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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: I-15 W 45/08
Rechtsgebiete: StGB, BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

StGB § 283
StGB § 283 c
StGB § 283 d
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall
InsO § 80
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 82
InsO § 82 Satz 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 141
ZPO § 286
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen, soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der er die Antragsgegnerin zu 1. auf Zahlung eines über 128.754,24 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrages in Anspruch nehmen will.

Im übrigen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit durch diesen Beschluss der weitergehende Antrag des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Einzelrichterin des Senats vorzunehmenden Bescheidung des Antrags, dem Antragsteller für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 128.754,24 € nebst Zinsen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragsgegners zu 3..

Die im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens verstorbene Antragsgegnerin zu 2. war die Mutter des Antragsgegners zu 3. und der Antragsgegnerin zu 4..

Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Hausbank der Antragsgegner zu 2. bis 4.. Sie hatte ein Darlehen für die Finanzierung des von den Antragsgegnern zu 2. bis 4. bewohnten Hausgrundstücks gewährt. Hierfür haftete der Antragsgegner zu 3. als Gesamtschuldner.

Aufgrund der gewährten Darlehen unterhielt die Antragsgegnerin zu 2. bei der Antragsgegnerin zu 1. ein Kreditkonto.

Die Antragsgegnerin zu 1. forderte die Rückführung des für die Finanzierung des Hauses gewährten Darlehens. Sie kündigte an, andernfalls die Geschäftsverbindung zu beenden, die zu ihren Gunsten an dem Grundstück bestellten Sicherheiten zu verwerten und die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben.

Am 9. Februar 2005 verstarb die Tante des Antragsgegners zu 3., Frau B.. Der Antragsgegner zu 3. wurde Miterbe.

Für die Zahlungen, die aus dem Nachlass der Frau B. an ihn vorzunehmen waren, teilte der Antragsgegner zu 3. dem Testamentsvollstrecker C. die Nummer des Kontos mit, das die Antragsgegnerin zu 2. bei der Antragsgegnerin zu 1. unterhielt. Der Testamentsvollstrecker leistete folgende für den Antragsgegner zu 3. bestimmte Zahlungen auf dieses Konto:

 2005. 25.000,00 €
2006. 30.000,00 €
2007. 20.000,00 €
2008. 21.445,07 €
2009. 19.134,17 €
11.09.2005 1.475,00 €
2006. 9.500,00 €
22.02.2006 2.200,00 €
Gesamt 128.754,24 €

Im Zeitpunkt des Eingangs dieser Zahlungen war der Antragsgegnerin zu 1. bekannt, dass über das Vermögen des Antragsgegners zu 3. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Ferner wusste die Antragsgegnerin zu 1., dass der Antragsgegner zu 3. Miterbe nach Frau B. geworden war.

Am 21. Januar 2008 verstarb die Antragsgegnerin zu 2.. Sie wurde von dem Antragsgegner zu 3. und der Antragsgegnerin zu 4. beerbt.

Der Antragsteller hat vorgetragen:

Die Antragsgegnerin zu 1. habe gewusst, dass die dem Antragsgegner zu 3. aus dem Nachlass der verstorbenen Frau B. zustehenden Ansprüche hinter seinem - des Antragstellers - Rücken eingesetzt werden sollten, um ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zu befriedigen. Zwischen dem Antragsgegner zu 3. und der Mitarbeiterin D. der Antragsgegnerin zu 1. sei vereinbart worden, dass die streitgegenständlichen Zahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. erfolgen sollten, um die Versteigerung des Hausgrundstücks abzuwenden. Zwischen den Antragsgegnern zu 1. und 3. sei abgesprochen gewesen, dass die Antragsgegnerin zu 2. nicht mehr über den Betrag verfügen können, sondern dass er zur Befriedigung der Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1. dienen sollte. Die Antragsgegnerin zu 1. habe dem Antragsgegner zu 3. diese Verfahrensweise selbst vorgeschlagen und durch ihre Anregung, auf diesem Wege die Versteigerung des Hausgrundstücks zu vermeiden, erst dessen Entschluss hervorgerufen, den Testamentsvollstrecker zu veranlassen, die Zahlung auf das bei ihr laufende Konto der Antragsgegnerin zu 2. vorzunehmen. Diese Vereinbarung habe der Antragsgegner zu 3. ihm - dem Antragsteller - ausdrücklich bestätigt.

Auf diese E. habe der Antragsgegner zu 3. Masse hinterzogen. Der Antragsgegner zu 3. habe sich gemäß §§ 283, 283 c, 283 d StGB strafbar gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1. habe hierzu Beihilfe geleistet.

Der Antragsgegnerin zu 2. seien die rechtswidrigen Regelungen des Antragsgegners zu 3. nicht bekannt gewesen.

Wie die gezahlten Gelder im einzelnen verrechnet worden seien, könne er nicht sagen, da ihm die Bankinterna zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. nicht bekannt seien. Offensichtlich seien die eingegangenen Gelder auf die bestehende Kontoüberziehung verrechnet worden.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für eine Klage, die er mit dem Antrag zu erheben beabsichtigte, die Antragsgegner zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 128.779,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 25.000,- € seit dem 24.05.2005,

aus 30.000,- € seit dem 01.06.2005,

aus 20.000,- € seit dem 16.06.2005,

aus 21.445,07 € seit dem 11.07.2005,

aus 19.134,17 € seit dem 08.09.2005,

aus 9.500,- € seit dem 17.01.2006,

aus 2.200,- € seit dem 22.02.2006 und

aus 1.500,- € seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat geltend gemacht:

Sie habe in keiner E. auf den Antragsgegner zu 3. eingewirkt.

Die Überweisungen seien nicht von dem Antragsgegner zu 3., sondern von dem Testamentsvollstrecker veranlasst worden. Die Zahlungen des Testamentsvollstreckers seien auch nicht an sie, sondern an die Antragsgegnerin zu 2. erfolgt. Sie selbst habe von dem Antragsgegner zu 3. weder im Wege der Leistung noch in sonstiger E. etwas erlangt. Sie sei lediglich die "Zahlstelle" gewesen. Eine Beihilfe von ihrer Seite liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat die 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 29. Oktober 2007 für eine gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. gerichtete Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Ein Zahlungsanspruch gegen die zwischenzeitlich verstorbene Antragsgegnerin zu 2. bestehe nicht.

Aber auch ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setze eine Leistung des Antragsgegners zu 3. voraus. Soweit der Antragsteller hierzu vorgetragen habe, dass der Testamentsvollstrecker und die Antragsgegnerin zu 2. auf Weisung des Antragsgegners zu 3. gehandelt hätten und letztlich der Antragsgegner zu 3. Leistender für die Antragsgegnerin zu 1. gewesen sei, könne dies im Falle einer wirksamen Anweisung zutreffen. Im vorliegenden Fall sei die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Anweisung jedoch gemäß § 80 InsO unwirksam. Die Antragsgegnerin zu 1. habe auch Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt. Im Falle einer unwirksamen Anweisung und zugleich vorliegender Bösgläubigkeit auf Empfängerseite scheide eine Kondiktion im Dreiecksverhältnis aber aus.

Ein Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. scheitere daran, dass auf Seiten des Antragsgegners zu 3. kein Schaden entstanden sei. Bei Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers hätte der Testamentsvollstrecker nicht mit befreiender Wirkung gezahlt, so dass der Antragsgegner zu 3. weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung seines Erbteils habe.

Wenn dem Testamentsvollstrecker nicht bekannt gewesen sein sollte, dass er nicht auf ein Konto des Antragsgegners zu 3., sondern auf ein Konto der Antragsgegnerin zu 2. zahle, könne keine Erfüllung eingetreten sein, weil die Überweisung (verschiedene Kontoinhaber) nicht richtig gewesen wäre und die ausführende Bank die Überweisung nicht hätte ausführen dürfen.

Wenn der Testamentsvollstrecker hingegen Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass es sich um ein Konto der Antragsgegnerin zu 2. handelte, könne er sich nicht auf § 82 Satz 1 InsO berufen. Die Leistung an einen Dritten stelle eine erfüllungstaugliche Leistung an den Schuldner i.S.d. § 82 Satz 1 InsO dar, wenn der Dritte vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt worden sei. Leiste der Dritte dann in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung, werde er gemäß § 82 Satz 1 InsO von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Gutglaubensschutz komme hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Insolvenzschuldner erst nach der Verfahrenseröffnung einen Dritten zur Entgegennahme einer Leistung ermächtige und dann an diesen Dritten geleistet werde. Eine solche Ermächtigung sei gemäß § 80 InsO von vornherein nicht wirksam, so dass eine Leistung keine solche an den Schuldner i.S.d. § 82 Satz 1 InsO darstelle.

Gegen den am 3. März 2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. März 2008, bei Gericht eingegangen am 7. März 2008, "Beschwerde" eingelegt.

Der Antragsteller trägt vor:

Die Klage werde bezüglich der Antragsgegnerin zu 2. dahin umgestellt, dass sie sich nunmehr gegen die Antragsgegner zu 3. und 4. richte.

Die Auffassung des Landgerichts, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. ein Anspruch daran scheitere, dass kein Schaden entstanden sei, werde nicht geteilt. Insoweit sei - wie auch der Testamentsvollstrecker ihm gegenüber einwende - an § 82 InsO zu denken. Der Testamentsvollstrecker habe von der Insolvenz des Antragsgegners zu 3. keine Kenntnis gehabt.

Am 11. März 2008 hat das Landgericht beschlossen, den Antrag des Antragstellers vom 5. März 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der gegen die Antragsgegner zu 3. und 4. beabsichtigten Klage zurückzuweisen. Ferner hat es der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. gerichtete Klage abgelehnt worden ist, nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. März 2008 angekündigt habe, die Klage dahin umzustellen, dass sie sich nunmehr auch gegen die Antragsgegner zu 3. und 4. richte, fehle der Klage die Erfolgsaussicht. Nach eigenem Vortrag des Antragstellers habe das Konto der inzwischen verstorbenen Antragsgegnerin zu 2. - Mutter der Antragsgegner zu 3. und 4. - hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen nur als Zahlstelle dienen sollen. Es sei von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, dass die Antragsgegnerin zu 2. selbst über das Geld verfügen solle. Aus Sicht der eigentlichen Empfängerseite - nämlich der Antragsgegnerin zu 1. - sei daher die Antragsgegnerin zu 2. nicht als Empfängerin im Sinne des Bereicherungsrechts anzusehen.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift rechtfertige auch keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Bewertung. Der erneute Hinweis des Antragstellers auf § 82 InsO und die Gutgläubigkeit des Testamentsvollstreckers greife nicht durch. Der Gutglaubensschutz komme dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung Leistungsanweisungen erteile.

Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf ein außergerichtliches Anwaltsschreiben des Testamentsvollstreckers weiter geltend:

Der Testamentsvollstrecker habe die Überweisungen auf das vom Antragsgegner zu 3. genannte Konto veranlasst und dabei den Antragsgegner zu 3. in den Überweisungsträgern ausdrücklich als Empfänger angegeben. Die Antragsgegnerin habe den überwiesenen Betrag nicht auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. buchen dürfen, da offensichtlich der in den Überweisungsträgern genannte Leistungsempfänger (Antragsgegner zu 3.) und der Kontoinhaber (Antragsgegnerin zu 2.) nicht identisch gewesen seien.

Aus der Tatsache, dass der Antragsgegner zu 3. das Konto der Antragsgegnerin zu 2. als sein eigenes ausgegeben habe, sei für die Antragsgegnerin zu 1. erkennbar gewesen, dass die Gelder dem Insolvenzbeschlag unterlagen und nicht hätten verrechnet werden dürfen.

Die Antragsgegnerin zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor:

Leistender sei der Testamentsvollstrecker gewesen.

Die streitigen Zahlungen seien nicht an den Antragsgegner zu 3., sondern an die Antragsgegnerin zu 2. erfolgt. Diese habe sich selbst als Empfängerin gesehen.

Aus der Mitteilung, in der der Antragsgegner zu 3. dem Testamentsvollstrecker das Konto für die zu leistenden Zahlungen benannt habe, habe sich nicht ergeben, dass es sich um ein eigenes Konto des Antragsgegners zu 3. handele.

Es liege keine Verfügung des Antragsgegners zu 3. vor. Zudem sei sie - die Antragsgegnerin zu 1. - nicht Leistungsempfänger, sondern nur Zahlstelle gewesen.

Eine Vereinbarung, dass der Kontosaldo mit Mitteln der Erbschaft zurückgeführt werden solle, sei nicht getroffen worden. Einen solchen Weg habe sie dem Antragsgegner zu 3. auch nicht als "gangbaren" Weg aufgezeigt. Sie habe nicht gewusst, dass sie letztlich eine Zahlung des Antragsgegners zu 3. vereinnahme.

II.

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war ausschließlich über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2008 gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 29. Oktober 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigte Klage durch den Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008 zu entscheiden.

Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die inzwischen verstorbene Antragsgegnerin zu 2. hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 5. März 2008 nicht angefochten. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich der verstorbenen Antragsgegnerin zu 2. nicht weiterverfolgt, sondern anstelle der Antragsgegnerin zu 2. nunmehr die Antragsgegner zu 3. und 4. als deren Erben in Anspruch nehmen will.

Soweit das Landgericht darüber hinaus in seinem Beschluss vom 11. März 2008 den Antrag des Antragstellers vom 5. März 2008, ihm Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsteller zu 3. und 4. beabsichtigte Klage zu bewilligen, zurückgewiesen hat, hatte das Beschwerdegericht hierüber nicht zu entscheiden. Denn der Antragsteller hat den Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2008, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner zu 3. und 4. zurückgewiesen worden ist, nicht angefochten.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2008 gegen den Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. versagenden Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008 war in Höhe eines Teilbetrags von 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zurückzuweisen. Im übrigen war der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008 - soweit er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. betrifft - aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Einzelrichterin des Senats an das Landgericht zurückzuverweisen.

a) Die gegen die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigte Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung unschlüssig.

Seitens des Testamentsvollstreckers sind folgende Zahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommen worden:

 2006. 25.000,00 €
2007. 30.000,00 €
2008. 20.000,00 €
2009. 21.445,07 €
2010. 19.134,17 €
11.09.2005 1.475,00 €
2007. 9.500,00 €
22.02.2006 2.200,00 €
Gesamt 128.754,24 €

Demgegenüber beziffert der Antragsteller seine Forderung gegen die Antragsgegnerin zu 1. um 25,- € höher auf insgesamt 128.779,24 €. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller anstelle der oben genannten Zahlung vom 11. September 2005 über 1.475,- € als Zahlung aus dem Verkauf des Autos der verstorbenen Frau B. einen Betrag in Höhe von 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit in seine Berechnungen eingestellt hat, weil in dem Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 1. Juli 2006 (Anlage K11 zum Schriftsatz vom 20. Februar 2008, Bl. 60 GA) angegeben war, der aus dem Autoverkauf überwiesene Betrag belaufe sich auf "ca. 1.500,- €". Aus dem vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. April 2008 als Anlage 3 (Bl. 93 GA) eingereichten Quittungsbeleg ergibt sich aber, dass sich die Zahlung aus dem Autoverkauf nur auf 1.475,- € belief. In Höhe des Differenzbetrages von 25,- € nebst Zinsen ist die vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigte Klage demnach unschlüssig. Deshalb war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, soweit der beabsichtigte Klageantrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu 1. auf Zahlung eines über 128.754,24 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrages in Anspruch zu nehmen.

b) Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2008 war hingegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Einzelrichterin des Senats - an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 128.754,24 € nebst Zinsen geltend machen will.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht für eine Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf Zahlung von 128.754,24 € nebst Zinsen die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist - da dies bislang nicht geschehen ist - von der ersten Instanz zu prüfen.

Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers kommt ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf Zahlung von 128.754,24 € aus §§ 80 Abs. 1 InsO, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB in Betracht.

aa) Die Antragsgegnerin zu 1. hat durch die streitgegenständlichen Zahlungen, die der Testamentsvollstrecker auf Veranlassung des Antragsgegners zu 3. auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommen hat, "etwas" i.S.d. § 812 BGB erlangt, nämlich die Rückführung des auf diesem Konto bestehenden Debetsaldos und damit ihrer Darlehensforderung in entsprechender Höhe.

Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die eingegangenen Gelder auf die auf diesem Konto bestehende Kontoüberziehung verrechnet worden seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. Februar 2008, Bl. 56 GA). Dieser Vortrag des Antragstellers ist hinreichend substantiiert. Er steht zum einen in Einklang mit den Angaben des Antragsgegners zu 3., der dem Antragsteller vorprozessual mit Schreiben der Rechtsanwälte E. & F. vom 26. Juli 2006 (Anlage K2 zum Klageentwurf vom 29. Oktober 2007, Bl. 10 GA) hat mitteilen lassen, die Zahlungen seien auf "Kreditkonten" der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommen worden. Zum anderen hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm weitergehender Vortrag zu den in der Verfügung des Landgerichts vom 14. Februar 2008 aufgeworfenen Fragen, wie die gezahlten Beträge im einzelnen an die Antragsgegnerin zu 1. gelangt und von dieser verrechnet worden sind, nicht möglich ist, weil er die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den übrigen Antragsgegnern nicht kennt. Mit dem Vortrag, durch den Eingang der Gelder sei die auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. bestehende Überziehung zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. zurückgeführt worden, ist jedenfalls schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu 1. durch diese Zahlungen "etwas" erlangt hat.

Der Vortrag des Antragstellers, durch den Eingang der Gelder sei eine auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. bestehende Überziehung zurückgeführt worden, entspricht im übrigen auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 1. geht ebenfalls von einer "Rückführung des Kontosaldos" durch die Zahlungen aus der Erbschaft aus und bestreitet hierzu lediglich den Vortrag des Antragstellers, dass diese Rückführung auf einer Absprache zwischen dem Antragsgegner zu 3. und ihrer Mitarbeiterin D. beruhe (Schriftsatz vom 9. Mai 2008, Bl. 108 GA).

Ein einfaches Bestreiten des Umstandes, dass auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. ein Debetsaldo bestanden hat, der durch den Zahlungseingang ausgeglichen worden ist, wäre in diesem Zusammenhang auch nicht zulässig gewesen. Denn die Antragsgegnerin zu 1. trifft eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um interne Vorgänge handelt, zu denen der Antragsteller nicht weiter vortragen kann. Hätte die Antragsgegnerin zu 1. geltend machen wollen, dass auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. keine Überziehung bestanden hätte, die durch den Eingang des Geldes zurückgeführt worden wäre, hätte dies unter Vorlage der zugehörigen Kontobelege sowie des Darlehensvertrages im einzelnen dargelegt werden müssen. Ferner wäre angesichts der Vortrags des Antragstellers, mit dem Geld seien Darlehensforderungen der Antragsgegnerin zu 1. getilgt worden, im Rahmen der sekundären Darlegungslast dann konkret und unter Vorlage der zugehörigen Unterlagen vorzutragen gewesen, ob und in welcher E. die Gelder vom Konto der Antragsgegnerin zu 2. zur Tilgung von Darlehen bei der Antragsgegnerin zu 1. eingesetzt worden sind.

bb) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu 1. die Rückführung ihrer Darlehensforderung durch Leistung des Antragsgegners zu 3. erlangt.

Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist derjenige, der nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 812, Rn. 42).

Nach dem - unter Beweis gestellten - Vorbringen des Antragstellers ist die Rückführung der Darlehensforderungen als Leistung des Antragsgegners zu 3. an die Antragsgegnerin zu 1. anzusehen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass durch den Eingang des Geldes auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. die Darlehensforderung der Antragsgegnerin zu 1. zurückgeführt worden ist, weil das Konto der Antragsgegnerin zu 2. zu diesem Zeitpunkt überzogen gewesen und das eingegangene Geld mit dem Rückstand verrechnet worden sei. Bei Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers ist dies durch Leistung des Antragsgegners zu 3. an die Antragsgegnerin zu 1. geschehen. Der Antragsteller macht hierzu geltend, dass zwischen dem Antragsgegner zu 3. und der Mitarbeiterin D. der Antragsgegnerin zu 1. besprochen worden sei, dass die Zahlungen aus der Erbschaft hinter dem Rücken des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. geleitet werden sollten, um die dort bestehenden Darlehensforderungen zu tilgen und die Versteigerung des Hausgrundstücks zu verhindern. Zudem ist unstreitig, dass der Antragsgegner zu 3. als Gesamtschuldner für die Darlehensforderungen mithaftet (Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Januar 2008, Seite 4 und 5, Bl. 45 und 46 GA). Trifft der Vortrag des Antragstellers über die Gespräche des Antragsgegners zu 3. mit der Mitarbeiterin D. der Antragsgegnerin zu 1. über die Möglichkeit einer Rückführung des Darlehens durch Einzahlung der Forderungen aus der Erbschaft auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. zu, würde es sich bei diesen Zahlungen aufgrund der von den Beteiligten getroffenen Zweckbestimmung um Leistungen des Antragsgegners zu 3. an die Antragsgegnerin zu 1. handeln.

Der Antragsteller hat für die Gespräche über die Rückführung des Darlehens durch Zahlung auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. die Mitarbeiterin D. der Antragsgegnerin zu 1. und den Antragsgegner zu 3. als Zeugen benannt (Bl. 43 GA). Sollte der Antragsteller seine Klage trotz Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2008 auch gegen den Antragsgegner zu 3. richten, könnte dieser zwar nicht als Zeuge, jedoch - auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers - als Partei vernommen oder zumindest informatorisch angehört werden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die Gesamtumstände Anhaltspunkte dafür bieten könnten, dass die Behauptung des Antragstellers über die Gespräche hinsichtlich der Rückführung der Darlehensforderung der Antragsgegnerin zu 1. mit der Forderung des Antragsgegners zu 3. aus der Erbschaft zutreffen könnten.

Schon die Überweisungsträger boten deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Zahlungen handelte, die der Antragsgegner zu 3. gezielt am Antragsteller vorbeischleusen und der Insolvenzmasse entziehen wollte. Die Antragsgegnerin zu 1. hatte nach eigenem Vortrag Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und der Erbschaft des Antragsgegners zu 3. (Bl. 36 GA). Wenn dann in kurzen Abständen mehrere Überweisungsbelege über fünfstellige Beträge eingingen, die das Konto Nr. x der Mutter des Antragsgegners zu 3. betrafen, als Zahlungsempfänger aber - unstreitig und zudem durch die Anlagen zum Schriftsatz vom 11. April 2008 (Bl. 92/93 GA) belegt - den Antragsgegner zu 3. auswiesen, lag damit der Schluss nahe, dass es sich um Gelder handelte, die hinter dem Rücken des Insolvenzverwalters anderweitig verwertet werden sollten. Gerade der Antragsgegnerin zu 1. als G. war die damit verbundene Problematik genau bekannt. Wenn die Antragsgegnerin zu 1. in dieser Situation davon abgesehen hat, durch Rückfrage bei dem Testamentsvollstrecker als Auftraggeber der Überweisungen zu klären, ob trotz des Auseinanderfallens des in den Überweisungsaufträgen genannten Zahlungsempfängers und des Kontoinhabers und trotz des laufenden Insolvenzverfahrens die Zahlungen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben werden sollten, sondern sie die Beträge auf dem genannten Konto verbucht und damit letztlich die Rückführung der eigenen Darlehensforderung bewirkt hat, liegt es nicht fern, dass dies auf den vom Antragsteller behaupteten Gesprächen beruhen könnte.

Wenn sich der Sachverhalt durch Vernehmung der vom Antragsteller benannten Zeugen nicht - sei es im Sinne des Vortrages des Antragstellers oder der Darstellung der Antragsgegnerin zu 1. - abschließend klären lässt, wird weiter zu überlegen sein, ob bei Würdigung der Gesamtumstände die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Antragstellers gemäß § 448 ZPO zu den Angaben, die der Antragsgegner zu 3. ihm zu den Hintergründen der Zahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. und einer möglichen Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1. an diesen Vorgängen gemacht haben soll, vorliegen oder ob der Antragsteller zumindest informatorisch nach § 141 ZPO hierzu anzuhören ist und seine Angaben sodann gemäß § 286 ZPO in die Würdigung der Gesamtumstände und des Beweisergebnisses einzubeziehen sind. Derzeit liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seinen Vortrag dazu, welche Erklärungen der Antragsgegner zu 3. ihm zu den Hintergründen der streitgegenständlichen Zahlungen auf das Konto der Antragsgegnerin zu 2. abgegeben hat, erfunden hätte, während auf der anderen Seite die Gutschrift der streitgegenständlichen Beträge auf dem Konto der Antragsgegnerin zu 2. durch die Antragsgegnerin zu 1. aus den oben dargelegten Gründen zumindest geeignet ist, Zweifel am Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen.

cc) Wenn dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass sich die fraglichen Zahlungen im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. als Leistungen des Antragsgegners zu 3. darstellten, sind diese auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Antragsgegner zu 3. die Befugnis zur Verfügung über die Forderungen verloren (§§ 80, 81 InsO).

3. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren war gemäß KV 1812 GKG abzusehen, weil die Beschwerde nur in geringem Umfang zurückgewiesen worden ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

Ende der Entscheidung

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