 2004, § 839 Rz. 1). Nach der Systematik des § 839 BGB ist damit Voraussetzung für eine Haftung des Staates, dass der einzelne Beamte gegenüber dem Geschädigten haften würde. Dieser schuldet eine Geldentschädigung - wie ausgeführt - indessen nur, wenn er eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Staat nicht für die Persönlichkeitsrechtsverletzungen einzelner Amtsträger haftet, die für sich genommen nicht schwer sind. Vermögen mithin Persönlichkeitsrechtsverletzungen leichterer Art eine Haftung des jeweiligen Amtsträgers bereits dem Grunde nach nicht auszulösen bzw. aus der Perspektive des Verletzten betrachtet einen Geldersatzanspruch gar nicht erst entstehen zu lassen, dann kann in diesen Fällen eine Haftungsverlagerung auf den Staat naturgemäß nicht eintreten, mögen auch noch so viele Amtsträger die Persönlichkeit des Verletzten "leicht" beschädigt haben. Die normative Systematik des geltenden Staatshaftungsrechts würde zu Lasten des Fiskus ausgehöhlt, wollte man durch die bloße Kumulation zweier oder mehrerer für sich genommen jeweils "leichter" und daher haftungsirrelevanten Verletzungshandlungen verschiedener Amtsträger ein Gewicht schaffen, welches erst infolge der auf diese Weise erlangte Schwere theoretisch haftungsauslösend sein könnte. Die solchermaßen künstlich geschaffene Schwere der Verletzung wäre indessen nicht mehr dem einzelnen Amtsträger als Haftungssubjekt zuzuordnen, weshalb ein derartiges Haftungsmodell mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist. bb) Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Amtsträgern begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch nicht etwa nach § 840 BGB in Betracht. Denn Generalstaatsanwalt S., LOStA H. und StA S. haften nicht nach § 830 BGB, weil sie die erwähnten Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht gemeinschaftlich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen einer unerlaubte Handlung begangen haben und haben auch nicht als Nebentäter denselben Schaden verursacht haben. Wird das Persönlichkeitsrecht von mehreren Schädigern gleichzeitig oder nacheinander verletzt, so handelt es sich um selbständige, punktuelle, stets neue Eingriffe, die nicht über §§ 830 I 2, 840 BGB zu einer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit verbunden werden können (MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 4. Auflage 2001, Anhang: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rz. 224). Dies gilt z.B., wenn herabsetzende Berichte hintereinander in verschiedenen Medien erscheinen. Auch ist anerkannt, dass unerlaubte Bildveröffentlichungen verschiedener Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen, die jeweils mit einer eigenen Sanktion zu belegen sind, falls die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Geldentschädigung im Einzelfall gegeben sind (BGH Urt. v. 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, www.jurisweb.de Rz. 28 = NJW 2005, 215, 218). Nichts anderes kann gelten, wenn mehrere Beamte einer oder verschiedener Behörden voneinander unabhängig verschiedene Erklärungen abgeben, von denen jede für sich geeignet ist, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person einzugreifen. Eine Addition, wie sie der Kläger für richtig hält, kommt nach dieser Systematik auch unter dem Gesichtspunkt einer Haftungslücke nicht in Betracht. Dessen Argumentation, es mache keinen Unterschied, ob ein einzelner Amtswalter immer wieder seine Amtspflicht verletze oder ob dies abwechselnd durch verschiedene Beamte einer oder auch mehrerer Behörden geschehe, gerade, wenn diese Amtspflichtverletzungen dadurch verknüpft seien, dass sie alle das gleiche Ermittlungsverfahren beträfen, stellt erklärtermaßen allein auf die Sicht des Betroffenen ab, die indessen - wie bereits ausgeführt - im Gesetz keine Stütze findet. Wenn derselbe Beamte wiederholt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten durch Mitteilungen verletzt, von denen jede einzelne eine Geldentschädigung noch nicht zu rechtfertigen vermöchte, so mag diese systematische Wiederholung es rechtfertigen können, die Persönlichkeitsrechtsverletzung insgesamt als schwer anzusehen. Denn die bewusste und gewollte wiederholte Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ein und dieselbe Person lässt auf einen Gesamtvorsatz schließen, die das Handeln als besonders verletzend erscheinen lässt. So hat der BGH die wiederholte, besonders hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen als entschädigungspflichtige schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung angesehen, auch wenn die einzelne Abbildung jeweils für sich betrachtet nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Geldentschädigung gerechtfertigt hätte (BGH NJW 1996, 985, 986 -"Caroline"; Wenzel, a.a.O. Kap. 9 Rz. 27). Schon dieses Beispiel zeigt jedoch, dass die Wiederholung allein noch nicht ausreichend war, sondern die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung insgesamt nur unter Berücksichtigung des Beweggrundes der Wiederholungen angenommen werden konnte. Abgesehen davon, dass hier mehrere Beamte voneinander unabhängig und nach Lage der Verletzungshandlungen auch nicht etwa abgestimmt gehandelt haben, kann ein solcher eigennütziger oder verwerflicher Beweggrund nicht festgestellt werden. Dem Urteil des BGH vom 17. März 1994 (III ZR 15/93, www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 1994, 1950 ff) kann allenfalls entnommen werden, dass eine Kumulation möglich sein kann, wenn derselbe Beamte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erneut durch die gleiche Handlung verletzt. In jenem Fall hatte der ermittelnde Staatsanwalt amtspflichtwidrig den Namen des Beschuldigten an die Presse gegeben. Der BGH hat dahinstehen lassen, ob der unterstellte erneute Hinweis durch diesen Staatsanwalt auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geeignet gewesen wäre, einen bei Journalisten bereits vorhandenen ungünstigen Eindruck bezüglich des Beschuldigten zu vertiefen, da diese Äußerung im gegebenen Zusammenhang weder als selbständige Amtspflichtverletzung gewertet werden könne noch in Verbindung mit dem vorausgegangenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes rechtfertige. Handeln hingegen mehrere verschiedene Beamte, bedarf es eines besonderen Grundes, um eine Zusammenrechnung zu rechtfertigen. In der Entscheidung des BGH vom 21. April 1988 (III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 28 = NJW 1989, 96 ff) ist zwar von den zuständigen Staatsanwälten die Rede, deren Handeln als Grundlage einer Staatshaftung angesehen worden ist. Als Amtspflichtverletzung wurde bewertet, dass ein Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingestellt worden ist. Bei einer solchen Amtspflichtverletzung kommt es nicht darauf an, wer konkret diese Pflicht verletzt hat. Ist es nicht möglich, die verantwortlichen Einzelpersonen festzustellen, hat der Staat allemal den hierdurch begründeten Nachteil zu tragen, denn dafür reicht es schon aus, dass jedenfalls der konkret handelnde Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft die ihm dem Verletzten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, also letztlich das Gesamtverhalten der betreffenden Verwaltung in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Weise amtspflichtwidrig gewesen ist (MünchKomm-Papier, a.a.O., § 839 Rz. 192). Dies hat aber nichts mit Kumulation mehrerer Amtspflichtverletzungen zu tun. Soweit mehrere Beamten mit dem Ermittlungsverfahren betraut gewesen sein sollten, hätten sie insoweit als Nebentäter gehandelt, weil sie durch die gleiche Pflichtverletzung denselben Schaden herbeigeführt hätten. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar, da es hier um unterschiedliche Amtspflichtverletzungen geht. Eine Haftung nach § 830 BGB kann nicht bejaht werden, weil die hier in Rede stehenden Äußerungen, die die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verursacht haben, zu unterschiedlichen Zeiten und vor allem in unterschiedlichen Zusammenhängen erfolgt sind. Die Tatsache, dass sie im Rahmen desselben Ermittlungsverfahrens abgegeben worden sind, reicht nicht aus, um die handelnden Beamten als Mittäter einzustufen. Soweit der Kläger behauptet, die Handelnden hätten jeweils die vorangegangenen und von ihm gerügten Äußerungen gekannt, hat er dies schon nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass StA S. und LOStA H. die vorausgehenden Äußerungen, insbesondere die des Generalstaatsanwalts S. im einzelnen gekannt hätten, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die unabhängig voneinander Erklärungen abgebenden Personen zu Mittätern zu machen, weil insoweit kein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang besteht. Denn es handelte sich um verschiedene Erklärungen aus unterschiedlichen Anlässen. So hat der Generalstaatsanwalt S. über die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Auskunft erteilt, StA S. und der unbekannte Informant haben Angaben zu geplanten Maßnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht und LOStA H. hat über die Anklageerhebung Auskunft erteilt. Es wurde also nicht dieselbe Erklärung wiederholt. Auch eine Nebentäterschaft ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Denn durch jede dieser Erklärungen wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers erneut verletzt und damit ein neuer Schaden angerichtet. cc) Eine Addition der einzelnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann auch nicht vor dem Hintergrund eines Gesamtvorsatzes, d.h. eines planmäßigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft in Form der vom Kläger behaupteten Pressekampagne angenommen werden. Von einer solchen Kampagne kann aus den bereits genannten Gründen schon nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Akten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sämtliche der vom Kläger als Haftungssubjekt in Anspruch genommenen Beamten ausschließlich in dem Bestreben der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehandelt haben und nicht etwa den Kläger haben ungebührlich verletzen wollen. dd) Schließlich kann eine Zusammenrechnung auch nicht mit der Gesamtverantwortung des Justizministers begründet werden, der - so der Kläger - angeblich Kenntnis von sämtlichen Vorgängen gehabt habe. Nach § 13 I der Presserichtlinie ist dem Justizminister zwar vor der Erteilung einer beabsichtigen Auskunft über Angelegenheiten, die von besonderer allgemeiner Bedeutung sind, und von beabsichtigten Pressekonferenzen Kenntnis zu geben. Das heißt aber nicht, dass er im Vorfeld jeder einzelnen Presseerklärung, die eine Behörde in eigener Verantwortung abgibt, über deren Inhalt im Detail informiert würde und dadurch schon vorher Kenntnis von zu erwartenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen hätte und sie unterbinden könnte. Hinzu kommt, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Auskunft oder der Inhalt einer Presseerklärung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann, in Ermittlungsverfahren im wesentlichen auch von dem Ermittlungsstand abhängt, den zuverlässig zu beurteilen auch der Justizminister nur nach einem umfangreichen Aktenstudium in der Lage wäre. Jedenfalls obläge es dem Kläger als Anspruchsteller, im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Justizminister wider besseres Wissen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht unterbunden hat, weil er über den genauen Inhalt des Gesprächs des Generalstaatsanwalts S. mit den SPIEGEL-Journalisten, die Information des StA S. und die Äußerungen des LOStA H. im Vorfeld unterrichtet worden wäre. An einer solchen Darlegung fehlt es. Schließlich ist auch der Gedanke des Organisationsverschuldens (MünchKomm-Papier, a.a.O., § 839 Rz. 293) hier nicht nutzbar zu machen. Denn die durch die einzelnen Beamten begangenen Amtspflichtverletzungen sind nicht Folge einer mangelnden Organisation der Behörde, die sich der Justizminister zurechnen lassen müsste. Zudem lassen sich aus dem jeweiligen Augenblick heraus gemachte Äußerungen, wie die Erklärungsversuche des LOStA H. zur Frage der "Käuflichkeit" schon der Natur nach nicht im Aufsichtsweg steuern. 3. Soweit dem Kläger aus den oben genannten Gründen eine Geldentschädigung zu bewilligen ist, entfällt der Anspruch nicht wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 I 2 BGB. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit stand dem Kläger bezüglich der beiden als haftungsrelevant anzusehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht zu. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unmittelbar für den Schadensfall und die daraus entstehenden Folgen einstehen muss (MünchKomm-Papier, a.a.O., § 839 Rz. 304). Dies ist hier nicht der Fall. Das beklagte Land räumt bezüglich der Erklärung des Generalstaatsanwalts S. zutreffend ein, dass der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht subsidiär ist. Hinsichtlich der Äußerung des LOStA H. hätte der Kläger entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht vorrangig Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche gegenüber den Medien geltend machen müssen. Zum einen sind die Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die jeweiligen Erklärungen des Generalstaatsanwalts S. und des LOStA H. gegenüber der Presse bereits eingetreten. Denn die Amtspflichtverletzung liegt gerade darin begründet, dass der Presse unzulässigerweise bestimmte Auskünfte gegeben bzw. Erklärungen gemacht worden sind, die dadurch einen hohen Verbreitungsgrad erreicht haben. Eine Ersatzmöglichkeit gegenüber der Presse hierfür bestand aus den bereits oben genannten Gründen nicht. Der Kläger konnte insoweit den Schadenseintritt auch nicht durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abwenden. D. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 15. Februar und 19. April 2005 und des beklagten Landes vom 14. April 2005 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Der Senat legt in diesem Zusammenhang Wert auf die folgende Feststellung. Soweit die Parteien in den genannten Schriftsätzen auf Einschätzungen tatsächlicher und rechtlicher Art Bezug nehmen, die der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, hat der Senatsvorsitzende diese ausnahmslos und für sämtliche Beteiligten unmissverständlich unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer Überprüfung anhand der von beiden Seiten gehaltenen Plädoyers gestellt. E. Das Landgericht hat dem Kläger ungeachtet des teilweisen Erfolgs seiner Klage in Anwendung der Kann-Bestimmung des § 92 II Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten der ersten Instanz auferlegt. Diese Entscheidung hält der Senat mit Rücksicht auf die ideelle Bedeutung des obsiegenden Teils für den Kläger für korrekturbedürftig. Das angefochtene Urteil war mithin zumindest in Bezug auf die Kostenentscheidung - wie geschehen - teilweise abzuändern. Diese Entscheidung beruht auf §§ 91 I, 92I 1, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. F. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 II ZPO). G. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz (§ 25 II 2 GKG1975, § 72 I Nr. 1 GKG) und das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- EUR festgesetzt (Klage: Klageantrag zu 1. 100.000,- EUR, Klageantrag zu 2. 100.000,- EUR; Klageantrag zu 3. 50.000,- EUR; Berufung: Berufung des Klägers 240.000,- EUR, Berufung des beklagten Landes 10.000,- EUR).

Ende der Entscheidung

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